Rechtsprechung
| EuGH, 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Scalable Capital
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht ...
- Europäischer Gerichtshof
Scalable Capital
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht ...
- Betriebs-Berater
Zum durch Diebstahl personenbezogener Daten verursachten immateriellen Schaden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: JU u.a./Scalable Capital
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz nach DSGVO bei Datenklau
- lto.de (Pressebericht, 20.06.2024)
DSGVO: Datenklau als immaterieller Schaden?
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Scalable Capital Trading-App: Schadensersatz für Diebstahl der hinterlegten persönlichen Daten?
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Höhe des immateriellen Schadensersatzes nach der DSGVO
- anwalt.de (Kurzinformation)
Scalable Capital: Entschädigung bei Datenverlust möglich
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Scalable Capital
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Scalable Capital
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 737/22
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
- EuGH, 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 2599
- ZIP 2024, 1789
- EuZW 2024, 749
- NZA 2024, 895
- WM 2024, 1401
Wird zitiert von ... (67) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (…vgl. Urteile vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43, und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 23).Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, …sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 59).
Rn. 23 Dementsprechend ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin ausgelegt worden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, und keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, …sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 61).
Rn. 27 Was die Bemessung der Höhe des etwaigen gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes betrifft, haben die nationalen Gerichte in Ermangelung einer Bestimmung mit diesem Gegenstand in der DSGVO die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, 54 und 59, …sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).
Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53).
Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54).
Rn. 41 Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, …und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 34).
Rn. 42 Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der daher nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, …sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 35).
Der Diebstahl personenbezogener Daten einer betroffenen Person begründet nämlich einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schaden, wenn die drei in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 36).
- EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (…vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 59).Rn. 23 Dementsprechend ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin ausgelegt worden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, und keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 61).
Rn. 41 Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen diese Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen "Schadens" eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, und vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 34).
Rn. 42 Insofern muss die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der daher nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, sowie vom 11. April 2024, juris, C-741/21, EU:C:2024:288, Rn. 35).
- EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 27 Was die Bemessung der Höhe des etwaigen gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes betrifft, haben die nationalen Gerichte in Ermangelung einer Bestimmung mit diesem Gegenstand in der DSGVO die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, 54 und 59, sowie vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).Rn. 28 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und zum anderen darauf, dass Art. 82 nicht verlangt, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird (…Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103, und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 52).
Rn. 29 Außerdem schließt die ausschließliche Ausgleichsfunktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs es aus, dass die etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Verordnung, den der für die Verarbeitung Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung des Betrags des zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 102, und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 54).
- EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 28 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und zum anderen darauf, dass Art. 82 nicht verlangt, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird (Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 52).Rn. 29 Außerdem schließt die ausschließliche Ausgleichsfunktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs es aus, dass die etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Verordnung, den der für die Verarbeitung Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung des Betrags des zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 102, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 54).
- EuGH, 14.12.2023 - C-456/22
Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 44 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht verlangt, dass nach einem erwiesenen Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung der von der betroffenen Person geltend gemachte Schaden eine "Bagatellgrenze" überschreiten muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18). - EuGH, 13.12.2017 - C-403/16
El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, …und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53). - EuGH, 15.11.2007 - C-162/06
International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Jedoch kann der Umstand allein, dass der Gerichtshof aufgefordert ist, sich abstrakt und allgemein zu äußern, nicht die Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach sich ziehen (Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, EU:C:2007:681, Rn. 24). - EuGH, 07.09.2023 - C-169/22
Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C-169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 19 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 30;… vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28, …und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 66). - EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Auszug aus EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Rn. 19 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 30;… vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28, und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 66). - EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
- EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
Zagrebačka banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Rn. 82 1. Hinsichtlich der Frage, ob der Kontrollverlust der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten bereits für sich genommen einen immateriellen Schaden begründet, besteht aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2023 (C-340/21 und C-456/22), vom 25. Januar 2024 (C-687/21), vom 11. April 2024 (C-741/21), vom 20. Juni 2024 (C-590/22 und C-182/22) und vom 4. Oktober 2024 (C-200/23) kein Klärungsbedarf mehr.Auch dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, juris Rn. 31 - Pateretāju tiesību aizsardzības centrs; vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 32 - Scalable Capital;… vom 4. Mai 2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 53 - Österreichische Post).
Rn. 96 bb) In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 42 - PS GbR;… vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, juris Rn. 43 f. - Pateretāju tiesību aizsardzības centrs; vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 - Scalable Capital;… vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 - juris;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 47 - MediaMarktSaturn).
Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (EuGH…, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 60 und 64 f. - juris) und ob er vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 29 f. - Scalable Capital).
Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (…vgl. EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-507/23, juris Rn. 35 - Pateretāju tiesību aizsardzības centrs; vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 45 f. - Scalable Capital).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (…vgl. dazu EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 151- Agentsia po vpisvaniyata; vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 39 - Scalable Capital).
- EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
K GmbH (Traitement de données personnelles des employés) - Vorlage zur …
Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2024 - C-200/23
Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …
Rn. 151 Schließlich ist klarzustellen, dass im Rahmen der Festsetzung der Höhe des aufgrund des Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens geschuldeten Schadenersatzes ein solcher Schaden, der durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht wurde, seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 39).Rn. 152 Außerdem müssen, sofern eine Person nachweisen kann, dass ihr durch den Verstoß gegen die DSGVO ein Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung entstanden ist, die Kriterien für die Bemessung des Schadenersatzes, der im Rahmen von Klageverfahren geschuldet wird, die den Schutz der dem Einzelnen aus der genannten Vorschrift erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, innerhalb der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei ein solcher Schadenersatz vollständig und wirksam sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 43).
- BAG, 05.06.2025 - 8 AZR 117/24
Uni googelt Bewerber vor Kennenlerngespräch: Münchner Anwalt bekommt 1.000 Euro …
Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. EuGH 20. Juni 2024 - C-182/22, C-189/22 - [Scalable Capital] Rn. 27 ff. mwN;… BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 36). - LG Leipzig, 04.07.2025 - 5 O 2351/23
Facebook-Nutzer eine Entschädigung von 5.000 Euro wegen Datenschutzverstößen …
Im Gegenzug gibt der EuGH den nationalen Gerichten jedoch vor, dass die Höhe des geschuldeten immateriellen Schadensersatzes "seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung" (zum Ganzen EuGH, Urt. v. 20.6.2024, Az. C-182/22, C-189/22, NJW 2024, 2599).Rn. 131 (1) Der EuGH stellt klar, dass die Art. 83 und 84 DSGVO, welche im Wesentlichen Strafzwecke erfüllen, nicht im Rahmen von Art. 82 DSGVO herangezogen werden dürfen, da die Vorschrift auf den Ausgleich für erlittene Einbußen abzielt (EuGH, a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 22).
Rn. 132 (2) In Ermangelung eigener europäischer Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs nach Art. 82 DSGVO haben die nationalen Gerichte nach der Rspr. des EuGHs die bestehenden nationalen Vorschriften im Lichter der Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts anzuwenden (EuGH, a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 27).
Rn. 133 (3) Soweit es der EuGH ausschließt, dass im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzanspruchs i.S.v. Art. 82 DSGVO ein möglicher Vorsatz des Verantwortlichen oder der Grad der Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird, gibt er jedoch auch zu erkennen, dass der Schadensersatz der Höhe nach den konkret erlittenen Schaden vollständig ausgleichen muss (EuGH, a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 29).
Rn. 135 EuGH auf den 146. Erwägungsgrund der DSGVO und weist insoweit darauf hin, dass "[d]er Begriff des Schadens ... im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden [sollte], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht", und dass "[d]ie betroffenen Personen ... einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten [sollten]" (EuGH, a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 36).
Weiterhin führt er aus, dass durch die nationalen Vorschriften zur Umsetzung des immateriellen Schadensersatzanspruchs die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte, insbesondere der DSGVO, nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 34.).
Rn. 140 a.a.O., NJW 2024, 2599 Rn. 26).
- EuGH, 04.10.2024 - C-507/23
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Somit muss die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden tatsächlich entstanden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, 33, 42 und 50, vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 41 und 42, …sowie vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 22, 24, 25 und 27).Rn. 31 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, und vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 32).
Rn. 32 Da die DSGVO keine Bestimmung enthält, die Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes festlegt, der aufgrund des in Art. 82 dieser Verordnung verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, haben die nationalen Gerichte zu diesem Zweck die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54 und 59, vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 27 und 33, …sowie vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 40).
Rn. 34 Was die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes angeht, bedingt die ausschließlich ausgleichende Funktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, dass die Kriterien für die Bemessung des nach diesem Artikel geschuldeten Schadenersatzes innerhalb der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen sind, wobei ein solcher Schadenersatz vollständig und wirksam sein muss, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 23, 24, 35, 36 und 43, …sowie vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C-590/22, EU:C:2024:536, Rn. 42).
Rn. 35 Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass ein nationales Gericht bei fehlender Schwere des der betroffenen Person entstandenen Schadens diesen ausgleichen kann, indem es dieser Person einen geringfügigen Schadenersatz zuspricht, sofern die geringe Höhe des gewährten Schadenersatzes geeignet ist, den Schaden in vollem Umfang auszugleichen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 46).
Rn. 40 Der fehlende Verweis auf solche Kriterien ist dadurch gerechtfertigt, dass Art. 82 DSGVO - anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, nämlich die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verhängung von Geldbußen bzw. anderen Sanktionen erlauben - ausschließlich eine ausgleichende Funktion hat, denn eine auf Art. 82 DSGVO gestützte - insbesondere finanzielle - Entschädigung muss es ermöglichen, den entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 22).
Rn. 42 Zweitens schließt die ausschließlich ausgleichende Funktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs es aus, dass der Schweregrad und die etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Verordnung, den der Verantwortliche begangen hat, für den Ersatz eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 28 bis 30).
- BAG, 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
Datenschutz - immaterieller Schadenersatz
Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. EuGH 20. Juni 2024 - C-182/22 ua. - [Scalable Capital] Rn. 27 ff. mwN;… EuG 8. Januar 2025 - T-354/22 - Rn. 192 ff.;… BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 36;… vgl. BGH 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22 - Rn. 8 ff.;… 18. November 2024 - VI ZR 10/24 - Rn. 95 ff., BGHZ 242, 180). - BGH, 28.01.2025 - VI ZR 183/22
Haftung bei Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung: Immaterieller …
Er erfüllt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision - keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 - Scalable Capital;… Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN).Rn. 11 In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 - Scalable Capital;… Senatsurteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN).
- BSG, 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R
(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung
Voraussetzung für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der VO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (EuGH vom 4.5.2023 - C-300/21 - EU: C:2023:370 = DB 2023, 1280 RdNr 36; zuletzt hierzu EuGH vom 20.6.2024 - C-182/22, C-189/22 - EU:C:2024:531 = ZIP 2024, 1789 RdNr 41).Vielmehr muss auch ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden vorliegen (vgl ua EuGH vom 4.5.2023 - C-300/21 - EU:C:2023:370 = DB 2023, 1280 RdNr 32; EuGH vom 25.1.2024 - C-687/21 - EU:C:2024:72 = DB 2024, 519 RdNr 58; EuGH vom 11.4.2024 - C-741/21 - EU:C:2024:288 = DB 2024, 1127 RdNr 34; zuletzt EuGH vom 20.6.2024 - C-182/22 und C-189/22 - EU:C:2024:531 = ZIP 2024, 1789 RdNr 41).
- OLG Dresden, 15.10.2024 - 4 U 940/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
- BAG, 25.07.2024 - 8 AZR 225/23
Datenschutz - Schadenersatz - Überwachung durch Detektei
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
Brillen Rottler: DSGVO: Auskunftsanspruch, exzessiv, Rechstmissbrauch; …
- OLG Hamm, 21.06.2024 - 7 U 154/23
Erfordernis einer konkret individuellen Darlegung der über den Kontrollverlust …
- OLG Schleswig, 24.04.2025 - 5 U 59/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
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Schadensersatz-, Auskunfts- und Löschungsansprüche gegen Betreiber sozialer …
- OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-655/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
- OLG Schleswig, 27.03.2025 - 5 U 61/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- BGH, 13.05.2025 - VI ZR 186/22
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- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 96/23
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei einem sozialen …
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 101/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
- LG Köln, 07.01.2025 - 14 O 472/23
Kontrollverlust als immaterieller Schaden
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und …
- OLG München, 06.06.2025 - 36 U 4233/23
Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Materielle Rechtskraft, …
- OLG München, 06.06.2025 - 36 U 1891/24
Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Materielle Rechtskraft, …
- OLG Hamm, 22.11.2024 - 25 U 33/24
Anforderungen an Schutzmaßnahmen gegen Scraping-Vorfälle
- OLG München, 26.09.2025 - 36 U 1368/24
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Mitverschulden, Berufung, Verletzung, …
- ArbG Siegburg, 22.05.2026 - 1 Ca 1741/25
Ärztin muss Kollegen nach unbefugter Weitergabe von Diagnosen in WhatsApp-Gruppe …
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25
- OLG Frankfurt, 08.04.2025 - 6 U 79/23
Schadenersatz nach Datenscraping wegen Kontrollverlust und …
- OLG Frankfurt, 02.07.2024 - 6 U 41/24
Ausreichende Auskunft durch Self-Service-Tool bei Twitter
- LG Aachen, 15.04.2025 - 15 40/24
- OLG Schleswig, 10.04.2025 - 5 U 99/23
Scraping - Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß bei einem Sozialen Netzwerk; …
- SG Dresden, 22.10.2025 - S 15 SF 304/24
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2025 - L 1 SF 18/25
- LG Weiden/Oberpfalz, 21.01.2025 - 13 O 137/24
Dsgvo, Feststellungsinteresse, Klageantrag, Berechtigtes Interesse, …
- LG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2024 - 15 O 573/23
Berechtigtes Interesse der Telekommunikationsunternehmen an der Übermittlung von …
- ArbG Koblenz, 20.11.2025 - 6 Ca 2023/25
Sonderkündigungsschutz und Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG bei …
- OLG Hamm, 05.11.2024 - 7 U 83/24
Erfolglose Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook
- LG Weiden/Oberpfalz, 17.12.2024 - 11 O 94/24
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche …
- OLG Braunschweig, 05.06.2025 - 2 U 71/24
Scraping; Schadensersatz; Kontrollverlust; DSGVO; zeitlicher Anwendungsbereich; …
- AG Wesel, 23.07.2025 - 30 C 138/21
500 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn ein Steuerberater eine …
- OLG Hamm, 29.11.2024 - 25 U 25/24
Zum 2. Mal: Auch nach BGH-Urteil für Facebook-Scraping u.U. kein …
- OLG Frankfurt, 11.07.2024 - 6 W 36/24
3.000 EUR Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Facebook-Datenleck
- OLG Celle, 20.03.2025 - 5 U 129/24
Objektiver Kontrollverlust als ein immaterieller Schaden eines Nutzers bei einem …
- LG Arnsberg, 07.12.2023 - 4 O 172/22
- OLG Hamm, 05.11.2024 - 7 U 52/24
Erfolglose Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook
- LG Bochum, 22.04.2024 - 8 O 433/23
- OLG Frankfurt, 09.05.2025 - 6 U 53/24
Scraping bei Facebook - Pseudonym als Benutzername
- OLG Hamm, 18.12.2024 - 11 U 168/23
Immaterielle Schadenersatzzahlung wegen Verarbeitung personenbezogener Daten …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
- OLG Nürnberg, 27.06.2025 - 15 U 2230/23
Datenschutzgrundverordnung, Dieselbe Verletzungshandlung, Personenbezogene Daten, …
- OLG Hamm, 20.12.2024 - 11 U 44/24
Datenschutzgrundverordnung ; Scraping; Schaden; Kontrollverlust; Kausalität
- OLG Hamm, 04.06.2025 - 11 U 152/24
Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverletzung durch …
- OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 6/24
Scraping bei Facebook - Unvollständiger Name als Benutzername
- OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 14/24
Scraping bei Facebook
- OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 6 U 63/25
Immaterieller Schadenersatz nach § 82 Abs. 1 DSGVO für Datenscraping
- OLG Koblenz, 20.05.2025 - 4 U 779/23
- OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 11/24
Scraping bei Facebook - Betroffenheit des Inhabers eines gelöschten Nutzerkontos
- OLG Frankfurt, 02.05.2025 - 6 U 190/23
Scraping bei Facebook
- OLG Dresden, 24.06.2025 - 4 U 424/25
Datenschutz
- OLG Hamm, 20.12.2024 - 11 U 52/24
Datenschutzgrundverordnung ; Scraping; Schaden; Kausalität; Kontrollverlust
- OLG Hamm, 06.06.2025 - 11 U 90/23
Datenschutz; immaterieller Schaden; Kontrollverlust; hypothetische Möglichkeit
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2025 - L 1 SF 1807/24
- LG Kempten, 21.10.2024 - 64 O 8/24
Aufhebung des Versäumnisurteils, Unterlassungsanspruch, Datenübermittlung, …
- LG Landshut, 25.10.2024 - 54 O 2373/23
Drittunternehmen, Datenschutzgrundverordnung, Personenbezogene Daten, Unzulässige …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Scalable Capital
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO beim Diebstahl sensibler personenbezogener Daten setzt DSGVO-Verstoß, konkreten Schaden und Kausalzusammenhang voraus
Verfahrensgang
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 737/22
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22
- EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (8)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nrn. 81 bis 83).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 61).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 27 bis 55) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 74).
Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nr. 105) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 78).
{FN:22} Generalanwalt Pitruzzella ist der Auffassung, dass die für Systeme öffentlicher oder privater Einrichtungen, die über eine große Menge personenbezogener Daten verfügen, Verantwortlichen zur Vermeidung der Haftung nach Art. 82 der DSGVO geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um insbesondere Angriffen von außen begegnen zu können: vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nrn. 65 bis 67).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 27 bis 55) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 74).Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nr. 105) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 78).
{FN:40} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 98 und 99) hat Generalanwalt Sánchez-Bordona dargelegt, dass die in den Erwägungsgründen 75 und 85 genannten Beispiele für Risiken oder Schäden "erheblich" oder von einer "besonderen Schwere" sein können.
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22).
- EuGH, 19.11.1998 - C-162/97
Nilsson u.a. - Freier Warenverkehr - Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Urteil vom 19. November 1998, Nilsson u. a. (C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54). - EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42) (im Folgenden: Urteil Österreichische Post). - EuGH, 04.04.2017 - C-337/15
Bürgerbeauftragter/ Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
{FN:10} Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 91 bis 95 und 127 bis 131). - EuGH, 02.09.2021 - C-932/19
Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
{FN:5} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
Slovenské elektrárne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
{FN:7} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29).
- OLG Dresden, 15.10.2024 - 4 U 940/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris). - Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …
- OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23
Datenschutz-Verstoß: Nachweis eines konkreten Schadens als Folge einer …
Ein potentieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht nicht aus (Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, Rn. 24).Rn. 58 - C-182/22, Rn. 30, 32), der in den Erwägungsgründen 75 und 85 beispielhaft als mögliche Erscheinungsform eines physischen, materiellen oder immateriellen Schadens angeführt ist.
Rn. 74 bb) Der Senat folgt der Auffassung des Generalanwalts Pitruzzella in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 (C-340/21), wonach die betroffene Person nachweisen muss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung und dem ihr entstandenen Schaden besteht (a.a.O. Rn. 50, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, Rn. 24, 32).
Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung läuft darauf hinaus, dass jedes fahrlässige (Mit-)Verschulden oder Versehen des Verantwortlichen ausreicht, um die Anwendung der Befreiung auszuschließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22 Rn. 25;… zum Verschuldenserfordernis siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 27. April 2023 - C-340/21, Rn. 62 f.).
- LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22
1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag …
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21
DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels …
Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang der Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.Rn. 55 Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.
Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 (C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 (C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 (C-182/22) vor.
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 808/24
Teilerfolgreiche Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook
Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - ju- ris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - ju- ris). - OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter …
Da der Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO für eine weite Auslegung des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO spricht, braucht der immaterielle Schaden, den die betroffene Person erlitten hat, zwar keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit zu erreichen(…EuGH, a.a.O.).Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung, Ärger oder sonstige negative Emotionenwegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reichen aber nicht aus(vgl. GA Collins Schlussantr. vom26.10.2023 - C 182/22 und C 189/22 -, Rn 24; EuGH, a.a.O, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussantr. - OLG Hamm, 21.06.2024 - 7 U 154/23
Erfordernis einer konkret individuellen Darlegung der über den Kontrollverlust …
Unabhängig davon, dass Beunruhigung, Ärger, Unmut und Zorn als solche schon keinen immateriellen Schaden darstellen (so Generalanwalt Collins Schlussantr. v. 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22, BeckRS 2023, 29211 Rn 24, insoweit ohne Widerspruch durch die nachfolgende Entscheidung des EuGH Urt. v. 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22, BeckRS 2024, 13981; Generalanwalt Pitruzzella Schlussantr. - OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter …
Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris). - OLG Dresden, 10.09.2024 - 4 U 602/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris). - LG Köln, 07.01.2025 - 14 O 472/23
Kontrollverlust als immaterieller Schaden
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
Ausgestaltung der Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks nach dem Grundsatz …
- OLG Dresden, 16.04.2024 - 4 U 213/24
Streit um Ansprüche im Zusammenhang mit einem sogenannten Scraping-Vorfall auf …
- OLG Dresden, 15.10.2024 - 4 U 422/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
- OLG Dresden, 05.11.2024 - 4 U 729/24
Zahlungsanspruch eines Nutzers auf Schadensersatz wegen der Verletzung von …
- OLG Dresden, 17.09.2024 - 4 U 506/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 598/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 813/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Bamberg, 11.06.2024 - 10 U 58/23
F. - Scraping - immaterieller Schaden - Datenschutzgrundverordnung - …
- OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall auf …
- OLG Dresden, 10.09.2024 - 4 U 683/24
Anspruch gegen einen Online-Musikstreamingdiens auf Zahlung von Schadensersatz, …
- OLG Dresden, 21.01.2025 - 4 U 738/24
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 732/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 842/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 751/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 653/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
- OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 1200/24
Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …
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