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Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Main, 15.01.2016

Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15   

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LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,8886)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2016 - 8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,8886)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 2016 - 8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,8886)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (45)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Rn. 52 b) Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die (sämtlichen) geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 a]; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) und schuldet für diese gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

    Ungeachtet des Umstands, dass bei einem Darlehensvertrag die Valuta dem Darlehensnehmer nur zur vorübergehenden Nutzung zugewendet werden soll, empfängt er mit Erfüllung seines Anspruchs aus § 488 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung und die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich auch auf diese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).

    Vor dem Widerruf erbrachte Tilgungszahlungen sind ohne Bedeutung, weil vor Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses aus diesem noch keine Pflichten bestanden, die vorab hätten erfüllt werden können, weshalb eine - mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderliche - Aufrechnung nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses - und nicht weiter - zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).

    Dieses Ergebnis, wonach die Bank im Nachhinein so gestellt wird, als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten, und - jedenfalls in Teilen - der Darlehensnehmer so, als habe er eine verzinsliche Geldanlage getätigt, ist Folge der konsequenten Anwendung der im Streitfall weiter anzuwendenden §§ 346 ff. BGB a.F.; zu einer Korrektur dieses Ergebnisses sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer schon im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, nicht befugt, da sie nicht die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers revidieren dürfen, die Abschaffung des Nutzungsersatzanspruchs des Darlehensnehmers im Zuge der am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des Widerrufsrechtes bei Verbraucherverträgen auf die Zukunft zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

    Wird - wie somit mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderlich - die Aufrechnung der wechselseitigen jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Ansprüche erklärt, wirkt diese nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses - und nicht weiter - zurück (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).

    Rn. 78 Der gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu schätzende Streitwert beläuft sich bei Klagen, mit denen - ausdrücklich oder der Sache nach - die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt werden soll, auf den Wert der Hauptansprüche, die der Kläger für die Zukunft aus dem Rückgewährschuldverhältnis herleiten will (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 a sowie unter II 2 b aa und cc]).

    In Fällen, in denen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufes nach § 357 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richten und die Rückabwicklung deshalb nach den §§ 346 ff. BGB durchzuführen ist, ist dies die Summe der von dem Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).

    Deren Wert entspricht - ohne Abschlag - dem Wert der Feststellungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc]).

    Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus den von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt bei der Streitwertbemessung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).

    Rn. 29 (1) Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welche Belehrung bzw. Gestaltungshinweise der Musterbelehrung in Bezug auf das konkrete Geschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c]).

    Ebenso kommt es - wie ebenfalls unter (1) bereits ausgeführt - für die Frage der vollständigen Entsprechung von Belehrung und Muster nicht darauf an, ob die betreffende Belehrung für das konkrete Geschäft überhaupt erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c cc]; a.A. insoweit wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 - 22 U 17/15 [unter B 2 1 a ff (a)]).

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Vielmehr ist - vorbehaltlich des Eingreifens einer nur für bestimmte Widerrufsrechte oder bestimmte Zeiträume geltenden und hier nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung (wie beispielsweise § 1b Abs. 2 S. 4 AbzG in der zwischen dem 1. Oktober 1974 und dem 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung, sinngemäß übernommen in § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 2 Abs. 1 S. 4 HTürWG in der zwischen dem 1. Mai 1986 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung = § 2 HTürWG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die - nur für wenige Monate geltende - Regelung in § 355 Abs. 3 S. 1 BGB in der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2002 geltenden Fassung sowie § 356 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzverträge sowie nunmehr § 356b Abs. 2 S. 4 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und § 356d S. 2 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen) - die Möglichkeit eines erst längere Zeit nach Vertragsschluss erklärten Widerrufs die gesetzlich gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG).

    Gleichwohl kommt es auf die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht an, da dessen Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]), der seine Entscheidung erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1]).

    Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Entsprechend dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers muss die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein und soll ihm nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b]).

    Rn. 52 b) Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die (sämtlichen) geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 a]; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) und schuldet für diese gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

    Rn. 56 cc) Die für den Nutzungsersatzanspruch zugrundezulegende Zinshöhe beläuft sich regelmäßig auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 a.a.O.).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).

    Rn. 29 (1) Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht - sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung - vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]).

    Soweit darin Belehrungen vorgesehen sind, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehen, bleibt es dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genießt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (2)]).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Rn. 41 (1) Widersprüchliches Verhalten - das von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt wird - ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11 [unter II 3 a]).

    Unzulässig kann eine Rechtsausübung sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; maßgeblich für die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung ist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung hat, ihm unredliche Absichten oder ein Verschulden zur Last fallen, sondern ob durch sein Verhalten ein ihm erkennbares schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 [unter II 2 a sowie unter II 2 b bb und cc]).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Rn. 52 b) Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die (sämtlichen) geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 a]; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b]; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) und schuldet für diese gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 b]; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

    Wird - wie somit mangels automatischer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erforderlich - die Aufrechnung der wechselseitigen jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Ansprüche erklärt, wirkt diese nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses - und nicht weiter - zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]).

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Daneben hat eine weiter erstrebte Feststellung eines Betrages, den der Verbraucher dem Darlehensgeber noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15 [unter 2]).

    Rn. 80 Hinzu kommt der Wert der Klageanträge zu 3 und zu 4. Der Wert einer erstrebten Verurteilung zur Bewilligung der Löschung einer Grundschuld richtet sich nach deren Nennwert, sofern nicht das belastete Grundstück einen geringeren Wert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15 [unter 2]).

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Rn. 50 a) Der Darlehensgeber hat gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und - als Wertersatz für die Nutzung des Darlehens - auf dessen Verzinsung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 [unter III 1 b cc] und Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b], OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - 6 U 64/12 [unter II 2]).

    Rn. 52 b) Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die (sämtlichen) geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 a]; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 [unter II 2 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) und schuldet für diese gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. Nutzungsersatz (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 3 b];… Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15
    Ferner muss er erhaltene Sicherheiten zurückgewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 [unter II 2 b]).

    Rn. 57 dd) Schließlich hat der Darlehensgeber ihm gewährte Sicherheiten zurückzugewähren, und zwar gemäß § 348 BGB ebenfalls Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis obliegenden Verpflichtungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - XI ZR 200/15 [unter II 2 b]).

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene …

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer …

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer …

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem …

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 42/14

    "Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender …

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten …

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung …

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer …

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden …

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer …

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach …

  • OLG Hamm, 27.05.2015 - 31 U 41/15

    Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr von Sicherheiten nach Rückabwicklung …

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der …

  • LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14

    Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf …

  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 256/90

    Anwendung des AbzG auf Raten-Kaufverträge

  • LG Stuttgart, 09.04.2015 - 12 O 293/14
  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im …

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum …

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten …

  • BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher …

  • OLG Köln, 21.05.2013 - 13 U 219/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in …

    Dies hat die Kammer in einem - ebenfalls die Beklagte betreffenden - Fall, dem eine gleichlautende Belehrung zugrundelag, entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 b bb = Rn. 24 bis 29 bei juris]).

    Rn. 48 aa) Das hat die Kammer in ihrem gerade genannten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich aller von der Beklagten in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 c = Rn. 30 bis 44 bei juris]).

    Rn. 51 4. Welche Ansprüche in welcher Höhe aus einem infolge des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich bestehen, hat die Kammer in dem bereits angesprochenen Urteil vom 8. April 2016 unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich der hier von den Parteien angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 3 = Rn. 45 bis 54 bei juris]).

  • LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15

    Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung …

    Für den Zeitraum dazwischen war für den Streitwert nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4;… vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) der Nennwert der Grundschuld in Höhe von 271.000,00 EUR hinzuzurechnen (= bis zu 380.000,00 EUR).
  • LG Bielefeld, 30.06.2016 - 6 O 347/15

    Anforderungen an die Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein …

    Rn. 64 Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe…, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 - OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - LG Köln Urteil vom 26.04.2016- 21 O 221/15 - LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 - 8 O 258/15 - a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409; KG, BKR 2015, 109).
  • LG Bielefeld, 24.06.2016 - 6 O 127/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Feststellung der Umwandlung seines …

    Rn. 77 Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe…, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 - OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - LG Köln Urteil vom 26.04.2016- 21 O 221/15 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 - 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, KG, BKR 2015, 109).
  • LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines …

    Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4;… vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von - jeweils - 135.492,35 EUR.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 2-8 O 258/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,829
LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 2-8 O 258/15 (https://dejure.org/2016,829)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Durch die Einfügung der besagten Norm habe ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90] ) klargestellt werden sollen, nach der auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht aus einer analogen Anwendung der Norm hergeleitet, sondern es in Umsetzung einer älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Hieraus leitet der Bundesgerichtshof wiederum ab, dass rechtlich vergleichbares nicht ungleich behandelt werden dürfe, und dass eine Anwendung der Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts jedenfalls dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten ist, wenn die Interessenlage der an einem gestuften Mietverhältnis beteiligten Personen dem Fall einer gewerblichen Zwischenvermietung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Bei dem weniger Anlehnungen an den gewerblichen Vermieter aufweisenden gemeinnützigen Verein hat der Bundesgerichtshof in der herangezogenen Entscheidung die Vergleichbarkeit bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Kündigungsschutz Zwischenvermieter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Durch die Einfügung der besagten Norm habe ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90] ) klargestellt werden sollen, nach der auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zustehe (vgl. BGH…, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 162/02, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter und nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991, Az: 1 BvR 538/90, zitiert nach juris).

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung (wie auch bereits in der von ihm an der zitierten Stelle herangezogenen Urteil vom 03.07.1996, Az.: VIII ZR 278/95 in Rn. 23, zitiert nach juris) aber die Frage, ob/inwieweit § 565 BGB einer analogen Anwendung zugänglich ist, wobei der Bundesgerichtshof nach dem Verständnis des angerufenen Gerichts durch die in Rn. 9 gewählte Formulierung "für die sachliche Gründe sprechen" durchaus im Wege eines obiter dictums recht eindeutig eine Sympathie für diese in der Literatur an mehreren Stellen vertretene Auffassung (…vgl. Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht, § 565 BGB, Rn. 9; Baldus, ZMR 2003, 818; Eisenhardt, WuM 1994, 277, 278;… Jauernig-Teichmann, BGB, § 565, Rn. 2, der sich für eine "vorsichtige" entsprechende Anwendung ausspricht;… differenzierend: Sternel, Mietrecht, Rn. I 218) erkennen ließ.
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter …

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der besagten Entscheidung zur alten Rechtslage vor der Einfügung des § 549 a BGB a.F. erkannt, das im Verhältnis zum Eigentümer der von einem gewerblichen Zwischenvermieter mietende Mieter im Vergleich zu demjenigen, der unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 90) erheblich schlechter gestellt wird, weil er rechtlich als Untermieter qualifiziert wurde und sich damit bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenmieter nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum stützen kann, da diesen das Vertragsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem gewerblichen Zwischenmieter nicht unterliegt.
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
    Dies deswegen, weil ein Arbeitgeber mit einer derartigen Vermietung jedenfalls auch wirtschaftliche Interessen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1981, Az.: VIII ZR 323/79, Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    {ABSCHNITT:Tenor:} Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 8. Zivilkammer - vom 15.1.2016 (Az.: 2-08 O 258/15) wird zurückgewiesen.

    die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-08 O 258/15, zu verurteilen, die Wohnung in der Liegenschaft Stadt1, X-straße ..., 1. Obergeschoß rechts, bestehend aus drei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einer Diele, einem Bad und einem Keller zu räumen und an ihn herauszugeben,.

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