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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-228/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7477
EuGH, 07.04.2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-228/20 (https://dejure.org/2022,7477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - private Krankenhauseinrichtung - ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung - in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
    Umsatzsteuerbefreiung für von Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V erbrachte Krankenhausbehandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen - Private ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 14 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, SGB 5 § 108
    Krankenhäuser, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Privates Recht

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 14 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b ; SGB 5 § 108

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    I

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 35 Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 57).

    Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Eine solche Anerkennung setzt kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61).

    Rn. 42 Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens unter Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kann jedoch, soll den nationalen Behörden nicht das ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen genommen werden, nicht mit der Genehmigung zur Vornahme bestimmter Umsätze gemäß dem nationalen Recht gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 75).

    Rn. 61 Was zweitens die Gesichtspunkte betrifft, denen bei der Anerkennung der Einrichtungen, die in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kommen können, Rechnung zu tragen ist, haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, …und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 54 Unter Berücksichtigung des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, in diesem Zusammenhang verfügen, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen der in Art. 133 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befugnis die Auslegung bestätigt, wonach die Festlegung der Regeln, nach denen Einrichtungen, die dies beantragen, anerkannt werden können, dem innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats überlassen bleibt, auch wenn der Umstand, dass ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, nicht die Möglichkeit berührt, eine Einrichtung für die Zwecke der Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 bis 66).

    Rn. 57 Zu dem mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziel ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung insbesondere darauf abzielt, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 43), was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert.

    Rn. 59 Diese Auslegung steht außerdem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es, wie oben in Rn. 42 angesprochen, insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 44).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 20 und 21).

    Rn. 73 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert insoweit die Aspekte der betreffenden Heilbehandlungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 24).

    Rn. 74 Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 51 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Leistungen medizinischer Art, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen können (Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Steuerbefreiung soll nämlich für Leistungen gelten, die dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, schließt aber Leistungen zu rein kosmetischen Zwecken nicht ein (Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aber die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen aller Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 63 Im Rahmen der Durchführung der Steuerbefreiungsregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erfordert die Wahrung der steuerlichen Neutralität nämlich u. a., dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, für ihre Anerkennung in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 50).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-197/20

    KAHL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 47 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2021, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster - II], C-357/20, EU:C:2021:881, Rn. 20).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 57).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
    Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 33-35, m.w.N.).

    Rn. 34 b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70;… BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.;… vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.;… vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    Rn. 37 aa) Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL müssen zwei weitere kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37).

    Die eine Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 38).

    Das Anerkenntniserfordernis, bezieht sich dabei auf alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Einrichtungen, nicht nur auf "andere Einrichtungen gleicher Art" (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 48).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    Rn. 42 aa) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (…vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73).

    Rn. 44 Aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ergibt sich, dass zum einen die Bedingungen, unter denen die Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, mit den Bedingungen, unter denen die Leistungen in einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht identisch, sondern vergleichbar sein müssen, und dass zum anderen diese Bedingungen sozialen Charakter haben müssen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Durch die Voraussetzung der "in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen" soll verhindert werden, dass die von privaten Einrichtungen angebotenen Leistungen von der Steuer befreit werden, wenn diese Einrichtungen nicht Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77).

    Rn. 45 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zielt dabei insbesondere darauf ab, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 78).

    Bei der Beurteilung, ob die Leistungen privater Krankenhäuser unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, sind daher zunächst die regulatorischen Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79, 83).

    Rn. 46 Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (…EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (…EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (…EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Nach dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 82 können im Rahmen der Abwägung auch die Leistungsfähigkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung als weitere Kriterien berücksichtigt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen.

    Dem hat sich der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 (erneut) angeschlossen.

    Rn. 52 Dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 zufolge sind bei der Beurteilung der sozialen Vergleichbarkeit "zunächst die Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.

    Dies würde die Tatbestandsmerkmale der Anerkennung und der sozialen Vergleichbarkeit leerlaufen lassen, zumal der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37 gerade darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um zwei weitere - neben die Voraussetzung der Krankenhausbehandlung tretende - Tatbestandsmerkmale des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL handelt.

    Insoweit erweist sich dem EuGH zufolge als relevant, ob die Tagessätze in einem privaten Krankenhaus und in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus in vergleichbarer Weise berechnet werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 80, 81, 83).

    Damit waren die Kosten nicht nur nicht mehr identisch, sondern auch nicht mehr vergleichbar im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76.

    Rn. 83 (a) Im Rahmen der Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit ist dem EuGH zufolge auch zu prüfen, ob es für die von privaten Krankenhäusern erbrachten Leistungen eine Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats gibt, so dass die zulasten der Patienten gehenden Kosten ähnlich hoch sind, wie die Kosten, die von den Patienten öffentlicher Einrichtungen getragen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 81, 83).

    Rn. 85 (c) Da hinsichtlich der Kostenübernahme dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 folgend nur auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" abgestellt werden soll, muss zwischen den verschiedenen Kostenträgern (GKV, PKV, Beihilfe) unterschieden werden.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (…so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Zwar müssen die Bedingungen dem EuGH zufolge nur vergleichbar und nicht identisch sein (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    Rn. 114 (a) Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung kann dem EuGH zufolge in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit einbezogen werden, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    Rn. 122 (a) Wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, kann in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit auch der Indikator der Leistungsfähigkeit einbezogen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    Im Gegensatz zu öffentlichen Einrichtungen unterliegt die Klägerin hinsichtlich der Abrechnungspraxis grundsätzlich keinen rechtlichen Vorgaben; auch hat sie sich nicht durch Abschluss etwaiger Verträge entsprechenden Regularien (z.B. Preisbindungen, Höchstgrenzen o.Ä.) unterworfen, sodass sie insoweit gerade keinen Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77 unterlag.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

  • FG Niedersachsen, 15.01.2025 - 5 K 256/17

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 lit. b RL (EG) Nr. …

    Mit Urteil vom 7. April 2022 (Az. C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) abgedruckt in UR 2022, 384) hat der EuGH hierzu erkannt:.

    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384).

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich der von ihr in den Streitjahren erbrachten streitgegenständlichen Leistungen - in Gestalt von Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL - für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung zwar grundsätzlich auch unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts in den Streitjahren nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384).

    aa) Nach der Entscheidung des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats definiert Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL die Aspekte der betreffenden Krankenhausbehandlungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Krankenhausleistungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 73).

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägem der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 74).

    Was erstens die Tragweite des Begriffs "in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen" betrifft, ist schon dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zu entnehmen, dass sich diese Voraussetzung auf die von der betreffenden Einrichtung erbrachten Leistungen bezieht (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 75).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich ferner, dass zum einen die Bedingungen, unter denen die Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, mit den Bedingungen, unter denen die Leistungen in einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht identisch, sondern vergleichbar sein müssen, und dass zum anderen diese Bedingungen sozialen Charakter haben müssen (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 76).

    Zweitens soll durch die Voraussetzung der "in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen" verhindert werden, dass die von privaten Einrichtungen angebotenen Leistungen von der Steuer befreit werden, wenn diese Einrichtungen nicht Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 77).

    Drittens zielt Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL insbesondere darauf ab, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 78).

    Bei der Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, hat der erkennende Senat daher zunächst die Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 79).

    Weiter ergibt sich aus dem Ziel der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung, dass die Kosten der von privaten Krankenhäusern erbrachten Leistungen, die zulasten der Patienten gehen, zu berücksichtigen sind (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 80).

    Desgleichen hat der erkennende Senat zu prüfen, ob es für die von der Klägerin erbrachten Leistungen eine Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats gegeben hat, so dass die zulasten der Patienten gehenden Kosten ähnlich hoch sind wie die Kosten, die von den Patienten öffentlicher Einrichtungen getragen werden (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 81).

    Schließlich können nach Auffassung des EuGH die Leistungsfähigkeit der Klägerin in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung berücksichtigt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, was zu prüfen Sache des erkennenden Senats ist (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rz. 82).

  • BFH, 08.07.2025 - XI R 36/23

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht …

    Rn. 18 2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass sich die Klägerin zur Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung ihrer im Streitjahr erbrachten Krankenhausleistungen grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, auf dem die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG a.F. im Streitjahr beruhte, berufen kann, da der darin enthaltene sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig war (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2014 - V R 20/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 19 ff.; vom 18.03.2015 - XI R 38/13, BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, Rz 39 f.; vom 23.01.2019 - XI R 15/16, BFHE 263, 54, Rz 74 f.; EuGH-Urteil I [Exonération de TVA des prestations hospitalières; im Folgenden: Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 70).

    Es müssen danach zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit unter anderem Krankenhausbehandlungen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 37).

    Rn. 21 aa) Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III vom 05.03.2020 - C-211/18, EU:C:2020:168, Rz 20 f.; I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 37).

    Rn. 23 (2) Diese Rechtsprechung des BFH hat der EuGH auf Vorlage eines FG als unionsrechtskonform bestätigt: Bei der Feststellung, ob Heilbehandlungen, die von einem privaten Krankenhaus erbracht werden, unter Bedingungen durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, ist von den nationalen Gerichten die Leistungsfähigkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu berücksichtigen, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 83).

    Einbezogen werden darf, ob die Kosten den Kosten nahekommen, die der Patient eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses für gleichartige Leistungen trägt (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 83).

    Rn. 25 bb) Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 38).

    Im Rahmen der Vergleichbarkeit der Bedingungen in sozialer Hinsicht ist zu berücksichtigen, ob die von der Klägerin abgerechneten Kosten den Kosten nahekommen, die der Patient eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses für gleichartige Leistungen zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 83).

    Allerdings ist dem FG darin zu folgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL im Lichte der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 83) nicht jegliche Kostenüberschreitung ohne Rücksicht auf deren Ursache und Begrenzung der Höhe nach zulässig ist.

  • EuG, 10.06.2026 - T-444/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 26 Was im Übrigen Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die in dieser Bestimmung genannten Mehrwertsteuerbefreiungen umschrieben sind, insbesondere diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt, eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbracht wird, dieser Steuer unterliegt (vgl. Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (vgl. Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 In diesem Rahmen ermöglicht die Anerkennung einer Einrichtung, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, den Mitgliedstaaten zweierlei: Sie können damit sicherstellen, dass nur Einrichtungen, die den Zielsetzungen jeder dieser Bestimmungen entsprechende Tätigkeiten verfolgen, von einer solchen Befreiung profitieren, und sie können diese Befreiung von der Erfüllung der gemäß Art. 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 56).

    Rn. 41 Außerdem stünde eine solche Auslegung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (…Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 19.12.2024 - V R 10/22

    Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

    Der EuGH habe im Übrigen in seinem Urteil I vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275 eine Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als unionsrechtliche Grundlage von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht in Betracht gezogen.
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 18/20

    Steuerfreie ambulante Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus in Räumen eines …

    Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - 7 K 7342/16

    Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Gewaltspräventionskursen an Schulen als …

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei einer solchen Anerkennung über ein Ermessen, wobei hierfür kein förmliches Verfahren vorausgesetzt wird und die sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerlichem Charakter ergeben muss (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - C-228/20 - I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), MwStR 2022, 471, Rn. 41).
  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei einer solchen Anerkennung über ein Ermessen (EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 31), wobei hierfür kein förmliches Verfahren vorausgesetzt wird (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 41).
  • BFH, 17.11.2022 - V R 23/20

    Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

    In diesem Zusammenhang wird das FG auch das EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20 (EU:C:2022:275, Rz 60 ff.) sowie die BFH-Urteile vom 23.10.2014 - V R 20/14 (BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785), in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793 und in BFHE 263, 543 zu berücksichtigen haben.
  • EuGH, 01.08.2025 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 64 Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Erfordernis, die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34, …und vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular, C-89/23, EU:C:2024:333, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …

  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132 …

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38420
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - C-228/20 (https://dejure.org/2021,38420)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - C-228/20 (https://dejure.org/2021,38420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender ärztlicher Tätigkeiten - Begriff "ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen" - Begriff "Bedingungen, welche mit den ...

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender ärztlicher Tätigkeiten - Begriff "ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen" - Begriff "Bedingungen, welche mit den ...

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen privater Krankenhausbetreiber

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27), und vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (…C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 27).

    {FN:25} Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (…C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (…C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    Zum Beispiel hat der Gerichtshof entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken durchführt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie qualifiziert werden muss, wenn die von dieser Art von Einrichtung durchgeführten Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen, vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 35), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).

    {FN:29} In den Urteilen vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (…353/85, EU:C:1988:82, Rn. 32), vom 6. November 2003, Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 47), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 58), hatte der Gerichtshof im Übrigen, ohne jede Begründung, entschieden, dass die jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Steuerbefreiung Leistungen von "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" betreffe, obwohl diese Zwecke weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel erkennbar sind, das sich lediglich auf ärztliche Heilbehandlungen bezieht.

    {FN:34} Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).

    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 74), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 34).

    Auch Rn. 65 des Urteils vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328), verstehe ich in diesem Sinne.

    {FN:51} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 71): "[Der Umstand, dass die nationalen Behörden berücksichtigen dürfen, dass eine Einrichtung für ihre Tätigkeiten keine Unterstützung erhalten hat und diese nicht vom Sozialversicherungssystem übernommen werden, bedeutet nicht], dass eine Steuerbefreiung … regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden".

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 82).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    Rn. 72 Zu diesem Ergebnis komme ich, ohne zu übersehen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 seines Urteils vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380), unter Verweis auf das Urteil Dornier{FN-VERWEIS:49} festgestellt hat, dass die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte außer dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere den Umstand berücksichtigen können, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

    Rn. 74 Es führt indes nichts an der Feststellung vorbei, dass diese Beurteilung tatsächlich grundlegend von derjenigen im Urteil Dornier abweicht, auf das abzustellen der Gerichtshof behauptet.

    Im Urteil Dornier ging es nicht darum, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den betreffenden Einrichtungen eine Anforderung aufzuerlegen, einen bestimmten Prozentsatz von Umsätzen auszuführen, für die die Kosten von Krankenkassen übernommen worden sind, damit diese Umsätze nach der Anforderung der "ordnungsgemäßen Anerkennung" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit werden können.

    Rn. 75 All dies zeigt, dass der Gerichtshof im Urteil Dornier lediglich klarstellen wollte, dass diese Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anerkennung unter bestimmten Umständen als erfüllt angesehen werden kann{FN-VERWEIS:51}.

    Zum Begriff der eng verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 33 bis 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (…C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23 bis 29), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (…C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).

    {FN:29} In den Urteilen vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (…353/85, EU:C:1988:82, Rn. 32), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 47), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 58), hatte der Gerichtshof im Übrigen, ohne jede Begründung, entschieden, dass die jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Steuerbefreiung Leistungen von "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" betreffe, obwohl diese Zwecke weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel erkennbar sind, das sich lediglich auf ärztliche Heilbehandlungen bezieht.

    {FN:34} Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).

    {FN:49} Urteil vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    Rn. 72 Zu diesem Ergebnis komme ich, ohne zu übersehen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 seines Urteils vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380), unter Verweis auf das Urteil Dornier{FN-VERWEIS:49} festgestellt hat, dass die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte außer dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere den Umstand berücksichtigen können, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

    Rn. 76 Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil L.u.p. (…in Rn. 36 jenes Urteils) festgestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet, dass für die betreffenden Leistungen "je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gilt, wenn ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist"{FN-VERWEIS:53}.

    {FN:25} Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (…C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (…C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    Zum Beispiel hat der Gerichtshof entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken durchführt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie qualifiziert werden muss, wenn die von dieser Art von Einrichtung durchgeführten Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen, vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 35), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 35).

    {FN:32} Vgl. in diesem Sinne zum Begriff der "anderen Einrichtungen gleicher Art" Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 41).

    {FN:34} Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:14} Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 18).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 19), und vom 18. September 2019, Peters (…C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20 und 21).

    {FN:25} Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (…C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 bis 31).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 35).

    Dagegen übt eine Einrichtung, die in Form einer selbständigen Tätigkeit die Beförderung menschlicher Organe und dem menschlichen Körper entnommener Substanzen für Krankenanstalten und Labore durchführt, nicht die gleiche Art von konkreter Funktion aus, die von Einrichtungen der ärztlichen Versorgung und Diagnostik oder von Zentren, die für eine Qualifizierung als "Einrichtung gleicher Art" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie in Betracht kommen, durchgeführt wird, vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 36).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:57} Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168), festgestellt, dass diese "Bestimmung die Aspekte der betreffenden Heilbehandlungen, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung verglichen werden müssen, nicht genau definiert".

    {FN:58} Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 28).

    {FN:59} Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 31).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 26), und dazu, dass die von einem Krankenhaus, einem Zentrum für medizinische Behandlung oder Diagnostik erbrachten Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anzusehen sind, Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (…C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 55), und vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a. (…C-368/98, EU:C:2001:400, Rn. 48).

    {FN:67} Urteil vom 5. März 2020, 1dealmed III (C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 21).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:18} Vgl. z. B. Urteil vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 18).

    {FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2015, De Fruytier (…C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 19), und vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20 und 21).

    Vgl. Urteile vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 34), und vom 5. März 2020, X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) (…C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 42).

    Vgl. als Beispiel für ein Urteil, mit dem ein früherer Lösungsansatz aufgegeben wurde, Urteil vom 7. September 1999, Gregg (…C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 15), oder zu einem Urteil, mit dem ein vorangegangenes Urteil nicht wörtlich ausgelegt wird, um von einem früheren Urteil abzuweichen, Urteil vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 35).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:8} Vgl. z. B. Urteil vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 38).

    {FN:12} Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 54), anerkannt hat, ist dem Unionsgesetzgeber, soweit er beim Erlass einer steuerlichen Maßnahme Entscheidungen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Art zu treffen und divergierende Interessen in eine Rangfolge zu bringen oder komplexe Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen.

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und 42).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO (C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:25} Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (…C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (…C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (…C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    Zum Begriff der eng verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 33 bis 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (…C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23 bis 29), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (…C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).

    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 74), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 34).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 38).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:19} Vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 28).

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (…C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27), und vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29).

    Vgl. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 32).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
    {FN:24} Wie vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 29), entschieden, kann für "Dienstleistungen, die … den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen, in der Regel [keine] Steuerbefreiung gewährt werden[, es sei denn] diese Leistungen [sind] zur Erreichung der therapeutischen Ziele unerlässlich …, die mit den Krankenhausbehandlungen und den ärztlichen Heilbehandlungen verfolgt werden, in deren Rahmen sie erbracht werden".

    Zum Begriff der eng verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (…C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 33 bis 35), vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23 bis 29), vom 25. März 2010, Kommission/Niederlande (…C-79/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:171, Rn. 51), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (…C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).

    {FN:43} Vgl. z. B. Urteil vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 10.12.2020 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) - Vorlage zur …

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08

    CopyGene - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der …

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE …

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. …

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen - Steuerrecht - Sechste …

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche …

  • EuGH, 14.05.2020 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge - "Richtlinie 92/96/EWG - Direktversicherung …

  • EuGH, 20.06.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National - "Mehrwertsteuer - Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 2 …

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Jetair und BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie …

  • EuG, 10.06.2026 - T-444/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 26 Was im Übrigen Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die in dieser Bestimmung genannten Mehrwertsteuerbefreiungen umschrieben sind, insbesondere diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt, eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbracht wird, dieser Steuer unterliegt (vgl. Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (vgl. Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 In diesem Rahmen ermöglicht die Anerkennung einer Einrichtung, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, den Mitgliedstaaten zweierlei: Sie können damit sicherstellen, dass nur Einrichtungen, die den Zielsetzungen jeder dieser Bestimmungen entsprechende Tätigkeiten verfolgen, von einer solchen Befreiung profitieren, und sie können diese Befreiung von der Erfüllung der gemäß Art. 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 56).

    Rn. 41 Außerdem stünde eine solche Auslegung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (…Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 7. April 2022, 1 [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C-228/20, EU:C:2022:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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