Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf Leistung der Stammeinlage gegenüber dem haftendem Nacherwerber; Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Neugründung und Umorganisation einer aktiven GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 17.01.2006 - 11 O 105/05
- OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06
- BGH, 26.11.2007 - II ZA 14/06
Papierfundstellen
- ZIP 2007, 822
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels
Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06
Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = ZIP 2003, 1698 (m. Bespr. Kesseler, S. 1790) , dazu EWiR 2003, 967 (T. Keil) ) ist allgemein anerkannt, dass die Wiederverwendung des Mantels einer bisher existenten, aber nach Einstellung ihres Betriebs wieder aktivierten GmbH ebenso eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann wie - dies hatte der Bundesgerichts Bundesgerichtshof hof bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 entschieden (II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = ZIP 2003, 251 (m. Bespr. Nolting, S. 651) = NZG 2003, 170, dazu EWiR 2003, 327 (T. Keil) ) - die wirtschaftliche Erstverwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH.Bei der notwendigen Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der bloßen Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH (vgl. BGH ZIP 2003, 1698, 1700) kommt es letztlich auf die Würdigung von äußeren Anzeichen an, etwa die "Veräußerung der Geschäftsanteile, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Sitzverlegung, Umfirmierung und Neubestellung von Geschäftsführern" (vgl. Ulrich , WM 2004, 915, 916).
In der Gesamtschau dieser Indizien ist letztlich davon auszugehen, dass die neue Tätigkeit nicht mehr "in irgendeiner noch wirtschaftlich gewichtbaren Weise" an den bisherigen Geschäftsbetrieb anknüpfte (BGH ZIP 2003, 1698, 1700), sondern dass die Verwendung des bisherigen Gesellschaftsmantels nur der Vermeidung einer rechtlichen Neugründung diente.
Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH ZIP 2003, 251 = NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143 = ZIP 1981, 394, 398 ), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen.
- BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06
Seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = ZIP 2003, 1698 (m. Bespr. Kesseler, S. 1790) , dazu EWiR 2003, 967 (T. Keil) ) ist allgemein anerkannt, dass die Wiederverwendung des Mantels einer bisher existenten, aber nach Einstellung ihres Betriebs wieder aktivierten GmbH ebenso eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann wie - dies hatte der Bundesgerichts Bundesgerichtshof hof bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 entschieden (II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = ZIP 2003, 251 (m. Bespr. Nolting, S. 651) = NZG 2003, 170, dazu EWiR 2003, 327 (T. Keil) ) - die wirtschaftliche Erstverwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH.Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH ZIP 2003, 251 = NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143 = ZIP 1981, 394, 398 ), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen.
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06
Hatte der Bundesgerichtshof schon für die Fälle der Mantelverwendung auf die Differenzhaftung der Gesellschafter bei Vorbelastung verwiesen (BGH ZIP 2003, 251 = NZG 2003, 170, 171 unter Verweis auf BGHZ 80, 129, 143 = ZIP 1981, 394, 398 ), so muss daher der Verweis des Bundesgerichtshofs für die hier zu entscheidende Konstellation auf die Grundsätze der Unterbilanzhaftung (BGH ZIP 2003, 1698, 1701) als umso sachgerechter erscheinen. - BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06
Zur Begründung dieser zur Unterbilanzhaftung entwickelten Auffassung (BGH ZIP 1989, 27, 28, dazu EWiR 1989, 55 (K. Schmidt) ) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass anders als bei der Regelhaftung für die Aufbringung des Stammkapitals die Ansprüche auf Unterbilanzhaftung nicht auch noch nach Jahrzehnten in einem Rechtsstreit leicht bewiesen und somit durchgesetzt werden könnten, sondern dass diese Ansprüche hinsichtlich der Schwierigkeit ihrer Geltendmachung "mehr dem Anspruch auf Ausgleich der Differenz bei der Sachgründung" glichen (BGH ZIP 1989, 27, 28) und deshalb allein die in § 9 Abs. 2 GmbHG seinerzeit für diesen Fall vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist sachgerecht sei.
- BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10
Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer …
Der Einwand, § 16 Abs. 3 GmbHG aF passe nicht in das Haftungskonzept (so OLG Schleswig, ZIP 2007, 822, 823; Podewils, GmbHR 2010, 684, 688), trägt nicht. - OLG München, 11.03.2010 - 23 U 2814/09
GmbH: Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung
Rn. 32 b) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 07.09.2006, Az. 5 U 26/06, Tz. 24; Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, Tz. 35) hielt es zwar für fraglich, ob eine derartige Unterbilanzhaftung auch gegenüber einem Erwerber von Geschäftsanteilen geltend gemacht werden kann, weil für den ähnlich gelagerten Fall eine Haftung wegen Auszahlung der Stammeinlage eine Nacherwerberhaftung überwiegend abgelehnt wird, konnte die Frage aber letztlich offen lassen. - OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11
Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des …
Jedoch besteht die Rechtsfolge nicht in einem auf §§ 5, 7, 19 GmbHG (ggf. iVm § 16 Abs. 3 analog) zu stützenden Anspruch auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage, sondern in einer Anwendung der von der Rechtsprechung ursprünglich für die Vor-GmbH erarbeiteten Grundsätze über die Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung (BGH…, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19; OLG München…, Urt. vom 11.3.2010 - 23 U 2814/09, NZG 2010, 544, 546; OLG Schleswig, Urt. vom 07.09.2006 - 5 U 25/06, ZIP 2007, 822, 823, juris Rn. 17 ff.; ThürOLG…, Urt. vom 01.09.2004 - 4 U 37/04, ZIP 2004, 2327, 2328, juris Rn. 13 f.;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 3 Rn. 14; Bachmann: Abschied von der "wirtschaftlichen Neugründung"?, NZG 2011, 441) mit der Maßgabe, dass maßgeblicher Stichtag für die Haftung der Gesellschafter die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit der wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung gegenüber dem Handelsregister ist (BGH…, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10, juris Rn. 19). - OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06 Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 7. September 2006 - 5 U 26/06 .
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 71 Abs 1 Nr 8 AktG, § 161 AktG, § 186 Abs 4 AktG, § 241 Abs 1 Nr 3 AktG, § 241 Abs 1 Nr 4 AktG
Aktiengesellschaft: Anspruch eines Aktionärs auf Nichtigerklärung bzw. Nichtigkeitsfeststellung von Hauptversammlungsbeschlüssen hinsichtlich der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien, zur Ausgabe von ... - Judicialis
AktG § 16 S. 3; ; A... ktG § 71; ; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8; ; AktG § 76 Abs. 1; ; AktG § 83 Abs. 2; ; AktG § 123 Abs. 3 S. 2; ; AktG § 161; ; AktG § 181 Abs. 1; ; AktG § 186; ; AktG § 186 Abs. 4; ; AktG § 186 Abs. 4 S. 2; ; AktG § 204; ; AktG § 204 Abs. 1 S. 2; ; AktG § 221; ; AktG § 241; ; AktG § 241 Abs. 1 Nr. 3; ; AktG § 241 Abs. 1 Nr. 4; ; AktG § 245; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; WpHG § 13 Abs. 1; ; BGB § 126; ; UmwG § 8; ; UmwG § 8 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Anforderungen an die Form des Berichts des Vorstandes hinsichtlich der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einschluss der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Anforderungen an die Form des Berichts des Vorstandes hinsichtlich der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einschluss der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.01.2006 - 9 O 50/05
- OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- KG, 25.10.2004 - 23 U 234/03
Wirksame Verschmelzung von Aktiengesellschaften: Anforderungen an den der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Einer Unterzeichnung bedarf diese Erklärung nicht (Fuhrmann, AG 2004, 135; Linnerz, EwiR 2005, 135;… wohl auch Krieger, Münchner Handbuch AG, 3. Aufl., 2007, § 56, Rn. 94, zit. nach Bl. 1064 d.A.).Entsprechendes wird in der Rechtsprechung (KG Urteil vom 25.10.2004 - 23 U 234/03) für den vergleichbaren Verschmelzungsbericht des Vorstands nach § 8 UmwG vertreten.
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02
Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Klägers folgen wollte, fehlt es an der Relevanz des Formmangels für die Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 32; 160, 385). - BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01
Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Klägers folgen wollte, fehlt es an der Relevanz des Formmangels für die Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 32; 160, 385).
- BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04
Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Der BGH (Urteil vom 21.5.2007 - II ZR 266/04) hat insoweit zwar die Frage des Unterzeichnungserfordernisses ausdrücklich dahinstehen lassen, hält aber zumindest eine Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder nicht für erforderlich. - BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluss im Beschlusszeitpunkt so konkret feststehen und offengelegt werden, dass die Hauptversammlung sie endgültig beurteilen kann (BGH ZIP 1995, 372, 373 m.w.N.). - OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04
Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Der Senat folgt dabei der zwischenzeitlich herrschenden Meinung, die die Grundsätze der Siemens/Nold-Entscheidung auch auf die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten nach § 221 AktG (…Hüffer, AktG, § 221 Rn. 41;… Habersack, MüKo AktG, 2. Aufl. 2005, § 221, Rn. 180;… Groß, Handbuch börsennotierte AG, 2005, § 48 Rn. 50), und für den Bezugsrechtsausschluss bei der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anwendet (OLG Hamburg ZIP 2005, 1074, 1080 f.).
- OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen …
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.
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