Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.2023 - C-376/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Google Ireland u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 3 Abs. 1 - Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat - Art. 3 Abs. 4 - Ausnahme vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft - ...
- Betriebs-Berater
Google, Meta, Tik Tok - Keine Auferlegung generell-abstrakter Maßnahmen
- kanzlei.biz
EU-Mitgliedsstaat darf keine abstrakt-generellen Regelungen zu Überprüfungsverfahren auf sozialen Netzwerken erlassen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Telemedienrecht: Google Ireland u.a./Kommunikationsbehörde Austria
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in anderem Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Nationale Plattformregulierung
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Bundesamt für Justiz (BfJ) gegen X
- lto.de (Kurzinformation)
Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Staaten dürfen nur Online-Dienste im eigenen Land regulieren
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EU-Staaten dürfen Kommunikationsplattformen in anderen EU-Staaten nicht regeln
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Zur Anwendbarkeit des nationalen Rechts auf internationale Träger sozialer Medien
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Google Ireland u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Google Ireland u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
- EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 201
- GRUR 2024, 65
- EuZW 2024, 137
- MMR 2024, 157
- BB 2023, 2689 (EF)
- K&R 2023, 788
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Rn. 31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter zwei kumulativen Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der in den koordinierten Bereich fällt, von dem Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 83).Rn. 57 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91).
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Rn. 42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59). - EuGH, 29.10.2010 - C-161/10
Martinez und Martinez - Verbindung
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Rn. 42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59). - EuGH, 15.09.2022 - C-4/21
Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Rn. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, deren Wortlaut nicht ausdrücklich auf das nationale Recht Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. September 2022, Fédération des entreprises de la beauté, C-4/21, EU:C:2022:681, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 23.04.2024 - KVB 56/22
Amazon.com, Inc. - Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung …
Denn die auf der Grundlage von § 19a Abs. 1 GWB ergangene Feststellungsverfügung bewirkt schon keine Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat im Sinn von § 3 Abs. 2 TMG (§ 3 Abs. 2 DDG), Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2000/31 (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22, NJW 2024, 201 Rn. 31 - Google Ireland;… sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen C-662/22 bis C-667/22 vom 11. Januar 2024, Rn. 173).Der Unionsgerichtshof hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff der Maßnahmen betreffend einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Bestimmung fallen (EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22, NJW 2024, 201 Rn. 60 - Google Ireland).
Er hat das unter anderem damit begründet, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2000/31 - wenn die Vorschrift so auszulegen wäre, dass sie Maßnahmen abstrakt-genereller Natur umfasste, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten - neben der von der Richtlinie 2015/1535 geforderten Mitteilung überflüssig wäre (EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22, NJW 2024, 201 Rn. 37 - Google Ireland).
Davon, dass dies nicht der Fall ist und auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde, ist der Senat insbesondere im Hinblick auf die abgesehen von der deutschen Fassung übereinstimmenden Sprachfassungen, Sinn und Zweck der Notifizierungspflicht sowie die Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 9. November 2023 (C-376/22, NJW 2024, 201 Rn. 37 - Google Ireland) überzeugt (…vgl. Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rn. 16 - Cilfit u. a.;… vom 15. September 2005 - C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552, Rn. 39 - Intermodal Transports;… vom 28. Juli 2016 - C-379/15, ECLI:EU:C:2016:603, Rn. 48 - Association France Nature Environnement;… vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, BeckRS 2021, 29188 Rn. 32 bis 40 - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi).
Insoweit ist der Senat nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 9. November 2023 (C-376/22, NJW 2024, 201 Rn. 31 - Google Ireland) überzeugt, dass die auf Grundlage von § 19a Abs. 1 ergangene Feststellungsverfügung keine Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten im Sinne dieser Richtlinie darstellt, weil sie schon keinen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betrifft.
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Rn. 259 Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist seinerseits eine zentrale Bestimmung in dem Aufbau und dem durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat festschreibt, auf den auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen wird, wonach "[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft ... am Herkunftsort zu erfolgen [hat]" (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 40).Rn. 263 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung …
Rn. 84 Was die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen betrifft, wonach Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 abweichen, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen müssen, der die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, dem nicht entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 60…, vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70, …sowie vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 309).
- VG Neustadt, 04.02.2026 - 5 K 1203/24
Sperrverfügung bezüglich der Verbreitung einer Website mit pornografischen …
Rn. 23 Auch verstoße die Vorschrift des JMStV gegen das Herkunftslandprinzip wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023, Az. C-376/22 - Google Ireland u.a. - und den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2025 - 27 L 1348/24 und 27 L 1350/24 - ergebe.Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Klägerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.
- C-376/22 -, juris, Rn. 40-44; VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 327/23 - juris, Rn. 69ff.; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 33).
Rn. 121 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu den §§ 3 bis 5 des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes - KoPI-G -, das Diensteanbietern verschiedene Verpflichtungen - etwa Berichts- und Transparenzpflichten hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen - auferlegt, in seinem Urteil vom 9. November 2023 - C 376/22 -.
In der Literatur hatte sich diese Sichtweise überwiegend zum Teil bereits vor der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof durchgesetzt (vgl. Holznagel, CR 2023, 321-323 (3) m.w.N.;… Liesching in: [ders. Hrsg.] BeckOK Jugendschutzrecht, [Stand: 1. Juni 2025], JMStV § 2 , Rn. 18; Wimmer/Teetzmann, MMR 2024, 157 (161)).
Rn. 146 Insofern kann auch der seitens der Beklagten in der zitierten Beschwerdeschrift verfolgte Ansatz, wonach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 jeweils spezifische mitgliedsstaatliche Normen zugrunde gelegen hätten, die konkrete Verpflichtungen an die subjektive Voraussetzung, dass es sich um einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten handele, knüpfe und die daher nicht auf die hier streitbefangene Norm übertragen werden könnten, da diese an bestimmte Inhalte anknüpfe, nicht nachvollzogen werden.
- C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 - auseinandergesetzt.
- VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 475/24
Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen …
Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 -, juris, Rn. 40-44; VG Köln…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 327/23 - juris, Rn. 69ff.; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 33).
Rn. 117 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu den §§ 3 bis 5 des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes - KoPI-G -, das Diensteanbietern verschiedene Verpflichtungen - etwa Berichts- und Transparenzpflichten hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen - auferlegt, in seinem Urteil vom 9. November 2023 - C 376/22 -.
In der Literatur hatte sich diese Sichtweise überwiegend zum Teil bereits vor der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof durchgesetzt (vgl. Holznagel, CR 2023, 321-323 (3) m.w.N.;… Liesching in: [ders. Hrsg.] BeckOK Jugendschutzrecht, [Stand: 1. Juni 2025], JMStV § 2 , Rn. 18; Wimmer/Teetzmann, MMR 2024, 157 (161)).
Rn. 142 Insofern kann auch der seitens der Beklagten in der zitierten Beschwerdeschrift verfolgte Ansatz, wonach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 jeweils spezifische mitgliedsstaatliche Normen zugrunde gelegen hätten, die konkrete Verpflichtungen an die subjektive Voraussetzung, dass es sich um einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten handele, knüpfe und die daher nicht auf die hier streitbefangene Norm übertragen werden könnten, da diese an bestimmte Inhalte anknüpfe, nicht nachvollzogen werden.
Rn. 146 Weder hat damit eine Prüfung der - auch nicht vorgelegten - Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eine "Maßnahme" im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Halbs. 1 RL 2000/31/EG ist, stattgefunden noch hat sich der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit den übrigen zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen - C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 - auseinandergesetzt.
- VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 1204/24
1. Die VO (EU) 2022/2065 entfaltet aufgrund ihrer vollharmonisierenden Wirkung im …
Rn. 22 Auch verstoße die Vorschrift des JMStV gegen das Herkunftslandprinzip wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023, Az. C-376/22 - Google Ireland u.a. - und den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2025 - 27 L 1348/24 und 27 L 1350/24 - ergebe.Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Klägerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.
- C-376/22 -, juris, Rn. 40-44; VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 327/23 - juris, Rn. 69ff.; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 33).
Rn. 119 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu den §§ 3 bis 5 des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes - KoPI-G -, das Diensteanbietern verschiedene Verpflichtungen - etwa Berichts- und Transparenzpflichten hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen - auferlegt, in seinem Urteil vom 9. November 2023 - C 376/22 -.
In der Literatur hatte sich diese Sichtweise überwiegend zum Teil bereits vor der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof durchgesetzt (vgl. Holznagel, CR 2023, 321-323 (3) m.w.N.;… Liesching in: [ders. Hrsg.] BeckOK Jugendschutzrecht, [Stand: 1. Juni 2025], JMStV § 2 , Rn. 18; Wimmer/Teetzmann, MMR 2024, 157 (161)).
Rn. 144 Insofern kann auch der seitens der Beklagten in der zitierten Beschwerdeschrift verfolgte Ansatz, wonach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 jeweils spezifische mitgliedsstaatliche Normen zugrunde gelegen hätten, die konkrete Verpflichtungen an die subjektive Voraussetzung, dass es sich um einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten handele, knüpfe und die daher nicht auf die hier streitbefangene Norm übertragen werden könnten, da diese an bestimmte Inhalte anknüpfe, nicht nachvollzogen werden.
Rn. 148 Weder hat damit eine Prüfung der - auch nicht vorgelegten - Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eine "Maßnahme" im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Halbs. 1 RL 2000/31/EG ist, stattgefunden noch hat sich der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit den übrigen zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen - C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 - auseinandergesetzt.
- EuGH, 30.05.2024 - C-662/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
Rn. 55 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 42).Rn. 56 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 43).
Rn. 57 Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 44).
Rn. 70 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:835), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff der "Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Bestimmung fallen.
- VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 476/24
Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite mit pornografischen Angeboten
Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.- C-376/22 -, juris, Rn. 40-44; VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 327/23 - juris, Rn. 69ff.; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 6 MB 24/25 -, juris, Rn. 33).
Rn. 118 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu den §§ 3 bis 5 des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes - KoPI-G -, das Diensteanbietern verschiedene Verpflichtungen - etwa Berichts- und Transparenzpflichten hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen - auferlegt, in seinem Urteil vom 9. November 2023 - C 376/22 -.
In der Literatur hatte sich diese Sichtweise überwiegend zum Teil bereits vor der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof durchgesetzt (vgl. Holznagel, CR 2023, 321-323 (3) m.w.N.;… Liesching in: [ders. Hrsg.] BeckOK Jugendschutzrecht, [Stand: 1. Juni 2025], JMStV § 2 , Rn. 18; Wimmer/Teetzmann, MMR 2024, 157 (161)).
Rn. 143 Insofern kann auch der seitens der Beklagten in der zitierten Beschwerdeschrift verfolgte Ansatz, wonach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 jeweils spezifische mitgliedsstaatliche Normen zugrunde gelegen hätten, die konkrete Verpflichtungen an die subjektive Voraussetzung, dass es sich um einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten handele, knüpfe und die daher nicht auf die hier streitbefangene Norm übertragen werden könnten, da diese an bestimmte Inhalte anknüpfe, nicht nachvollzogen werden.
Rn. 147 Weder hat damit eine Prüfung der - auch nicht vorgelegten - Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eine "Maßnahme" im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Halbs. 1 RL 2000/31/EG ist, stattgefunden noch hat sich der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit den übrigen zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen - C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 - auseinandergesetzt.
- VG Berlin, 17.12.2024 - 32 L 221.24
Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag europarechtswidrig?
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 4 ECRL dahin auszulegen, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff "Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-376/22 - juris Rn. 60). - EuGH, 30.05.2024 - C-664/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
Rn. 58 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 42).Rn. 59 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 43).
Rn. 60 Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 44).
Rn. 73 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2023, Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:835), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff der "Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne dieser Bestimmung fallen.
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2025 - 6 MB 24/25
Beschwerde zurückgewiesen - Meta muss Facebook vorerst transparenter machen
- AG Erding, 14.10.2025 - 104 C 2123/25
Rechtsdienstleistungsgesetz, Rechtsdienstleister, Erbringung von …
- EuGH, 30.05.2024 - C-665/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
- VG Düsseldorf, 24.03.2026 - 27 K 3964/22
Digital Services Act (DSA), Herkunftslandprinzip, AVMD-Richtlinie, Jugendschutz, …
- VG Neustadt, 28.04.2025 - 5 L 77/25
Antragsbefugnis eines Content-Providers im Verfahren gegen einen beigeladenen …
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Google Ireland u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Kommunikationsplattform-Dienste - Regelung, durch die die Anbieter solcher Dienste verpflichtet werden, ein Überprüfungsverfahren für angeblich rechtswidrige Inhalte einzurichten - ...
- Betriebs-Berater
Google, Meta, Tik Tok - Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen in anderen Mitgliedstaaten als der Sitz nur durch einzelfallbezogene Maßnahmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Kommunikationsplattform-Dienste - Regelung, durch die die Anbieter solcher Dienste verpflichtet werden, ein Überprüfungsverfahren für angeblich rechtswidrige Inhalte einzurichten - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Kommunikationsplattform-Dienste - Regelung, durch die die Anbieter solcher Dienste verpflichtet werden, ein Überprüfungsverfahren für angeblich rechtswidrige Inhalte einzurichten - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur in Bezug auf einen konkreten Einzelfall ergriffene Maßnahmen auferlegt werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen zusätzliche Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes nur im konkreten Einzelfall auferlegt werden
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
- EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 02.12.2010 - C-108/09
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
Es führt insoweit die Urteile Ker-Optika{FN-VERWEIS:15}, Airbnb Ireland{FN-VERWEIS:16} und A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln){FN-VERWEIS:17} an.Rn. 74 Aus Gründen der Vollständigkeit möchte ich darauf hinweisen, dass die vorstehenden Erwägungen keinesfalls durch die Erkenntnisse aus den Urteilen Ker-Optika, Airbnb Ireland und A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) in Frage gestellt werden.
c) Zum Urteil Ker-Optika.
Rn. 75 Im Urteil Ker-Optika{FN-VERWEIS:47} hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in diesem Urteil in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie ein Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet beinhaltete, nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 als zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in angemessenem Verhältnis stehend angesehen werden konnte.
Rn. 76 Das vorlegende Gericht wollte nämlich in der Rechtssache, in der das Urteil Ker-Optika ergangen ist, wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Kontaktlinsen nur in Fachgeschäften für den Verkauf medizinischer Hilfsmittel vertrieben werden dürfen und folglich ihr Vertrieb über das Internet verboten ist.
Rn. 80 Unter diesen Umständen kann die Bezugnahme auf diese Bestimmung im Urteil Ker-Optika{FN-VERWEIS:55} auf unterschiedliche Weise verstanden werden.
{FN:15} Urteil vom 2. Dezember 2010 (C-108/09, im Folgenden: Urteil Ker-Optika, EU:C:2010:725).
{FN:48} Urteil Ker-Optika (…Rn. 28).
{FN:49} Urteil Ker-Optika (…Rn. 31).
{FN:50} Urteil Ker-Optika (…Rn. 41).
{FN:51} Urteil Ker-Optika (…Rn. [75]).
{FN:52} Urteil Ker-Optika (…Rn. 76).
{FN:53} Urteil Ker-Optika (…Rn. 78).
{FN:54} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ker-Optika (C-108/09, EU:C:2010:341, Nr. 21).
{FN:56} Urteil Ker-Optika (…Rn. 26).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar stellt ein Dienst, wie er von der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:18} C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 134 und 135.{FN:37} C-390/18, EU:C:2019:336, Nr. 135.
{FN:38} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 123 bis 125).
{FN:39} C-390/18, EU:C:2019:336, Nr. 135.
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
- EuGH, 29.10.2010 - C-161/10
Martinez und Martinez - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:35} Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 67 und 68).{FN:40} Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 64).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2010 - C-108/09
Ker-Optika - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:54} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ker-Optika (C-108/09, EU:C:2010:341, Nr. 21). - EuGH, 03.10.2019 - C-18/18
Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 35), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "[e]in solcher spezifischer Fall … u. a., wie im Ausgangsverfahren, in einer konkreten Information begründet sein [kann], die vom betreffenden Hosting-Anbieter im Auftrag eines bestimmten Nutzers seines sozialen Netzwerks gespeichert wurde und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats analysiert und beurteilt wurde, das diese Information nach Abschluss seiner Würdigung für rechtswidrig erklärt hat". - EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:16} Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-390/18, im Folgenden: Urteil Airbnb Ireland, EU:C:2019:1112). - EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
{FN:17} Urteil vom 1. Oktober 2020 (C-649/18, im Folgenden: Urteil A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], EU:C:2020:764). - Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-10/22
LEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/26/EU - Kollektive …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache LEA (C-10/22, EU:C:2023:437, Nr. 84).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22
Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, …
{FN:92} Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:467, Nr. 55).{FN:98} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 134 und 135), LEA (C-10/22, EU:C:2023:437, Nr. 51) und Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:467, Nr. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher …
{FN:65} Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:467, Rn. 47 und 50), in denen ich die Möglichkeit einer Auslegung in diesem Sinne angesprochen habe. - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22
Expedia
{FN:92} Voir également, en ce sens, mes conclusions dans l'affaire Google Ireland e.a. (C-376/22, EU:C:2023:467, point 55).{FN:98} Voir mes conclusions dans les affaires Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, points 134 et 135), LEA (C-10/22, EU:C:2023:437, point 51), et Google Ireland e.a. (C-376/22, EU:C:2023:467, point 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22
Google Ireland
{FN:92} Voir également, en ce sens, mes conclusions dans l'affaire Google Ireland e.a. (C-376/22, EU:C:2023:467, point 55).{FN:98} Voir mes conclusions dans les affaires Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, points 134 et 135), LEA (C-10/22, EU:C:2023:437, point 51), et Google Ireland e.a. (C-376/22, EU:C:2023:467, point 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21
Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie …
{FN:29} Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:336, Nrn. 123 bis 125), LEA (C-10/22, EU:C:2023:437, Nr. 51) sowie Google Ireland u. a. (C-376/22, EU:C:2023:467, Nr. 73).
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