Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17 |
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§ 15 Abs 4 S 2 AGG; EGRL 78/2000; § 15 Abs 2 AGG; § 15 Abs 4 S 1 AGG
Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten; Berufserfahrung; empirische Untersuchungen; Erfahrungsstufen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten; Berufserfahrung; empirische Untersuchungen; Erfahrungsstufen
Kurzfassungen/Presse
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung niedersächsischer Beamter bleiben ohne Erfolg
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 4188/15
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
- BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 47.22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (70)
- EuGH, 19.06.2014 - C-501/12
Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hinsichtlich des früheren altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes (§§ 27, 28 BBesG a. F.) hat mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (-C-501/12, Specht -) zu laufen begonnen.Rn. 8 Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) festgestellt hatten, dass das den Entscheidungen zugrunde liegende Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Besoldungsstufen altersdiskriminierend sei, informierte die Beklagte ihre Beschäftigten mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über diese Rechtsprechung.
Darüber hinaus gebiete es der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, diese Frist erst mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C 501/12, Specht -, juris) beginnen zu lassen.
Der Europäische Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 (- C 501/12, Specht -, juris) mit der Rechtmäßigkeit der nach bundesdeutschem Besoldungsrecht bis zu einer Tätigkeitsdauer von etwa 30 Jahren ansteigenden Vergütung befasst, diese Frage als geklärt behandelt und nochmals ausgeführt, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung dieses Ziels angemessen sei, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergehe.
Rn. 45 Soweit bezweifelt werde, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) abzustellen sei, wäre jedenfalls auf dessen Urteil vom 19. Juni 2014 in der Sache Specht (- C-501/12 -, juris) abzustellen.
Rn. 65 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris Rn. 42 ff.) führte das durch die §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, weil sich danach das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterschied.
Rn. 81 b. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 hat (erst) mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (C-501/12, juris) vom 19. Juni 2014 zu laufen begonnen, in welcher erstmalig festgestellt wurde, dass das Besoldungssystem nach §§ 27, 28 BBesG a. F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Davon sei der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) selbst ausgegangen.
Nunmehr ist der Senat der Überzeugung, dass die entscheidungserhebliche Rechtslage betreffend das altersdiskriminierende Besoldungssystem in §§ 27, 28 BBesG a. F. erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht am 19. Juni 2014 (- C-501/12 -, juris) hinreichend geklärt worden ist mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat.
Diese Auffassung sei bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) "von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte" geteilt worden.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Kommunen und/oder Verwaltungen abweichend von den o. a. Erlassen des Niedersächsischen Finanzministeriums vor Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) in einer Vielzahl von Fällen Entschädigungszahlungen wegen altersdiskriminierender Besoldung an Beamte geleistet hätten.
Rn. 98 Angesichts dessen hat erst die Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) vom 19. Juni 2014, in welcher erstmalig festgestellt wurde, dass das Besoldungssystem nach §§ 27, 28 BBesG a. F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, zu einer hinreichenden Klärung der Rechtslage geführt mit der Folge, dass mit der Verkündung dieser Entscheidung die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu laufen begonnen hat.
Rn. 99 c. Auch unter Berücksichtigung der (Personalrund-)Schreiben der Beklagten gilt weiterhin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die im vorliegenden Einzelfall gleichfalls mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 zu laufen begonnen hat.
Es ist auch nicht ausnahmsweise wegen der (Personalrund-)Schreiben der Beklagten von einem von der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 abweichenden Fristbeginn auszugehen.
Nach dem Vorstehenden (siehe unter B. I. 3. b) ist darauf abzustellen, dass der Kläger mit der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt hat.
Rn. 107 Selbst wenn die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 nicht als eine solche Zäsur angesehen werden sollte und folglich auch zeitlich davor ergangene (Personalrund-)Schreiben der Beklagten zu berücksichtigen wären, könnte nicht angenommen werden, dass diese deren Beamte und damit den Kläger von der Ausübung der Rechte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgehalten oder die Ausübung übermäßig erschwert hätten.
Er setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C 501/12, Specht -, juris Rn. 99; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 25).
dargelegt, geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Rechtslage erst mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs am 19. Juni 2014 in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) hinreichend geklärt worden ist mit der Folge, dass erst seit diesem Zeitpunkt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gegeben ist.
Die mit der Übergangs- und Stichtagsregelung bezweckte Wahrung des Besitzstandes sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 53 ff.) grundsätzlich zu billigen.
Dabei handelt es sich um einen zulässigen Grund für eine rückwirkende Stichtagsregelung (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 64).
Rn. 152 Ferner hat der Europäische Gerichtshof in seinem zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz ergangenen Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris Rn. 86) entschieden, dass Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin gehend auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die Modalitäten der Überleitung von Bestandsbeamten in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruht, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine neue Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst.
Einige Bestandsbeamte würden allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 58 ff.).
Die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führe, habe es ermöglicht, Einkommensverluste zu verhindern und ohne Widerstand der Gewerkschaftsverbände den Wechsel vom System des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. zu dem des Besoldungsgesetzes n. F. zu vollziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.).
Eine solche gesetzliche Überleitungsvorschrift erscheine somit als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin bestehe, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 68).
Grundsätzlich stellten erhöhte finanzielle Lasten und eventuelle administrative Schwierigkeiten keine Rechtfertigung für die Nichtbeachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters dar (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 77 m. w. N.).
Somit sei davon auszugehen, dass die Methode, den Einzelfall jedes Bestandsbeamten zu prüfen, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehlerträchtig gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 78 f. m. w. N.).
Unter diesen Umständen habe der nationale Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, als er es als weder realistisch noch wünschenswert angesehen habe, das neue Einstufungssystem rückwirkend auf alle Bestandsbeamten anzuwenden oder auf sie eine Überleitungsregelung anzuwenden, die dem bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der bisherigen Höhe so lange garantiere, bis er die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben habe (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 80).
Den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und vom 9. September 2015 (- C-20/13 -, juris R. 39 ff.) haben inhaltlich ähnliche Regelungen des Landes Berlin zugrunde gelegen.
Das zuletzt bezogene Gehalt hat dabei hauptsächlich aus dem Grundgehalt bestanden, das bei der Einstellung ausschließlich anhand des Alters des Beamten berechnet worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 56 f.).
Die Mitgliedstaaten verfügten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollten, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.;… Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42).
Rn. 170 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Honorierung von Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, "seine Arbeit besser zu verrichten", in der Regel ein rechtmäßiges Ziel (vgl. EuGH…, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss -, juris Rn. 24 f.;… Urteil vom 3.10.2006 -17/05, Cadman -, juris Rn. 34;… Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 72; Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 48).
Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung dieses Ziels ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, denn die Anciennität geht mit der Berufserfahrung einher (EuGH…, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss - juris Rn. 24;… Urteil vom 3.10.2006 - C-17/05, Cadman -, juris Rn. 35;… Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 74; EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 50).
Nach dem Verständnis dieser Richtlinienbestimmung ist das eingesetzte Mittel "angemessen", wenn es das angestrebte rechtmäßige Ziel tatsächlich fördern kann, also zur Zielerreichung "geeignet" ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 65 ff.;… Bauer/Krieger/Günther, a. a. O., § 10 AGG Rn. 22a).
Ein benachteiligendes Gesetz ist dabei in dem Kontext zu betrachten, in den es sich einfügt, wobei die Nachteile zu berücksichtigen sind, die mit ihm für die Betroffenen verbunden sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 69 ff. m. w. N.).
Rn. 185 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zur Erreichung des jeweiligen legitimen Ziels - hier der Honorierung der Berufserfahrung und des Besitzstandschutzes - geeigneten Maßnahmen/Mittel über ein weites Ermessen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.;… Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42;… Schleuser/Suckow/Plum, a. a. O., § 10 AGG Rn. 28).
Auch wenn der Senat hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach die Rechtslage zur Frage der Altersdiskriminierung des damaligen Besoldungssystems bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) hinreichend geklärt worden sei mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet habe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53), und nunmehr der Überzeugung ist, dass eine solche Klärung erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) erfolgt ist, so dass die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat, liegt keine Divergenz vor.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Sache Specht (- C-501/12 -, juris) vom 19. Juni 2014 erstmalig die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a. F. festgestellt.
Selbst wenn die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht (- C-501/12 -, juris) am 19. Juni 2014 nicht als eine solche Zäsur angesehen werden sollte und folglich auch zeitlich davorliegende Personalrundschreiben der Beklagten zu berücksichtigen wären, hätten diese den Kläger nicht von einer effektiven Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche abgehalten.
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 8 Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) festgestellt hatten, dass das den Entscheidungen zugrunde liegende Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Besoldungsstufen altersdiskriminierend sei, informierte die Beklagte ihre Beschäftigten mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über diese Rechtsprechung.Rn. 66 Entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot - hier die Benachteiligung der Beamten unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters durch das Besoldungssystem nach §§ 27 und 28 BBesG a. F. - grundsätzlich die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, nicht aber die Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 17 f.).
Aufgrund von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 36 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 100, 00 EUR/Monat als angemessen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 60 f.).
Rn. 72 a. Die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 5;… Däubler/Beck, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2022, § 15 AGG Rn. 114).
Die Regelung in § 15 Abs. 4 AGG ist in diesem Sinne abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG…, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 - Schleusener/Suckow/Plum, a. a. O., § 15 AGG Rn. 124).
Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 52 m. w. N.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 6).
Rn. 84 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist - vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 4 AGG - die entscheidungserhebliche Rechtslage (bereits) durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) geklärt worden mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet hat (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53).
Diese Regelungen sind abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).
Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris), die die Altersdiskriminierung des Besoldungssystems nach §§ 27, 28 BBesG a. F. ausdrücklich feststellten und sich mit daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen nach dem AGG befassten, zum Gegenstand ihres Personalrundschreibens Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 gemacht.
Dem liegt zugrunde, dass kurz vor dem Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der altersdiskriminierenden Besoldungsregelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F. zuerkannt hatte.
Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76 m. w. N.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).
An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20; zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76).
Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Für den ursprünglich bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).
Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 22; zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 81).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungssystems zum 1. September 2006 - anknüpfend an die Föderalismusreform - nicht beanstandet und bereits ab diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche des dortigen Klägers ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 63 ff.).
Das sei sachgerecht, denn bereits aus diesem Urteil ergebe sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).
Es hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris) zu der rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Überleitungsregelung in § 80 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entschieden, dass diese Vorschrift für Bestandsbeamte die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters perpetuiert, weil die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts sich an der Grundgehaltsstufe orientiert, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27, 28 BBesG a. F. zugestanden hatte.
Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 69 ff.).
Infolge der früher für den betreffenden Beamten maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses ist sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 72).
Der Europäische Gerichtshof habe diese besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen, wobei die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht voraussetze, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 73).
Ebenso entspricht die im Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG, die Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris) war, inhaltlich den niedersächsischen Übergangsregelungen in §§ 71, 72 NBesG n. F., denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts von Bestandsbeamten orientiert sich jeweils an der Grundgehaltsstufe nach altem Recht und das weitere Aufsteigen in den Gehaltsstufen richtet sich nach den Neuregelungen.
Auch wenn der Senat hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach die Rechtslage zur Frage der Altersdiskriminierung des damaligen Besoldungssystems bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) hinreichend geklärt worden sei mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53), und nunmehr der Überzeugung ist, dass eine solche Klärung erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) erfolgt ist, so dass die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat, liegt keine Divergenz vor.
Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte ihre Mitarbeiter mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) informiert.
- EuGH, 08.09.2011 - C-297/10
Hennigs und Mai - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 4 Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris) festgestellt hatte, das durch § 27 BAT in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum Bundesangestelltentarifvertrag geschaffene Vergütungssystem verstoße wegen Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht, erließ das Niedersächsische Finanzministerium am 3. April 2012 Verfahrenshinweise und informierte mit Schreiben vom 16. April 2012 den niedersächsischen Landesvorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die Besoldungsstellen der niedersächsischen Landesverwaltung Anträge und Widersprüche, mit denen Ansprüche auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt geltend gemacht würden, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend stellten.Rn. 27 Auch die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG und des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs lägen nicht vor, denn diese verschuldensabhängigen Ansprüche kämen erst für den Zeitraum ab dem 8. September 2011 in Betracht, weil erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) die Rechtslage hinreichend geklärt gewesen sei und dem Gesetzgeber erst seitdem der Vorwurf gemacht werden könne, er habe schuldhaft mit seinen besoldungsrechtlichen Regelungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen bzw. der Verstoß gegen Unionsrecht sei hinreichend qualifiziert.
Rn. 45 Soweit bezweifelt werde, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) abzustellen sei, wäre jedenfalls auf dessen Urteil vom 19. Juni 2014 in der Sache Specht (- C-501/12 -, juris) abzustellen.
Das Ziel der Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, stellt - wie schon im Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris) ausgeführt - in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar.
Rn. 84 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist - vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 4 AGG - die entscheidungserhebliche Rechtslage (bereits) durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) geklärt worden mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet hat (BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53).
Rn. 86 Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des Beginns der Zwei-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG folgt der erkennende Senat nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dieses angenommen hat, die entscheidungserhebliche Rechtslage sei bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) hinreichend geklärt worden.
Das Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris) habe nicht die für die Kläger des Ausgangsverfahrens geltende nationale Regelung betroffen.
Die danach erforderliche Prüfung der Umstände ergibt, dass den Beamten des Landes Niedersachsen die Ausübung der ihnen durch § 15 Abs. 2 AGG verliehenen Rechte im Falle einer Festlegung des Beginns der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen Frist auf die Verkündung des Urteils in Sachen Hennigs und Mai (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) am 8. September 2011 übermäßig erschwert würde.
Mit Personalrundschreiben Nr. 11/12 vom 5. November 2012 hat die Beklagte allein über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris) informiert und mitgeteilt, es sei zu klären, ob diese Rechtsprechung auf die besoldungsrechtlichen Regelungen der Beamten zu übertragen sei.
Rn. 120 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht - hier: Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in Bezug auf das Lebensalter durch das Besoldungssystem nach §§ 27, 28 BBesG a. F. - erst für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) angenommen werden.
Ausweislich des Erlasses habe sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Erfahrungsstufen rückwirkend zum 1. September 2011 einzuführen, an dem Datum der Verkündung des grundlegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Specht -, juris) orientiert.
Rn. 142 Der niedersächsische Gesetzgeber hat die Neuregelung zum 1. September 2011 anknüpfend an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) getroffen.
Rn. 151 Bereits in seinem Urteil vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris) hat der Europäische Gerichtshof zu Übergangsregelungen - allerdings im Hinblick auf Tarifangestellte - entschieden, dass die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Einschränkung des Benachteiligungsverbotes rechtfertigt, sofern die einschränkende Maßnahme nicht über das zur Wahrung des Besitzstandes Erforderliche hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 90 ff.).
Rn. 170 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Honorierung von Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, "seine Arbeit besser zu verrichten", in der Regel ein rechtmäßiges Ziel (vgl. EuGH…, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss -, juris Rn. 24 f.;… Urteil vom 3.10.2006 -17/05, Cadman -, juris Rn. 34; Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 72;… Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 48).
Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung dieses Ziels ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, denn die Anciennität geht mit der Berufserfahrung einher (EuGH…, Urteil vom 17.10.1989 - C-109/88, Danfoss - juris Rn. 24;… Urteil vom 3.10.2006 - C-17/05, Cadman -, juris Rn. 35; Urteil vom 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -, juris Rn. 74; EuGH…, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 50).
Auch wenn der Senat hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach die Rechtslage zur Frage der Altersdiskriminierung des damaligen Besoldungssystems bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) hinreichend geklärt worden sei mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet habe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53), und nunmehr der Überzeugung ist, dass eine solche Klärung erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) erfolgt ist, so dass die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat, liegt keine Divergenz vor.
- OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 68 Unter Zugrundelegung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der erkennende Senat entschieden, dass die Regelungen in §§ 27 und 28 BBesG a. F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar waren (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 9).Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).
Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).
An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20; zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76).
Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Für den ursprünglich bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend (BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 22; zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 81).
Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 137 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).
In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerwG…, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).
Rn. 133 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. Juni 2018 (- 5 LA 104/17 -, juris Rn. 34 ff.) entschieden, dass die vom niedersächsischen Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung zum 1. September 2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Rn. 140 Der Senat hat zu dem vorgenannten Erlass in seinem Beschluss vom 21. Juni 2018 (- 5 LA 104/17 -, juris Rn. 34 ff.) weiter ausgeführt, aus diesem ergebe sich zwar, dass das Niedersächsische Finanzministerium auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und unionsrechtliche Haftungsansprüche möglichst habe vermeiden wollen, alleiniges oder vorrangiges Ziel sei das aber nicht gewesen.
- EuGH, 27.02.2020 - C-773/18
Land Sachsen-Anhalt (Besoldung der Beamten und Richter) - Vorlage zur …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Hieraus ergibt sich, dass die Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie vom Unionsrecht nicht geregelt wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 24; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 59 f.).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH…, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 25 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 61) ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die allein innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 27. Februar 2020 (C-773/18 bis C-775/18, juris), welche die altersdiskriminierende Besoldung betreffen, Bezug auf sein Urteil in der Sache Bulicke genommen und wiederum ausgeführt, dass Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG einer Frist wie der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen grundsätzlich nicht entgegenstehe, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt seien (EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 62).
Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Länge dieser Ausschlussfrist die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 70), wobei in diesem Zusammenhang der Bestimmung des Fristbeginns wesentliche Bedeutung zukommt (siehe dazu unter B.I.3.b.).
Zum Äquivalenzgrundsatz hat der Europäische Gerichtshof zusammenfassend ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, festzustellen, ob es vergleichbare nationale Ansprüche mit günstigeren Modalitäten gebe (EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 63 ff.).
Entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Vereinbarkeit von § 15 Abs. 4 AGG mit dem Äquivalenzgrundsatz entschieden, dass die Möglichkeit, für Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität entstanden sind, entschädigt zu werden, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschaffen worden ist und dass es daher vor dem Erlass dieses Gesetzes keine im eigentlichen Sinne entsprechenden Verfahren gegeben hat (EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 63).
Rn. 87 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 27.2.2020, u. a. - C-773/18 -, juris Rn. 71 ff.) darf der Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht in der Weise festgesetzt werden, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise nicht innerhalb dieser Frist erkennen kann, dass und in welchem Umfang er diskriminiert worden ist, so dass ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche unmöglich ist.
Rn. 95 Dafür, dass den Beamten die Ausübung ihrer insoweit bestehenden Rechte dadurch übermäßig erschwert würde, wenn als Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 abgestellt würde, spricht ferner, dass - worauf der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Feststellungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts Halle abgestellt hat - über 60 % der von Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt gestellten Entschädigungsanträge wegen altersdiskriminierender Besoldung wegen Verfristung zurückgewiesen wurden, und selbst Juristen die Bedeutung des Urteils in den Sachen Hennigs und Mai für die eigene Besoldung nicht sofort erkannten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 91).
Rn. 97 Allgemeine weitere einschlägige tatsächliche und rechtliche Umstände, die entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob der Beginn der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen Frist so festgelegt wurde, dass den Beamten die Ausübung der ihnen durch § 15 Abs. 2 AGG verliehenen Rechte übermäßig erschwert wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 93), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rn. 105 Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH…, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 25 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 61) Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität).
Rn. 141 Der Senat ist zwar nunmehr der Überzeugung, dass erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Specht am 19. Juni 2014 (- C-773/18 -, juris) die Rechtslage betreffend die altersdiskriminierende Beamtenbesoldung hinreichend geklärt worden ist (siehe dazu B. I. 3. c.).
Als Bestätigung dieser Rechtsprechung ist sein Urteil vom 27. Februar 2020 (- C-773/18 -, juris Rn. 53) anzusehen (ergangen zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).
Die Mitgliedstaaten verfügten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollten, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen (EuGH…, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42).
Rn. 185 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zur Erreichung des jeweiligen legitimen Ziels - hier der Honorierung der Berufserfahrung und des Besitzstandschutzes - geeigneten Maßnahmen/Mittel über ein weites Ermessen (vgl. EuGH…, Urteil vom 19.6.2014 - C-501/12, Specht -, juris Rn. 46 m. w. N.; Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 42;… Schleuser/Suckow/Plum, a. a. O., § 10 AGG Rn. 28).
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13
Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 8 Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) festgestellt hatten, dass das den Entscheidungen zugrunde liegende Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Besoldungsstufen altersdiskriminierend sei, informierte die Beklagte ihre Beschäftigten mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über diese Rechtsprechung.Rn. 66 Entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot - hier die Benachteiligung der Beamten unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters durch das Besoldungssystem nach §§ 27 und 28 BBesG a. F. - grundsätzlich die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, nicht aber die Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 17 f.).
Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 16.4.2013 - BVerwG 2 B 145.11 -, juris Rn. 10; Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 48 m. w. N.).
Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris), die die Altersdiskriminierung des Besoldungssystems nach §§ 27, 28 BBesG a. F. ausdrücklich feststellten und sich mit daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen nach dem AGG befassten, zum Gegenstand ihres Personalrundschreibens Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 gemacht.
Dem liegt zugrunde, dass kurz vor dem Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der altersdiskriminierenden Besoldungsregelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F. zuerkannt hatte.
Er setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH…, Urteil vom 19.6.2014 - C 501/12, Specht -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 25).
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
Denn in diesem Urteil sei den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 29 f.).
Rn. 171 Ebenso verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG sowie Verfassungs- oder Unionsrecht, so dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 64 ff.;… Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris, Rn. 25, 35 f.).
Denn der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 67).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG noch gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstößt und damit ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 64 ff.;… Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 25, 35 f.).
Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte ihre Mitarbeiter mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) informiert.
- BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 67 Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 nicht angenommen (vgl. Beschlüsse vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15, 2 BvR 459/15 bis 461/15 -, juris).Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).
Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).
Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).
In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerwG…, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG…, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass die sächsische Übergangsregelung zum 1. September 2006 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein könne, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeide, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 26).
Rn. 156 Auch das Bundesverfassungsgericht sieht hierin keine verfassungsrechtlichen Bedenken und hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 23 ff.).
Eine solche Überleitungsregelung ist als Ungleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers, ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, sogar geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
- BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18
Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 171 Ebenso verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG sowie Verfassungs- oder Unionsrecht, so dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris, Rn. 25, 35 f.).Auch nach deutschem Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (in st. Rspr.: BVerfG…, Beschluss vom 4.6.1969 - 2 BvR 343/66 -, juris Rn. 41;… Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 41 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Rn. 36).
Diese gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt zu beziffernder Betrag, zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Rn. 36).
Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG…, Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 43 f.;… Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Rn. 36).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG noch gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstößt und damit ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 25, 35 f.).
Rn. 204 Soweit das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, juris) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass dieses Urteils gälten (BVerwG…, Urteil vom 31.1.2019 - BVerwG 2 C 35.17 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27.6.2019 - BVerwG 2 B 7.18 -, juris Rn. 32), ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig.
- OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14
Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Rn. 206 Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris), das die Anhebung der Regelstundenzahl von 23, 5 auf 24, 5 Wochenstunden für niedersächsische Gymnasiallehrer betraf, Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung und es übertragen.Der Senat hat geschlussfolgert, dass die streitgegenständliche Anhebung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil es an einer Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung dieser Lehrkräfte fehle (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 42 ff.).
Rn. 207 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten auf Konstellationen, in denen die Pflichtstundenzahl für Lehrer streitig ist, verneint (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 BVerwG 10.20 -, juris Rn. 12; siehe zur Kritik am Urteil des erkennenden Senats vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris: von der Weiden, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 2): Die prozeduralen Anforderungen gälten für die Besoldungsgesetzgebung.
Rn. 211 Vorangegangene empirische Untersuchungen hat der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 (- 5 KN 148/14 -, juris) gefordert, vor allem aber ein transparentes und nachvollziehbares Regelungsfahren verlangt.
Dem Argument einer "unerlässlichen Umschichtung innerhalb des Haushalts zur Umsetzung der 'Zukunftsoffensive Bildung'" weise bereits keinen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß auf (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 60).
Veranlassung dazu hätte bestanden, weil die zuvor geltende Regelung aus dem Jahr 1997 stamme und in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems (Abschaffung der Orientierungsstufe, die Einführung des Abiturs nach acht Jahren, Einführung der sogenannten Eigenverantwortlichen Schule und der Inklusion) mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereich eingetreten seien und sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt habe, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten sei, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren (außerunterrichtlichen) Zeitaufwand führe (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 63).
- EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Hieraus ergibt sich, dass die Frage der Fristen für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie vom Unionsrecht nicht geregelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 24;… Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 59 f.).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 25 m. w. N.;… Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 61) ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die allein innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität).
Rn. 74 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (- C-246/09, Bulicke -, juris) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die in § 15 Abs. 4 AGG normierte Frist von zwei Monaten geäußert.
Rn. 105 Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris Rn. 25 m. w. N.;… Urteil vom 27.2.2020 - C-773/18 -, juris Rn. 61) Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen, wobei diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität).
Grundsätzliche Bedenken an der Zulässigkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 AGG bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.2010 - C-246/09, Bulicke -, juris; BVerwG…, Beschluss vom 16.4.2013 - BVerwG 2 B 145.11 -, juris Rn. 9 f.).
- OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 149/17
Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende …
- EuGH, 17.10.1989 - 109/88
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening, …
- EuGH, 03.10.2006 - C-17/05
Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für …
- BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16
Altersdiskriminierende Besoldung; Überleitungsgesetz auf Bundesebene
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16
Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch …
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 145.11
Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz; …
- BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Grundgehaltsstufen
- BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10
Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche …
- BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17
Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen …
- EuGH, 12.01.2010 - C-229/08
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
- EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 20.15
Beamter; Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung; Klärung bei unsicherer …
- BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 15.17
Aufrechterhaltung der Grundsätze zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden …
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15
Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter; …
- VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10
Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen
- BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14
Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung; …
- BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08
Unzulässige Richtervorlage: Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der …
- VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05
Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der …
- VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 4188/15
Keine Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
- BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07
Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell …
- BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94
Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden …
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03
Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz; …
- BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14
Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden; …
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …
- OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung; …
- VGH Hessen, 11.05.2016 - 1 A 1926/15
Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung
- BVerfG, 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 …
- BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79
Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen - …
- EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
- BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17
Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur …
- BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15
Nichtannahmebeschluss: Regelungen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes …
- EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
- OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung; …
- BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66
Richterbesoldung I
- BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 459/15
Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg
- BVerwG, 20.05.2015 - 2 A 9.13
Zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG
- BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18
Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung; …
- EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
Bonifaci u.a.
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 11.13
Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von …
- VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 63/10
Stufenaufstieg nach Lebensalter verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung
- VG Trier, 25.09.2012 - 1 K 858/12
Soldatenbesoldung - Einstufung in höchste Grundgehaltsstufe wegen …
- OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2017 - 2 LA 86/16
Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung; vorherige …
- OVG Niedersachsen, 12.02.2019 - 5 KN 79/16
Artikelgesetz; Einschätzungsprärogative; Evidenzkontrolle; Förderschule; …
- VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09
Berücksichtigung der Dienstaltersstufen bei der Besoldung
- VG Weimar, 15.11.2011 - 4 K 1163/10
Keine altersbezogene Diskriminierung durch die Erfahrensstufenregelung für …
- VG Osnabrück, 22.07.2015 - 3 A 78/12
Altersabhängige Besoldung; altersdiskriminierende Besoldung; …
- VG Frankfurt/Main, 06.01.2012 - 9 K 4282/11
Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LB 59/20
Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung …
- VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 183/16
Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
- VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 13 K 5357/12
Diskriminierung Alter Besoldungsdienstalter
- OVG Sachsen, 08.05.2018 - 2 A 350/16
Diskriminierende Besoldung; Entschädigung; Antragsfrist
- VG Chemnitz, 03.02.2011 - 3 K 613/10
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 202/17
Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung …
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 207/17
Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung …
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 206/17
Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung …
- OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 5 LC 156/20
Altersstufen; Besoldungslebensalter; Erfahrungsstufen; Erfahrungsstufenmodell; …
Insbesondere ist die (rückwirkende) Zuordnung der Besoldung vorhandener Beamter der Besoldungsordnungen A und C sowie vorhandener Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - der sog. Bestandsbeamten/Bestandsrichter/Bestandsstaatsanwälte - in das neue Erfahrungsstufensystem geregelt, u. a. durch die Vorgabe einer Günstigkeitsprüfung (zur Vereinbarkeit des neuen niedersächsischen Besoldungsrechts sowie der Übergangsregelungen mit Verfassungsrecht und den Vorgaben aus der Richtlinie 2007/78/EG vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2002 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 121 ff. [das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers mit Beschluss vom 27.7.2023 - BVerwG 2 B 47.22 -, juris, zurückgewiesen] sowie die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2002 in den Parallelverfahren etwa zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 und 5 LC 207/17).gg) Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe das Erfahrungsstufensystem rückwirkend in Kraft gesetzt, um etwaige Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung zu verhindern und dabei in Kauf genommen, dass es Nachzahlungen gebe, "um Schlimmeres zu verhindern" (…so Klagebegründung vom 8.7.2020, S. 3 [Bl. 74/GA]), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Besoldungssystems zum 1. September 2011 nicht ausschließlich, sondern auch der Beseitigung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gedient hat (Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 141 bis 143 unter Verweis auf LT-Drs. 17/7081, S. 63 [rechtskräftig seit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2023 - BVerwG 2 B 47.22 -, juris]; vgl. auch die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2022 zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 oder 5 LC 207/17).
Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der niedersächsische Gesetzgeber vor allem das bestehende altersdiskriminierende Besoldungssystem beseitigen wollen, um - wie die anderen Bundesländer - den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder gerecht zu werden und hierbei gewährleisten wollen, dass der Rechtsstand der Beamten hinsichtlich der Höhe ihrer Besoldung gewahrt bleibt, d. h. sein Augenmerk auf eine Besitzstandwahrung gelegt, was einen zulässigen Grund für eine rückwirkende Stichtagsregelung darstellt (Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 143 m. w. Nw.).
In seinen Urteilen vom 28. September 2022 hat er umfänglich ausgeführt, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der niedersächsischen Besoldungsregelungen zum 1. September 2011 weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 126 bis 143; vgl. auch die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2022 zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 und 5 LC 207/17).
Insbesondere hat er hervorgehoben, dass den Betreffenden nicht rückwirkend ein Anspruch auf höhere Besoldung entzogen wurde (Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 127 f.; vgl. auch die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2022 zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 und 5 LC 207/17).
Die Zuordnung von Bestandsbeamten wie dem Kläger nach §§ 71, 72 NBesG perpetuiert zwar ihre unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters, wenn im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 der bisherige Grundgehaltssatz weiter gilt und eine Zuordnung zu der Erfahrungsstufe erfolgt, die der bisherigen, an das Lebensalter anknüpfenden Stufe entspricht; diese Aufrechterhaltung der Altersdiskriminierung für Bestandsbeamte und -richter ist jedoch zulässig, weil sie der Wahrung des Besitzstandes sowie der Vermeidung eines übermäßen Verwaltungsaufwandes dienen, welche legitime Zwecke darstellen, und weil die Übergangsvorschriften nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht, denn die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 147 bis 159; vgl. auch die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2022 zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 und 5 LC 207/17).
Mit den seit dem 1. September 2011 geltenden Regelungen über die Besoldung der niedersächsischen Beamten und Richter nach Erfahrungsstufen ist auch keine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG verbunden, denn das an Erfahrungsstufen ausgerichtete Besoldungssystem stellt zwar eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, die jedoch gerechtfertigt ist (Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 160 bis 233; vgl. auch die ebenfalls rechtskräftigen Urteile vom 28.9.2022 zu den Aktenzeichen 5 LC 202/17 und 5 LC 207/17).
- OVG Niedersachsen, 22.11.2023 - 5 LB 78/21
21. Lebensjahr; Besoldungsdienstaltersstufe; Erfahrungsstufe; Besoldung …
Eine solche rückwirkende Inkraftsetzung von Besoldungsregelungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 125 ff. m. w. N.).Der vom Niedersächsischen Gesetzgeber gewählte Stichtag 1. September 2011 ist sachlich vertretbar und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 28.9.2022 - u. a. 5 LC 208/17 -, juris Rn. 129 ff. m. w. N.).
Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der Struktur und Höhe der Besoldung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung (Stufenabstände, unterschiedliche Stufenzahlen je Besoldungsgruppe) des niedersächsischen Erfahrungsstufensystems (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris; bestätigt durch BVerwG…, Beschluss vom 27.7.2023 - BVerwG 2 B 47.22 -, juris Rn. 10 ff.).
Zugleich war Intention des Gesetzgebers, bei der Schaffung der Überleitungsvorschriften in §§ 70 ff. NBesG für Bestandsbeamte den bisherigen Besitzstand zu wahren (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3512 S. 113 ff.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 28.9.2022 - 5 LC 208/17 -, juris Rn. 125 ff.).
- VG München, 01.02.2023 - M 5 K 20.5702
Benachteiligung durch mit Bundelandwechsel einhergehendem Systemwechsel …
Inwieweit das Abstellen auf die bereits absolvierte Dienstzeit im Rahmen des Stufenaufstiegs eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG darstellt, da ab einer gewissen Dauer Erfahrungszeiten nur von lebensälteren Beamten erreicht werden können und die Dienstzeiten mithin nicht völlig losgelöst vom Lebensalter des Beamten zu sehen sein könnte (so bspw. NdsOVG, U.v. 29.9.2022 - 5 LC 208/17 - juris Rn. 168, 178), kann letztlich dahinstehen.
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