Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2015 - C-379/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
TOP Logistics u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -Art. 5 - Mit einer Marke versehene Waren, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind - Recht des ...
- Europäischer Gerichtshof
TOP Logistics u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Mit einer Marke versehene Waren, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind - Recht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
TOP Logistics u.a.
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGV 2913/92, ZK, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 3 Buchst c, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 1, EGV 450/2008
Marke, Zoll, EWR, EU, Steueraussetzung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
TOP Logistics BV und Van Caem International BV gegen Bacardi & Company Ltd und Bacardi International Ltd - Bacardi & Company Ltd und Bacardi International Ltd gegen TOP Logistics BV und Van Caem International BV
Papierfundstellen
- GRUR 2015, 897
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 41 Der Gerichtshof hatte zum einen hinsichtlich des Begriffs "benutzen" bereits die Gelegenheit, klarzustellen, dass eine Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 vorliegt, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (Urteil Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56).Rn. 43 Was zum anderen den Ausdruck "im geschäftlichen Verkehr" betrifft, so wird nach ständiger Rechtsprechung ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 40, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 17, sowie Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 50).
In diesem Zusammenhang führt es die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach in dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 geregelten Fall die Ausübung des durch die Marke gewährten ausschließlichen Rechts Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten eine der Funktionen der Marke, sei es die Hauptfunktion, auf die Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, oder eine ihrer anderen Funktionen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).
- EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (vgl. u. a. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 33, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, sowie L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60).Rn. 32 Hierzu gewährt Art. 5 der Richtlinie 89/104 dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren ohne seine Zustimmung einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 40, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 33, sowie Peak Holding, C-16/03, EU:C:2004:759, Rn. 34).
- EuGH, 06.03.2014 - C-409/12
Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es die Hauptfunktion des Hinweises auf die Herkunft ermöglicht, die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren, wobei es sich um das Unternehmen handelt, unter dessen Kontrolle die Ware oder Dienstleistung vermarktet wird (Urteil Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (vgl. u. a. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 33, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, sowie L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60). - EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
In diesem Zusammenhang führt es die Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach in dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 geregelten Fall die Ausübung des durch die Marke gewährten ausschließlichen Rechts Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten eine der Funktionen der Marke, sei es die Hauptfunktion, auf die Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, oder eine ihrer anderen Funktionen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38). - EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 43 Was zum anderen den Ausdruck "im geschäftlichen Verkehr" betrifft, so wird nach ständiger Rechtsprechung ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 40, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 17, sowie Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 50). - EuGH, 11.09.2007 - C-17/06
Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 43 Was zum anderen den Ausdruck "im geschäftlichen Verkehr" betrifft, so wird nach ständiger Rechtsprechung ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 40, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 17, sowie Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 50). - EuGH, 30.11.2004 - C-16/03
Peak Holding
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 32 Hierzu gewährt Art. 5 der Richtlinie 89/104 dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren ohne seine Zustimmung einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 40, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 33, sowie Peak Holding, C-16/03, EU:C:2004:759, Rn. 34). - EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
van Doren + Q - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Rn. 32 Hierzu gewährt Art. 5 der Richtlinie 89/104 dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren ohne seine Zustimmung einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 40, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 33, sowie Peak Holding, C-16/03, EU:C:2004:759, Rn. 34). - EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-379/14
Daher ist die Rechtsprechung, wonach die Überführung von Markenwaren in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren wie das externe Versandverfahren nach den Art. 91 und 92 des Zollkodex oder das Zolllagerverfahren nach Art. 98 des Zollkodex für sich genommen das ausschließliche Recht des Markeninhabers nicht beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Philips und Nokia, C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren nicht anwendbar. - EuGH, 18.10.2005 - C-405/03
Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94 …
- EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als …
- EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …
- EuGH, 28.10.2010 - C-449/09
Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie …
- EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …
Rn. 42 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaber er nicht ist, zum Zweck ihres Inverkehrbringens einführt oder einem Lagerinhaber aushändigt, ein mit dieser Marke identisches Zeichen "benutzt"; dies gilt jedoch nicht zwangsläufig für den Lagerinhaber, der eine Dienstleistung der Lagerung von mit der Marke eines anderen versehenen Waren erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 42 und 45). - EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur …
Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass es, um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen, entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (…Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32…, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60, und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 31).Rn. 39 Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dass sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er hat klargestellt, dass die Begriffe "benutzen" und "im geschäftlichen Verkehr" nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie nur auf unmittelbare Beziehungen zwischen einem Händler und einem Verbraucher abstellen, und insbesondere, dass eine Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens dann vorliegt, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Was die Funktion als Herkunftshinweis angeht, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), bereits festgestellt hat, dass jede Handlung eines Dritten, die den Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke an der Ausübung seines Rechts, das erste Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren, hindert, naturgemäß eine Beeinträchtigung dieser Hauptfunktion der Marke darstellt.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17
Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - …
{FN:14} In diesem Zusammenhang führt sie die Urteile vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit (…C-323/09, EU:C:2001:604, Rn. 38), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 32), an.{FN:28} Dies stützt sie u. a. auf die Urteile vom 1. Dezember 2011, Philips und Nokia (…C-446/09 und C-495/09, EU:C:2011:796, Rn. 56), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 34).
{FN:41} Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43).
{FN:58} Urteil vom 16. Juli 2015 (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 48): "[J]ede Handlung eines Dritten, die den Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke an der Ausübung seines durch die ….
{FN:62} Urteil vom 16. Juli 2015 (C-379/14, EU:C:2015:497).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18
Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke …
{FN:21} Die Kommission führt u. a. das Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics BV u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 45), an.{FN:23} Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-76/24
Tradeinn Retail Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 38, 41 und 42), das auf Art. 5 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…ABl. 1989, L 40, S. 1) Bezug nimmt.{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 42 bis 45), in dem auf Art. 5 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104 Bezug genommen wird.
- EuGH, 30.04.2020 - C-772/18
A (Markenrechtsverletzung durch Einfuhr von Kugellagern) - Vorlage zur …
Rn. 12 Das Rechtsmittelgericht verwies auf das Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), und vertrat die Auffassung, dass zum einen das Verhalten von B gewissermaßen einer Lager- und Speditionstätigkeit entspreche und er nicht die Absicht gehabt habe, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und dass zum anderen das Entgelt, das B hierfür erhalten habe, nicht auf der wirtschaftlichen Nutzung von Waren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beruhe, sondern nur die Gegenleistung für die Zwischenlagerung der Waren für Rechnung eines Dritten darstelle.Rn. 17 Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), entschieden habe, dass der Eigentümer eines Steuer- und Zolllagers, der lediglich für einen Dritten Waren einlagere, auf denen ein mit einer Marke identisches oder dieser ähnliches Zeichen angebracht sei, dieses Zeichen nicht benutze.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-298/23
Inter IKEA Systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Wirkungen der Marke …
{FN:30} Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21
Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon …
Zur Feststellung der fehlenden Benutzung eines Zeichens, weil keine Verwendung des Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation erfolgt ist, vgl. - in anderen als Internet-Vermittler betreffenden Fällen - auch Urteile vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497).
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