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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44504
BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 (https://dejure.org/2014,44504)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 (https://dejure.org/2014,44504)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 (https://dejure.org/2014,44504)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unvertretbare Annahme einer verfassungskonformen Auslegungsmöglichkeit führt zur Verletzung der Vorlagepflicht gem Art 100 Abs 1 GG und damit zu einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Beschwerdefähigkeit einer Behörde im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, §§ 40 ff BauGB
    Unvertretbare Annahme einer verfassungskonformen Auslegungsmöglichkeit führt zur Verletzung der Vorlagepflicht gem Art 100 Abs 1 GG und damit zu einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Beschwerdefähigkeit einer Behörde im ...

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück bzgl. fehlender Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks aufgrund sanierungsrechtlicher Vorgaben

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; BauGB §§ 145, 95 Abs. 2 Nr. 7, §§ 40 ff.
    Zwingende Vorlage an das BVerfG zur Frage der Höhe der Entschädigung eines Grundstückseigentümers nach Ablehnung der Baugenehmigung aufgrund sanierungsrechtlicher Vorgaben und Übernahme des Eigentums

  • Anwaltsblatt

    Art 100 GG
    BGH verletzt Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht

  • Anwaltsblatt

    Art 100 GG
    BGH verletzt Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht

  • ra.de
  • anwaltsblatt-datenbank.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück bzgl. fehlender Genehmigung zur Bebauung des Grundstücks aufgrund sanierungsrechtlicher Vorgaben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Höhe der Enteignungsentschädigung: Trifft Fachgericht die Pflicht zur Richtervorlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur unterlassenen Richtervorlage - BGH hat Garantie des gesetzlichen Richters verletzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das verfassungswidrige Gesetz - und die unterlassene Richtervorlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters

  • boorberg.de (Pressemitteilung)

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Planungsschadensrecht

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 97 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde einer Behörde wegen justizieller Gewährleistungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde durch Behörden möglich

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 138, 64
  • NVwZ 2015, 510
  • DVBl 2015, 429
  • AnwBl 2015, 353
  • AnwBl Online 2015, 177
  • DÖV 2015, 430
  • ZfBR 2015, 263
 
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Wird zitiert von ... (279)Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11
    Rn. 86 (a) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 119, 247 ).

    Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 119, 247 ).

    Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind hiernach hinsichtlich der justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG beschwerdefähig, weil ihnen diese grundrechtsgleichen Rechte zustehen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 m.w.N.).

    Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können (dazu unten B. I. 1. b), enthalten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 m.w.N.; auch BVerfGE 21, 362 ).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einzelnen ihre Grundrechte selbst wahrnehmen und etwaige Verletzungen geltend machen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 81, 310 ).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11
    In diesen Konstellationen sei es notwendig, durch verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (BGHZ 141, 319 sowie Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris) wie auch von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, juris) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der dort geregelten Entschädigungsreduktionen herbeizuführen.

    Wie der Senat bereits entschieden habe (Hinweis auf die Urteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - und BGHZ 141, 319 ), stünden die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet würden.

    Das angegriffene Urteil verweist zudem auf eine Entscheidung aus dieser Rechtsprechung, in der vom Bundesgerichtshof eingehend erörtert wird, dass sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erübrige, wenn und soweit auf dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15).

    Darin führt der Bundesgerichtshof mit Blick auf seine einschränkende Interpretation von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt seien - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen "einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen" möge (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15; ähnlich auch bereits BGHZ 141, 319 ).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …

    In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 m.w.N.; 119, 247 ; 133, 168 ; 138, 64 ).

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 119, 247 ; 138, 64 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit …

    Rn. 54 a) Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dient der Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in dem dafür allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Verfahren (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 138, 64 ).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

    Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist (BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69, 130 f = juris RdNr 150; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen), die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden (etwa BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64, 93 ff = juris RdNr 86, 93 mwN; BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69, 130 f = juris RdNr 150 mwN; BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen), sodass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für die vom SG favorisierte Auslegung (…vgl zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF bereits BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8 RdNr 22-23).
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