Rechtsprechung
| EuGH, 18.06.2020 - C-328/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Porin kaupunki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Öffentliche Aufträge auf dem Gebiet der Verkehrsdienste - Auf dem Modell der "verantwortlichen Gemeinde" im Sinne der finnischen Rechtsvorschriften beruhender ...
- Europäischer Gerichtshof
Porin kaupunki
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Öffentliche Aufträge auf dem Gebiet der Verkehrsdienste - Auf dem Modell der "verantwortlichen Gemeinde" im Sinne der finnischen Rechtsvorschriften beruhender ...
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- NZBau 2020, 528
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 21.12.2016 - C-51/15
Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" als Übertragung von Befugnissen im Sinne der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), aufgefasst werden könne.Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Art des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kooperationsvertrags zwischen Gemeinden die Voraussetzungen einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfassten Kompetenzübertragung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985) oder einer der Pflicht zum Aufruf zum Wettbewerb nicht unterliegenden horizontalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, mit Rechtsprechungsnachweisen) erfüllt, oder liegt hier ein sonstiger, dritter Fall vor?.
Rn. 45 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für sie Dienstleistungen zu organisieren, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 ausgenommen ist, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), oder eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, die nicht der Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens unterliegt, im Sinne des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), darstellt.
Rn. 46 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 und 41), ausgeführt hat, steht die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
Rn. 47 Zudem geht aus den Rn. 42 bis 44 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), hervor, dass eine solche Kompetenzübertragung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die gemäß der Definition des Begriffs "öffentlicher Auftrag" erforderlich sind.
Eine Kompetenzübertragung verlangt somit, dass die nunmehr zuständige öffentliche Stelle von der betreffenden Befugnis selbständig und eigenverantwortlich Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 49 und 51).
Ein solcher Einfluss, der über ein Organ, etwa eine aus Vertretern der zuvor zuständigen Gebietskörperschaften bestehende Verbandsversammlung, ausgeübt werden kann, schließt jedoch grundsätzlich jede Einmischung in konkrete Modalitäten der Durchführung der Aufgaben, die unter die übertragene Kompetenz fallen, aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 52).
Rn. 58 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), darstellt.
Rn. 60 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass vorbehaltlich von Überprüfungen durch das vorlegende Gericht durch ein Instrument wie das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), erfolgt.
Rn. 64 Soll einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), nicht die praktische Wirksamkeit genommen werden, ist daher die Behörde, der die Aufgabe übertragen wurde, im Rahmen der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zwangsläufig als öffentlicher Auftraggeber für diese Aufgabe anzusehen, und zwar für das gesamte Gebiet der Gemeinden, die Parteien des Vertrags sind, durch den die Befugnisse übertragen wurden.
Rn. 70 Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der In-House-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die In-House-Einrichtung auszuüben (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65;… vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36;… vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, …sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26).
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), darstellt..
- EuGH, 11.05.2006 - C-340/04
EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN, …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Zweitens muss der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber verrichten, die seine Anteile innehaben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50, sowie vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 33).Rn. 70 Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der In-House-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die In-House-Einrichtung auszuüben (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65; vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36;… vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, …sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26).
Rn. 71 Die zweite in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung, wonach der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber ausüben muss, die seine Anteile innehaben, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass die Anteile an einem Unternehmen von mehreren Körperschaften gehalten werden, kann erfüllt sein, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht für eine bestimmte dieser Körperschaften, sondern für diese Körperschaften insgesamt verrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 70 und 71).
- EuGH, 13.06.2013 - C-386/11
Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Art des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kooperationsvertrags zwischen Gemeinden die Voraussetzungen einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfassten Kompetenzübertragung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985) oder einer der Pflicht zum Aufruf zum Wettbewerb nicht unterliegenden horizontalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juni 2013, Piepenbrock, C-386/11, EU:C:2013:385, mit Rechtsprechungsnachweisen) erfüllt, oder liegt hier ein sonstiger, dritter Fall vor?.Rn. 45 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für sie Dienstleistungen zu organisieren, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/18 ausgenommen ist, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), oder eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, die nicht der Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens unterliegt, im Sinne des Urteils vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), darstellt.
Rn. 57 Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, zu prüfen, ob der Kooperationsvertrag über Gesundheitsdienstleistungen auch eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, die nicht der Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens unterliegt, im Sinne der Urteile vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland (C-480/06, EU:C:2009:357), und vom 13. Juni 2013, Piepenbrock (C-386/11, EU:C:2013:385), darstellen kann.
- EuGH, 13.11.2008 - C-324/07
Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Dieser Umstand deutet nämlich grundsätzlich darauf hin, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle ausübt, der der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht (…Urteile vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 57, und vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 30).Rn. 73 Vorbehaltlich von Überprüfungen durch das vorlegende Gericht, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben, auf die in den Rn. 10, 24 bis 26 sowie 29 bis 31 und 33 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, dass die Durchführung jedes der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge einige Garantien zu beinhalten scheint, die geeignet sind, zu verhindern, dass die In-House-Einrichtung eine Marktausrichtung und ein Maß an Selbständigkeit erwirbt, die eine Kontrolle durch die Stadt Pori und ihre Vertragspartner als nicht gesichert erscheinen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 36).
- EuGH, 18.11.1999 - C-107/98
Teckal - "Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge Richtlinien 92/50/EWG …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Zweitens muss der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber verrichten, die seine Anteile innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50, …sowie vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 33). - EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Rn. 70 Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der In-House-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die In-House-Einrichtung auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65;… vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36;… vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, …sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26). - EuGH, 08.05.2014 - C-15/13
Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Rn. 70 Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der In-House-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die In-House-Einrichtung auszuüben (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65;… vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36;… vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26). - EuGH, 29.11.2012 - C-182/11
Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Rn. 70 Zweitens genügt unter der Annahme, dass nach einer Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), das Erfordernis gilt, dass der öffentliche Auftraggeber, dem die Befugnisse übertragen wurden, und die anderen öffentlichen Auftraggeber, die auf die Ausübung der betreffenden Befugnis verzichtet haben, gemeinsam eine Kontrolle ausüben, die Feststellung, dass das Modell der "verantwortlichen Gemeinde" den Gemeinden, die einen Vertrag geschlossen haben, dem dieses Modell zugrunde liegt, auch wenn sie nicht am Kapital der In-House-Einrichtung beteiligt sind, die Möglichkeit bietet, wie die verantwortliche Gemeinde sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen des Auftragnehmers ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen und damit eine wirksame, strukturelle und funktionale Kontrolle über die In-House-Einrichtung auszuüben (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 65;… vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, EU:C:2006:308, Rn. 36; vom 29. November 2012, Econord, C-182/11 und C-183/11, EU:C:2012:758, Rn. 27, …sowie vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 26). - EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Dieser Umstand deutet nämlich grundsätzlich darauf hin, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle ausübt, der der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht (Urteile vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 57, …und vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 30). - EuGH, 08.12.2016 - C-553/15
Undis Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 18.06.2020 - C-328/19
Denn einem Unternehmen fehlt es nicht unbedingt allein deshalb an Handlungsfreiheit, weil die dieses Unternehmen betreffenden Entscheidungen von der Körperschaft oder den Körperschaften kontrolliert werden, die seine Anteile innehaben, sofern es noch einen bedeutenden Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern abwickeln kann (Urteil vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi, C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.2009 - C-480/06
Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht …
- EuGH, 10.09.2020 - C-367/19
Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge …
Das Synallagma des Vertrags ist somit ein wesentliches Merkmal eines öffentlichen Auftrags (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 43…, vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 47). - EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
Comune di Lerici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
Bei einer solchen Inhouse-Vergabe wird nämlich davon ausgegangen, dass der öffentliche Auftraggeber seine eigenen Mittel verwendet, während der Auftragnehmer, auch wenn er rechtlich vom Auftraggeber getrennt ist, praktisch dessen eigenen Dienststellen gleichgestellt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49, sowie vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 66). - Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21
Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder …
{FN:28} Einschließlich z. B. der republikanischen Staatsform (…Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92) und der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der innerstaatlichen Neuordnung der Kompetenzen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis, C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 und 41, und vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 46). - EuG, 17.07.2020 - T-715/19
Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat …
Rn. 36 Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als unbeschadet gegebenenfalls des Verfahrens gemäß Art. 7 EUV für den Fall fehlender nationaler Maßnahmen zur Vorbeugung offensichtlicher Interessenkonflikte bei der Vertretung eines Mitgliedstaats oder gemäß den Art. 258 und 259 AEUV in Bezug auf Zahlungen der Sektorpolitik, die in strittiger Weise im Namen und für die Rechnung der Union eingegangen worden sind, die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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