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Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.2025 - C-233/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3175
EuGH, 25.02.2025 - C-233/23 (https://dejure.org/2025,3175)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2025 - C-233/23 (https://dejure.org/2025,3175)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2025 - C-233/23 (https://dejure.org/2025,3175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alphabet u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Art. 102 AEUV - Digitale Märkte - Digitale Plattform - Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform einem ...

  • Betriebs-Berater

    Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung zur Sicherstellung der Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens, die dadurch attraktiver würde, kann missbräuchlich sein

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Alphabet u.a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u.a.

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens sicherzustellen, die dadurch attraktiver würde, kann missbräuchlich sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verweigerung der Interoperabilität einer Plattform mit der App eines Drittunternehmens kann Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein - Android Auto von Google / Alphabet

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Android Auto kann nicht mit der App JuicePass: Ist das Missbrauch der Marktmacht durch Google?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Interoperabilität einer Plattform mit der App eines anderen Unternehmens: Missbrauch beherrschender Stellung?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Interoperabilität von Drittanbieter-Apps mit Android Auto

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2025, 929
  • EuZW 2025, 475
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht hält es daher für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, Hinweise zur Auslegung von Art. 102 AEUV und insbesondere zur auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zurückgehenden Rechtsprechung zu erhalten, die die Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur eines Unternehmens in beherrschender Stellung betraf.

    Rn. 35 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht auch hervor, dass sich das vorlegende Gericht fragt, ob es in Anbetracht der besonderen Merkmale des Funktionierens der digitalen Märkte, die von einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, und unter Berücksichtigung der Funktionsweise einer digitalen Plattform wie Android Auto nicht gerechtfertigt ist, von den u. a. im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen abzuweichen oder sie zumindest flexibel auszulegen, wenn es um die Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten geht, das in der Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, besteht, auf Ersuchen eines Drittunternehmens Zugang zu dieser Plattform zu ermöglichen, indem es deren Interoperabilität mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung gewährleistet, d. h. im Wesentlichen in der Weigerung, die Interoperabilität der Plattform mit dieser Anwendung zu gewährleisten.

    Rn. 39 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unerlässlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Dagegen ist, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Infrastruktur für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen, der Zugang begehrt, in dem Sinne, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für diese Infrastruktur gibt, nicht anwendbar, wenn ein beherrschendes Unternehmen eine Infrastruktur nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeiten, sondern mit dem Ziel entwickelt hat, eine Nutzung dieser Infrastruktur durch Drittunternehmen zu ermöglichen.

    Rn. 47 Somit ist für die Feststellung, ob die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf eine Rechtssache anwendbar sind, in der es um die Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur geht, zu prüfen, ob diese Infrastruktur von dem Unternehmen in beherrschender Stellung ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt wurde und in seinem Besitz ist oder ob sie im Gegenteil entwickelt wurde, um ihre Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, was dadurch belegt wird, dass dieses Unternehmen in beherrschender Stellung Drittunternehmen einen solchen Zugang bereits gewährt hat.

    Rn. 49 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass Android Auto von Google nicht ausschließlich für die Zwecke ihrer eigenen Tätigkeit entwickelt wurde, da Drittunternehmern ein Zugang zu dieser digitalen Plattform eröffnet wurde, so dass die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unerlässlichkeit für die Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers auf Zugang bei der Prüfung, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt, wenn sich ein Unternehmen, das eine digitale Plattform entwickelt hat, weigert, einem Drittunternehmen, das eine Anwendung entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform zu ermöglichen, indem es deren Interoperabilität mit der Anwendung gewährleistet, nicht anwendbar ist.

  • EuGH, 10.09.2024 - C-48/22

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unerlässlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91).

    Rn. 54 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Rn. 40 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91).

    Außerdem wäre ein Unternehmen in beherrschender Stellung weniger leicht dazu bereit, in effiziente Anlagen zu investieren, wenn es gezwungen werden könnte, die Früchte seiner eigenen Investitionen auf bloßes Anfordern mit seinen Wettbewerbern zu teilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 47).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Rn. 70 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV ergibt sich, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company u. a., C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Art. 102 AEUV soll nämlich die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ahnden, unabhängig davon, ob sich eine solche Ausnutzung als erfolgreich erwiesen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Die Aufrechterhaltung des gleichen Grades an Wettbewerb auf dem betreffenden Markt oder sogar die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass das in Rede stehende Verhalten nicht geeignet ist, wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen, da solche fehlenden Auswirkungen auf andere Gründe zurückzuführen sein können, insbesondere auf Veränderungen, die auf dem relevanten Markt seit Beginn dieses Verhaltens eingetreten sind, oder darauf, dass es dem beherrschenden Unternehmen nicht gelungen ist, die diesem Verhalten zugrunde liegende Strategie erfolgreich zu verfolgen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 54).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Rn. 70 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV ergibt sich, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, …und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, …und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company u. a., C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Rn. 56 Daher kann eine Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV feststellen, indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umständen des konkreten Falls trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschränken (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 41).

    Rn. 57 Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Unter bestimmten Umständen genügt es, dass ein potenzieller oder auch nur hypothetischer Markt bestimmt werden kann (Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 44).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
    Durch sie soll ermittelt werden, für welchen Bereich zu beurteilen ist, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, …und vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 381).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 27.06.2024 - C-176/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

  • EuGH, 14.01.2021 - C-385/19

    Minister for Justice and Equality

  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …

  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Zu diesem Zweck könnte die FIFA sich entweder darauf berufen, dass ihr Verhalten unter die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fällt, oder darauf, dass es aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 60, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 71 und 74), oder auch den Nachweis erbringen, dass die negativen Auswirkungen, die sich für die Verbraucher aus diesem Verhalten ergeben können, durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen (…Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202).

    Rn. 278 Was zweitens die Möglichkeit eines Unternehmens betrifft, sich darauf zu berufen, dass sein Verhalten aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen objektiv notwendig ist, so gehören zu den Fällen, in denen die Rechtsprechung das Vorliegen solcher Beschränkungen bereits anerkannt hat, insbesondere das Bestehen legitimer Bedürfnisse, wie z. B. die Notwendigkeit, besonderen kommerziellen oder technischen Beschränkungen zu begegnen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 73).

  • EuGH, 08.09.2026 - C-298/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 9 Abs. …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (…vgl. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, EU:C:1990:386, Rn. 20, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u.a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u.a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    {FN:110} Vgl. z. B. Urteile Superleague (…Rn. 129) und aus jüngerer Zeit vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a. (C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Alphabet).
  • EuGH, 01.10.2026 - C-459/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

    Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-97/24

    Asylrecht: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf einen unvorhersehbaren Zustrom …

    Er hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

    Rn. 49 Daher ist die Anwendung der in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen auf den Fall, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine Infrastruktur für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt hat und in seinem Besitz hat, insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, für Unternehmen in beherrschender Stellung den Anreiz aufrechtzuerhalten, im Interesse der Verbraucher in die Entwicklung hochwertiger Produkte oder Dienstleistungen zu investieren (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 43).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-305/22

    Ohne die Zustimmung des Staates, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a. (C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.10.2025 - C-500/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …

    Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33).
  • EuGH, 30.10.2025 - C-348/24

    Compañía de Distribución Integral Logista - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (…vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24

    " Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …

  • EuGH, 10.04.2025 - C-584/23

    Alcampo u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung …

  • EuGH, 22.01.2026 - C-902/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

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   EuGH, 05.09.2024 - C-233/23   

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Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Google / Alphabet kann verpflichtet sein anderen Unternehmen Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

Sonstiges (2)

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alphabet u. a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Digitale Märkte - Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen Zugang zu einer Plattform oder digitalen Infrastruktur zu gewähren - Im Urteil ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zugangsverweigerung auf Android Auto

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Googles Android Auto: Zugangsverweigerung möglicherweise rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marktmacht missbraucht? Wenn ein Unternehmen die App-Interoperabilität verweigert...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    Die erste Frage, mit der sich der Gerichtshof zu befassen hat, ist daher, ob für den vorliegenden Fall die ständige Rechtsprechung einschlägig ist, die für die Verweigerung des Zugangs durch ein marktbeherrschendes Unternehmen gilt - nämlich das Urteil Bronner{FN-VERWEIS:5} - und die, wie der Gerichtshof selbst feststellt, darauf abzielt, einen gerechten Ausgleich zwischen wettbewerbs- und anreizbezogenen Erwägungen herzustellen.

    Rn. 17 Für den Erlass eines Urteils im Ausgangsverfahren hält der Consiglio di Stato (Staatsrat) es für erforderlich, Hinweise zur Auslegung von Art. 102 AEUV und insbesondere zu den im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen zu erhalten, die für die Verweigerung des Zugangs zur Infrastruktur eines beherrschenden Unternehmens gelten.

    Rn. 22 Zweitens fragt der Consiglio di Stato (Staatsrat), ob die Verweigerung des Zugangs durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das ersuchende Unternehmen sowie auch andere Marktteilnehmer trotz des fehlenden Zugangs weiterhin auf dem benachbarten Markt tätig sind und ihren Marktanteil vergrößern.

    Rn. 26 In den folgenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge werde ich in erster Linie prüfen, ob davon auszugehen ist, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar sind.

    Anwendbarkeit der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen.

    Rn. 28 Wie bereits erwähnt, werden Fälle, in denen sich ein marktbeherrschendes Unternehmen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge zu schließen oder ihm Zugang zu gewähren, herkömmlicherweise im Licht der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Doktrin{FN-VERWEIS:10} geprüft.

    Nach dem Gerichtshof soll das Urteil Bronner dieses empfindliche Gleichgewicht herstellen, indem es die drei bereits erwähnten Voraussetzungen aufstellt{FN-VERWEIS:20}.

    Rn. 33 Eine Untersuchung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs in Fällen, in denen er die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auszulegen hatte, ergibt jedoch, dass der Anwendungsbereich dieser Kriterien eher begrenzt ist.

    Rn. 34 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache bedingt waren, die in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu der Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte.

    Aus dem letztgenannten Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen nur in den Fällen gelten, in denen die fragliche Infrastruktur für die eigene Tätigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens entwickelt wurde und unter Ausschluss aller anderen Wettbewerber für dessen eigene Nutzung bestimmt ist{FN-VERWEIS:25}.

    Rn. 35 Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Beurteilung der Frage, ob die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auf einen Fall der Zugangsverweigerung anwendbar sind, zu prüfen ist, ob die Infrastruktur, zu der um Zugang ersucht wird, dem eigenen Betrieb und der eigenen Nutzung des marktbeherrschenden Unternehmens vorbehalten ist und diesem ausschließlich zur Verfügung stehen soll, damit ihm die Vorteile der für die Entwicklung dieser Infrastruktur getätigten Investitionen zufließen.

    Rn. 40 Meines Erachtens sollte daher der im Urteil Bronner angewandte Test, der aus den dort aufgestellten Voraussetzungen besteht, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, wie dies offenbar auch das vorlegende Gericht gesehen hat und wie es die italienische und die griechische Regierung und die Kommission vertreten.

    Rn. 42 Das Urteil Microsoft betraf jedoch einen Fall, in dem es um die Erteilung von Zwangslizenzen für Rechte des geistigen Eigentums ging, bei der es, ähnlich wie bei körperlichen Gegenständen, zu Spannungen kommt, die im Hinblick auf die Interessen und Anreize den im Urteil Bronner beschriebenen entsprechen{FN-VERWEIS:35}.

    Rn. 45 In Anbetracht des Vorstehenden lege ich dem Gerichtshof nahe, dass insoweit, als ein marktbeherrschendes Unternehmen Drittanbietern eine Plattform zur Verfügung stellt, die für die von diesen Anbietern entwickelten Anwendungen konzipiert und gestaltet ist, zur Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens nach Art. 102 AEUV nicht geprüft werden muss, ob die vom Gerichtshof im Urteil Bronner entwickelte Doktrin erfüllt ist.

    Rn. 47 In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall mit den ersten beiden Fragen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens um Hinweise für die Auslegung der ersten beiden der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen gebeten wird, bin ich der Ansicht, dass so, wie sie formuliert sind, keine von ihnen eine Antwort des Gerichtshofs erfordert.

    Rn. 48 Was dagegen die erste Vorlagefrage betrifft, lege ich dem Gerichtshof aus den bereits in den vorhergehenden Nummern dieser Schlussanträge dargelegten Gründen nahe, festzustellen, dass die im Urteil Bronner entwickelte Doktrin für einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht relevant ist.

    Rn. 56 Nach alledem komme ich in Bezug auf die erste Vorlagefrage zu dem Ergebnis, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen nicht gelten, wenn die Plattform, zu der um Zugang ersucht wird, von dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt wurde, sondern mit dem Ziel konzipiert und gestaltet wurde, durch die Anwendungen von Drittentwicklern gespeist zu werden.

    ist dahin auszulegen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht gelten, wenn die Plattform, zu der um Zugang ersucht wird, von dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt wurde, sondern mit dem Ziel konzipiert und gestaltet wurde, durch die Anwendungen von Drittentwicklern gespeist zu werden.

    {FN:5} Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, im Folgenden: Urteil Bronner bzw. die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen).

    {FN:10} Urteil Bronner (…Rn. 41).

    {FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264).

    {FN:14} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 56).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257), Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), Urteil Slovak Telekom, Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), und Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, im Folgenden: Urteil Baltic Rail).

    {FN:60} Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 44).

    {FN:61} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 45).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:44} Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:46} Vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41).

    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257), Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), Urteil Slovak Telekom, Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), und Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, im Folgenden: Urteil Baltic Rail).

    {FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257), Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), Urteil Slovak Telekom, Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), und Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, im Folgenden: Urteil Baltic Rail).

    {FN:38} Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:8} Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 40, im Folgenden: Urteil Slovak Telekom).

    Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257), Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), Urteil Slovak Telekom, Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), und Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, im Folgenden: Urteil Baltic Rail).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:21} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14).

    {FN:36} Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nr. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Oscar Bronner GmbH & Co. KG gegen Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264).

    {FN:14} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 56).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:7} Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, im Folgenden: Urteil Microsoft).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
    {FN:58} Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den …

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE …

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-53/03

    DIE WEIGERUNG EINES MARKTBEHERRSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMENS, ALLE BESTELLUNGEN …

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