Rechtsprechung
| EuGH, 13.06.2013 - C-144/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...
- Europäischer Gerichtshof
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Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...
- EU-Kommission
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Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zuständigkeitseinrede trotz Einspruch weiter offen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) und von Art. 17 dieser Verordnung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2657
- EuZW 2013, 628
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 24.06.1981 - 150/80
Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain
Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Rn. 37 Aus dem Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh (150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 16), das zur Auslegung von Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) ergangen ist, der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, ergibt sich zwar, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. - EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines …
Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
Sie soll zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, führt jedoch, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Forderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet (Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka, C-215/11, Randnr. 30).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Rn. 37 Während mit der Verordnung Nr. 1215/2012 das Ziel der Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, die grundsätzlich zur Anwendung kommen und Vorrang vor den innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften haben müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2013, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 30 und 32), wird durch die Verordnung Nr. 1896/2006 eine einheitliche Alternative für die Beitreibung von Forderungen geschaffen, ohne dass die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung von Forderungen ersetzt oder harmonisiert werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 79, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 28). - EuGH, 10.03.2016 - C-94/14
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Rn. 47 Was sodann die vom vorlegenden Gericht angeführte und in Rn. 44 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Hypothese betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Einspruch des Antragsgegners gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, dessen Wirkungen in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelt sind, nicht zu einer vereinbarten Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls nach Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 führen und somit nicht bedeuten kann, dass sich der Antragsgegner mit der Einlegung eines solchen Einspruchs, auch wenn darin Vorbringen zur Sache enthalten ist, mit der Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die bestrittene Forderung einverstanden erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 38, 41 und 43).Rn. 50 Das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele finden jedoch keine Anwendung, wenn die einem Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit einem Einspruch nach Art. 16 der Verordnung bestritten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, sowie Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 31 und 42).
- EuGH, 05.12.2024 - C-389/23
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Rn. 37 Dieser Einspruch bewirkt, dass das Europäische Mahnverfahren beendet und die Sache automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, entweder in das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (…ABl. 2007, L 199, S. 1) oder in ein entsprechendes nationales Zivilverfahren, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 31, …und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C-18/21, EU:C:2022:682, Rn. 23).Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches Beitreibungsinstrument geschaffen, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 28, …und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C-18/21, EU:C:2022:682, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Sobald die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegende Forderung bestritten wird, was offensichtlich der Fall ist, wenn der Antragsgegner einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung eines an Zustellungsmängeln leidenden Europäischen Zahlungsbefehls einlegt, findet das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren nämlich keine Anwendung mehr, da - wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ergibt - die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinfachung, der Beschleunigung und der Verringerung der Verfahrenskosten nur für unbestrittene Forderungen relevant sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 42).
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21
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Wie aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, wird er erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 29).Rn. 24 Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21
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{FN:6} Urteile vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (…C-215/11, EU:C:2012:794, Rn. 30), vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 28), und vom 10. März 2016, Flight Refund (…C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 53).{FN:13} Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 40).
- EuGH, 27.02.2014 - C-1/13
Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig …
Rn. 36 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Zweck des Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens - der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht - ergibt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jeglicher Einlassung zur Sache erhoben wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (…Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Rn. 16, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, Rn. 37). - EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
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Rn. 28 Wie der Gerichtshof in Rn. 30 seines Urteils Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393) entschieden hat, soll mit dieser dem Antragsgegner eingeräumten Möglichkeit, Einspruch einzulegen, kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist. - BGH, 09.10.2014 - IX ZB 46/13
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Zahlungstitels: Grenzen …
Zu Art. 24 EuGVVO hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (…Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671 Rn. 16; vom 13. Juni 2013 - Rs. C-144/12, Goldbet Sportwetten, RIW 2013, 554 Rn. 37;… vom 27. Februar 2014 - Rs. C-1/13, Cartier parfums, RIW 2014, 302 Rn. 36, 44 f). - KG, 21.03.2019 - 22 U 209/16
Fehlende internationale Zuständigkeit: Rügelose Einlassung bei …
Maßgeblich ist das erste Verteidigungsvorbringen (BGH…, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Rn. 25; BGH…, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 - Rn. 17; vgl. auch EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 13. Juni 2013 - C-144/12 - Rn. 37; EuGH…, Urteil vom 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16), was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die Verteidigungsanzeige oder auch die Stellung eines (wie bereits im Beschluss ausgeführt: wertfreien) Abweisungsantrages zweifelsfrei nicht genügt. - Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14
Flight Refund - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle …
{FN:24} - Urteil Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 38 bis 41). - Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …
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Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl
- rechtsportal.de
Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12
- EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
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