Rechtsprechung
| EuGH, 05.05.2022 - C-405/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
BVAEB
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll (Nr. 33) - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 5 Buchst. c und Art. 12 - Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll (Nr. 33) - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 5 Buchst. c und Art. 12 - Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des ...
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen und die jährliche Anpassung von Pensionen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
BVAEB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BVAEB
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
- EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Papierfundstellen
- NVwZ 2022, 1276
- NZA 2022, 907
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Rn. 49 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. dann festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist daher Sache des einzelstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Sollte sich aus den Statistiken, die das vorlegende Gericht heranziehen kann, in der Tat ergeben, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, wäre davon auszugehen, dass eine solche Situation eine gegen Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 54).
Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere dann der Fall ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56).
Rn. 54 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Rechtsvorschrift, um die es in der ihm unterbreiteten Rechtssache geht, durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der die Fragen dieses Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, ihm geeignete Hinweise zur Ermöglichung seiner Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58).
Rn. 57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar eine Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, …und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 und Art. 12 der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?.Rn. 34 Zweitens ist festzustellen, dass der Wortlaut des Protokolls Nr. 33 mit dem des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 17) zu Art. 141 EG übereinstimmt; sie weisen einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), auf, da sie insbesondere auf den Tag der Verkündung dieses Urteils Bezug nehmen.
Rn. 35 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Tag der Verkündung dieses Urteils - geschuldet werden, vorbehaltlich der für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, vorgesehenen Ausnahme (…Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Für die Republik Österreich wurde der im Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), genannte Stichtag gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54 durch den 1. Januar 1994 ersetzt.
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Rn. 35 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Tag der Verkündung dieses Urteils - geschuldet werden, vorbehaltlich der für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, vorgesehenen Ausnahme (Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Zwingende Gründe der Rechtssicherheit schließen es nämlich aus, dass Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, wenn dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher Versorgungssysteme stören könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 99).
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Es wäre zwar denkbar, dass diese Beschränkung auf Leistungsbestandteile wie die von den Klägern der Ausgangsverfahren beanstandete Anpassung der Pensionen, sei es auch nur anteilig für ihre vor dem 1. Januar 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Anwendung finde, doch spreche insbesondere die auf das Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Auslegung, wonach die genannte Beschränkung auf eine solche Anpassung nicht anwendbar sei und die Kläger der Ausgangsverfahren nicht daran hindern könne, sich auf das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu berufen.Rn. 35 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993, Ten Oever (C-109/91, EU:C:1993:833), ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209), die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Tag der Verkündung dieses Urteils - geschuldet werden, vorbehaltlich der für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, vorgesehenen Ausnahme (…Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Rn. 51 Sollte sich aus den Statistiken, die das vorlegende Gericht heranziehen kann, in der Tat ergeben, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, wäre davon auszugehen, dass eine solche Situation eine gegen Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 54). - EuGH, 03.06.2021 - C-624/19
Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Überdies fördert die Union nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV u. a. die Gleichstellung von Frauen und Männern, und nach Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Tesco Stores, C-624/19, EU:C:2021:429, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf eine nationale Regelung Anwendung finden können, die sich darauf beschränkt, Frauen einen Aufschlag auf ihre Pension zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und die nicht geeignet erscheint, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen bei ihrer beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Zudem ist eine Anpassung der Pensionen keine Leistung, die eine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 79). - EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des …
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Rn. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere dann der Fall ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56). - EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
INSS
Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Rn. 57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar eine Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38). - EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
- EuGH, 21.01.2015 - C-529/13
Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils also u. a. dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur …
{FN:12} Vgl. zur Anwendung dieser drei Elemente u. a. Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 47 bis 69).{FN:22} Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Vgl. Urteile vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (…C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 50), und vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 50).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB (C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22
Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer …
Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit Berücksichtigung finden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 36 m. w. N.).
- EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Sie wird nach innerstaatlichem Recht nämlich als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses angesehen (Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 58 Haushaltserwägungen können zwar eine Diskriminierung wegen des Alters nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 1.22
Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen
Rn. 30 Das Interesse des Dienstherrn, "eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand" zu gewährleisten, und damit die Zielsetzung einer "nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen" stellen auch legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar (…vgl. EuGH, Urteile vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - Rn. 64 f., vom 24. September 2020 - C-223/19, YS - Rn. 61…, vom 21. Januar 2021 - C-843/19, INSS - Rn. 38 und vom 5. Mai 2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 57). - BGH, 25.09.2024 - IV ZR 49/22
Berechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung führt, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347 = NZA 2022, 907 Rn. 50), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sachlich gerechtfertigt ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.). - VG Bremen, 10.10.2023 - 6 K 371/22
Verbeamtung Einstellungshöchstaltersgrenze, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht …
Das Interesse des Dienstherrn, "eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand" zu gewährleisten, und damit die Zielsetzung einer "nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen" würden legitime sozialpolitische Ziele im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2014 - C-416/13, Pérez - Rn. 64 f., v. 24.09.2020 - C-223/19, YS - Rn. 61, v. 21.01.2021 - C-843/19, INSS - Rn. 38 und v. 05.05.2022 - C-405/20, BVAEB - Rn. 57).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
BVAEB
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll (Nr. 33) zu Art. 157 AEUV - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll (Nr. 33) zu Art. 157 AEUV - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
- EuGH, 05.05.2022 - C-405/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
Vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 99).{FN:19} Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:37} Vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache NK (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:356, Nr. 79), nach deren Ansicht der nationale Gesetzgeber das Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen umfassend und systematisch zu verfolgen scheint.{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache NK (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:356, Nr. 76).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
Nach dem Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, im Folgenden: Urteil Barber, EU:C:1990:209), gilt Art. 119 EWG-Vertrag für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit{FN-VERWEIS:4}; allerdings kann sich niemand auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels berufen, um mit Wirkung von einem vor Erlass dieses Urteils liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen{FN-VERWEIS:5}.Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll (Nr. 33) zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Jänner 1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?.
- EuGH, 08.05.2019 - C-486/18
Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:15} Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC (C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:17} Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar (C-159/15, EU:C:2016:451, Rn. 28). - EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:32} Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.01.2015 - C-529/13
Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:16} Urteil vom 21. Januar 2015, Felber (C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 23). - EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
Niemi - "Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20
{FN:21} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 54 und 55). - EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
INSS
- EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …
- EuGH, 15.06.1978 - 149/77
Defrenne / Sabena
- EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der …
- EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en …
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