Rechtsprechung
| EuGH, 29.07.2024 - C-184/22, C-185/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 - Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 - Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 - Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Überstundenzuschläge bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Sind Sie als Teilzeitkraft bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen benachteiligt?
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- ArbG Fulda, 09.11.2018 - 1 Ca 106/18
- ArbG Fulda, 17.01.2019 - 2 Ca 73/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 1683/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 436/19
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 372/20
- ArbG Mainz, 24.04.2023 - 4 Ca 1424/22
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
- EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22, C-185/22
- EuGH, 29.07.2024 - C-284/23
- ArbG Mainz, 14.08.2024 - 4 Ca 1424/22
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 372/20
Papierfundstellen
- NZA 2024, 1265
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Rn. 30 Für die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll, wie aus Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ausdrücklich hervorgeht (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Im Einklang mit dem in Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genannten Ziel, Ungleichbehandlungen von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet es Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung sodann, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass mit dieser Vorschrift der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Teilzeitbeschäftigte angewandt werden soll, um zu verhindern, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um solchen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Was erstens die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall Überstundenzuschläge unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff auch die Vergütungsbedingungen umfasst (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Was zweitens die Vergleichbarkeit der Situation von vollzeitbeschäftigten Pflegekräften und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften wie den Klägerinnen der Ausgangsverfahren betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne von Paragraf 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung verrichten, zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Nehmen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahr wie die beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder bekleiden sie die gleiche Arbeitsstelle wie diese, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten - vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis-Grundsatzes - dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht werden somit, soweit für teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Anzahl der Arbeitsstunden, ab der sie einen Überstundenzuschlag erhalten, nicht entsprechend der individuell in ihren Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitszeit pro rata temporis gekürzt wird, teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte offenbar "schlechter" behandelt als vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte, was nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verboten ist, es sei denn, dies ist durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Dabei ist der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV zwar nicht befugt, den Sachverhalt zu würdigen und die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, aber er hat dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, u. a. anhand statistischer Beweise, festgestellt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 59 Was diese statistischen Beweise betrifft, so ist es zunächst Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten über die Situation bei den Arbeitskräften aussagekräftig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen aussagekräftig erscheinen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Verfügt das nationale Gericht über diese Daten, so besagt die ständige Rechtsprechung des Weiteren, dass es zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass zum anderen die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der Regelung betroffen sind (…Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Sollte das vorlegende Gericht drittens auf der Grundlage der vom Beklagten der Ausgangsverfahren vorgelegten statistischen Daten und gegebenenfalls anderer relevanter Tatsachen zu dem Schluss gelangen, dass die nationale Regelung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, weibliche Arbeitnehmer in besonderer Weise gegenüber männlichen Arbeitnehmern benachteiligt, verstieße diese Regelung gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54, es sei denn, sie wäre durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel wären zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 49).
- EuGH, 26.01.2021 - C-16/19
Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zaktad Opieki Zdrowotnej w Krakowie (C-16/19, EU:C:2021:64), unter den Rn. 25 bis 36, wonach auch eine innerhalb einer Gruppe von an einer Behinderung leidenden Personen vorliegende Ungleichbehandlung unter den "Begriff 'Diskriminierung'" nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (…ABl. 2000, L 303, S. 16) fallen kann?.dra J. Babińskiego Samodzielny Publiczny Zakład Opieki Zdrowotnej w Krakowie (C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 25 bis 36), aus dem hervorgeht, dass der in der Richtlinie 2000/78 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung einen Arbeitnehmer, der eine Behinderung im Sinne der Richtlinie aufweist, gegen jede Diskriminierung wegen dieser Behinderung nicht nur gegenüber Arbeitnehmern schützen soll, die keine Behinderung aufweisen, sondern auch gegenüber Arbeitnehmern, die eine Behinderung aufweisen, für den vorliegenden Fall maßgeblich ist.
- EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Rn. 60 Verfügt das nationale Gericht über diese Daten, so besagt die ständige Rechtsprechung des Weiteren, dass es zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass zum anderen die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der Regelung betroffen sind (Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.06.2021 - C-624/19
Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Rn. 37 Insoweit ist es jedenfalls Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig ist, zu entscheiden, ob die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer angesichts ihrer konkreten Natur als gleichwertig anerkannt werden können (Urteil vom 3. Juni 2021, Tesco Stores, C-624/19, EU:C:2021:429, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
Elsner-Lakeberg
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Rn. 42 Teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte, die Überstunden leisten, die über die in ihren Arbeitsverträgen vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen und dafür keinen Zuschlag erhalten, werden gegenüber vollzeitbeschäftigten Pflegekräften, die für die Stunden, die ihre 38, 5 Wochenarbeitsstunden überschreiten, einen Überstundenzuschlag erhalten, ungleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, EU:C:2004:320, Rn. 17). - EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils also u. a. dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.05.2021 - C-130/20
INSS (Complément de pension pour les mères - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass sich der Begriff "Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nur auf Fälle der Diskriminierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern beziehen kann und dass diese Bestimmung nicht als eine Vorschrift des Unionsrechts angesehen werden kann, die die Gleichbehandlung im weiten Sinne, d. h. auch zwischen Personen desselben Geschlechts, gewährleistet (Urteil vom 12. Mai 2021, 1NSS [Rentenzulage für Mütter - II], C-130/20, EU:C:2021:381, Rn. 21 und 22).
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge
Über das Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) entschieden.Rn. 27 aa) § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV ist unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. Paragraph 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß § 134 BGB insoweit nichtig, als er im Fall von Teilzeitarbeit keine anteilige Herabsetzung der Arbeitszeit, ab deren Überschreiten Überstundenzuschläge zu leisten sind, vorsieht.
Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN).
Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung umfasst auch Vergütungsbedingungen wie Überstundenzuschläge (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 34).
Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof ua. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 44;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).
Rn. 35 (aa) Die beim Beklagten in Teilzeit beschäftigten Pflegekräfte sind mit den dortigen vollzeitbeschäftigten Pflegekräften nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als auch iSv. Paragraph 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. dazu EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 35).
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 39 ff.) hat der Senat davon auszugehen, dass durch § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wie die Klägerin iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wegen ihrer Teilzeit schlechter behandelt werden als vergleichbare in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer.
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41) sowie vom 19. Oktober 2023 (…- C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Mai 2004 (…- C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (…ebenso bereits: BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58, BAGE 165, 1;… 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45, 53, BAGE 158, 360; im Ergebnis zustimmend: Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZfA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).
Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Gleichwohl hat der Gerichtshof dem Senat Hinweise gegeben, die ihn bei dieser Beurteilung leiten sollen (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 46 ff.) und die er damit zu berücksichtigen hat (…vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46 zu den dort gegebenen Hinweisen).
Rn. 47 (bb) Beide Ziele können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 49 bis 53) nicht als sachliche Gründe iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit auch nicht als solche Gründe iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG angesehen werden..
Für die Gewährung von Überstundenzuschlägen eine einheitliche Untergrenze für beide Gruppen von Arbeitnehmern festzulegen, kann im Hinblick auf in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer somit nicht zur Erreichung des Ziels führen, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 49 f.).
Diese Prämisse ist fehlerhaft, da in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer in diesem Fall in Bezug auf Überstundenzuschläge ebenso behandelt würden wie in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, vorbehaltlich der Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 51 f.).
Rn. 78 (aa) Davon ist auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass sich § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV auf einen signifikant höheren Anteil von weiblichen Arbeitnehmern im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern ungünstig auswirkt (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 64 mwN;… BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 28 mwN, BAGE 176, 117).
Rn. 79 (bb) Dieser Nachweis ist auf der Grundlage der vom Beklagten selbst vorgetragenen statistischen Daten, auf die zur Feststellung des Vorliegens einer mittelbaren Benachteiligung zurückgegriffen werden kann (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 58 mwN), erbracht.
Darauf kommt es für die Feststellung einer mittelbaren Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in einer Situation wie im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 67 ff., 73).
Die zur Rechtfertigung einer Schlechterstellung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern wegen der Teilzeit (…unter Rn. 39 ff.) angestellten Erwägungen gelten insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts iSv. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG entsprechend (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 72) und sind damit auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 AGG maßgeblich.
- BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 118/23
Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
Dieser verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. etwa EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN).Dies gibt auch das Unionsrecht vor (…vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.; 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).
Rn. 19 aa) Die vom MTV erfassten Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sind sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG als auch iSv. Paragraph 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. dazu EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 35).
Rn. 21 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.; sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (ebenso BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN; im Ergebnis zustimmend: Sagan FS Lunk 2025 S. 457, 460 f.; Rolfs EuZA 2025, 47, 52 f.; Denke RdA 2025, 243, 246 ff.; Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken Anm. NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).
Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
§ 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 MTV kann damit letztlich sogar einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, Mehrarbeit eher gegenüber in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern als gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern anzuordnen (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 49 f.;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 48).
Eine solche Auffassung beruht auf einer unzutreffenden Prämisse, da in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer bei einer dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechenden Herabsetzung der Grenzwerte in Bezug auf Mehrarbeitszuschläge ebenso behandelt würden wie in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 51 f.).
Nur dann erfolgt eine dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechende Vergütung dieser Personen (vgl. auch EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 44;… vgl. auch EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17).
- BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 71/24
Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit
Rn. 36 (2) Der Begriff "sachliche Gründe" iSv. § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung verlangt, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [ KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58).
- BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 155/22
Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
Dieser verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. etwa EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN).Dies gibt auch das Unionsrecht vor (…vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.; 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).
Rn. 26 aa) Die vom MTV erfassten Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sind sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG als auch iSv. Paragraph 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. dazu EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 35).
Rn. 28 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.; sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (ebenso BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN; im Ergebnis zustimmend: Sagan FS Lunk 2025 S. 457, 460 f.; Rolfs EuZA 2025, 47, 52 f.; Denke RdA 2025, 243, 246 ff.; Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken Anm. NZA 2024, 1270 f.; aA: Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).
Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
§ 5 Ziff. 1 Satz 5 MTV kann damit letztlich sogar einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, Mehrarbeit eher gegenüber in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern als gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern anzuordnen (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 49 f.;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 48).
Ihre Auffassung beruht auf einer unzutreffenden Prämisse, da in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer bei einer dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechenden Herabsetzung der Grenzwerte in Bezug auf Mehrarbeitszuschläge ebenso behandelt würden wie in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 51 f.).
Nur dann erfolgt eine dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechende Vergütung der Teilzeitbeschäftigten (vgl. auch EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 44;… vgl. auch EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17).
- BAG, 28.01.2026 - 10 AZR 261/24
Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - …
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn sich § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich auf einen signifikant höheren Anteil von weiblichen im Vergleich zu männlichen Beschäftigten tatsächlich ungünstig auswirkt (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 ua.- [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 64 mwN;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 78;… 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 28 mwN, BAGE 176, 117).Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (…BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 37;… 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 25; zum Gebot des gleichen Entgelts von Männern und Frauen nach Art. 157 AEUV und zur Richtlinie 2006/54/EG zur Umsetzung des Verbots der Geschlechterdiskriminierung vgl. entsprechend EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 ua. - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 60 mwN;… 3. Oktober 2019 - C-274/18 - [Schuch-Ghannadan] Rn. 47 mwN;… hierzu auch BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 370/20 (A) - Rn. 28, BAGE 176, 117).
- BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
Dieser verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. etwa EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN).Dies gibt auch das Unionsrecht vor (…vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.; 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).
Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert für Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.; sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).
Dieser Vergleich ist dabei aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (vgl. BAG 26. November 2025 - 5 AZR 118/23 - Rn. 23 mwN).
Die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten resultiert daraus, dass die einheitliche Auslösegrenze für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz darstellt (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 43 f.; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 54).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Zugleich ist er Ausdruck eines in Art. 151 AEUV geregelten Grundsatzes des Sozialrechts der Union (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 31;… 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 32).
Dem stehen die den Senat bindenden Vorgaben von Paragraph 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen, nach denen Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte bei Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes in Bezug auf Überstunden gleichbehandelt werden und damit gerade keine Benachteiligung Vollbeschäftigter vorliegt (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 51 f.).
Nur dann erfolgt eine dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechende Vergütung dieser Personen (vgl. auch EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 44;… vgl. auch EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17).
- BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 51/24
Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA) - Betriebsvereinbarung über flexible …
Rn. 46 2. Gelangt das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung, die Klägerin habe die streitgegenständliche Mehrarbeit auf Veranlassung der Beklagten geleistet, wird es unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) und des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (- 8 AZR 370/20 -) zu entscheiden haben, ob die unterbliebene Zahlung eines Zuschlags für Mehrarbeit in Höhe des Zuschlags für Überstunden gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG) verstößt. - BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 372/20
Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge - Schadensersatz
Über das Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) entschieden.Rn. 21 aa) § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV ist zwar unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. Paragraph 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung insoweit gemäß § 134 BGB nichtig, als er für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer keine anteilige Herabsetzung der Arbeitszeit, ab deren Überschreiten Überstundenzuschläge zu leisten sind, vorsieht.
Der zumindest auch angestrebte Individualschutz entspricht zudem dem Zweck von Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, der darin liegt zu verhindern, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. dazu EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 33 mwN).
- LAG Düsseldorf, 16.04.2025 - 9 SLa 431/24
Mehrarbeitsvergütung; Gleichbehandlung; Verstoß gegen EU-Recht; Anpassung nach …
Rn. 124 aa) § 5 VTV Nr. 8 ist unter Berücksichtigung der sich aus Urteilen des EuGH vom 29.07.2024 (C-184/22 und C-185/22 - [R. Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) und vom 19.10.2023 (C-660/20 [H.]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts ebenso wie § 4 Abs. 1 TV Tz Nr. 4 wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß § 134 BGB insoweit nichtig, als beide Vorschriften im Fall von Teilzeitarbeit keine anteilige Herabsetzung der Arbeitszeit, ab deren Überschreiten Mehrstundenzuschläge zu leisten sind, vorsehen (…vgl. auch BAG vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20 - zit. nach juris, Rn. 27;… LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.02.2024 - 5 Sa 58/21 - zit. nach juris, Rn. 45 ff.).§ 4 der Rahmenvereinbarung verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., zit. nach juris, Rn. 32 mwN).
Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof u.a. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (vgl. EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 44;… vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 48).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29.07.2024 (- C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 41) sowie vom 19.10.2023 (…- C-660/20 - a.a.O., Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27.05.2004 (…- C-285/02 - a.a.O., Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (…ebenso bereits: BAG vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 - a.a.O., Rn. 58;… vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16 - a.a.O., Rn. 45, 53).
Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 41 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 47;… vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 58 mwN).
Gleichwohl hat der Gerichtshof Hinweise gegeben, die das BAG bei seiner Beurteilung der Rechtsfrage leiten sollten (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 46 ff.) und die es damit zu berücksichtigen hatte (…vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 46 zu den dort gegebenen Hinweisen).
Rn. 147 (bb) Die hier angeführten Ziele der Leistung können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 49 bis 53 …und vom 23.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 56 ff.) nicht als sachlicher Grund iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit auch nicht als sachlicher Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG angesehen werden.
Für die Gewährung von Überstundenzuschlägen eine einheitliche Untergrenze für beide Gruppen von Arbeitnehmern festzulegen, kann im Hinblick auf in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer somit nicht zur Erreichung des Ziels führen, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 49 f.;… vom 23.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 65).
Diese Prämisse ist fehlerhaft, da in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer in diesem Fall in Bezug auf Überstundenzuschläge ebenso behandelt würden wie in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, vorbehaltlich der Anwendung des Pro rata temporis-Grundsatzes (EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 51 f.).
- LAG Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 10 Sa 5/26
Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TV-L für ungeplante …
Rn. 65 bb) Die vom TV-L erfassten Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sind sowohl i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG als auch i.S.v. Paragraph 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. dazu EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 35).Rn. 68 (2) Auch wenn die Vergleichbarkeit "unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen" (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 35) zu ermitteln ist, bedeutet dies nicht, dass unter den "Arbeitsbedingungen" auch die tariflichen Regelungen zur Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers, Vergütung von Überstunden und Freizeitregime zählen und dazu führen, dass nicht mehr wesentlich gleiche Sachverhalte vorliegen, so dass die Vergleichbarkeit zu verneinen wäre.
Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist deshalb bereits dann zu bejahen, wenn es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48;… nachfolgend BAG 26. November 2025 - 5 AZR 155/22 - Rn. 28)..
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.; sh.
Das entspricht dem zwingend zu beachtenden Pro-rata-temporis-Grundsatz (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 51)..
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47;… 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 m.w.N.;… BAG 26. November 2025 - 5 AZR 155/22 - Rn. 35).
- BAG, 28.01.2026 - 5 AZR 7/23
Tarifliche Überzeitzulage - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 - 12 Sa 1016/24
MTV Einzelhandel Brandenburg - Mehrarbeitszuschläge - Auslösegrenze - …
- LAG Niedersachsen, 27.04.2026 - 4 SLa 1069/25
Benachteiligungsverbot; Teillzeitbeschäftigte
- LAG Hessen, 26.05.2025 - 17 SLa 1202/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 - 17 SLa 1203/24
- LAG Hamm, 12.05.2026 - 17 SLa 939/25
Versorgungstarifvertrag; gespaltene Rentenformel; Teilzeitbeschäftigte; …
- ArbG Nürnberg, 12.06.2025 - 8 Ca 4271/20
Feststellungsklage, Mehrarbeitszuschlag, Teilzeitdiskriminierung, …
- LAG Nürnberg, 21.07.2026 - 7 SLa 272/25
Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigte (MTV SpedLog Bayern) - Diskriminierung …
- LAG Hamm, 31.10.2024 - 15 SLa 603/24
Sonderzahlungen; TV Inflationsausgleich; Altersteilzeit im Blockmodell; …
- LAG Hamm, 15.04.2026 - 11 SLa 946/25
- LAG Köln, 29.11.2024 - 10 SLa 183/24
- ArbG Münster, 31.10.2025 - 4 Ca 938/25
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22, C-185/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Art. 2. Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 - Verbot jeglicher Diskriminierung ...
- rechtsportal.de
AEUV Art. 157 ; RL/2006/54/EG Art. 2 Abs. 1
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Verfahrensgang
- ArbG Fulda, 09.11.2018 - 1 Ca 106/18
- ArbG Fulda, 17.01.2019 - 2 Ca 73/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 1683/18
- LAG Hessen, 19.12.2019 - 5 Sa 436/19
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 370/20
- BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 372/20
- ArbG Mainz, 24.04.2023 - 4 Ca 1424/22
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22, C-185/22
- EuGH, 27.06.2024 - C-284/23
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
- EuGH, 29.07.2024 - C-284/23
- ArbG Mainz, 14.08.2024 - 4 Ca 1424/22
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 372/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:8} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß (…C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40), sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und 52).{FN:9} Das vorlegende Gericht führt das Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und 52), an.
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 56).
{FN:29} Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:12} Vgl. zur Anwendung dieser drei Elemente u. a. Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 47 bis 69).{FN:22} Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Vgl. Urteile vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (…C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 50), und vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 50).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:8} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß (C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40), sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (…C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47 und 52).{FN:27} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2007, Voß (C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:32} Vgl. hierzu Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine (C-660/20, EU:C:2023:789). - EuGH, 13.01.2004 - C-256/01
Allonby
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:7} Das vorlegende Gericht erwähnt in diesem Zusammenhang das Urteil vom 13. Januar 2004, Allonby (C-256/01, EU:C:2004:18, Rn. 73 ff.). - EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
Elsner-Lakeberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2004:320, Rn. 17). - EuGH, 18.11.2020 - C-463/19
In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:13} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich im Kontext der Richtlinie 2006/54 das Verbot der Diskriminierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern auf alle Vereinbarungen, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (vgl. Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC, C-463/19, EU:C:2020:932, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:23} Vgl. Urteile vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 50), und vom 5. Mai 2022, BVAEB (…C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 50). - EuGH, 08.05.2019 - C-161/18
Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:25} Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.06.2022 - C-625/20
INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
{FN:26} Vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2022, 1NSS (Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit) (C-625/20, EU:C:2022:508, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20
INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-127/92
Dr. Pamela Mary Enderby gegen Frenchay Health Authority und Secretary of State …
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
- EuGH, 31.03.1981 - 96/80
Jenkins / Kingsgate
- EuGH, 26.01.2021 - C-16/19
Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an …
- EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-314/23
Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verwirklichung des Grundsatzes der …
Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen IK und CM (C-184/22 und C-185/22, EU:C:2023:879, Nr. 36).
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