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   EuGH, 05.03.1986 - 59/84   

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EuGH, 05.03.1986 - 59/84 (https://dejure.org/1986,1900)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1986 - 59/84 (https://dejure.org/1986,1900)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1986 - 59/84 (https://dejure.org/1986,1900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Tezi / Kommission

    1 . FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - EINSCHLUSS - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - VORAUSSETZUNGEN - VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

  • EU-Kommission

    Tezi / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der getroffenen Maßnahmen zur Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels in gleicher Weise auch für Waren aus Drittländern; Einschränkung des Grundsatzes der endgültigen und vollständigen Gleichstellung von aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren mit ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 113; ; EWG-Vertrag Art. 115; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - EINSCHLUSS - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - VORAUSSETZUNGEN - VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.03.1986 - 59/84
    i9 Zur Begründung verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921), in dem festgestellt worden sei, daß "die unvollständige Verwirklichung der gemeinschaftlichen Handelspolitik am Ende der Übergangszeit ... es neben anderen Umständen mit sich [bringt], daß zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Handelspolitik fortbestehen können, die geeignet sind, Verkehrsverlagerungen hervorzurufen oder zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten zu führen".

    57 Soweit es um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten geht, die die Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen rechtfertigen können, ist darauf zu verweisen, daß die gemäß Artikel 115 zugelassenen Ausnahmen, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 (a. a. O.) festgestellt hat, nicht nur von den für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes grundlegenden Vorschriften der Artikel 9 und 30 EWG-Vertrag abweichen, sondern auch die Durchführung der in Artikel 113 vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik behindern und daher eng auszulegen und anzuwenden sind.

  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.03.1986 - 59/84
    28 Zwar kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82 (Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063) ausgeführt hat, ein gemeinschaftliches Gesamtkontingent in Teilquoten aufgeteilt werden.
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.1986 - 59/84
    Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 255 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211), wonach Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist, daß das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, daß ein Schaden vorliegt und daß ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht.
  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 173 Absatz 5 des Vertrages als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß mit dem Eintritt des ersten in dieser Vorschrift genannten Ereignisses, nämlich der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder der Erlangung der Kenntnis von dieser Handlung durch den Kläger, die Klagefrist zu laufen beginne (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi/Kommission, Slg. 1986, 887, Randnrn.
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    178 Die Klägerinnen tragen vor, die angefochtenen Entscheidungen beträfen sie unmittelbar und individuell und könnten deshalb nicht als Rechtssätze betrachtet werden (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Urteil vom 5. März 1986, Slg. 1986, 887, 889).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Im Urteil vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84 (Tezi/Kommission, Slg. 1986, 887) habe der Gerichtshof festgestellt, daß die gemäß Artikel 115 zugelassenen Ausnahmen von den Artikeln 9 und 30 EWG-Vertrag und der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik abwichen und daher eng auszulegen seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie gegen Kommission der

    - Z. B. Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, und Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097.15 - Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 665, und Urteil vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel, Slg. 1986, 887.16 - Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Slg. 1988, 3761.

    23 - Rechtssache 59/84, a. a. O., Randnr. 11.24 - Urteil vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Slg. 1971, 639, Randnr. 22.25 - S. 6 der Klage in ihrer französischen Übersetzung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    "Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 665, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel, Slg. 1986, 887) ergibt sich, dass es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern; von dieser Einschränkung abgesehen, kann jedoch die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann." (8).
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    45: Urteile vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84 (Tezi, Slg. 1986, 887, Randnr. 70), vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 253/84 (GAEC de la Ségaude, Slg. 1987, 123, Randnr. 9) und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-55/90 (Cato, Slg. 1992, I-2533, Randnr. 18).
  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

    39 Unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 59/84 (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1986, Tezi/Kommission, Slg. 1986, 887, 889) vertreten sie zunächst die Ansicht, die vom Gerichtshof für die Haftung für Rechtsetzungsakte entwickelten Voraussetzungen seien nicht anwendbar, da die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit ihnen gegenüber eine Entscheidung sei, die sie unmittelbar und individuell betreffe.
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    49 Wie der Gerichtshof zu Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag entschieden hat (Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14; vgl. auch Urteil Könecke/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/86, Tezi/Kommission, Slg. 1986, 887, sowie Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29), muß, falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliegt, derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern, doch läuft unter dieser Voraussetzung die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann.
  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

    Diese Beurteilung der Dauer stehe mit der Auslegung des Gerichtshofes in der Rechtssache Tezi/Kommission (Urteil vom 5. März 1986, Rechtssache 59/84, Slg. 1986, 887) in Einklang.
  • EuGH, 09.01.1997 - C-143/95

    Kommission / Socurte u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

  • EuG, 10.02.2015 - T-85/14

    Infocit / OHMI - DIN (DINKOOL)

  • EuG, 24.06.2015 - T-621/14

    Infocit / OHMI - DIN (DINKOOL)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 152/88

    Sofrimport SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1988 - 51/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

  • EuG, 19.05.1994 - T-465/93
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1989 - 212/88

    Strafverfahren gegen F. Levy. - Gemeinsame Handelspolitik - Schutzmaßnahmen.

  • EuG, 15.07.1998 - T-155/95

    LPN und GEOTA / Kommission

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   FG Berlin, 22.05.1986 - I 59/84   

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84 (https://dejure.org/1985,13367)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Tezi Textiel BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Handelspolitik - Schutzmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 05.03.1986 - 242/84

    Tezi / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Ausführungen zur Rechtssache 242/84 900 4.1.

    Die besonderen Aspekte der Rechtssache 242/84 906 * Aus dem Niederländischen übersetzt.

    Ergebnis in der Rechtssache 242/84 907 5. Ausführungen zur Rechtssache 59/84 908 5.1.

    Der ablehnende Bescheid des Wirtschaftsministers vom 6. Mai 1983, der auf der Grundlage der Ermächtigungsentscheidung der Kommission vom 12. April 1983 erging, bildete den unmittelbaren Anlaß für die Rechtssache 242/84, ist aber für den Gerichtshof nur mittelbar von Bedeutung.

    Die Rechtssache 242/84 betrifft dagegen ein Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven.

    Die allgemeinen Probleme der Auslegung der Artikel 113 und 115, auf denen in beiden Verfahren der Hauptakzent liegt, werde ich anschließend (in Abschnitt 4 meiner Ausführungen zur Rechtssache 242/84) behandeln.

    Die Fragen des vorlegenden Gerichts und ihre Bedeutung für beide Rechtssachen In der Rechtssache 242/84 hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof folgende zwei Fragen vorgelegt: 1) Sind die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß für die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Allfaserabkommen) und nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum ist für die Anwendung des Artikels 115? 2) Ist, wenn die Frage 1 zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    a) Der Standpunkt der Klägerin zu dieser Frage kommt am klarsten in der Rechtssache 242/84 zum Ausdruck.

    Zur Auslegung des Artikels 113 Absatz 1 hat sie jedoch in der Rechtssache 242/84 die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Handelspolitik umfasse sowohl Maßnahmen der Liberalisierung als auch der Einschränkung des Handels mit Drittländern.

    Auf wichtige Erläuterungen, die die Kommission noch in der Sitzung gegeben hat, werde ich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 242/84 noch zurückkommen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 242/84 noch vor, die Verordnung Nr. 3589/82 führe zu keiner einheitlichen Handelspolitik, da sie eine Aufteilung des Gemeinschaftskontingents in nationale Teilquoten vorsehe, bei der den nationalen Märkten Rechnung getragen werde und nicht den Bedürfnissen des Gemeinschaftsmarkts als solcher.

    Nach Ansicht der Kommission sind die in der Rechtssache 242/84 vorgelegten Fragen daher wie folgt zu beantworten: 1) Artikel 115 EWG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß er auf den Handel mit Textilwaren anwendbar ist, soweit die Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich zu Unterschieden zwischen den von den Mitgliedstaaten anzuwendenden handelspolitischen Maßnahmen führt.

    Ausführungen zur Rechtssache 242/84 4.1.

    Ich möchte in Erinnerung rufen, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache 242/84 wie folgt lauten: 1) Sind die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß für die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Allfaserabkommen) und nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum ist für die Anwendung des Artikels 115? 2) Ist, wenn die Frage 1 zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    Die besonderen Aspekte der Rechtssache 242/84.

    In der Rechtssache 242/84 geht es insbesondere um zwei Fragen: Ist für die Kommission nach Abschluß des Allfaserabkommens und nach Erlaß der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum für die Anwendung des Artikels 115, und ist, wenn dies zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    Ergebnis in der Rechtssache 242/84 Aufgrund meiner vorangegangenen Darstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofes erübrigt es sich meines Erachtens, auch noch ausführlich auf die wirtschaftlichen Argumente einzugehen, die verschiedene Regierungen in diesem Verfahren zur Begründung ihres Standpunkts vorgetragen haben, etwa daß es möglich sein muß, eine differenzierte Handelspolitik auch durch die Anwendung von Artikel 115 zu unterstützen.

    Die hierfür von ihr vorgetragenen Argumente sind im wesentlichen dieselben wie diejenigen, die sie später auch in der Rechtssache 242/84 angeführt hat.

    Aufgrund meiner vorangegangenen Ausführungen in der Rechtssache 242/84 meine ich jedoch, daß sich dieses Ergebnis nicht ausschließlich aus den in dieser Begründung genannten Artikeln des Vertrages, dem Allfaserabkommen und der Verordnung Nr. 3589/82 herleiten läßt.

    Der Kürze wegen verweise ich dazu auf meine Ausführungen in der Rechtssache 242/84.

    An sich reicht dazu wohl bereits der Hinweis, daß nach meinen vorangegangenen Ausführungen in der Rechtssache 242/84 weder eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang IV der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist, noch eine nationale Maßnahme zur Durchführung einer solchen Gemeinschaftsmaßnahme als eine "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffene handelspolitische Maßnahme" im Sinne der ersten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 115 EWG-Vertrag angesehen werden kann.

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    In diesem Zusammenhang führt die französische Regierung noch aus, solange die Handelspolitik unvollständig sei, dürften die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) "mit einer besonderen Ermächtigung durch die Kommission" nationale handelspolitische Maßnahmen treffen.

    Das Donckerwolcke-Urteil In den beiden Verfahren ist zunächst wiederholt das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) angeführt worden.

    Das vorlegende Gericht hatte in der Rechtssache 41/76 unter anderem die Frage gestellt, "ob Überwachungsmaßnahmen vertragsgemäß sind, die der Einfuhrstaat einseitig einführt, bevor er nach Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 zu Ausnahmen von den Vorschriften über den innergemeinschaftlichen freien Verkehr ermächtigt worden ist" (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Da die hierfür von mir angeführten Gründe nach meiner Meinung bereits ausreichend sind, halte ich es nicht für notwendig, auch noch auf die von der Klägerin in ihrer Erwiderung und in der Sitzung zur Verteidigung ihres Standpunkts angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes (unter anderem Rechtssache 88/76, Exportation des Sucres, Slg. 1977, 709, Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 665, und Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 2671, sowie die dazugehörigen Schlußanträge der Generalanwälte Reischl und Capotorti) einzugehen.
  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Insoweit sehe ich auch eine gewisse Analogie zu Ihrem Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Europäisches Parlament/Rat) über die gemeinschaftliche Verkehrspolitik (Slg. 1985, 1556) wie auch zu Ihrer Rechtsprechung zu den Bestimmungen des EWG- Vertrags über den freien Warenverkehr.
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Selbst wenn man hier einen normativen Rechtsakt annimmt, bin ich nämlich der Meinung, daß es sich hier um eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, zum Schutz des einzelnen erlassenen Rechtsnorm im Sinne Ihrer Rechtsprechung seit dem Urteil in der Rechtssache 5/71 (Schöppenstedt, Slg. 1971, 975, 984, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe), verdeutlicht in Ihrem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76 sowie 4, 15 und 40/77 (viertes Milchpulverurteil, Slg. 1978, 1209, 1224, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe), handelt.
  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    e) Die in Randnummer 32 geäußerte Ansicht, daß die Zuständigkeit für die Handelspolitik insgesamt auf die Gemeinschaft übertragen worden sei und die nationalen handelspolitischen Maßnahmen seit dem Ende der Übergangszeit nur mit einer besonderen Ermächtigung durch die Kommission zulässig seien, hat der Gerichtshof - was die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Gemeinschaft angeht - bereits früher in dem Gutachten 1/75 (Slg. 1975, 1355) vertreten.
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Selbst wenn man hier einen normativen Rechtsakt annimmt, bin ich nämlich der Meinung, daß es sich hier um eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, zum Schutz des einzelnen erlassenen Rechtsnorm im Sinne Ihrer Rechtsprechung seit dem Urteil in der Rechtssache 5/71 (Schöppenstedt, Slg. 1971, 975, 984, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe), verdeutlicht in Ihrem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76 sowie 4, 15 und 40/77 (viertes Milchpulverurteil, Slg. 1978, 1209, 1224, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe), handelt.
  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Der Gerichtshof hat auch in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82 über die Aufteilung eines Gesamtzollkontingents in nationale Quoten ("Rum-Urteil", Slg. 1983, 4063) anerkannt, daß eine solche Aufteilung an sich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Begründungspflicht "den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat" (so bereits im Branntwein-Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Slg. 1963, 143, 155).
  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84
    Die Kommission hat zwar in der Gegenerwiderung Zweifel an der Zulässigkeit des Schadensersatzantrags geäußert (unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex, Slg. 1984, 1969), hat aber keine ausdrückliche Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

  • EuGH, 30.11.1977 - 52/77

    Cayrol / Rivoira

  • EuGH, 01.02.1984 - 1/84

    Ilford / Kommission

  • EuGH, 11.11.1975 - 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

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Rechtsprechung
   RG, 05.02.1884 - 59/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,432
RG, 05.02.1884 - 59/84 (https://dejure.org/1884,432)
RG, Entscheidung vom 05.02.1884 - 59/84 (https://dejure.org/1884,432)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1884 - 59/84 (https://dejure.org/1884,432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegt eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich einen bereits erlangten Vermögensvorteil zu sichern, der Strafe des §. 268 St.G.B.'s?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 10, 76
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