Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2024 - C-352/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Changu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 1, 4 und 7 - Richtlinie 2011/95/EU - Anwendungsbereich - Art. 2 und 3 - Nationaler Schutz aus humanitären Gründen - Richtlinie ...
- Europäischer Gerichtshof
Changu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 1, 4 und 7 - Richtlinie 2011/95/EU - Anwendungsbereich - Art. 2 und 3 - Nationaler Schutz aus humanitären Gründen - Richtlinie ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Changu
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Changu
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er im Übrigen grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Sofern eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch die Richtlinie 2008/115 eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde, ist der betreffende Mitgliedstaat somit nach Art. 8 dieser Richtlinie verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen abzuschieben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 79 und 80, sowie vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie anbelangt, so beschränkt sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 85 und 86).
Daher kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat nach den Art. 1, 4 oder 7 der Charta verpflichtet sein könnte, einem Drittstaatsangehörigen, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 87).
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Rn. 48 Daher hindert die Richtlinie 2011/95 ungeachtet ihres Art. 3 einen Mitgliedstaat nicht daran, einen nationalen Schutz zu gewähren, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die nicht die Flüchtlingseigenschaft oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestatten, wobei die Gewährung eines solchen Schutzes nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118, …sowie vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 61).Die Rechtsvorschriften, die diesen nationalen Schutz gewähren, sollten daher eine klare Unterscheidung dieses Schutzes von dem gemäß der Richtlinie gewährten Schutz erlauben (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 119 und 120).
Rn. 51 Insoweit lässt der Umstand, dass das nationale Recht die Regelung, die sich aus der Gewährung des subsidiären Schutzes ergibt, und die Regelung, die sich aus diesem nationalen Schutz ergibt, gleich einstuft, für sich allein nicht die Annahme zu, dass sich diese beiden Regelungen nicht hinreichend voneinander unterscheiden lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 119 und 120).
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Aufenthalts von LF in Bulgarien, nämlich mehr als 26 Jahre, während deren er über kein Ausweisdokument verfügt habe und ihm unter Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 2008/115 häufig die erforderlichen Garantien vorenthalten worden seien, um ihm einen menschenwürdigen Lebensstandard zu gewährleisten, sei seine Situation mit den Situationen vergleichbar, um die es in den Urteilen vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), und vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), sowie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), gegangen sei.Rn. 75 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Art. 4 missachtet würde, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92, …sowie vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 51).
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Rn. 66 Zweitens fällt der Kläger des Ausgangsverfahrens - sofern er sich nicht auf einen anderen Aufenthaltstitel für das bulgarische Hoheitsgebiet berufen kann - hingegen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, da er sich seit Erlass der Entscheidung, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und gegen die er einen Rechtsbehelf beim vorlegenden Gericht eingereicht hat, illegal in diesem Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 209 und 210).Rn. 69 Drittens fällt ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, selbst wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2013/32 und 2013/33, solange das vorlegende Gericht noch nicht über die Klage entschieden hat, die er gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 207 und 208).
- EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Rn. 70 Nach Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 wird den Personen, die internationalen Schutz beantragen, vorbehaltlich der in Art. 41 Abs. 1 und in Art. 46 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle, bis zur Entscheidung über den von ihnen gegen die Ablehnung des Antrags eingelegten Rechtsbehelf gestattet, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 282).Rn. 76 Zum anderen kommt eine Person, die internationalen Schutz beantragt und in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, in den Genuss der in der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Aufnahmebedingungen, solange über ihren Antrag noch nicht endgültig entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 284 bis 286).
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Aufenthalts von LF in Bulgarien, nämlich mehr als 26 Jahre, während deren er über kein Ausweisdokument verfügt habe und ihm unter Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 2008/115 häufig die erforderlichen Garantien vorenthalten worden seien, um ihm einen menschenwürdigen Lebensstandard zu gewährleisten, sei seine Situation mit den Situationen vergleichbar, um die es in den Urteilen vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), und vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), sowie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), gegangen sei. - EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Aufenthalts von LF in Bulgarien, nämlich mehr als 26 Jahre, während deren er über kein Ausweisdokument verfügt habe und ihm unter Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 2008/115 häufig die erforderlichen Garantien vorenthalten worden seien, um ihm einen menschenwürdigen Lebensstandard zu gewährleisten, sei seine Situation mit den Situationen vergleichbar, um die es in den Urteilen vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), und vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), sowie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), gegangen sei. - EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40). - EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Rn. 75 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Art. 4 missachtet würde, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92, sowie vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 51). - EuGH, 14.01.2021 - C-441/19
Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Rn. 57 Sofern eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch die Richtlinie 2008/115 eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde, ist der betreffende Mitgliedstaat somit nach Art. 8 dieser Richtlinie verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen abzuschieben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 79 und 80, …sowie vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
- EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
- EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
- EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 4.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 29 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 - 8 L 1143/24
Duldung, Duldungsanspruch, Duldung aus tatsächlichen Gründen
Ein Anspruch auf Duldung und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung aus unionsrechtlichen Gründen folgt unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn eine Abschiebung nicht innerhalb der in Art. 8 der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt (vgl. so schon EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - juris).Rn. 89 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 -, juris, Rn. 61.
Rn. 91 Vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 -, juris, Rn. 57 ff.
- BVerwG, 23.07.2025 - 1 C 12.25
G. ./. Bundesrepublik Deutschland - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 29 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 20.23
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 29 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 07.11.2024 - 2 C 16.23
Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des …
Rn. 62 Die Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC steht nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC jedoch unter dem Vorbehalt, dass die "Durchführung des Rechts der Union" in Rede steht (…vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - C-617/10 - juris Rn. 19 ff., vom 14. September 2023 - C-27/22 - juris Rn. 36 und vom 12. September 2024 - C-352/23 - juris Rn. 63; s. a. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 ; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 ). - BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 14.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 30 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 12.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 30 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 10.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 30 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 14.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 29 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 10.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (…EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807] - Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 [ECLI:EU:C:2024:748] - Rn. 67 f. …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 [ECLI:EU:C:2024:810] - Rn. 17 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4).Rn. 29 dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 58 ff.).
Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (…EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352/23 - Rn. 67 f. und 79 …sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143/24 - Rn. 17 ff.).
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 11.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 2.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 9.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 5.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- EuGH, 19.12.2024 - C-244/24
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