Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2016 - C-231/15   

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https://dejure.org/2016,33078
EuGH, 13.10.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,33078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde - Wirksames Rechtsbehelfsverfahren - Wirksamkeit der Entscheidung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 299
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).

    Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 RRL schreibt keine besonderen Verfahrensregeln für die Umsetzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens vor, so dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Regeln für das Verfahren über die Rechtsbehelfe der Betroffenen unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen aufzustellen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22 f.; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).

    Der nach Maßgabe von Äquivalenz und Effektivität begrenzten Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere den Erlass von Regeln über die zeitlichen Wirkungen des Urteils eines nationalen Gerichts über eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, wie sie hier in Rede stehen, zugeordnet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22).

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

    45 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 22), sowie Nr. 48 der Schlussanträge, die ich in der Rechtssache Koninklijke KPN u. a. vorgelegt habe (C-28/15, EU:C:2016:310).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    84 Vgl. z. B. Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    Vgl. ähnlich Urteil vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

    4 Vgl. für diese ständige Rechtsprechung u. a. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des nach den Bestimmungen des Art. 47 der Charta gewährleisteten Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission, T-808/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734, Rn. 193).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

    9 Vgl Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C-63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20), vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46), vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77), und vom 13. Oktober 2016, Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18

    Energiavirasto

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15   

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https://dejure.org/2016,13558
Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,13558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,13558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - C-231/15 (https://dejure.org/2016,13558)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 Abs. 1 - Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden - Entscheidung einer Streitigkeit zwischen Betreibern - Wirkungen der Aufhebung einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    19 - Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 33).

    20 - Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 30 und 31), und vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    20 - Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 30 und 31), und vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    Das Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar (C-438/04, EU:C:2006:463), konzentrierte sich auf den Zugang der Beschwerdestelle zu bestimmten vertraulichen Dokumenten, um über ausreichende Kriterien zu verfügen und durch Urteil in der Sache entscheiden zu können.
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    ... Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muss berücksichtigt werden, dass zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, dass dies aber nicht so weit gehen darf, dass die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, [EU:C:1988:43], Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    So nehmen die Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54), darauf Bezug, welche Voraussetzungen die NRB erfüllen müssen und wie ihre Entscheidungen anfechtbar sind.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    So nehmen die Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54), darauf Bezug, welche Voraussetzungen die NRB erfüllen müssen und wie ihre Entscheidungen anfechtbar sind.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    26 - So bringt es der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 1992, Legro u. a. (C-163/90, EU:C:1992:326, Rn. 30), zum Ausdruck: "Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96

    Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Edis (C-231/96, EU:C:1998:134, Nrn. 15 ff.).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15
    Der Gerichtshof hat sich seit dem Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), bei verschiedenen Gelegenheiten zur Beschränkung der zeitlichen Wirkungen seiner Urteile geäußert und versucht, die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die sich grundsätzlich aus der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht ergeben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22

    CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren in Bezug auf

    28 Schlussanträge in der Rechtssache Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:440, Nr. 64).

    37 Ich nehme Bezug auf Nrn. 61 bis 70 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Polkomtel (C-231/15, EU:C:2016:440).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Öffentliche Aufträge Eignungskriterien Nachweis der

    22 In den Schlussanträgen in der Rechtssache Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:440, Nrn. 62 bis 69) habe ich ausgeführt, dass als allgemeine Regel die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung Rückwirkung hat, so dass in Ermangelung einer vorläufigen Maßnahme zur Aussetzung ihrer Wirkung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung die Verpflichtung mit sich bringt, ihre Wirkungen von Anfang an zu beseitigen.
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