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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,30168
BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2025,30168)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2025 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2025,30168)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2025 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2025,30168)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    UmwRG § 3; FStrG § ... 17 Abs. 1 Satz 6, § 17c, § 17e Abs. 3 Satz 1; VwGO § 67 Abs. 4; VwVfG § 37 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1a Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 1 Satz 2; BNatSchG § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3; FFH-RL Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d, Art. 16; VS-RL Art. 5 Buchst. b und d; KSG §§ 1, 3, 13 Abs. 1 Satz 1
    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der A 26-Ost

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost (Hamburg) teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesautobahn A 26-Ost - und der Klimaschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der klimapositive Autobahnneubau dem Klimaschutz widerspricht...

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Neubau A 26-Ost, Klage gegen Planfeststellungsbeschluss

Papierfundstellen

  • NVwZ 2026, 920
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23

    Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - UPR 2025, 373 Rn. 208 jeweils m. w. N.).

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 227).

    Mit dem Ad-hoc-Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben (Stand Dezember 2023, im Folgenden: Ad-hoc-Arbeitspapier) und den Hinweisen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung (Stand 16. Dezember 2022, VkBl. 2023, 70 ff., im Folgenden: BMDV-Hinweise), die sich auf die dem vorgenannten Arbeitspapier zugrundeliegenden Forschungsvorhaben beziehen, liegen zwischenzeitlich aber erste veröffentlichte Leitfäden und Handreichungen zur Berücksichtigung der Klimabelange bei Straßenbauvorhaben vor, an denen sich die Planfeststellungsbehörde orientieren kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 228).

    Auch wenn es für die einzelnen Varianten keiner umfangreichen Berechnungen bedurfte, waren auch geringe Unterschiede in der THG-Bilanz in die Abwägung einzustellen, wenn sie sich - wie hier - etwa aufgrund unterschiedlicher Streckenlängen geradezu aufdrängten (vgl. zu dem Argument, geringe THG-Emissionen seien vernachlässigbar BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 226).

    Rn. 155 a) Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte die CO2-Bilanz der Bauprodukte während der Bauphase in Übereinstimmung mit den oben angeführten Leitfäden und Handreichungen (vgl. BMDV-Hinweise unter IV sowie Ad-hoc-Arbeitspapier S. 30 f.) keiner gesonderten Berücksichtigung (so bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 230).

    Das gilt sowohl für den Fehler in der Variantenprüfung wie auch die Unbestimmtheit der wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1 WHG, auf die die Vorschriften des jeweiligen Planungsrechts - hier § 75 VwVfG - Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 139).

    Eines gesonderten Ausspruchs der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnisse bedarf es in der vorliegenden Konstellation, in der der Planfeststellungsbeschluss an weiteren Fehlern leidet und schon aus diesem Grund für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, nicht (vgl. zum Rechtswidrigkeitszusammenhang von wasserrechtlicher Erlaubnis und Planfeststellungsbeschluss BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 140).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (…BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 419 ).

    Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (…vgl. zum "Signifikanzkriterium" etwa BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 516 ;… zur Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 …und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24).

    Die von den Klägern angeführten Vogelarten unterliegen aber allenfalls einer mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung, die eine Einzelfallprüfung erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko gebietet (Bernotat/Dierschke S. 15, 20, 29 ff.; so bereits zu der früheren Fassung der Arbeitshilfe vom 20. September 2016 BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 518 ).

    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beschränkt sich auf einen bloßen Verweis auf diese Unterlage, ohne aber, wie es nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG), § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, erkennen zu lassen, dass er insoweit den Prozessstoff selbst durchdrungen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 89 …und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15).

    Sofern die Funktionalität der Gewässer einmal nachgewiesen wurde, bestehen aufgrund der beschriebenen Örtlichkeiten auch keine relevanten prognostischen Unsicherheiten an der Maßnahme mehr, die es erfordern würden, die möglichen Folgen einer Zielverfehlung bereits im Planfeststellungsbeschluss zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 260; hierzu auch BVerwG…, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70).

    Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660 …und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - UPR 2025, 373 Rn. 208 jeweils m. w. N.).

    Verbleibende Unsicherheiten können in diesen Fällen durch ein Monitoring und Risikomanagement aufgefangen werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 260).

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Rn. 19 Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17 …und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 16).

    Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Gestaltungs- und Prognoseermessens des Gesetzgebers liegen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17).

    Darauf bezogene Rügen können im Übrigen nur insoweit relevant sein, als sie an bestimmte Prüfungen und Bewertungen im Einzelfall anknüpfen und für deren Ergebnis von Bedeutung sind (vgl. zur Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung des Klagevortrags BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 24 m. w. N.).

    Rn. 131 aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des KSG in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 79) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.

    Rn. 134 bb) Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG findet überall dort Anwendung, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62;… so auch Fellenberg, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 13 KSG Rn. 16 ff.;… Klinski, in: Hofmann/Heß, BeckOK Klimarecht, Stand Juni 2025, § 13 KSG Rn. 30).

    Rn. 138 ee) Ein solches Verständnis des Berücksichtigungsgebots steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 85 f.).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Mit diesem nachvollziehbaren Begründungsansatz setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander (vgl. zum Substantiierungserfordernis BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15).

    Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115 f. m. w. N.).

    Rn. 56 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98 ).

    Bei den häufigen ubiquitären Arten kann in der Regel von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 126 ; OVG Lüneburg…, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 286).

    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beschränkt sich auf einen bloßen Verweis auf diese Unterlage, ohne aber, wie es nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG), § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, erkennen zu lassen, dass er insoweit den Prozessstoff selbst durchdrungen hätte (…vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 89 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15).

  • BVerwG, 06.10.2022 - 7 C 4.21

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung Rahmenbetriebsplan zur …

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (…vgl. zum "Signifikanzkriterium" etwa BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 …und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 516 ;… zur Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24).

    Zudem setzen sie sich auch insoweit nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur populationsbezogenen Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle beim Störungsverbot unter Berücksichtigung des Unionsrechts auseinander (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 118 …und Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 10).

    Die Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ist mit Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie vereinbar, weil es bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt (…BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f. und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 40 f.).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84 …und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 419 ).

    Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zum "Signifikanzkriterium" etwa BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 …und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 516 ;… zur Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 …und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24).

    Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft (so zu einer bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Die Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ist mit Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie vereinbar, weil es bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f. …und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 40 f.).

    Rn. 106 Sie soll als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme den Verlust von im bzw. am Baufeld gelegenen Laichgewässern ausgleichen und die Wahrung der ökologischen Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG), wofür erforderlich ist, dass sie als geeignete Laichgewässer ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 67).

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2024 - 1 KN 34/23

    Umweltverträglichkeitsprüfung eines Bebauungsplans; Bebauungsplan für den …

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Er erstreckt sich vielmehr auf den Bereich, in dem die Art nach dem Eingriff eine neue Fortpflanzungsstätte annehmen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34/23 - NordÖR 2025, 10 ).

    Insoweit dürfen die räumlichen Grenzen nicht zu eng gezogen werden, weil sich die Feldlerche nach Rückkehr aus den Winterquartieren ohnehin jedes Jahr einen neuen Brutplatz suchen muss (in diesem Sinne bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34/23 - NordÖR 2025, 10 ).

  • BVerwG, 30.05.2024 - 9 VR 1.24

    Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Am 5. März 2024 haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2024 - 9 VR 1.24 - (juris) abgelehnt hat.

    Rn. 15 Wie bereits in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024 - 9 VR 1.24 - (…juris Rn. 16 f.) ausgeführt, bestehen weder Bedenken gegen die Einstufung als notwendige Folgemaßnahme noch gegen den damit verbundenen gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von der Immissionsschutz- zur Planfeststellungsbehörde.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
    Sie musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der - erst noch zu ermittelnden - Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnen (vgl. zur Beschränkung der Ermittlungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 171).
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser; …

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; …

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl; …

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer …

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt; …

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 A 30.15

    Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg

  • BVerwG, 12.06.2024 - 11 A 13.23

    Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer …

  • BVerwG, 10.06.2025 - 10 B 16.24
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24

    VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter …

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verfassungsbeschwerde gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß

  • BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22

    Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 A 1.22

    Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA …

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2026 - 4 KS 2/24

    Klagen gegen die Ortsumgehung Geesthacht erfolglos

    Das Gleiche gilt, soweit durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die ökologische Funktion einer Lebensstätte bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 50 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneiden sich die Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer Beeinträchtigungen bezüglich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit denjenigen des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 50).

    Der Planfeststellungsbeschluss vollzieht in einer eigenen artenschutzrechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise an verschiedenen Stellen die Feststellungen der vorgelegten Untersuchungen nach (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 38).

    Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG insbesondere zum Signifikanzkriterium sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 42 m.w.N.) und vorliegend beachtet worden.

    Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 56).

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 132).

    Das gilt jedenfalls, sofern diese - wie hier die BMDV-Hinweise - zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits veröffentlicht waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 133).

    So musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der - erst noch zu ermittelnden - Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 134 f.).

  • BVerwG, 18.09.2026 - 3 B 34.25
    Hinsichtlich der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen entspricht der in der Frage angeführte Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab gerichtlicher Kontrolle vorhabenbezogen festgestellter Lärmimmissionen, die auf der Grundlage von Verkehrsprognosen zu berechnen sind (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96 und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 - NVwZ 2026, 920 Rn. 145, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 05.08.2026 - 4 VR 1.26
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteile vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 60 ff. und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27, juris Rn. 131 f., 134;… Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - BVerwGE 179, 226 Rn. 39 f. …und vom 15. September 2023 - 7 VR 6.23 - juris Rn. 42) ist bislang nur für das Fachplanungsrecht für Bundesfernstraßen und Energieleitungen geklärt, dass seit dem Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in die Abwägungsentscheidung Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG einzustellen sind.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2026 - 4 KS 4/24

    Klagen gegen die Ortsumgehung Geesthacht erfolglos

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneiden sich die Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer Beeinträchtigungen bezüglich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit denjenigen des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 50).

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 132).

    Das gilt jedenfalls, sofern diese - wie hier die BMDV-Hinweise - zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits veröffentlicht waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 133).

    So musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der - erst noch zu ermittelnden - Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 135).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2026 - 7 S 9.26

    Bau von Windenergieanlagen im Windpark Zootzen kann erfolgen

    Dabei ist weniger entscheidend, dass der Mäusebussard weithin als häufig vorkommender Greifvogel mit einem verhältnismäßig hohen Verbreitungsgrad gilt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - BVerwG 9 A 2.24 - juris Rn. 94; VGH Kassel…, Beschluss vom 6. Januar 2020 - 9 B 1876/18 - juris Rn. 29;… näher zur Bestandssituation in Deutschland und in Brandenburg: Landesamt für Umwelt Brandenburg/Staatliche Vogelschutzwarte, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, Stand: 5. Februar 2026, S. 89).

    Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Alternativenprüfung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Oktober 2025 - BVerwG 9 A 2.24 - (juris) verweist, geht seine Argumentation fehl.

  • VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40035

    Coronavirus, SARS-CoV-2, straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger …

    Sie muss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigen und sie mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen (BVerwG, U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 128).

    Rn. 111 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundesklimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen (…vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 59 ff.;… U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 219 ff.; U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 129 ff.) .

    Die Erheblichkeit kann verneint werden, wenn sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle ordnungsgemäßer Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 139 m.w.N).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24

    Regionalplan Ruhr unwirksam

    Rn. 119 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23 (zur Kausalitätsklausel in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F., respektive § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), und vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 47 = NVwZ 2018, 573 (zu § 46 VwVfG); BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 30, und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 139 (jeweils zu § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
  • VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40029

    Straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundesstraße, …

    Es bedarf keiner Vorprüfung in Bezug auf bestimmte Gebiete, wenn anhand objektiver Umstände auszuschließen ist, dass der betreffende Plan das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 26).

    Sie muss bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigen und sie mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen (BVerwG, U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 128).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 75/25

    Regionalplan Ruhr unwirksam

    Rn. 127 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23 (zur Kausalitätsklausel in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F., respektive § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), und vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 47 = NVwZ 2018, 573 (zu § 46 VwVfG); BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 30, und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 139 (jeweils zu § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24

    Regionalplan Ruhr unwirksam

    Rn. 131 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23 (zur Kausalitätsklausel in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F., respektive § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), und vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 47 = NVwZ 2018, 573 (zu § 46 VwVfG); BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 30, und vom 8. Oktober 2025 - 9 A 2.24 -, juris Rn. 139 (jeweils zu § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
  • OVG Saarland, 09.10.2025 - 2 C 168/24

    Erfolgreiche Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überplanung eines bewaldeten …

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2026 - 5 S 1370/25

    Binnenverhältnis der Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG

  • OVG Hamburg, 04.06.2026 - 2 Bs 30/26
  • VGH Bayern, 04.03.2026 - 8 A 22.40051

    Straßenrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der B 469 bei St., …

  • OVG Hamburg, 03.11.2025 - 1 E 3/24

    Erfolglose Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen …

  • OVG Hamburg, 06.11.2025 - 1 E 12/22

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau …

  • VG Hamburg, 27.03.2026 - 3 K 39/26

    (Keine) Beschränkung der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung …

  • VG München, 03.02.2026 - M 29 SN 25.9275

    Verbandsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Baugenehmigung für den …

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10083
OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2024,10083)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2024 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2024,10083)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2024 - 9 A 2.24 (https://dejure.org/2024,10083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO
    Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Anschlussbeiträge - Entscheidung nach Zurückverweisung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO
    Normenkontrollverfahren, gespaltene Verbrauchsgebühr, Anschlussbeiträge, Entscheidung nach Zurückverweisung

  • rechtsportal.de

    § 4 Abs. 2 SGS i.d.F.v. 06.12.2006
    Normenkontrollanträge gegen Änderungen der Trinkwassergebührensatzungen und Schmutzwassergebührensatzungen hinsichtlich Entrichtung von unterschiedlich hohen Verbrauchsgütern durch Beitragszahler und Nichtbeitragszahler

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Hinsichtlich der Zurückweisung des Normenkontrollantrages in Bezug auf § 4 Abs. 2 SGS hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen und insoweit mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris) den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Ihre Nichtigkeit ergibt sich vom rechtlichen Ansatz her aus den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (- 9 CN 3.22 -, juris, Rn. 17 ff.), auf die der Senat Bezug nimmt und an die er vorliegend wegen § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Zu den "endgültigen" Nichtbeitragszahlern gehörten auch diejenigen, die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. und damit einer Beitragserhebung genössen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2022 - 9 A 2.17

    Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Beitragszahler - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Rn. 2 Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 (- OVG 9 A 2.17 -, juris) hat der erkennende Senat § 4 Abs. 2 der Trinkwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 15. Mai 2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016 für unwirksam erklärt, weil die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler fehlerhaft erfolgt sei.
  • BVerwG, 16.12.2022 - 9 BN 5.22

    (Teilweise) Revisionszulassung; Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühr für …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die dem Antragsteller im Beschluss des BVerwG vom 16. Dezember 2022 (9 BN 5.22) auferlegt worden sind.
  • BVerwG, 12.11.2004 - 1 B 33.04

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist deshalb zulässig, wenn dessen Voraussetzungen in dem neuen, durch die Zurückverweisung eröffneten Verfahrensabschnitt erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2004 - 1 B 33.04 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2024 - 9 A 2.24
    Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeit des Gebührensatzes für die Nichtbeitragszahler auch den Gebührensatz für die Beitragszahler (§ 4 Abs. 1 SGS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016) erfasst (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, juris Rn. 25).
  • VG Cottbus, 20.06.2024 - 6 K 1102/23

    Gesamtnichtigkeit der Satzung, gespaltene Gebührensätze, hypothetische …

    Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich ein zu vernachlässigender Anteil hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge im Verbandsgebiet des Beklagten vorherrscht, vielmehr erscheint das Gegenteil plausibel, da es sonst keinen Grund zur Regelung unterschiedlicher Grundgebührensätze gegeben hätte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2024 - OVG 9 A 2/24 -, juris).

    Die Nichtigkeit des Grundgebührensatzes für Nichtbeitragszahler schlägt auch auf den Grundgebührensatz für Beitragszahler und ebenso auf die Mengengebühr durch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2024 - OVG 9 A 2/24 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17-, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. April 2024 - 5 K 1327/20 -, juris).

  • VG Cottbus, 18.07.2024 - 6 K 476/22

    Abwassergebühren, Stadt Cottbus, Vertrauensschutz nach hypothetischer …

    Nach Auffassung des Beklagten stünden dieser Verfahrensweise die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 und die neuerliche Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2024 im Verfahren 9 A 2.24 nicht entgegen.
  • VG Cottbus, 18.07.2024 - 6 K 972/23

    Schmutzwassergebühren, Stadt Cottbus, wie 6 K 476/22

    Nach Auffassung des Beklagten stünden dieser Verfahrensweise die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 und die neuerliche Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. April 2024 im Verfahren 9 A 2.24 nicht entgegen.
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