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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-112/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26074
EuGH, 26.07.2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,26074)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,26074)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,26074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Persidera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden digitalen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 864
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Diese Erfordernisse gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 12. Dezember 2013, Umbra Packaging, C-355/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:867, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81…, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, …und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).

    Rn. 43 In diesem Sinne wurde bereits entschieden, dass die Bestimmungen des NGR, insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 Nr. 1 der Wettbewerbsrichtlinie, nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die zur Folge haben, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen, indem sie den Zugang zu diesem Markt für neue Betreiber versperren oder einschränken, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt sind und auf der Grundlage objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und angemessener Kriterien durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 95 bis 107).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 46 Zweitens ist - um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort für den Fall zu geben, dass es zu der Feststellung gelangt, dass alle in Rede stehenden Sender rechtmäßig betrieben wurden - darauf hinzuweisen, dass nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und die Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 37 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (…Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, …und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    In einer solchen Situation findet Art. 56 AEUV jedoch keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-556/12

    TDC - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 38 Nach Abs. 1 dieses Artikels müssen die NRB bei der Wahrnehmung ihrer in der Rahmenrichtlinie und u. a. der Genehmigungsrichtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Abs. 2 bis 4 dieses Artikels vorgegebenen Zielen dienen, nämlich den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und die Interessen der Unionsbürger zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, TDC, C-556/12, EU:C:2014:2009, Rn. 39, …und vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 46).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 38 Nach Abs. 1 dieses Artikels müssen die NRB bei der Wahrnehmung ihrer in der Rahmenrichtlinie und u. a. der Genehmigungsrichtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Abs. 2 bis 4 dieses Artikels vorgegebenen Zielen dienen, nämlich den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und die Interessen der Unionsbürger zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, TDC, C-556/12, EU:C:2014:2009, Rn. 39, und vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 46).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 35).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-112/16
    Rn. 37 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (…Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81…, vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 92, und vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 50).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur …

  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …

  • EuGH, 12.12.2013 - C-355/13

    Vorabentscheidungsersuchen; Verfahrensordnung; Art. 53 Abs. 2 und Art. 99; …

  • EuGH, 23.04.2015 - C-376/13

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 27).

    Diese Erfordernisse gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 11.09.2025 - C-764/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Rn. 36 Die Organisation dieses Sektors sei nämlich durch mehrere Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet gewesen, zu denen sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59), und vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), geäußert habe.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Rahmenrichtlinie, die Art. 3, 5, 7, 14 der Genehmigungsrichtlinie, die Art. 2 und 4 der Wettbewerbsrichtlinie, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, dahin auszulegen, dass es einem System entgegensteht, wie es in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1101 bis 1108 des Gesetzes Nr. 145/18, durch Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031-bis, 1031-quater, 1032, 1033, 1034 und 1037 des Gesetzes Nr. 205/2017, durch die Beschlüsse 39/19/CONS, 128/19/CONS und 129/19/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführt wurde, das ungeachtet des Vorliegens nichtstruktureller Ausgleichs- und/oder Neuausrichtungsmaßnahmen keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit und ein kostenpflichtiges Verfahren vorsieht, das dem Betreiber zusätzliche Kosten und Lasten auferlegt, und steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie die im Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597) aufgestellten Grundsätze, einem System wie dem genannten entgegen, auch im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Systems sowie die "Anomalien", "kritischen Punkte" und "Unregelmäßigkeiten" des Systems, die in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung, die in der Begründung der Vorlageentscheidung angeführt wird, festgestellt wurde, oder sind die von der AGCOM ergriffenen nichtstrukturellen Maßnahmen zur Ausbalancierung des Systems vielmehr ausreichend?.

    Diese Kriterien sind nicht nur bei der erstmaligen Zuteilung der Funkfrequenzen zu beachten, sondern auch bei jeder weiteren Zuteilung, einer Verlängerung oder einer Umwandlung von Funkfrequenzen im Kontext einer technischen Umstellung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 39 und 40).

    Rn. 125 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung unterschiedlicher Umwandlungskoeffizienten auf Betreiber, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Betreibern darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 49).

    Rn. 126 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Betreiber, die analoge Sender betrieben, im Hinblick auf die Umwandlung dieser Sender in digitale Netze grundsätzlich in einer vergleichbaren Situation befanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 47).

    Rn. 128 Im Hinblick auf die Prüfung, ob diese Beurteilung in Anbetracht der Ziele eines Verfahrens zur Umwandlung bestehender Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen gerechtfertigt ist, ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Verfahren sämtliche in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele, auf die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, und die Notwendigkeit einer effizienten Verwaltung der Funkfrequenzen, wie sie Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt, beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass eine Maßnahme, die dazu führen würde, dass den bereits auf dem Markt tätigen Betreibern eine größere Anzahl von Funkfrequenzen zugeteilt wird, als für eine Sicherstellung der Kontinuität ihres Angebots ausreichend wäre, unverhältnismäßig sein und den Marktzugang neuer Betreiber behindern könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 76, und vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 53).

    Rn. 151 Art. 8 der Rahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 154 Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass der neue gemeinsame Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste u. a. auf dem Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs beruht und seine Entwicklung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bezweckt (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 42).

    Rn. 155 Konkret hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, Art. 5 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 4 Nr. 1 der Wettbewerbsrichtlinie nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die zur Folge haben, die Strukturen des nationalen Marktes zu verfestigen und die Position der bereits auf diesem Markt aktiven nationalen Betreiber zu schützen, indem sie den Zugang zu diesem Markt für neue Betreiber versperren oder einschränken, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt sind und auf der Grundlage objektiver, transparenter (bzw. nachvollziehbarer), nicht diskriminierender (bzw. diskriminierungsfreier) und verhältnismäßiger (bzw. angemessener) Kriterien durchgeführt werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 156 Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ebenfalls gegen das Unionsrecht verstieße, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines bereits auf dem Markt tätigen Betreibers, der unter Missachtung der gesetzlichen Anforderungen und entgegen der Zielsetzung des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs erzielt wurde, zu perpetuieren oder gar zu verstärken und gleichzeitig den Zugang zum Markt für neue Betreiber zu versperren oder einzuschränken (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 44).

    Rn. 157 Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat der Gerichtshof aus diesen Erwägungen abgeleitet, dass rechtswidrig betriebene analoge Sender in einem Verfahren zur Umwandlung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, das im Kontext der Digitalisierung durchgeführt wird, nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Umwandlung der betreffenden Nutzungsrechte zu einer Perpetuierung oder gar einer Verstärkung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 45).

    Rn. 158 Zwar lässt sich diese Lösung folgerichtig auf ein Verfahren zur Umwandlung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen übertragen, doch unterscheidet sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation deutlich von der Situation, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), ergangen ist.

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2026 - C-92/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Indem Ungarn Klubrádió daran gehindert …

    Die Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59), und vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), zeigten, dass dieser Rahmen auf Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste anwendbar sei, die gleichzeitig Mediendiensteanbieter seien.

    Folglich müsse das Verfahren zur Gewährung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen jedenfalls objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein, was durch das Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597), bestätigt werde.

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, sind diese Kriterien nicht nur bei der erstmaligen Frequenzvergabe zu beachten, sondern auch bei jeder weiteren Vergabe (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 40).

    Rn. 170 Nach Art. 4 Nr. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie sowie Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sind die Frequenznutzungsrechte nach objektiven, transparenten (bzw. nachvollziehbaren), nicht diskriminierenden (bzw. diskriminierungsfreien) und angemessenen (bzw. verhältnismäßigen) Kriterien zu vergeben (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 174 Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, impliziert das in Rn. 170 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, dass die Kriterien für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur …

    Rn. 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 22 So ist es - nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung - unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung zum einen eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält und zum anderen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-29/17

    Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von …

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

    {FN:41} Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (…C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26), vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (…C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 167), und vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 46).

    Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, lässt sich diese zu den Grundfreiheiten entwickelte Rechtsprechung auch auf das Sekundärrecht übertragen (vgl. dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Persidera, C-112/16, EU:C:2017:250, Rn. 66 mit Fn. 46, und Kommission/Österreich, C-187/16, EU:C:2017:578, Rn. 71).

    {FN:56} Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (…C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23), vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (…C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55), und vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 46).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier …

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-92/23

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen das Unionsrecht …

    {FN:24} Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation auf Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste anwendbar ist, die gleichzeitig Mediendiensteanbieter sind (vgl. Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, und vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597).

    {FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - …

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-622/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-138/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-764/23

    Cairo Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-112/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8299
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,8299)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,8299)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - C-112/16 (https://dejure.org/2017,8299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Persidera

    Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Übergang vom analogen Fernsehen zum digitalen Fernsehen - Ermittlung der Anzahl der jedem Inhaber von analogen Frequenzen zuzuteilenden digitalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Persidera

    Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Übergang vom analogen Fernsehen zum digitalen Fernsehen - Ermittlung der Anzahl der jedem Inhaber von analogen Frequenzen zuzuteilenden ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/77/EG - Übergang vom analogen Fernsehen zum digitalen Fernsehen - Ermittlung der Anzahl der jedem Inhaber von analogen Frequenzen zuzuteilenden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Staatsdruckerei) - Vertragsverletzungsverfahren - …

    Diese zu den Grundfreiheiten ergangene Rechtsprechung muss auch für die sekundärrechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, zumal diese der Verwirklichung der Grundfreiheiten dienen (vgl. dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Persidera, C-112/16, EU:C:2017:250, Rn. 66 mit Fn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei …

    Diese zu den Grundfreiheiten ergangene Rechtsprechung muss auch für die sekundärrechtlichen Vorschriften gelten (vgl. dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Persidera, C-112/16, EU:C:2017:250, Rn. 66 mit Fn. 46, sowie in der Rechtssache Kommission/Österreich, C-187/16, EU:C:2017:578, Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

    Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, lässt sich diese zu den Grundfreiheiten entwickelte Rechtsprechung auch auf das Sekundärrecht übertragen (vgl. dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Persidera, C-112/16, EU:C:2017:250, Rn. 66 mit Fn. 46, und Kommission/Österreich, C-187/16, EU:C:2017:578, Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2017, Persidera (C-112/16, EU:C:2017:250, Nr. 1).
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