Rechtsprechung
| EuGH, 13.09.2018 - C-369/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Ahmed
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
- Europäischer Gerichtshof
Ahmed
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
- Europäischer Gerichtshof
Ahmed
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- doev.de
Shajin Ahmed - Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit
- ra.de
- milo.bamf.de
EURL 95/2011, Art 12 Abs 2; EURL 95/2011, Art 17 Abs 1; FlüAbk, Art 1; AEUV, Art 78
Ungarn: Würdigung der Schwere der Straftat i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU erfordert vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden, wenn ausschließlich anhand des nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes davon ausgegangen wird, dass sie ...
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Ahmed
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Ausschluss vom subsidiären Schutz wegen "schwerer Straftat" nur nach umfassender Einzelfallprüfung
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Schutzstatus nach Straftat: Strafmaß allein nicht entscheidend
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ahmed
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 119
Wird zitiert von ... (135) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 30 Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95, der den Ausschluss vom subsidiären Schutz betreffe, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vorgenommene Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, betreffend den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu klären.Rn. 41 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78…, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, …und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).
Rn. 48 Nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vertretenen Auffassung geht aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, hervor, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Bestimmung erst anwenden darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusstatbestände fallen.
Rn. 49 Daraus folgt, dass jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93).
Rn. 51 Wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich darin, Personen auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2004/83 und die Rechtsstellung des Flüchtlings, Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104 und 115).
Rn. 55 Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, …und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).
- EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 39 Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 ergibt, soll der subsidiäre Schutz den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31).Rn. 40 Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (…Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, …und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).
Rn. 42 Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention beziehen, zwar nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in dieser Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, doch ergibt sich aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, einführen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).
- EuGH, 31.01.2017 - C-573/14
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 41 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (…Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78…, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).Rn. 55 Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).
- EuGH, 12.04.2018 - C-550/16
Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 36 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37…, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41). - EuGH, 08.05.2014 - C-604/12
N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95, wie die Richtlinie 2004/83, im Rahmen des "internationalen Schutzes" zwei unterschiedliche Schutzsysteme regelt, nämlich die Flüchtlingseigenschaft einerseits und den subsidiären Schutzstatus andererseits (vgl. zur Richtlinie 2004/83 Urteil vom 8. Mai 2014, N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 26). - EuGH, 28.07.2016 - C-294/16
Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 36 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37…, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, …und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41). - EuGH, 26.07.2017 - C-225/16
Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Rn. 36 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, …und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41).
- EuGH, 18.06.2024 - C-753/22
Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …
Rn. 61 So soll zunächst mit der auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV erlassenen Richtlinie 2011/95, wie sich aus ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund ergibt, gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37).Dagegen sieht die Richtlinie 2011/95, abgesehen von der in ihrem Art. 3 vorgesehenen Möglichkeit, günstigere nationale Normen anzuwenden, nicht vor, dass anderen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als denjenigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - 14 A 2847/19
Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der …
Rn. 153 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, NVwZ-RR 2019, 119 (121), Rdnr. 55 f. (zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU). - EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Rn. 154 Was insoweit die "schwerwiegenden Gründe" für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 anbelangt, die es nach Art. 5 Abs. 7 der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 einem Mitgliedstaat erlaubten, die Umsiedlung einer internationalen Schutz beantragenden Person zu verweigern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie - die sich auf die Begehung einer "schweren Straftat" beziehen - vorgesehenen Ausschlussgrund erst berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48, 55 und 58).Während der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling eine schwere nicht politische Straftat betrifft, die der Betreffende außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, erfasst der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich ganz allgemein eine schwere Straftat und ist somit weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 46 und 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) - …
Rn. 29 Es möchte insbesondere wissen, ob die für die Feststellung, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 begangen hat, zu berücksichtigenden Anforderungen und Parameter, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil Ahmed ergeben, auch für die Entscheidung relevant sind, ob eine Person eine "besonders schwere Straftat" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie begangen hat.Rn. 60 Was nunmehr die Kriterien anbelangt, hat der Gerichtshof im Urteil Ahmed festgestellt, dass diese Auslegung, wonach eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, "durch den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO)[{FN-VERWEIS:24}] von Januar 2016 mit dem Titel 'Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)' gestützt wird, der in Punkt 3.2.2 in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.
Rn. 64 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil Ahmed in Bezug auf das Strafmaß entschieden hat, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, eine schwere Straftat begangen hat{FN-VERWEIS:32}.
Rn. 66 Ich räume jedoch analog zu dem, was der Gerichtshof im Urteil Ahmed entschieden hat, ein, dass das Kriterium der verhängten Strafe nicht ausschließlich und automatisch zur Prüfung herangezogen werden sollte, ob ein Verbrechen besonders schwer ist.
{FN:7} C-369/17, im Folgenden: Urteil Ahmed, EU:C:2018:713.
{FN:9} Vgl. u. a. Urteile Ahmed (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 31. März 2022, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. (Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus) (…C-231/21, EU:C:2022:237, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 12. Januar 2023, TP (Videoredakteur beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen) (…C-356/21, EU:C:2023:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit der Genfer Konvention auszulegen, vgl. auch Urteil Ahmed (…Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Vgl. Urteil Ahmed (…Rn. 56).
{FN:32} Vgl. Urteil Ahmed (…Rn. 58).
{FN:33} Vgl. Urteil Ahmed (…Rn. 55).
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
Rn. 81 Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens zu leiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
Ausweisung aus dem Bundesgebiet
Allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a oder 1b AufenthG reicht zudem deshalb nicht aus, weil sie keine - unionsrechtlich gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (…vgl. näher Dörig in: ders., Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 63; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 58 - zu Art. 17 Abs. 1 lit b) Richtlinie 2011/95/EU). - BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20
Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem betont, dass der subsidiäre Schutz nicht pauschal über ein bestimmtes Strafmaß als "schwere Straftat" ausgeschlossen werden kann, sondern immer der Einzelfall zu würdigen ist (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 [ECLI:EU:C:2018:713], Ahmed - Rn. 55 f.). - OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; …
Bei der Feststellung, ob eine Straftat "schwer" bzw. "von erheblicher Bedeutung" ist, ist eine tatrichterliche Würdigung der Schwere der Straftat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17 Rn. 48-50;… Urt. v. 02.04.2020 - C-715/17 u.a., Rn. 154).Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus eine Vielzahl von Kriterien, insbesondere die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2018 - C-369/17, Rn. 54 - 56).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20
Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale) - Vorlage zur …
{FN:47} C-369/17, EU:C:2018:713.{FN:48} Vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 49).
Vgl. auch Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37), und vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (…C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).
- EuGH, 06.07.2023 - C-402/22
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …
Sind die Kriterien, die für eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 gelten und in Rn. 56 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713), dargelegt sind, bei der Beurteilung von Bedeutung, ob eine "besonders schwere Straftat" vorliegt? Falls ja, gibt es dann noch zusätzliche Kriterien, die dazu führen, dass eine Straftat als "besonders" schwer einzustufen ist?.Rn. 23 Zur ersten dieser Voraussetzungen ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die - wie Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 - für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 36, …und vom 15. November 2022, Senatsverwaltung für Inneres und Sport, C-646/20, EU:C:2022:879, Rn. 40).
Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie ist daher restriktiv auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 52).
Rn. 31 Zum anderen hat der Gerichtshof speziell zu den Kriterien, die bei der Beurteilung des Schweregrads einer Straftat für die Zwecke der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 heranzuziehen sind, entschieden, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, ohne jedoch allein entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).
Rn. 32 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713), auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Januar 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" verwiesen, der in Punkt 3.2.2 in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.
Rn. 47 In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten zwar u. a. frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen, doch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat "besonders schwer" sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 55).
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Darlegungsanforderungen bei Divergenzrüge
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Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2025 - 9 A 1240/23
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- VG Köln, 25.03.2025 - 22 K 2764/20
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- VG Düsseldorf, 03.04.2023 - 29 K 4677/21
Widerruf, Einheitsjugendstrafe, Wiederholungsgefahr, Einzelstrafe, schwere …
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K.I. c. FRANCE
- VG Augsburg, 26.03.2020 - Au 4 S 20.30367
Eilverfahren gegen asylrechtliche Widerrufsentscheidung
- OVG Sachsen, 31.03.2020 - 4 B 43/20
Abfallrecht; Abfallverbringungsrecht
- VG Köln, 23.06.2026 - 3 L 1208/26
GEAS: Anwendbarkeit der Statusverordnung VO (EU) 2024/1347 in Widerrufsfällen; …
- VG München, 26.01.2021 - M 31 S 20.33367
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Gefahr für die Allgemeinheit wegen …
- VG Freiburg, 18.02.2025 - 3 K 5148/24
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- VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20
Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte; …
- VG München, 17.02.2021 - M 31 K 17.44353
Ausschluss der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen Mitgliedschaft in einer …
- VG Bayreuth, 14.04.2026 - B 6 S 26.202
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung, Fehlen eines …
- VG Münster, 15.09.2023 - 3 K 2596/21
- OVG Sachsen, 06.04.2020 - 4 B 336/19
Rücknahmebescheid; Sofortvollzug; Verzicht; Notifizierung; Abfall; …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-680/17
Vethanayagam u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- VG Augsburg, 05.09.2025 - Au 4 K 25.33517
Asylrecht Syrien, Widerruf wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, …
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Verfolgung eines Iraners wegen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin; Straftat …
- VGH Bayern, 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887
Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen schwerer Straftat
- VG Augsburg, 04.06.2019 - Au 5 K 18.32006
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen Vergewaltigung bei …
- VG Schwerin, 08.12.2020 - 5 A 1444/19
Syrien: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der …
- VG Potsdam, 27.10.2020 - 12 K 1185/18
- VG Magdeburg, 14.06.2019 - 7 B 226/19
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Jugendstrafe
- VG Augsburg, 11.09.2025 - Au 4 K 25.33418
Asylrecht Syrien, Widerruf wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, …
- VG Berlin, 17.12.2021 - 23 K 699.21
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
- VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
- VG Berlin, 01.12.2022 - 23 K 80.21
- VG Augsburg, 20.05.2020 - Au 4 K 20.30222
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
- VG Berlin, 24.09.2018 - 36 L 358.18
Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im …
- VG Berlin, 29.01.2026 - 23 K 121.24
- VG Karlsruhe, 03.06.2024 - A 12 K 2656/23
Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Vergewaltigung
- VG Gelsenkirchen, 12.12.2023 - 12a K 582/20
Flüchtlingseigenschaft; Widerruf; Wiederholungsgefahr; konkrete …
- VG Berlin, 01.12.2022 - 23 K 730.21
- VG Berlin, 03.11.2021 - 23 K 54.21
- VG Magdeburg, 15.10.2019 - 11 A 43/17
Flüchtlingsanerkennung bei PKK Vorwurf und einschlägige Verurteilung - …
- VG Trier, 09.12.2025 - 8 K 5585/25
- VG Halle, 17.04.2025 - 1 A 242/22
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Straftat von erheblicher Bedeutung" i. …
- VG Berlin, 27.08.2021 - 20 K 515.17
- VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782
Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in …
- VG Berlin, 06.06.2024 - 23 K 561.22
- VG Leipzig, 26.10.2022 - 8 K 414/21
Irak: Rechtswidriger Widerruf des Flüchtlingsschutzes aufgrund begangener …
- VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.47819
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen …
- VG Köln, 11.12.2025 - 8 K 6267/25
- VG Karlsruhe, 18.07.2023 - A 1 K 2085/21
USA: Ausschlussgrund wegen schwerer Straftat; mögliches Strafmaß und …
- VG München, 27.01.2021 - M 6 K 19.33499
Afghanistan: Widerruf wegen Straftat; weiterhin Wiederholungsgefahr ungeachtet …
- VG Potsdam, 26.10.2020 - 12 K 1185/18
- VG Würzburg, 26.03.2026 - W 3 K 25.34579
Asyl, Herkunftsland Eritrea, Widerruf subsidiären Schutzes, schwere Straftat, …
- VG Münster, 13.02.2025 - 2 K 3924/24
Syrien: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes für …
- VG Frankfurt/Oder, 11.10.2024 - 6 L 592/24
Afghanistan: Widerruf des subsidiären Schutzstatus; Begehung einer schweren …
- VG Bayreuth, 29.11.2023 - B 8 K 21.30045
Rücknahme subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen …
- VG Sigmaringen, 12.04.2022 - A 8 K 1327/18
Côte d'Ivoire: Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund glaubhafter …
- VG Bayreuth, 29.11.2023 - B 8 K 21.30288
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- VG Augsburg, 20.02.2023 - Au 8 K 21.30095
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- VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 3 K 22.30305
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- VG Frankfurt/Main, 29.08.2022 - 4 K 1967/22
Pakistan: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen begangener schwerer sexueller …
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