Rechtsprechung
| BFH, 19.05.2021 - X R 33/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art ... 3 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 9a S 1 Nr 3, EStG § 2, EStG § 26b, EStG § 32a Abs 1, EStG § 32a Abs 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 3, EStG VZ 2008
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
- rechtsinformationen.bund.de
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 9a S 1 Nr 3 EStG 2002, § 2 EStG 2002
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - IWW
§ 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Art. ... 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 23 Abs. 3 EStG, § 20 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG, § 46 Abs. 1 SGB VI, § 46 Abs. 2 SGB VI, § 64 Nr. 3, § 65, § 68 f. SGB VI, § 67 Nr. 5, 6 SGB VI, § 82 Nr. 6, 7 SGB VI, § 67 Nr. 5 SGB VI, § 67 Nr. 6 SGB VI, § 255 Abs. 1 SGB VI, § 265 Abs. 7 SGB VI, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, §§ 18a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 114 SGB IV, § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 22 Nr. 1a und 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 4 EStG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 249a Satz 1 SGB V, § 3 Nr. 14 Halbsatz 2 EStG, § 26b EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung; Maßstab für die Annahme einer doppelten Besteuerung von Renten
- Betriebs-Berater
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
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Verfassungsmäßigkeit der vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung; Maßstab für die Annahme einer doppelten Besteuerung von Renten
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Verfassungsmäßigkeit der vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung; Maßstab für die Annahme einer doppelten Besteuerung von Renten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Doppelbesteuerung der Renten 2021
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Doppelbesteuerung von Renten
- lto.de (Kurzinformation)
Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten: Rentner verlieren, aber Gesetzgeber wird nachbessern
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Doppelbesteuerung von Altersrenten - und die Berechnungsgrundlagen des Bundesfinanzhofs
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Doppelte Besteuerung von Renten?
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I - BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
- haufe.de (Kurzinformation)
Berechnungsparameter zur Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Doppelbesteuerung der Rente
- pwc.de (Kurzinformation)
Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG a.F., Art. 3 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.
Doppelbesteuerung von Renten - kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BFH weist Klage wegen doppelter Rentenbesteuerung ab - Im vorliegenden Fall keine Doppelbesteuerung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
- nwb-experten-blog.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Doppelbesteuerung der Rente: Verfassungsrechtlich fraglich und ungerecht
Besprechungen u.ä.
- nwb-experten-blog.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Doppelbesteuerung der Rente: Verfassungsrechtlich fraglich und ungerecht
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Alterseinkünftegesetz
- Besteuerung von Versorgungsleistungen
- Besteuerung bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
- Leibrenten
- Ermittlung der Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
- Renten
- Durchführung der Besteuerung
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 3, GG Art 3 Abs 1
Rentenbesteuerung, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Sonderausgabenhöchstbetrag, Hinterbliebenenrente, Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa ; EStG § 10 Abs 3 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 3 ; GG Art 3 Abs 1
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Kommt es bei einem Steuerpflichtigen, der in der Einzahlungsphase als freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Selbständiger langjährig den jeweiligen Höchstbeitrag gezahlt, keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten hat und dessen ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 273, 266
- DB 2021, 1237
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (28)
- BFH, 21.06.2016 - X R 44/14
Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine …
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Diese Entscheidung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21.06.2016 - X R 44/14 (BFHE 254, 545) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.Rn. 17 a) Wie der Senat schon in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt hat (Urteil in BFHE 254, 545, Rz 22), hat er in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem AltEinkG vollzogenen Systemwechsel zum einen die nunmehrige grundsätzlich volle Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung --auch im Vergleich zu anderen, weiterhin nicht voll steuerpflichtigen Bezügen wie etwa Auszahlungen aus Verträgen über Lebens- oder private Rentenversicherungen-- als verfassungsgemäß angesehen.
Ihm kann aber aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, Verbot einer Übermaßbesteuerung) ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 23 f., m.w.N.).
Rn. 22 Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist bislang geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und in BFHE 254, 545, Rz 46), eine mögliche doppelte Besteuerung zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden kann (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.), und die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 48, m.w.N.).
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung im Einzelfall liegt beim Steuerpflichtigen, wobei allerdings gewisse Darlegungserleichterungen gelten können und auch ergänzende Schätzungen nicht ausgeschlossen sind (ausführlich Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 52 ff.; so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 58 f.).
Rn. 89 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteil in BFHE 254, 545, Rz 51, m.w.N.; zustimmend Dommermuth, FR 2020, 385, 395).
Denn die Betrachtung kann bei Außerachtlassung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen regelmäßig auf die Sozialversicherungsbeiträge begrenzt werden, die auch für die entfernte Vergangenheit zumeist mit vertretbarem Aufwand feststellbar sein werden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 56).
Darüber hinaus würde eine derartige Betrachtung diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Vornahme der Vergleichsrechnung alle ihre Einkommensteuerbescheide vorlegen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die diese Unterlagen nicht vorlegen, so dass --entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 254, 545 (Rz 56)-- auf eine schätzweise Ableitung aus den Rentenversicherungsverläufen ausgewichen werden müsste.
- BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Rn. 18 Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich durch das BVerfG bestätigt worden (zur erhöhten Besteuerung der Altersrenten vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801).Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung im Einzelfall liegt beim Steuerpflichtigen, wobei allerdings gewisse Darlegungserleichterungen gelten können und auch ergänzende Schätzungen nicht ausgeschlossen sind (ausführlich Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 52 ff.; so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 58 f.).
Ebenso hat es im vorliegenden Zusammenhang des Ausschlusses einer doppelten Besteuerung infolge der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte bereits entschieden, dass das Nominalwertprinzip, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstellt, der Vergleichs- und Prognoserechnung zugrunde gelegt werden darf (ausführlich Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; ferner Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 60, jeweils m.w.N.).
Dementsprechend formuliert auch das BVerfG ausdrücklich, der Gesetzgeber habe sich zum 01.01.2005 von dem früheren steuersystematischen Ansatz der Ertragsanteilsbesteuerung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gelöst (BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 56).
Rn. 30 b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).
Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. die ausführlichen Darlegungen im BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 44 ff.; ferner BVerfG-Beschluss vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 37 ff.).
Erst recht gilt dies für Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2005 (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 61 ff.) oder --wie der Kläger-- sogar erst einige Jahre nach dem Systemwechsel in den Rentenbezug eingetreten sind.
- BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der …
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 01.02.2006 - X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).Dabei hat der Senat in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig angesehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht vollziehbar gewesen wäre (Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 29, 32).
Rn. 22 Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist bislang geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und in BFHE 254, 545, Rz 46), eine mögliche doppelte Besteuerung zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden kann (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.), und die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 48, m.w.N.).
Auch ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen (so Ermel, Neue Wirtschaftsbriefe 2020, 35; ähnlich Ermel, DStR 2020, 2171, 2177; wohl auch Wernsmann/Neudenberger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 22 Rz B 227), ist nicht ersichtlich (ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730; Heß/Golombek in Lademann, EStG, § 22 EStG Rz 170, und Karrenbrock, DStR 2018, 844, 846: inflationsbedingte Mehrzahlungen seien steuerpflichtig; ausführlich Dommermuth, FR 2020, 385, 389 ff.; im Ergebnis auch Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 77).
Rn. 30 b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).
Dies ist selbst in Bezug auf Steuerpflichtige, die an dem genannten Stichtag schon Rentenleistungen bezogen haben, bereits höchstrichterlich geklärt (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 55 ff.; Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.).
- BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Rn. 18 Diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich durch das BVerfG bestätigt worden (zur erhöhten Besteuerung der Altersrenten vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801).Rn. 22 Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist bislang geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Senatsurteile in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69, und in BFHE 254, 545, Rz 46), eine mögliche doppelte Besteuerung zwar noch nicht in der Beitragsphase, wohl aber bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden kann (Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 34 ff., m.w.N.), und die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 48, m.w.N.).
Ebenso hat es im vorliegenden Zusammenhang des Ausschlusses einer doppelten Besteuerung infolge der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte bereits entschieden, dass das Nominalwertprinzip, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstellt, der Vergleichs- und Prognoserechnung zugrunde gelegt werden darf (ausführlich Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; ferner Beschluss in HFR 2016, 72, Rz 60, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen hat sich das BVerfG (Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 52 f.) mit einem vergleichbaren Einwand bereits befasst und gleichwohl die Anwendung des Nominalwertprinzips als verfassungsrechtlich zulässig angesehen.
Rn. 30 b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).
Dies ist selbst in Bezug auf Steuerpflichtige, die an dem genannten Stichtag schon Rentenleistungen bezogen haben, bereits höchstrichterlich geklärt (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 55 ff.; Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.).
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Rn. 20 Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen sei "in jedem Fall" so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde (Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.).Selbst wenn zuvor die Ertragsanteilsbesteuerung als "Leitbild" gedient haben mag, war dies nach der durch das BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 ausgesprochenen Beanstandung nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Rn. 71 bb) Gegenteiliges folgt nicht aus dem in der Entscheidung zur Rentenbesteuerung enthaltenen Hinweis des BVerfG auf den Multiplikatoreffekt des Grundfreibetrags (Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.VI.).
Rn. 72 Dementsprechend kann auch aus dem Hinweis des BMF auf den Umstand, dass in einer der Tabellen im Tatbestand des BVerfG-Urteils in BVerfGE 105, 73 der Grundfreibetrag erwähnt wird, für die vorliegend zu entscheidende Frage nichts abgeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.) ist dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Übergangsregelung ein weiter Entscheidungsraum eröffnet; dieser ist lediglich dadurch begrenzt, dass es "im Einzelfall" nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen darf.
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Ebenso hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der früheren Beschränkungen der Höhe des Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen betont, dass für die verfassungsrechtliche Betrachtung insoweit nur der Umfang der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs dieser Beiträge maßgebend ist und es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, inwieweit dem Gesetzgeber neben diesem Abzug von der Bemessungsgrundlage noch andere steuersystematische Lösungen zur Freistellung des Existenzminimums zur Verfügung gestanden hätten; den Grundfreibetrag hat es nicht in die Betrachtung einbezogen (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.III.1.).Auch diese Abzugsmöglichkeit dient nicht etwa der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips oder der Abfederung eines doppelten Steuerzugriffs, sondern der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Verschonung des Existenzminimums (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.1.) und muss daher im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben (…ebenso Ruland, in Festschrift für Peter Selmer zum 70. Geburtstag, 2004, S. 889, 902 f.; Brall/Bruno-Latocha/Lohmann, DRV 2003, 465, 479 f.; Brall/Bruno-Latocha/Lohmann, DRV 2004, 409, 432; Hey, DRV 2004, 1, 10 f.; Intemann/Cöster, DStR 2005, 1921, 1925; Karrenbrock, DStR 2018, 844, 848; Rügamer, FR 2020, 399, 404;… Mues in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 22 Rz 164; Wernsmann/Neudenberger in KSM, EStG, § 22 Rz B 224; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 344; Giesl in EStG eKommentar, § 22 Rz 57.1;… Lindberg, in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 10 Rz 55a1; nur im Ergebnis auch Ermel, DStR 2020, 2171, 2178: mittelbare Ungleichbehandlung zu anderen Steuerpflichtigen; a.A. Schuster, BetrAV 2016, 475, 477; Schuster, jM 2017, 119, 122; Dommermuth, FR 2020, 385, 397; Dommermuth, FR 2020, 439, 451; Musil, DStR 2020, 1881, 1890;… Heß/Golombek in Lademann, a.a.O., § 22 EStG Rz 171d; für die Einbeziehung --ohne Begründung-- auch Abschlussbericht der Sachverständigenkommission, S. 52 oben).
Das BVerfG hat hierzu jedenfalls ausgeführt, dass eine solche Zuordnung "die größere Plausibilität beanspruchen kann" (zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b bb).
Rn. 94 Im Bereich der Krankheitsvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu privaten Krankenversicherungen den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung insoweit gleichgestellt --und daher im Rahmen der Vergleichsrechnung gleichrangig zu berücksichtigen--, als sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.).
- BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 01.02.2006 - X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).Rn. 30 b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc, und vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 26).
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Rn. 67 aa) Der Grundfreibetrag dient der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums (BVerfG-Beschluss vom 25.09.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, unter C.I.3.; Regierungsentwurf des Familienentlastungsgesetzes vom 04.10.2018, BTDrucks 19/4723, 19).Rn. 69 Für die umgekehrte Konstellation --die Anrechnung sonstiger Steuerfreistellungen auf die verfassungsrechtlich notwendige Mindesthöhe des Grundfreibetrags-- hat das BVerfG bereits entschieden, dass eine solche Anrechnung nur zulässig ist, wenn beide Freistellungen den(selben) existenzsichernden Aufwand erfassen und die Entlastung allgemein gewährt wird; demgegenüber kommt eine Anrechnung von Freibeträgen, die anderen Zwecken dienen, nicht in Betracht (ausführlich BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, unter C.II.3.).
- BFH, 23.08.2017 - X R 33/15
Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung …
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc, und vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 26).Rn. 98 (1) Für Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen hat der Senat dies bereits entschieden (Urteil in BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 29 ff.; zustimmend Musil, DStR 2020, 1881, 1891; Dommermuth, FR 2020, 385, 395; a.A. Wernsmann/Neudenberger in KSM, EStG, § 22 Rz B 217).
- BFH, 09.09.2015 - X R 5/13
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen …
Auszug aus BFH, 19.05.2021 - X R 33/19
Insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur einkommensteuermindernden Berücksichtigung dieser Vorsorgeaufwendungen (Senatsurteile vom 18.11.2009 - X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, Rz 113, und vom 09.09.2015 - X R 5/13, BFHE 251, 18, BStBl II 2015, 1043, Rz 26, 34; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04, 410/05, BVerfGE 120, 169, unter B.III.). - BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht …
- BFH, 18.11.2009 - X R 6/08
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen …
- BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04
Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen …
- BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen
- BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
- BFH, 17.04.2013 - X R 18/11
Private Rentenversicherung: Einheitliche Beurteilung der Garantierente und der …
- BFH, 28.08.2008 - VI R 50/06
Liebhaberei bei nichtselbständiger Arbeit - Subjektübergreifende Durchführung der …
- BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung
- BFH, 04.12.2012 - X B 152/11
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen …
- BFH, 05.02.2018 - X B 114/17
Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten
- FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
Einkommensteuer - Zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung
- BFH, 21.06.1989 - X R 19/85
Anforderungen an Anerkennung eines Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge …
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16
Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente …
- BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen …
- BFH, 01.02.2006 - X B 166/05
Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung …
- BFH, 18.11.2009 - X R 34/07
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - …
- BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76
Zinsbesteuerung
- FG Saarland, 27.03.2024 - 3 K 1072/20
Einkommensteuer/ Doppelbesteuerung von Renten (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 GG; §§ …
Rn. 35 2.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Renten dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 und X R 20/19, BFH/NV 2021, 980;… erneut bestätigt durch BFH vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, …und vom 22. September 2021 X S 15/21, BFH/NV 2022, 125).Für die in Veranlagungszeiträumen ab 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind diejenigen Teile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den - seitdem ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden - Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG in den ab 2005 geltenden Fassungen überschritten haben (BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 und vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733).
Es trifft auch zu, dass diese Absicht mitunter fehlen kann, sogar bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. hierzu BFH vom 28. August 2008 VI R 50/06, BStBl II 2009, 243; vgl. auch BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; vom 16. September 2004 X R 29/02, BStBl II 2006, 234).
Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass es nicht zu beanstanden ist, die Berechnung der Rentenbesteuerung nach dem Nominalwertprinzip durchzuführen (vgl. nur BFH vom 19. Mai 2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 und X R 20/19, juris; erneut bestätigt durch BFH vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), juris, und vom 22. September 2021 X S 15/21, juris).
- BFH, 19.05.2021 - X R 20/19
Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt …
Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, BFHE 273, 266 unter II.1.b und 2.a).Rn. 64 (4) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren X R 33/19, BFHE 273, 266 entschieden, dass bei der Beurteilung, ob Altersrenten einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung unterliegen, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II.3.b der Entscheidungsgründe im Verfahren X R 33/19, BFHE 273, 266, verwiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren X R 33/19 Bezug genommen (dort unter II.3.c, d, e und g).
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2026 - 9 K 420/23
Doppelbesteuerung von Renten mit Auslandsbezug
Der BFH habe hierzu entschieden, dass eine doppelte Besteuerung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (BFH-Urteile vom 21.06.2016 - X R 44/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 254, 545, vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266 und vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237).(BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Leitsätze 1 und 2, Rn. 17 ff. …und vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237 Rn. 47 ff.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Eine mögliche doppelte Besteuerung kann bereits ab dem Beginn des Rentenbezugs geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 22).
Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbare vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Sterbetafel (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 35 ff.).
Rn. 39 c) Zusätzlich ist der Rentenfreibetrag der Klägerin einzubeziehen, den diese in Bezug auf eine künftige Hinterbliebenenrente zu erwarten hat (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 38 ff.).
Die maßgebliche voraussichtliche Lebenserwartung aus der maßgeblichen Sterbetafel 2016/2018 (BMF-Schreiben vom 02.12.2019, BStBl I 2019, 1288; BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 55) von 33, 48 Jahren ist ebenfalls interpolierend auf den Zeitpunkt des Renteneintritts fortzuentwickeln und beträgt, gerundet auf zwei Nachkommastellen, 32, 56 Jahre.
Anhaltspunkte für eine Minderung sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich (zur Anrechnung der Witwenrente, BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 47-55).
Insbesondere ist der Erwerb weiterer Entgeltpunkte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 56 ff.) seitens der Klägerin nicht zu erwarten.
Rn. 46 d) Zusätzlich ist der Rentenfreibetrag der Klägerin einzubeziehen, den diese in Bezug auf eine künftige Hinterbliebenenrente zu erwarten hat (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 38 ff.).
Rn. 47 3. In die Ermittlung des steuerfrei zufließenden Teils der gesetzlichen Altersrente sind weder der Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) noch der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG) und ebenso wenig der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG) einzubeziehen (…BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237, Rn. 68; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 61-77 und 82).
Der Senat folgt für die Ermittlung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 84 ff.).
Die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen (BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 89 ff.;… vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rn. 55).
Alle anderen Vorsorgeaufwendungen sind im Rahmen der Zuordnungsentscheidung nur nachrangig zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 97 ff.).
Dies führt dazu, dass die gemeinsamen Höchstbeträge vollständig dem Kläger zustehen, denn die Klägerin war nicht erwerbstätig und hat keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung geleistet (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 102 ff.).
Rn. 52 b) Für die in den Veranlagungszeiträumen ab 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind diejenigen Teile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht worden, die den - seitdem ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden - Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG in den ab 2005 geltenden Fassungen überschritten haben (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 104 ff.).
Auch hier steht der gemeinsame Höchstbetrag allein dem Kläger zu, da die Klägerin - mangels sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit - keine Altersvorsorgeaufwendungen geleistet hat (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 105).
Rn. 68 5. Die solchermaßen vorgenommene Berechnung ist nicht im Hinblick auf die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallenden Beiträge zu modifizieren; ebensowenig ist bedeutsam, ob die Einkommensteuer im jeweiligen Veranlagungszeitraum 0 EUR/DM betragen hat (BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rn. 105 ff.).
Dies sind gewichtige Gründe, die jedoch bereits bei den letzten Entscheidungen des BFH vom 19.05.2021 (X R 33/19, BFHE 273, 266 und X R 20/19, BFHE 273, 237) vorlagen und bekannt waren.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, FR 2016, 78; vom 14.06.2016 - 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801 sowie vom 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21, FR 2024, 126 und vom 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21) und des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266 und vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237) ist das System der nachgelagerten Besteuerung als solches verfassungsgemäß.
- FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leibrente nach …
Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (…vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992;… BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.Der BFH habe in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 lediglich erklärt, es sei Sache der Witwe, Kürzungen darzulegen.
Die Berechnungsmethode laut dem BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 sei für diese Alternative entsprechend zu modifizieren.
Der BFH habe in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich erklärt, sie sei der Auffassung, dass der Grundgedanke des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 auch auf den hiesigen Streitfall übertragbar sei.
Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (…BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.
Mit seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 habe der BFH erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung festgelegt und festgehalten, dass es im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen dürfe.
Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen".
Überdies gehe bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).
Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komme, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Rz. 21 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19).
So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (…vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992;… BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Allerdings hält die Klägerin diese ständige Rechtsprechung des BFH bzw. den "Grundgedanken" des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 auch im vorliegenden Streitfall für einschlägig.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) allein die Frage betraf, ob beim dortigen Kläger, der bereits eine Altersrente aus der eigenen gesetzlichen Rentenversicherung bezog, nachdem er zuvor über Jahrzehnte eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, der Besteuerungsanteil der von ihm bezogenen Rente mit Blick auf eine etwaige doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne herabzusetzen ist.
b) Damit ist das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 von dem hiesigen Streitfall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht grundverschieden:.
c) Aus diesem Grund scheidet eine Berufung der Klägerin auf das Verbot einer doppelten Besteuerung schon a priori aus, wurde ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge doch nie berührt - damit fehlt es aber an einem der dogmatischen Grundpfeiler und an einer conditio sine qua non für einen etwaigen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase (vgl. allgemein dazu nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.).
Maßgeblich ist insoweit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), konkret die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, sowie das Verbot einer Übermaßbesteuerung (vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.).
Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, in welchem der BFH keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen habe, trägt schon aus den oben unter b) genannten Gründen nicht.
- FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Leibrente …
Soweit es für den vorliegenden Antrag relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (…vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992;… BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.Der BFH habe in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 lediglich erklärt, es sei Sache der Witwe, Kürzungen darzulegen.
Die Berechnungsmethode laut dem BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 sei für diese Alternative entsprechend zu modifizieren.
Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 - X R 20/19 (…BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien.
Mit seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 habe der BFH erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung festgelegt und festgehalten, dass es im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen dürfe.
Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris - unstreitig - "Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" [Hervorhebung durch Antragsgegner].
Bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 - X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung gehe unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 - X R 20/19).
Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komme, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Rz. 21 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 - X R 33/19).
Wie eine solche Zuvielbelastung zu ermitteln ist, richte sich nach den Vorgaben im BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, die wiederum Gegenstand der anhängigen verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG seien.
a) So weist die Antragstellerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (…vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992;… BFH-Beschluss vom 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Der BFH habe in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 lediglich erklärt, es sei Sache der Witwe, Kürzungen darzulegen.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Antragstellerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) allein die Frage betraf, ob beim dortigen Kläger, der bereits eine Altersrente aus der eigenen gesetzlichen Rentenversicherung bezog, nachdem er zuvor über Jahrzehnte eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, der Besteuerungsanteil der von ihm bezogenen Rente mit Blick auf eine etwaige doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne herabzusetzen ist.
bb) Damit ist das von der Antragstellerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 von dem hiesigen Streitfall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht grundverschieden:.
(2) Aus diesem Grund scheidet eine Berufung der Antragstellerin auf das Verbot einer doppelten Besteuerung schon a priori aus, wurde ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge doch nie berührt - damit fehlt es aber an einem der dogmatischen Grundpfeiler und an einer conditio sine qua non für einen etwaigen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase (vgl. allgemein dazu nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.).
- BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von …
vom 19. Mai 2021 - X R 33/19 -,. - BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von …
Im Rahmen dieses ersten Schritts verwies der Bundesfinanzhof auf sein Urteil vom gleichen Tage (- X R 33/19 -, Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1140/21), wonach bei der Beurteilung, ob Altersrenten einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung unterlägen, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Hinterbliebenenrente einzubeziehen seien.Im Hinblick auf den Grundsatz der Individualbesteuerung sind die Beschwerdeführer auch nicht auf den vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Revisionsentscheidung in Bezug genommenen, nachvollziehbaren Einwand eingegangen, wonach der Grundsatz der Individualbesteuerung vorliegend nicht verletzt sei, weil es bei der Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente nicht um die konkrete Besteuerung einer vom Beschwerdeführer zu 1. zu unterscheidenden dritten Person gehe, sondern um die Prüfung, ob beim Beschwerdeführer zu 1. selbst eine doppelte Besteuerung eintrete (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 2021 - X R 33/19 -, Rn. 42, Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1140/21).
- FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22
Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus …
Der BFH habe in seinen beiden Grundsatzurteilen vom 19.05.2021, X R 20/19 und X R 33/19, konkrete Berechnungsparameter für die Prüfung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt; ferner halte der BFH ausdrücklich am Nominalwertprinzip fest.Der erkennende Senat hält unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, insbesondere in den Urteilen vom 19.05.2021, X R 20/19 und X R 33/19, hinsichtlich des im Streitfall relevanten Regelungsregimes, kein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig; auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger führt aus, dass "das AltEinkG als solches (…) unbestritten verfassungskonform" ist.
Ebenso wenig hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1140/21 (gegen BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris) und 2 BvR 1143/21 (gegen BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 20/19, juris) für geboten.
Rn. 33 Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung nach folgenden Grundsätzen zu prüfen (BFH, Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19, juris; vom 19.05.2021 X R 20/19, juris; erneut bestätigt durch BFH, Beschlüsse vom 24.08.2021 X B 53/21 (AdV), juris, und vom 22.09.2021 X S 15/21, juris):.
Dabei hat er die grundlegende Bedeutung des Nominalwertprinzips im Einkommensteuerrecht herausgestellt (BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris).
Ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen, gibt es nicht (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris, und BFH, Beschluss vom 24.08.2021 X B 53/21, juris).
Vielmehr hat sich der Gesetzgeber im Übergangszeitraum bis 2040 für eine nachgelagerte Besteuerung mit einem festen steuerfreien Betrag, zur typisierenden Vermeidung einer Doppelbesteuerung, entschieden, nicht aber zu einer Fortführung der vom BVerfG als gleichheitswidrig erkannten Ertragsanteilsbesteuerung (BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris).
Der BFH und das BVerfG haben das Nominalwertprinzip wiederholt und mit ausführlicher Begründung bestätigt (BFH, Urteile vom 26.11.2008 X R 15/07, juris; vom 19.01.2010 X R 53/08, juris; vom 19.05.2021 X R 33/19, juris, und vom 19.05.2021 X R 20/19, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.09.2015 2 BvR 2683/11, juris).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen, nicht ersichtlich (BFH, Urteil vom 19.05.2021 X R 33/19, juris).
- FG Hessen, 12.11.2025 - 11 K 286/22
Doppelbesteuerung einer Hinterbliebenenrente
Konkret hatte der BFH mit Urteilen vom jeweils 19.05.2021 (X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 bzw. X R 20/19, BFH/NV 2021, 980) entschieden, dass er zwar daran festhalte, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß sei.Zur Begründung schrieb er, dass er im Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 ausgeführt habe, dass im Rahmen der Vergleichsrechnung zur Überprüfung, ob es in Bezug auf eine Hinterbliebenenrente zu einer doppelten Besteuerung komme, dem Hinterbliebenen auch die steuerfreien Rententeilbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen des ursprünglichen Rentenbeziehers zuzurechnen seien.
Die vom BFH bislang angenommene Rechtsfolge eines Anspruchs des einzelnen von einer Doppelbesteuerung betroffenen Steuerpflichtigen "auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase" (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 21), der in seiner konkreten Durchführung ohnehin unklar geblieben ist, hat sich nach Auffassung des Senats mit der vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom jeweils 07.11.2023 (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) ausgesprochenen Abkehr von einer individuellen Betrachtungsweise erledigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen (was auch der Beklagte getan hat), dass der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Renten (…vgl. zur Historie überblicksmäßig BVerfG-Beschluss vom 07.11.2023 - 2 BvR 1140/21, juris Rn. 2-4) genauso wie die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen vom BFH stets für verfassungsgemäß erachtet wurden, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen vornehmen darf (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 17 m.w.N.).
Der insoweit grundsätzlich maßgebliche § 67 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) (zu Ausnahmen vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 50 f.) lautet:.
Da für die Frage der Doppelbesteuerung ein Vergleich zwischen den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen in der Beitragsphase und den steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen in der Auszahlungsphase anzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 22) und (jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH) im Rahmen dieser Prüfung für eine Hinterbliebenenrente die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen des ursprünglichen Rentenbeziehers dem Hinterbliebenen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 60), kann der Klägerin in ihrer Argumentation, dass bei Hinterbliebenenrenten eher mit einer Doppelbesteuerung zu rechnen sein dürfte, grundsätzlich gefolgt werden.
Eine Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Rentenartfaktoren, die schon allein in § 67 SGB VI, aber daneben auch noch in anderen (Übergangs-) Vorschriften geregelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 Rn. 50 f.), würde zu einer erheblichen Verkomplizierung der gesetzlichen Rentenbesteuerung führen.
- BFH, 06.04.2022 - X R 27/20
Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von …
NV: Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären 31 35 ; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 (BFHE 273, 266, Rz 33 ff.) anzustellende Vergleichsrechnung einzubeziehen.Rn. 27 (1) Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist geklärt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rz 22, m.w.N.).
Nur soweit im Saldo durch die Besteuerung eine doppelte Belastung entsteht, kann dem Steuerpflichtigen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz 21).
Im ersten Fall sind die Beiträge insoweit als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55; in BFHE 273, 266, Rz 104 f., jeweils auch zur Rechtslage ab 2005), im anderen Fall können die Beiträge nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden.
Denn nach der --im Kern-- zutreffenden Berechnung des FA in seiner Revisionserwiderung, die zugunsten des Klägers von einer auf 21 Jahre abgerundeten durchschnittlichen Lebenserwartung ausgeht, übersteigt bereits die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse des Klägers allein (73.080 EUR) --ohne Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz 38 ff.)-- die Summe sämtlicher von ihm erbrachter Beiträge an das Versorgungswerk (66.532,76 EUR), und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang diese überhaupt aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.
- BFH, 22.09.2021 - X S 15/21
Anhörungsrüge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit …
- FG Sachsen, 25.05.2022 - 6 K 449/20
Besteuerung einer Altersrente hinsichtlich Feststellung einer verfassungswidrigen …
- BFH, 30.08.2023 - X B 58/23
Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten …
- BFH, 24.08.2021 - X B 53/21
Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung …
- BFH, 31.08.2022 - X R 29/20
Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente
- BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts …
- FG München, 28.03.2024 - 11 K 1720/21
Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Alterseinkünften
- FG Sachsen, 16.12.2020 - 2 K 1710/19
Sachdienlichkeit des Erlasses der Teileinspruchsentscheidung hinsichtlich …
- BFH, 14.12.2022 - X R 25/21
Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem …
- BFH, 21.09.2021 - X S 22/21
Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen
- FG Hessen, 19.11.2025 - 4 K 698/22
Pauschaler steuerpflichtiger Rentenanteil für Renteneintritt im Jahr 2014 …
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2021 - 1 K 937/19
Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2024 - 2 K 33/22
Umfang der Rentenbesteuerung eines beschränkt Steuerpflichtigen, der nach …
- FG Hessen, 19.11.2025 - 4 K 963/20
- BFH, 31.08.2022 - IX R 29/20
Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente
- OVG Saarland, 30.03.2022 - 1 C 207/19
Anhebung des Renteneintrittsalters für Notar und Anhebung der Höhe des …
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