Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2021 - C-243/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51291
EuGH, 21.12.2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,51291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapeza Peiraios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 2 - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie - In Fremdwährung rückzahlbares Darlehen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapeza Peiraios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 2 - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie - In Fremdwährung rückzahlbares Darlehen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 2 - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie - In Fremdwährung rückzahlbares ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das in Fremdwährung rückzahlbare Darlehen

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 37).

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist das Fehlen einer Aushandlung im Einzelnen nämlich eine Voraussetzung für die Eröffnung der Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die nicht erfolgen kann, wenn die Vertragsklausel nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, …sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Rn. 43 Zunächst ist in Bezug auf die Folgen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur auf die Fälle Anwendung finden sollen, die nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, und zwar insbesondere aufgrund des Ausschlusses, den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen vorsieht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-329/19

    Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten insbesondere freigestellt bleibt, die Bestimmungen der Richtlinie als nationale Rechtsvorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 32 bis 38).

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, …und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

    Rn. 62 Dies vorausgeschickt, ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils gleichwohl festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auf Sachverhalte anwenden können, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 37).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-87/21

    NSV und NM

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Rn. 48 Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (…Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, …sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Rn. 58 Ferner ist der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 30 bis 35, 40 und 43), in dem es um das Zusammenspiel zwischen der in Art. 8 eröffneten Möglichkeit und der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme vom Mechanismus der Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln ging, nach der Feststellung, dass die von Art. 4 Abs. 2 erfassten Klauseln in das durch die Richtlinie 93/13 "geregelte Gebiet" fallen, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 anwendbar ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass diese beiden Bestimmungen einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle solcher Klauseln zulässt und dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene gewährleistet.

    Rn. 60 Allerdings besteht ein Unterschied zwischen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der eine erste Kategorie von Vertragsklauseln von ihrem sachlichen Anwendungsbereich ausschließt, und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der nicht diesen Anwendungsbereich festlegt, sondern eine zweite Kategorie von Vertragsklauseln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

    Rn. 59 In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie "geregelte Gebiet" im Sinne ihres Art. 8 fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Rn. 48 Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, …und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, …sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, …und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Rn. 59 In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie "geregelte Gebiet" im Sinne ihres Art. 8 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (…Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Rn. 53 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat, so dass die Prüfung einer Vorlage zur Vorabentscheidung nicht anhand der von der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Partei des Ausgangsrechtsstreits vorgebrachten Auslegung des nationalen Rechts erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny …

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebačka banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Zweitens steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Es ist Sache der angerufenen nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und zwar anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die …

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Texts des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-593/22

    First Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Was das Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios (C-243/20, EU:C:2021:1045), anbelange, so habe es eine Rechtssache betroffen, in der die vom Verbraucher beanstandete Klausel Art. 291 des griechischen Zivilgesetzbuchs paraphrasiert habe.

    Rn. 20 Des Weiteren ist in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37).

    Rn. 21 Was zum einen den Ausdruck "bindende Rechtsvorschriften" anbelangt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses dar (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - …

    Rn. 27 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Feststellungen des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und zu den nationalen Rechtsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung zur klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Frage gestellt werden dürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26).
  • EuGH, 01.10.2026 - C-459/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 …

    Rn. 30 Zur Frage, welche nationalen Rechtsvorschriften als dispositiv zu betrachten sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dies auf die Bestimmungen zutrifft, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und 36), und die das Gleichgewicht widerspiegeln sollen, das der nationale Gesetzgeber zwischen allen Rechten und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge in Fällen herstellen wollte, in denen die Parteien entweder nicht von einer vom nationalen Gesetzgeber für die betreffenden Verträge vorgesehenen Standardregel abgewichen sind oder ausdrücklich für die Anwendbarkeit einer vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführten Regel optiert haben (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 60, …und vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 54).
  • EuGH, 30.05.2024 - C-176/23

    Raiffeisen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    Rn. 22 In Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in mit Gewerbetreibenden geschlossenen Verträgen ist die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37).

    Rn. 23 Zum einen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass der Ausdruck "bindende Rechtsvorschriften" im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2025 - C-396/24

    Lubreczlik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch hat der Gerichtshof, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für diesen Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-323/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-300/23

    Kutxabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-118/23

    Der Gerichtshof erläutert die Vorschriften über die Unabhängigkeit einer …

  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-330/24

    Celní jednatelství Zelinka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-752/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …

  • EuG, 07.09.2022 - T-529/20

    LR/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht