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Rechtsprechung
   FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13975
FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22 (https://dejure.org/2022,13975)
FG Münster, Entscheidung vom 16.05.2022 - 5 V 507/22 (https://dejure.org/2022,13975)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 5 V 507/22 (https://dejure.org/2022,13975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer/ Säumniszuschläge - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 1357
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Die abschließende Prüfung und Analyse der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung der vom BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) aufgestellten Rechtsgrundsätze sei jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

    So habe auch der BFH in seinem Beschluss vom 31.08.2021 (VII B 69/21 (AdV), Gerichtsakte 4 V 195/22, Bl. 55 ff.) unter Berücksichtigung und Würdigung des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen, die in den Jahren 2020 und 2021 entstanden seien, gewährt.

    verweist zur weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge insbesondere auf den BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), die BFH-Beschlüsse vom 25.06.2021 (VII B 13/21 (AdV)), vom 10.06.2021 (VII B 54/21 (AdV)) und vom 31.08.2021 (VII B 69/21 (AdV)) sowie auf die Beschlüsse des FG Münster vom 16.12.2021 (12 V 2684/21, juris) und vom 23.02.2022 (15 V 202/22, Gerichtsakte 4 V 195/22, Bl. 62 ff.).

    Der bloße Hinweis, Zinsen zur Umsatzsteuer hätten keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter, so dass der Neutralitätsgrundsatz keine Anwendung finde, genüge nicht, erst recht nicht in Ansehung der zwischenzeitlich vom BVerfG in dem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) festgestellten Verfassungswidrigkeit der Zinsregelung.

    Rn. 15 Der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) hätte sich mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Festsetzung von Zinsen und die dabei anzusetzende Zinshöhe nicht auseinandersetzen müssen.

    Rn. 25 Das BVerfG habe zudem in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) eine Vergleichbarkeit zu anderen Verzinsungstatbeständen ausgeschlossen.

    Rn. 38 (2) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, DStR 2021, 1934) entschieden, dass § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt.

    Rn. 39 Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen.

    Rn. 44 aa) Der erkennende Senat hält den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) nicht für geeignet, verfassungsrechtliche Zweifel an den vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschlägen zu begründen.

    Rn. 45 Zwar sind die Regelungen zur Vollverzinsung gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO unter Anwendung eines starren Zinssatzes für Zinszeiträume ab dem 01.01.2014 nicht mehr verhältnismäßig und verstoßen daher gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz (BVerfG vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14, DStR 2021, 1934, Rz. 147 ff.).

    Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) zwar auf der einen Seite die Aussetzung der Säumniszuschläge wegen bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ab dem 01.01.2019, auf der anderen rechtfertigt diese Vergleichbarkeit es, dass die vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Fortgeltungsanordnung des BVerfG ebenfalls nicht ausgesetzt werden (im Ergebnis wie hier FG Münster, Beschluss vom 17.03.2022, 12 V 32/22, n.v.).

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat wegen der durch das BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) angeordneten Fortgeltung der für verfassungswidrig erachteten Zinsregelung in § 233a i.V.m. § 238 AO bei summarischer Prüfung keine Bedenken, die vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge auch der Höhe nach als erforderliche Maßnahme zur Bekämpfung der Nichtzahlung von Umsatzsteuerschulden anzusehen.

    Zum einen lassen sich die zu der Zinsregelung in den §§ 233a, 238 AO ergangenen Ausführungen in dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) nicht ohne Weiteres auf die Frage der Erforderlichkeit einer Maßnahme nach Art. 273 MwStSystRL übertragen, da das BVerfG die Vereinbarkeit der Zinshöhe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und nicht im Hinblick auf die in Art. 273 MwStSystRL genannten Ziele, der Sicherung der Steuerhebung und Vermeidung von Steuerhinterziehung, geprüft hat.

    Aber auch unter der Annahme, dass eine mit Art. 3 GG nicht vereinbare Maßnahme gleichzeitig eine nicht erforderliche Maßnahme i.S.d. Art. 273 MwStSystRL darstellen würde, wäre im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) zum anderen wiederum die Fortgeltungsanordnung des BVerfG für Zeiträume vor dem 01.01.2019 zu berücksichtigen.

    Diese Anordnung würde unterlaufen, wenn auf der einen Seite die (unionsrechtliche) Unverhältnismäßigkeit der Säumniszuschläge unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) begründet werden würde, auf der anderen Seite die Fortgeltungsanordnung dabei aber einseitig außer Acht gelassen werden würde.

  • FG Münster, 14.02.2022 - 8 V 2789/21

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Rn. 34 aa) Bei den drei angefochtenen Abrechnungsbescheiden vom 14.12.2021 handelt es sich jeweils um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO, da darin die Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; FG Münster, Beschlüsse vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris;… Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 28 bis 30).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit aus eigener Überzeugung den zu dieser Frage bereits ergangenen sowie veröffentlichten und/oder den Beteiligten bekannten Beschlüssen der anderen Senate des FG Münster an (vgl. z.B. FG Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 12, V 2684/21 AO, juris; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 23.02.2022 15 V 202/22, n.v.; vom 04.03.2022, 4 V 195/22, n.v.; vom 04.04.2022, 11 V 2680/21, juris).

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612; Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschlüsse vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris).

    Rn. 41 Der erkennende Senat teilt insoweit die auch von anderen Senaten des FG Münster geäußerte Ansicht (Beschlüsse vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris), dass diese einschränkende Äußerung des BFH darauf beruhen dürfte, dass sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren auf den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil und damit auf die Hälfte der dortigen Säumniszuschläge beschränkt hat, so dass der BFH keine Entscheidung über eine darüber hinausgehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu treffen hatte.

    Für das Eilverfahren muss die Verfassungswidrigkeit noch nicht abschließend festgestellt und vom BVerfG bestätigt worden sein (FG Münster, Beschluss vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; Beschluss vom 04.04.2022, 11 V 2680/21, juris).

  • FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    verweist zur weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge insbesondere auf den BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), die BFH-Beschlüsse vom 25.06.2021 (VII B 13/21 (AdV)), vom 10.06.2021 (VII B 54/21 (AdV)) und vom 31.08.2021 (VII B 69/21 (AdV)) sowie auf die Beschlüsse des FG Münster vom 16.12.2021 (12 V 2684/21, juris) und vom 23.02.2022 (15 V 202/22, Gerichtsakte 4 V 195/22, Bl. 62 ff.).

    Rn. 34 aa) Bei den drei angefochtenen Abrechnungsbescheiden vom 14.12.2021 handelt es sich jeweils um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO, da darin die Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; FG Münster, Beschlüsse vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris;… Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 28 bis 30).

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612; Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschlüsse vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris).

    Rn. 41 Der erkennende Senat teilt insoweit die auch von anderen Senaten des FG Münster geäußerte Ansicht (Beschlüsse vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris), dass diese einschränkende Äußerung des BFH darauf beruhen dürfte, dass sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren auf den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil und damit auf die Hälfte der dortigen Säumniszuschläge beschränkt hat, so dass der BFH keine Entscheidung über eine darüber hinausgehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu treffen hatte.

    Bei dem BFH sind bereits mehrere Beschwerdeverfahren anhängig, die die gleiche Rechtsfrage zum Gegenstand haben (vgl. z.B. BFH II B 3/22 (AdV) zum Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.12.2021 12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 179; BFH II B 4/22 (AdV) zum Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 11.01.2022 12 V 1805/21, EFG 2022, 297).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Dies ergebe sich z.B. aus den EuGH-Urteilen vom 08.05.2019 (C-712/17) und vom 26.04.2017 (C-564/15).

    Insbesondere können die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften bei Nichtbeachtung der in der Unionsrechtsordnung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgesehenen Voraussetzungen die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen (EuGH, Urteil vom 08.05.2019, C-712/17, EN.SA., UR 2019, 469, Rn. 37 m.w.N.).

    Die Sanktionen dürfen also nicht über das zur Erreichung der in Art. 273 MwStSystRL genannten Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 08.05.2019, C-712/17, EN.SA., UR 2019, 469, Rn. 38 m.w.N.).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Rn. 13 Maßnahmen, welche die unionsrechtlich harmonisierte Mehrwertsteuer betreffen würden, dürften gem. Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nicht über das zur Erreichung der darin genannten Ziele Erforderliche hinausgehen und nicht die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-518/14).

    Die Anwendbarkeit der sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Grundsätze (Verhältnismäßigkeit, Neutralitätsgrundsatz, Effektivität) auf Zinsen und andere Sanktionsmaßnahmen, zu denen auch Säumniszuschläge gehören würden, habe der EuGH in seinen Urteilen vom 06.02.2014 (…C-424/12, Rn. 50) und vom 15.09.2016 (C-518/14, s. auch den entsprechenden Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 17.02.2016) auch noch einmal bestätigt.

    Hierdurch wird eine wirtschaftliche Tätigkeit mit einer aus der Mehrwertsteuer resultierenden steuerlichen Belastung belegt, obwohl das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität dieser Steuer garantiert (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, UR 2016, 2211, Rn. 37).

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Diese Autonomie werde jedoch, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) z.B. in seinen Urteilen vom 02.05.2018 (C-574/15), vom 28.07.2016 (C-332/15), vom 08.09.2015 (C-105/14), vom 12.05.2011 (C-107/10) und vom 08.05.2008 (C-95/07) hervorgehoben habe, durch die im Unionsprimärrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt.

    Soweit sich im Rahmen der Auslegung keine unionsrechtskonforme Anwendung des nationalen Rechts herbeiführen lasse, hätten die nationalen Gericht sowie andere staatliche Stellen, wie z.B. Finanzbehörden, die unionsrechtswidrige Regelung unangewendet zu lassen (EuGH-Urteil vom 08.09.2015, C-105/14; Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 13.12.2007, C-309/06).

    Dies gelte sowohl zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen, auch für den Fall, dass eine nationale Regelung gegen die primärrechtlichen Grundsätze des Mehrwertsteuerrechts verstoße (EuGH-Urteil vom 08.09.2015, C-105/14).

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Rn. 14 Soweit der BFH noch mit Beschluss vom 11.05.2020 (V B 76/18) ausgeführt habe, dass Zinsen zur Umsatzsteuer keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter im Sinne des Art. 401 MwStSystRL hätten und daher der mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgrundsatz keine Anwendung finde, sei diese Rechtsauffassung mit der sich aus den hier benannten und zitierten Urteilen ergebenden EuGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.

    Zudem habe der BFH sich in seinem Beschluss vom 11.05.2020 (V B 76/18) auch nur mit der Zinspflicht dem Grunde nach, nicht aber auch der Höhe nach auseinandergesetzt.

    Die Unzulänglichkeiten des BFH-Beschlusses vom 11.05.2020 (V B 76/18) würden auch in Ansehung der sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 04.03.2021 (2 BvR 1161/19) ergebenden Grundsätze deutlich.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Rn. 53 (a) Der Grundsatz der Effektivität verbietet den Mitgliedstaaten Verfahrensregelungen, welche die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., UR 2012, 1018, Rz. 28 m.w.N.).

    Nach dem Grundsatz der Äquivalenz dürfen die nationalen Verfahrensregelungen nicht ungünstiger ausgestaltet sein als die Vorschriften, die für vergleichbare, aber nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterfallende Sachverhalte gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., UR 2012, 1018, Rz. 31;… Englisch in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 4.42).

  • FG Münster, 04.04.2022 - 11 V 2680/21

    Ussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids zur Entstehung von …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit aus eigener Überzeugung den zu dieser Frage bereits ergangenen sowie veröffentlichten und/oder den Beteiligten bekannten Beschlüssen der anderen Senate des FG Münster an (vgl. z.B. FG Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 12, V 2684/21 AO, juris; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 23.02.2022 15 V 202/22, n.v.; vom 04.03.2022, 4 V 195/22, n.v.; vom 04.04.2022, 11 V 2680/21, juris).

    Für das Eilverfahren muss die Verfassungswidrigkeit noch nicht abschließend festgestellt und vom BVerfG bestätigt worden sein (FG Münster, Beschluss vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; Beschluss vom 04.04.2022, 11 V 2680/21, juris).

  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei …

    Auszug aus FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
    In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 08.06.2021 (VII R 44/19) ab Randnummer 27 zu beachten.

    Rn. 12 Der Steuerpflichtige könne sich, wie z.B. der EuGH mit Urteilen vom 13.12.1989 (C-342/87) und vom 11.04.2013 (C-138/12) sowie der BFH mit Vorlagebeschluss vom 08.06.2021 (VII R 44/19) entschieden hätten, auf die vorgenannten Grundsätze unmittelbar berufen.

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der …

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") - …

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem …

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung …

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher …

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als …

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen …

  • FG Münster, 11.01.2022 - 12 V 1805/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen …

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und …

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende …

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für …

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die …

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - …

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren …

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der …

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie …

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Rn. 37 Soweit nach dem BFH in seinen Urteilen in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a und vom 22.01.1993 - III R 92/89 (…BFH/NV 1993, 455, unter 2.c) in den Normen § 240 AO (Säumniszuschläge), § 234 AO (Stundungszinsen) und § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).
  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …

    Insbesondere handelt es sich bei den vier angefochtenen Abrechnungsbescheiden vom 26.04.2022 um vollziehbare Verwaltungsakte im Sinne von § 69 FGO, da darin die Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; FG Münster, Beschlüsse vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris;… Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 28 bis 30).

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612; Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris; vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, juris, und vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357).

    Rn. 47 (c) Zu Säumniszuschlägen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, verhalten sich auch finanzgerichtliche Entscheidungen entsprechend (FG Münster, Beschlüsse vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357; vom 21.09.2022, 12 V 26/22, juris).

    Rn. 48 (d) Auch der erkennende Senat hält den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) nicht für geeignet, verfassungsrechtliche Zweifel an den vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschlägen zu begründen (so bereits Beschluss vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357).

    Diese Vergleichbarkeit kann auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) zwar auf der einen Seite die Aussetzung der Säumniszuschläge wegen bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ab dem 01.01.2019 rechtfertigen, auf der anderen rechtfertigt diese Vergleichbarkeit gleichermaßen, dass die vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Fortgeltungsanordnung des BVerfG nicht ausgesetzt werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357; vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 21.09.2022, 12 V 26/22 AO, juris).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des …

    Rn. 47 Soweit nach dem BFH (Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a;… ebenso BFH-Urteil vom 22.01.1993 - III R 92/89, BFH/NV 1993, 455, unter Entscheidungsgründe 2.c in den Normen § 240 AO --Säumniszuschläge--, § 234 AO --Stundungszinsen-- und § 237 AO --Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung--) zum Ausdruck kommt, dass die Finanzbehörde von dem in den §§ 240 und 361 Abs. 1 AO niedergelegten Grundsatz, wonach festgesetzte Steuerschulden bei Fälligkeit zu zahlen sind, nicht ohne eine Gegenleistung des Zahlungspflichtigen absehen kann und darin einen systematischen Zusammenhang zwischen diesen drei Normen erkannt hat, handelt es sich nicht um einen systematischen Zusammenhang zwischen §§ 233 ff. AO und § 240 AO in dem Sinne, dass Säumniszuschläge Zinsen i.S. des § 233 Satz 1 AO sind (vgl. ferner Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 1; Beschlüsse des FG Münster vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053, Rz 34, und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, EFG 2022, 1357, Rz 40).
  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von …

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646; Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) Münster vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris; vom 14.02.2022 - 8 V 2789/21, juris und vom 16.05.2022 - 5 V 507/22, juris).
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