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   BFH, 02.04.1998 - V R 34/97   

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https://dejure.org/1998,74
BFH, 02.04.1998 - V R 34/97 (https://dejure.org/1998,74)
BFH, Entscheidung vom 02.04.1998 - V R 34/97 (https://dejure.org/1998,74)
BFH, Entscheidung vom 02. April 1998 - V R 34/97 (https://dejure.org/1998,74)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Berechneter Umsatz - Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung - Steuerfestsetzung - Anforderung an die Rechnung

  • Judicialis

    UStG 1980 § 9 Abs. 1; ; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Option bei Grundstückslieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 9 J: 1980, UStG § 4 Nr 9 Buchst a J: 1980, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1980, UStG § 10 J: 1980, BGB § 415, AO 1977 § 42, FGO § 96 Abs 2
    Entgelt; Gestaltungsmißbrauch; Option; Schuldübernahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 536
  • BB 1998, 1728
  • DB 1998, 1801
  • BStBl II 1998, 695
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • BFH, 25.04.2013 - V R 2/13

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung

    Steht der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids wegen der Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis durch das BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) sei die Klägerin in den Jahren des jeweiligen Leistungsbezugs im Umfang des unrichtigen Steuerausweises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, so dass der Vorsteuerabzug für die Jahre 1993 bis 1997 rückgängig zu machen sei; die Rechnungsberichtigung im Streitjahr 2004 rechtfertige dagegen keine Berichtigung.

    Die rechtliche Beurteilung vor dem BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 sei unerheblich, da im Streitfall die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht vorlägen.

    Im für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 sei für die Jahre 1993 bis 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten; der Änderung dieser Bescheide sei allein § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegengestanden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG in der Fassung des Streitjahrs 2004 vorgelegen hätten.

    Steht der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids wegen der Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis durch das BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.

    b) Nach der --unionsrechtlich gebotenen-- Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 ist der Leistungsempfänger im Umfang des unrichtigen Steuerausweises in der Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb eine Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203, Leitsatz).

    Denn dem Leistungsempfänger ist Vertrauensschutz vor einem Verlust des Vorsteuerabzugs aus einem unrichtigen Steuerausweis entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unabhängig von einer Rechnungsberichtigung durch den Leistenden, zu gewähren.

    Entscheidend ist daher im Streitfall, ob für den Fall einer unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 --z.B. aufgrund einer noch in 1998 erfolgten Prüfung durch das FA-- die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1997 hätten geändert werden dürfen und das FA an einer Änderung allein durch die Vertrauensschutzregelung nach § 176 AO gehindert gewesen wäre.

    Im Streitfall war im Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 --im August 1998 (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 221, 67, BStBl II 2009, 203, unter II.3.b)-- entgegen der Auffassung des FG noch für keines der Jahre der Rechnungserteilung (1993 bis 1997) die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen.

    b) Lag im Streitfall für die Jahre 1993 bis 1997 eine Korrekturmöglichkeit vor, die im Hinblick auf die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht ausgeübt werden konnte, kann die im Streitjahr 2004 erfolgte Rechnungsberichtigung entsprechend der rechtlichen Beurteilung bis zur Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG führen (s. oben unter II.2.c cc).

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

    Der Verzicht kann sich auch aus dem Steuerausweis in einer Rechnung über die steuerfreie Leistung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Zwar hätte der Klägerin der Vorsteuerabzug bereits im Jahr 1994 nicht gewährt werden dürfen, weil die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur der für einen Umsatz von Gesetzes wegen geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

    Denn die geänderte Rechtsprechung gelte nicht erst für Sachverhalte nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695.

    a) Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829; BFH-Beschlüsse vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; vom 10. Mai 1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526).

    aa) Nach der bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 geltenden Rechtslage durfte der Unternehmer die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779; vom 29. Oktober 1987 V R 154/83, BFHE 152, 161, BStBl II 1988, 508; vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).

    bb) Erst nachdem das FA III am 26. Januar 1998 den Umsatzsteuerbescheid für 1996 erlassen hatte, gab der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 die bisherige Rechtsprechung auf.

    Nach der bis zum BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 geltenden Rechtslage war die zu Unrecht nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 ausgewiesene Umsatzsteuer zwar abziehbar; bei Berichtigung der Rechnung war nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden.

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