Rechtsprechung
| BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesarbeitsgericht
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
- rechtsinformationen.bund.de
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - Datenschutz
- rechtsprechung-im-internet.de
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
- IWW
§ 256 Abs. 1 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 37 Abs. 4 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 611a Abs. 2 BGB, § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG, § 37 Abs. 5 BetrVG, §§ 611a, 242 BGB, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 134 BGB, § 37 Abs. 4 Satz 4 und 5 BetrVG, § 37 BetrVG, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO, Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO, Art. 6 Abs. 4 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO, §§ 138, 286, 355 ff. ZPO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, § 138 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f, Abs. 4 DSGVO, Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, §§ 37, 78 BetrVG, § 38 BetrVG, § 53 Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 2 bis 4 BetrVG, § 2 Abs. 1 RsprEinhG, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO
- datenbank.nwb.de
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast
- lto.de (Kurzinformation)
LAG muss erneut entscheiden: Streit um Vergütung von VW-Betriebsräten geht weiter
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Vergütungsklage (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - und die Darlegungs- und Beweislast
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anpassung der Vergütung für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Rechtsstreit um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - und der Streitgegenstand
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder: Wer hat die Darlegungs- und Beweislast?
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gekürzte Betriebsratsvergütung: Beweislast liegt bei VW
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder: Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast
- fgvw.de (Kurzinformation)
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder - Pflichten und Risiken auf Arbeitgeberseite
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast
- rechtsportal.de (Pressemitteilung)
Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2025, 2071
- NZA 2025, 1177
- BB 2025, 819 (K)
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (58)
- BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22
Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG …
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Rn. 7 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst.Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) und den entsprechenden Strafbarkeitsrisiken sehe sie sich gehindert, konkrete hypothetische Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zu berücksichtigen.
Die in diese Richtung - unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) - zielende Argumentation der Revision der Beklagten verfängt nicht.
Rn. 67 (2) Über diese Rechtsfragen kann der Senat in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied (BGH 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) entscheiden, ohne den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) nicht in entscheidungserheblicher Weise davon ausgegangen, dass sich die Bemessung des Entgelts eines Betriebsratsmitglieds - über diejenige des Mindestentgelts nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hinaus - nicht aufgrund einer hypothetischen Karriere, die nur wegen des Betriebsratsamts keine reale ist, an einem Anspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ausrichten kann.
über das nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Gebotene hinausgehenden - Vergütung sei zulässig, setzte aber voraus, dass der Betriebsrat nur infolge der Amtsübernahme nicht in die entsprechend vergütete Position aufgestiegen ist (BGH 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - Rn. 22, BGHSt 67, 225).
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, nach der das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen ist, eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke ausschließe und dabei im Interesse der Unabhängigkeit bezüglich der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei (BGH 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - Rn. 22, BGHSt 67, 225).
Dort wird die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass die für die Bewilligungen (der Vergütungen) "maßgeblichen Vergleichspersonen nicht diesen Grundsätzen entsprechend ausgewählt" worden seien (BGH 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - Rn. 23, BGHSt 67, 225).
- BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen (vgl. ausf. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 ff. einerseits und Rn. 27 ff. andererseits).Insoweit beschränkt sich der Senat angesichts des bisher gehaltenen Sachvortrags der Beklagten auf den Hinweis, dass für den Entgeltanpassungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds bei einer sehr kleinen Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (vgl. zu den Maßgaben der vergleichbaren Arbeitnehmer zB BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21 mwN) der Durchschnitt der Entgelterhöhungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe maßgebend sein kann (…vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 27;… 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 29).
Rn. 63 (1) Neben der dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 BetrVG garantierten (Mindest-)Vergütung kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN; dazu erstmals - soweit ersichtlich - BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 2 der Gründe und mit personalvertretungsrechtlichem Bezug bereits zuvor BAG 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85;… vgl. im Übrigen auch BAG 25. Februar 2025 - 9 AZR 5/24 - Rn. 16 ff., zu § 179 Abs. 2 SGB IX und BAG 26. November 2024 - 1 ABR 12/23 - Rn. 15 f., wonach dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG zusteht).
Stellt sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit dar, kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ergeben (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN).
Mit ihr ist die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtert (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29; vgl. auch bereits BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe), denn der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (…vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 41; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN).
Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2020, in dem der nicht abschließende Charakter des § 37 Abs. 4 BetrVG und der daneben bestehende Anspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB betont ist (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30 ; sh. zu der Bezugnahme auch Wewetzer RdA 2023, 250, 251 f.; kritisch allerdings Jacobs/Krell RdA 2023, 193, 203: "wenig transparent"; demgegenüber aber - im Sinn einer Bestätigung der Rspr. des BAG durch den BGH - zB Otto/Homburg AiB 2023 Nr. 4, 22 ff.;… vgl. zur Bedeutung der Bezugnahme in einem Urteil des BGH auf die Rspr. des BAG auch BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 254/20 - Rn. 22, BAGE 176, 95).
Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat (vgl. BAG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 22;… vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16, Rn. 17;… vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15, Rn. 16;… Fitting, aaO, § 37 Rn. 123).".
- BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22
Betriebsratsmitglied - Vergütung
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 23;… grdl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 56).Das differenzierte Streitgegenstandsverständnis hat der Senat erstmals namentlich in seiner Entscheidung vom 23. November 2022 (- 7 AZR 122/22 - Rn. 23) behandelt.
Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 27 mwN).
Rn. 66 (c) Die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG dient nach ihrem Sinn und Zweck (auch) der Konkretisierung des § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 38;… 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22).
Mit ihr ist die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtert (…BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29; vgl. auch bereits BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe), denn der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 41;… 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN).
- EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 der DSGVO ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33).Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38; auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO gleichfalls ausdr.
Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40).
Rn. 54 (dd) Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53) - die Verfahrensvorschriften der §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.
- BAG, 20.02.2025 - 6 AZR 111/24
Eingruppierung - Gleichbehandlung - Antragsgrundsatz
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO (ausf. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 15 ff.;… 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN).Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 17 mwN).
Damit steht zugleich nicht fest, ob der nachrangig gefasste Anspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB überhaupt zur Entscheidung anfällt, da eine Entscheidung über einen Hilfsantrag nur erfolgen kann, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder anderweitig erledigt ist (BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 22).
Das Landesarbeitsgericht ist - was sich aus dem Umfang der im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgedrückten Klageabweisung unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe ergibt - hinsichtlich des Klageantrags zu 1. von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen und hat mit der Stattgabe des Antrags zu 1. im Rahmen der von ihm geprüften Anspruchsgrundlagenkonkurrenz nur eine Anspruchsgrundlage als nicht gegeben angesehen und keine Entscheidung über einen selbständigen Streitgegenstand getroffen (vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 22, 25).
- BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15
Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Entsprechend müssen sich kollektive Regelungen zur Durchführung der Vorschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 22 mwN).Vergleichbar ist vielmehr nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 mwN; LAG Düsseldorf…, Urteil vom 17. April 2019 - 7 Sa 1065/18, Rn. 152).
Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat (…vgl. BAG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 22;… vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16, Rn. 17; vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15, Rn. 16;… Fitting, aaO, § 37 Rn. 123).".
- BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44).Soweit die Rechtsprechung des Senats im Schrifttum demgegenüber vereinzelt dahingehend verstanden worden ist, der Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG sei die Regel und der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB die Ausnahme (vgl. Wewetzer RdA 2023, 250, 252 unter Bezugnahme auf BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 34 und BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 18, dort allerdings ausdrücklich: "Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch … aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben …"), wird verkannt, dass es sich um zwei unterschiedliche und keinem "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zugängliche Regelungskonzeptionen für die Bemessung der Vergütung eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds handelt (vgl. dazu auch Deinert VSSAR 2022, 295, 306: Die von der Rechtsprechung unter § 78 Satz 2 BetrVG subsumierten Fallgestaltungen werden von § 37 Abs. 4 BetrVG gar nicht erfasst.).
Bei dem Bezug zu der Aussage des Senats in seinem Urteil vom 29. August 2018 (- 7 AZR 206/17 - Rn. 34), wonach es das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG regelmäßig nicht zulasse, dem Mandatsträger wegen seiner Amtsstellung eine während der Mandatstätigkeit weiterzuzahlende Vergütung zuzusagen, die über das nach § 37 Abs. 2 bis 4 BetrVG geregelte gesetzliche Maß hinausgehe, wird zum einen verkannt, dass sich die Aussage auf Zusagen wegen seiner Amtsstellung, nicht wegen einer fiktiven beruflichen Entwicklung bezog.
- BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung - …
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 1 der Gründe) und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19).Angesichts dessen - sowie im Übrigen auch des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auskunftsanspruchs gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19 und BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 1 der Gründe;… GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 160), der mit den überwiegend lediglich klarstellenden Kodifizierungen der §§ 37 und 78 BetrVG durch das am 25. Juli 2024 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 248) bestätigt worden ist (vgl. BT-Drs. 20/9469 S. 10) - stellt sich die Verarbeitung ihrer Daten für die vergleichbaren Arbeitnehmer als vorhersehbar dar (…Thüsing/Denzer Rechtssichere Betriebsratsvergütung Rn. 249).
Rn. 66 (c) Die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG dient nach ihrem Sinn und Zweck (auch) der Konkretisierung des § 78 Satz 2 BetrVG (…vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 38; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22).
- BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 528/04
Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - betriebsübliche berufliche Entwicklung
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Wäre das Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen, erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 der Gründe; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 98, 164 [mit personalvertretungsrechtlichem Bezug]).Mit ihr ist die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtert (…BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29; vgl. auch bereits BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe), denn der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (…vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 41;… 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29 mwN).
Soweit die Rechtsprechung des Senats im Schrifttum demgegenüber vereinzelt dahingehend verstanden worden ist, der Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG sei die Regel und der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB die Ausnahme (vgl. Wewetzer RdA 2023, 250, 252 unter Bezugnahme auf BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 34 und BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 18, dort allerdings ausdrücklich: "Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch … aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben …"), wird verkannt, dass es sich um zwei unterschiedliche und keinem "Regel-Ausnahme-Verhältnis" zugängliche Regelungskonzeptionen für die Bemessung der Vergütung eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds handelt (vgl. dazu auch Deinert VSSAR 2022, 295, 306: Die von der Rechtsprechung unter § 78 Satz 2 BetrVG subsumierten Fallgestaltungen werden von § 37 Abs. 4 BetrVG gar nicht erfasst.).
- BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Auszug aus BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17 mwN).Insoweit beschränkt sich der Senat angesichts des bisher gehaltenen Sachvortrags der Beklagten auf den Hinweis, dass für den Entgeltanpassungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds bei einer sehr kleinen Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (…vgl. zu den Maßgaben der vergleichbaren Arbeitnehmer zB BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21 mwN) der Durchschnitt der Entgelterhöhungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe maßgebend sein kann (…vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 27; 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 29).
Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat (…vgl. BAG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 22; vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16, Rn. 17;… vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15, Rn. 16;… Fitting, aaO, § 37 Rn. 123).".
- BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 75/91
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- BAG, 21.04.1983 - 6 AZR 407/80
Nichtgewährung der Lohndifferenz
- BAG, 25.02.2025 - 9 AZR 5/24
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
- BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 208/89
Personalratsmitglied/Benachteiligung in der berufl. Entwicklung
- BAG, 17.05.1977 - 1 AZR 458/74
Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Durchschnittslohn
- BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 320/11
Zulässigkeit der Revision - Beschwer
- GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
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Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …
- BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 972/92
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- BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das …
- LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
Bemessen des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrates
- BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot
- BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 230/20
Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung
- BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung …
- BAG, 13.03.2024 - 7 ABR 11/23
Beschlussverfahren - Zulässigkeit von Unterlassungs- und Feststellungsbegehren - …
- BAG, 17.07.2024 - 4 AZR 273/23
Eingruppierung - Führer eines Schwimmgreifers - körperlich/handwerklich geprägte …
- BAG, 11.12.2024 - 4 AZR 201/23
Eingruppierung - Terminbearbeiter
- BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
Rn. 35 (1) Die Zulässigkeit der prozessualen Verwertung von Sachvortrag der Parteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 DSGVO iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (vgl. ausf. dazu: BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 51 ff. mwN;… 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 61 ff. mwN).Lässt sich ein rechtlicher Anspruch oder eine rechtliche Verteidigung gegen einen Anspruch nur unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter durchsetzen, dürfen diese grundsätzlich auch genutzt werden (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 58).
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 - 7 SLa 59/25
Vergütungsanpassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25) liegen insoweit jeweils unterschiedliche Streitgegenstände vor.Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25 mwN.).
Rn. 159 b) Der Kläger hat auch die erforderliche Rangfolge der im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21 mwN.) jedenfalls im Berufungsverfahren hinreichend festgelegt, indem er ausgeführt hat, er habe sich im Verfahren (vorrangig) auf das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 01.07.2015 und § 37 Abs. 4 BetrVG berufen; hilfsweise habe er auf seine hypothetische Karriereentwicklung abgestellt.
Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30 mwN.).
Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30 mwN.;… 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 mwN.).
Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 28 mwN.;… 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21 mwN.).
Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30 mwN.;… 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22 mwN.).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung) (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 31).
Er hat vielmehr für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung heranzuziehen, was eines die (gedankliche) Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG betreffenden Akts der Erkenntnis und Rechtsanwendung bedarf (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 32).
Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 33).
Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 34 mwN.).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 34).
Es ist richtig, dass Mandatsträger nicht berechtigterweise auf die Weitergewährung gesetzeswidriger Leistungen vertrauen dürfen (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 72 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35 mwN.).
Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell "von Amts wegen" gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 37 mwN.;… 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35 mwN.).
Rn. 189 aa) Neben § 37 Abs. 4 BetrVG kann sich ein unmittelbarer Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 63 mwN.).
In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Entgeltentwicklung an, sondern auf die hypothetische Vergütungsentwicklung des Betriebsratsmitglieds aufgrund seiner individuellen Eigenschaften, Kompetenzen und Leistungen (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 63 mwN.).
Wäre das Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen, erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 63 mwN.).
Für die anspruchsbegründenden Tatsachen des auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützten Anspruchs trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 73 mwN.).
- BAG, 13.05.2026 - 7 AZR 15/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
Rn. 23 1. Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25).Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21).
Dementsprechend ist die Begründung zu beiden Streitgegenständen vom Senat zu überprüfen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Parallelverfahren BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 28).
Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung) (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN).
§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 34).
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werden, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN).
Rn. 61 dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser Rechtsprechung des Senats nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 67 ff.).
- BAG, 05.08.2026 - 7 AZR 288/24
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Seine Würdigung, es handele sich um bloße Mitteilungen über die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Entgeltanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG , die sich "automatisch vollzieht", lässt keine Rechtsfehler erkennen(vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 30).Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben(zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung)(zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN).
§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen(zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 34).
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a , 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht(zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist(zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN).
- BAG, 13.05.2026 - 7 AZR 16/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21).Rn. 26 b) Der Beklagte hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände - Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG einerseits und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB andererseits (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25) - die erforderliche Rangfolge festgelegt.
Dementsprechend ist die Begründung zu beiden Streitgegenständen vom Senat zu überprüfen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Parallelverfahren BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 28).
Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung) (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN).
§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 34).
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werden, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN).
- BAG, 13.05.2026 - 7 AZR 124/25
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Es ist im Übrigen insoweit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als dass kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vorliegt (vgl. zum Streitgegenstandsverständnis bezogen auf Ansprüche aus § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB grundlegend BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25).Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (vgl. zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN;… 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 28 mwN).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung; zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN;… 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 29 mwN).
Er hat vielmehr für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung heranzuziehen, was eines die (gedankliche) Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG betreffenden Akts der Erkenntnis und Rechtsanwendung bedarf (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 34;… 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 30).
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN;… 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 31 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN;… 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 32 mwN).
Der Beklagte, welcher die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen dieses geltend gemachten Anspruchs trägt (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 73 sowie ausf. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24), hat insofern allerdings bisher keinen schlüssigen Sachvortrag geleistet (…zu den Anspruchsvoraussetzungen vgl. zB BAG 5. November 2025 - 7 AZR 187/24 - Rn. 21 f.).
- BAG, 13.08.2025 - 7 AZR 174/24
Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive Beförderung
Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21 mwN).Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch), aus Vertrag iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB sowie - im Sinn der Vergütungsanpassung - aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (ausf. dazu BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25;… 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 22).
Wäre ein Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen (sog. fiktive Beförderung oder hypothetische Karriere), erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die diese höhere Vergütung rechtfertigen (vgl. zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 63 mwN).
Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung (…vgl. dort insb. Rn. 22 - 24) gerade nicht zu einem Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB verhalten, sondern ausschließlich zu einem solchen aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (vgl. hierzu bereits ausf. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 69 ff. mwN), bei dem es auf eine "Sonderkarriere" des Betriebsratsmitglieds und/oder dessen persönlichen Qualifikationszuwachs während der Amtsausübung nicht ankommt (aA - mit dem Ergebnis einer Vorlagepflicht nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG - aber bzgl. der während der Amtszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Friese JbArbR Bd. 61 S. 85, 103, 108).
- BAG, 15.04.2026 - 7 AZR 296/24
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied - Darlegungs- und Beweislast
Die rechtliche Einschätzung des Beklagten, die Parteien hätten im Hinblick auf die Mitteilungen aus 2010 und 2013 (jeweils) eine Vereinbarung geschlossen, ändert den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 26, vgl. auch Rn. 20 ff. zur erforderlichen Festlegung einer Rangfolge bei mehreren Streitgegenständen).Seine Würdigung, es handele sich um bloße Wissensmitteilungen über die Anpassungsentscheidung der Kommission Betriebsratsvergütung auf Grundlage von § 37 Abs. 4 BetrVG und nicht um Vertragsangebote, da die Anpassung nicht vertraglich umgesetzt werden müsse, lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 30).
Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN).
Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung) (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 33 mwN).
§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 34).
Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werden, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN).
- LAG Sachsen, 06.10.2025 - 2 SLa 71/24
Vergütungsansprüche eines als Betriebsratsmitglied von der Pflicht zur Erbringung …
Rn. 75 Die zwischen den Parteien hauptsächlich im Streit stehende Frage, ob nach wie vor an einen hypothetischen Karriereverlauf angeknüpft werden kann bzw. inwieweit sich die Anforderungen an die Feststellungen des Vorliegens eines solchen Verlaufs verschärft haben, ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2025 (Az. 7 AZR 46/24, juris) geklärt.Ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG, Urteil vom 20.03.2025, a.a.O., Rn. 63).
Wenn das Gesetz vorschreibt, dass die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht zu einer Benachteiligung hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung führen darf, so liegt darin unter anderem das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne die Betriebsratstätigkeit genommen hätte (BAG, Urteil vom 20.03.2025, a.a.O., Rn. 64).
Anderenfalls wäre es sachwidrig benachteiligt und zudem würde die Bereitschaft besonders befähigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit überdurchschnittlichen beruflichen Entwicklungschancen gemindert, sich für die Übernahme betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 20.03.2025, a.a.O., Rn. 65).
Vielmehr geht es um individuelle Eigenschaften, wie das Bundesarbeitsgericht sie in der Entscheidung vom 20.03.2025 (a.a.O., Rn. 63 Mitte, juris) ausdrücklich als zulässigen Gesichtspunkt der Feststellung der hypothetischen Vergütungsentwicklung nennt.
Es liegt insbesondere - seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2025 (a.a.O.) - keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die Kammer hat vielmehr einen Einzelfall unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden.
- BAG, 05.08.2026 - 7 AZR 268/24
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN).Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN).
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN).
- BAG, 15.04.2026 - 7 AZR 115/25
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
- BAG, 04.12.2025 - 2 AZR 51/25
Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - Weiterbeschäftigung
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 181/24
Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2025 - 4 SLa 294/24
Laufbahn-Nachzeichnung und berufliche Entgeltentwicklung für …
- BAG, 05.11.2025 - 7 AZR 185/24
Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive Beförderung
- BAG, 15.04.2026 - 7 AZR 114/25
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung
- BAG, 05.11.2025 - 7 AZR 186/24
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung
- BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 18/25
Diskriminierungsschutz - Befristung auf Regelaltersgrenze
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 159/24
Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 179/24
Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
- LAG Niedersachsen, 03.03.2026 - 6 Sa 559/23
Bemessung der Vergütung als freigestelltes Betriebsratsmitglied
- BAG, 05.11.2025 - 7 AZR 187/24
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung
- LAG Niedersachsen, 11.03.2026 - 13 SLa 772/24
Erfolglose Eingruppierungsklage des freigestellten Personalratmitglieds mangels …
- BAG, 09.04.2026 - 6 AZR 185/25
Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- BAG, 03.12.2025 - 4 AZR 101/25
Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG
- BAG, 25.11.2025 - 1 ABR 38/24
Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Gemeinschaftsbetrieb
- LAG Niedersachsen, 07.10.2025 - 10 Sa 821/23
Klageänderung; Betriebsratmitglied; Arbeitsentgelt; Vergütung eines …
- LAG Niedersachsen, 14.01.2026 - 13 SLa 716/24
Bestimmen der Höhe der Vergütung eines Arbeitnehmers während seiner Freistellung …
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 - 9 SLa 811/24
Schriftform; Treu und Glauben; Beschlussfassung des Betriebsrats; …
- LAG Niedersachsen, 13.06.2025 - 17 SLa 656/24
Höhe der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds bei Freistellung von seiner …
- LAG Niedersachsen, 26.05.2025 - 15 SLa 619/24
Begünstigungsverbot; Darlegungs; Beweislast; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; …
- LAG Niedersachsen, 26.05.2025 - 12 SLa 476/24
Begünstigung; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; vergleichbare Arbeitnehmer; …
- LAG Niedersachsen, 22.05.2025 - 3 SLa 673/24
Darlegung- und Beweispflichtigkeit bzgl. eines Verstoßes gegen das …
- LAG Niedersachsen, 29.04.2025 - 10 SLa 81/24
Benachteiligung; Betriebsratsmitglied; Darlegungs- und Beweislast; Freigestelltes …
- LAG Niedersachsen, 05.08.2025 - 9 SLa 47/25
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Inflationsausgleichsprämie; …
- LAG Niedersachsen, 12.05.2025 - 15 SLa 131/24
Begünstigungsverbot; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Vergütung; Vergütung …
- LAG Niedersachsen, 13.06.2025 - 17 SLa 633/24
Höhe der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
- LAG Niedersachsen, 29.04.2025 - 10 SLa 222/24
Beförderungsanspruch; Benachteiligung; Betriebsratsmitglied; Freigestelltes …
- LAG Niedersachsen, 29.04.2025 - 10 SLa 82/24
Beförderungsanspruch; Benachteiligung; Darlegungs- und Beweislast; Vergütung …
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