Rechtsprechung
| EuGH, 16.03.2010 - C-325/08 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Olympique Lyonnais
Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...
- EU-Kommission
Olympique Lyonnais
Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...
- EU-Kommission
Olympique Lyonnais
Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...
- Kanzlei Prof. Schweizer
Ersatz der Ausbildungskosten für Fußballprofis
- Wolters Kluwer
Freizügigkeit der Arbeitnehmer [Berufsfußballpieler]; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Entschädigungsregelung für den ausbildenden Fußballverein bei Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats; ...
- kanzlei.biz
Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine
- Techniker Krankenkasse
- ezb-wolterskluwer
Art. 45 AEU-Vertrag, EG-Vertrag Art. 39
- kanzlei.biz
Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 45; EG Art. 39
Freizügigkeit der Arbeitnehmer [Berufsfußballpieler]; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Entschädigungsregelung für den ausbildenden Fußballverein bei Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freizügigkeit - Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine Ausbildungsentschädigung fordern, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen möchten
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Olympique Lyonnais
Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ausbildungsentschädigung für angehende Fußballprofis
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vereinswechsel nach der Ausbildung: - Ausbildungsentschädigung für Fußballclub ist zulässig, wenn sie die Kosten berücksichtigt
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kein Vertragszwang für Nachwuchsfußballer
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausbildungsentschädigung bei Wechsel von Fußball-Nachwuchsspielern zum Verein anderen Mitgliedsstaats gerechtfertigt - Entschädigungsregelung steht Freizügigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen
Besprechungen u.ä.
- uni-muenchen.de
, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 17. Juli 2008 - Société Olympique lyonnais / Olivier Bernard, Société Newcastle UFC
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) - Auslegung von Art. 39 EG - Nationale Vorschrift, die einen Fußballspieler verpflichtet, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
- EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Papierfundstellen
- NJW 2010, 1733
- EuZW 2010, 342
- NZA 2010, 346
- SpuRt 2010, 110
Wird zitiert von ... (48) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Rn. 15 Die Cour de cassation hebt hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit ein Problem der Auslegung von Art. 39 EG aufwerfe, da sich die Frage stelle, ob eine solche Beschränkung durch den aus dem Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921), folgenden Zweck, die Anwerbung und Ausbildung junger Berufsfußballspieler zu fördern, gerechtfertigt werden könne.Rn. 20 Für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 23 der Charta ein Hindernis für die Freizügigkeit des "Espoir"-Spielers darstelle, vertritt Olympique Lyonnais unter Berufung auf das Urteil Bosman die Auffassung, dass diese Bestimmung aufgrund der Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, gerechtfertigt sei, da sie allein das Ziel verfolge, es dem ausbildenden Verein zu ermöglichen, die von ihm übernommenen Ausbildungskosten wieder hereinzuholen.
Rn. 21 Newcastle UFC macht hingegen geltend, im Urteil Bosman sei jegliche "Ausbildungsentschädigung" einer mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbaren Beschränkung gleichgestellt worden, da die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern kein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könne.
Rn. 22 Die französische, die italienische und die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Bosman die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Fußballspieler einen berechtigten Zweck darstelle.
Rn. 27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 22).
Rn. 30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung Art. 45 AEUV nicht nur auf behördliche Maßnahmen erstreckt, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV vorgesehenen Verbote auf behördliche Maßnahmen zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen würde (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 84).
Rn. 33 Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).
Rn. 34 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).
In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).
Rn. 39 Was den Berufssport anbelangt, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen ist (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 106).
Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist anzuerkennen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 108).
Rn. 42 Die Erträge aus den von den ausbildenden Vereinen zu diesem Zweck getätigten Investitionen sind nämlich durch ihren aleatorischen Charakter gekennzeichnet, da diese Vereine hinsichtlich aller Nachwuchsspieler, die sie anwerben und gegebenenfalls mehrere Jahre lang ausbilden, die Ausgaben tragen, während diese Spieler nach Abschluss ihrer Ausbildung nur zum Teil eine Karriere als Berufsspieler entweder bei dem Verein, der sie ausgebildet hat, oder bei einem anderen Verein einschlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).
Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, Randnr. 109).
- EuGH, 17.03.2005 - C-109/04
Kranemann - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - …
Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Rn. 33 Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).Rn. 34 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).
In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).
- EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale …
Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Rn. 33 Was schließlich die Frage betrifft, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung im Sinne von Art. 45 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 94, vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 31).Rn. 34 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 96, Kranemann, Randnr. 26, und ITC, Randnr. 33).
In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Rn. 27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 73, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 22).Rn. 28 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern, so gelten für sie die Art. 45 ff. AEUV oder die Art. 56 ff. AEUV (vgl. insbesondere Urteil Meca-Medina und Majcen/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, sowie Urteile Bosman, Randnr. 104, Kranemann, Randnr. 33, und ITC, Randnr. 37).
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).Rn. 85 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25…, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84 und 87…, vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).
Rn. 143 Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen.
Außerdem sind diese Wettbewerbe auf kleinere Profifußballklubs und Amateurfußballklubs angewiesen, die zwar nicht daran teilnehmen, aber auf lokaler Ebene in die Anwerbung und Ausbildung talentierter Nachwuchsspieler investieren, von denen einige Profis werden und darauf hoffen können, für einen an den Wettbewerben teilnehmenden Klub zu spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45).
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Denn zum einen beziehen sich die Entlohnung und die anderen Leistungen, die dem betreffenden Spieler gemäß dem Arbeitsvertrag zustehen, den er später mit einem neuen Verein abgeschlossen hat, auf ein Arbeitsverhältnis, das nach dem aufgelösten Arbeitsverhältnis entstanden ist, so dass davon auszugehen ist, dass diese Gesichtspunkte nichts mit diesem letzten Arbeitsverhältnis und dessen Kosten zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 50). - BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15
Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV …
Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidungen "Bosman" (ZIP 1996, 42) und "Olympique Lyonnais" (NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft habe.
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).Rn. 55 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25…, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84, 87, 103 und 116…, vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).
Rn. 105 Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen.
Rn. 131 In Bezug auf die dritte, die zwingende Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln betreffende Voraussetzung wird das vorlegende Gericht anhand der konkreten von den Parteien vorgelegten oder noch vorzulegenden Argumente und Beweise zu prüfen haben, ob alternative Maßnahmen, wie sie vor dem Gerichtshof angeführt worden sind - die Aufstellung von Erfordernissen in Bezug auf die Ausbildung von Spielern für die Erteilung von Lizenzen an Profifußballklubs, die Einführung von Finanzierungsmechanismen oder finanziellen Anreizen u. a. für kleine Klubs oder ein System des unmittelbaren Ausgleichs der von den ausbildenden Klubs getragenen Kosten -, unter Beachtung des Unionsrechts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45) Maßnahmen darstellen könnten, die den Wettbewerb weniger stark beschränken.
Rn. 136 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 93 bis 96, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33 und 34).
Rn. 141 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn.104, vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).
Rn. 144 Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung sowohl der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports, die in Art. 165 AEUV anerkannt ist, als auch allgemeiner der vom Gerichtshof vielfach hervorgehobenen beträchtlichen Bedeutung des Sports in der Union das Ziel, das darin besteht, die Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler zu fördern, ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C 325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).
Rn. 145 Was zweitens die Eignung von Regeln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Erreichung des fraglichen Ziels betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen rechtfertigen kann, die zwar nicht so angelegt sind, dass sie eine Erhöhung oder Intensivierung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sicher und im Voraus quantifizierbar gewährleisten, aber gleichwohl geeignet sind, tatsächliche und bedeutsame Anreize dafür zu schaffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 108 und 109, sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45).
Im Gegenteil wird diese Politik der Anwerbung und Ausbildung, deren kostspieligen, langwierigen und aleatorischen Charakter für den betreffenden Klub der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 42), auf dieselbe Stufe gestellt wie die Anwerbung junger Spieler, die bereits von irgendeinem anderen, ebenfalls diesem Verband angehörenden Klub ausgebildet wurden, unabhängig davon, wo sich dieser andere Klub im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verbands befindet.
Es ist aber gerade die lokale Investition in die Ausbildung junger Spieler, insbesondere wenn sie von kleinen Klubs, gegebenenfalls in Partnerschaft mit anderen Klubs derselben Region und möglicherweise grenzüberschreitend, geleistet wird, die zur Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 44).
- EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH - …
Rn. 30 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 26, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 34). - EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
Rn. 91 Soweit die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört, fällt sie unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27). - BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15
Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 45 AEUV erstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die dazu dienen, unselbständige Arbeit kollektiv zu regeln (…vgl. EuGH 10. März 2011 - C-379/09 - [Casteels] Rn. 19 mwN, Slg. 2011, I-1379; 16. März 2010 - C-325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 30 mwN, Slg. 2010, I-2177). - EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 286 Art. 56 AEUV kann daher jedem Regelwerk eines internationalen Sportgremiums entgegenstehen, das geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu behindern, dass es in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verbietet, sie behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33, …und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern das Regelwerk nicht gerechtfertigt ist. - BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben …
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …
Rn. 79 Daher sind im Rahmen einer Prüfung möglicher Rechtfertigungen für Einschränkungen auf dem Gebiet des Sports die Besonderheiten des Sports im Allgemeinen sowie seine soziale und erzieherische Funktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40). - OLG Bremen, 30.12.2014 - 2 U 67/14
Unvereinbarkeit der nach dem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern …
- EuGH, 25.04.2013 - C-81/12
Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen, …
- EuGH, 03.12.2015 - C-301/14
Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - …
- BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12
Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die …
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18
TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49 …
- EuGH, 20.03.2025 - C-365/23
Verbraucherschutz: Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, …
- BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16
Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
- EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
- EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …
- EuGH, 28.02.2013 - C-544/11
Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23
ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
- EuGH, 13.12.2012 - C-379/11
Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …
- EuGH, 10.03.2011 - C-379/09
Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21
Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17
Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17
Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior …
- EuGH, 08.11.2012 - C-461/11
Radziejewski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11
Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10
X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23
Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13
Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09
Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16
Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2012 - C-379/11
Caves Krier Frères - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 21 AEUV und 45 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-461/11
Radziejewski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Entschuldung - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Olympique Lyonnais
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...
- EU-Kommission
Olympique Lyonnais
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...
- EU-Kommission
Olympique Lyonnais
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Bestimmung, durch die ein Fußballspieler verpflichtet wird, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein in einem anderen ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freizügigkeit - GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON IST DER ANSICHT, DASS BESTIMMUNGEN, NACH DENEN EIN FUSSBALLVEREIN, DER EINEN JUNGEN SPIELER VERPFLICHTET, DESSEN AUSBILDUNGSVEREIN ENTSCHÄDIGEN MUSS, GERECHTFERTIGT SEIN KÖNNEN
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
- EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:10} - Vgl. Urteile Bosman, Randnr. 96, vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnrn.{FN:11} - Vgl. Urteil Graf, Randnrn.
{FN:14} - Im Gegensatz zur Sachlage, die zum Urteil Graf geführt hat (vgl. insbesondere Randnrn. 13 und 24 jenes Urteils).
- EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:9} - Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17), Bosman, Randnr. 82, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35).18 und 23), sowie Lehtonen und Castors Braine, Randnrn.
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:5} - Urteil vom 15. Dezember 1995 (C-415/93, Slg. 1995, I-4921).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
73 bis 87 jenes Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnrn. - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:16} - Vgl. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, 1-4165, Randnr. 37), und Bosman, Randnr. 104. Die vom Gerichtshof im Französischen durchgehend verwendete Formulierung "raisons impérieuses d'intérêt général" ist im Englischen auf unterschiedliche Weise übersetzt worden; in der offenbar neuesten Übersetzung "overriding reasons in the public interest" kommt der Sinn meines Erachtens am besten zum Ausdruck. - EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:9} - Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17), Bosman, Randnr. 82, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35). - EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
{FN:16} - Vgl. Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, 1-4165, Randnr. 37), und Bosman, Randnr. 104. Die vom Gerichtshof im Französischen durchgehend verwendete Formulierung "raisons impérieuses d'intérêt général" ist im Englischen auf unterschiedliche Weise übersetzt worden; in der offenbar neuesten Übersetzung "overriding reasons in the public interest" kommt der Sinn meines Erachtens am besten zum Ausdruck.
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