Rechtsprechung
| EuGH, 10.09.2015 - C-417/14 RX-II |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) - Öffentlicher Dienst - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) - Öffentlicher Dienst - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten - ...
- ra.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (27)
- EuG, 10.07.2014 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625), in dem Verfahren.Rn. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).
Rn. 2 Die Überprüfung betrifft die Frage, ob das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, soweit sich das Gericht in diesem Urteil in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht dafür zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,.
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55).
Rn. 14 Mit dem Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als teils unbegründet - hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden - und teils unzulässig - hinsichtlich der behaupteten immateriellen Schäden - ab.
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).
Rn. 15 Im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) prüfte das Gericht von Amts wegen die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug.
Rn. 18 Insoweit stellte das Gericht zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 47 bis 53 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes fest:.
Dazu führte es in den Rn. 55 bis 59 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes aus:.
Rn. 20 Zur Möglichkeit der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, eine Klage nach Art. 270 AEUV und den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts zu erheben, stellte das Gericht in den Rn. 61 bis 65 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) fest:.
Rn. 21 In dem Bestreben, eine "Verdoppelung der Verfahren" zu vermeiden, vertrat das Gericht im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit, einer geordneten Rechtspflege, der Verfahrensökonomie sowie zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen in den Rn. 73 und 74 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) die Auffassung, wenn die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder Bediensteten sowohl als Rechtsnachfolger als auch im eigenen Namen Ersatz für verschiedene, durch ein und dieselbe Handlung verursachte Schäden begehrten, stehe es ihnen frei, diese Anträge in einer einzigen Klage zusammenzufassen.
Rn. 22 In diesem Zusammenhang hob das Gericht in den Rn. 75 und 76 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) insbesondere hervor, dass beim Gericht und beim Gericht für den öffentlichen Dienst gleichzeitig Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig wären, wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssten.
Rn. 23 Angesichts dieser Erwägungen kam das Gericht in den Rn. 102 und 103 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) zu dem Ergebnis, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen Schäden hätte feststellen müssen und dass es den Rechtsstreit in Bezug auf diesen Antrag sodann gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht hätte verweisen müssen.
Rn. 24 Hinsichtlich des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens, dessen Ersatz der Kläger im Namen der Kinder des Beamten verlangt, prüfte das Gericht, nachdem es in Rn. 80 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen sei, das Rechtsmittel in den Rn. 81 bis 98 dieses Urteils.
Hierbei stellte es fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einer Einrede der Kommission stattgegeben habe, mit der diese die Zulässigkeit des genannten Antrags in Abrede gestellt habe, und hob deshalb das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) insoweit auf.
Rn. 25 In den Rn. 113 bis 117 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) stellte das Gericht zu demselben Antrag fest, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zu den übrigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission Stellung genommen habe, und dass der Rechtsstreit insoweit grundsätzlich an dieses Gericht zurückzuverweisen wäre.
Rn. 27 Im Anschluss an den Vorschlag des Ersten Generalanwalts, das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) zu überprüfen, hat die Überprüfungskammer in der nach Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergangenen Entscheidung Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX, EU:C:2014:2219) beschlossen, dass dieses Urteil zu überprüfen ist, um zu klären, ob es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.
Somit ist das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ratione personae nicht nur für Klagen von Beamten zuständig, sondern auch für Klagen, die von einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben werden.
Rn. 35 Wie der Generalanwalt insbesondere in Nr. 35 seiner Stellungnahme ausgeführt hat, kann die Frage, ob der Kläger und die Kinder des verstorbenen Beamten im vorliegenden Fall tatsächlich einen Anspruch auf die vom Beamtenstatut, insbesondere von dessen Art. 73, garantierten Leistungen haben, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 62 und 64 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) bei der Bestimmung der Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts keine Berücksichtigung finden.
Rn. 43 Insoweit lässt entgegen den Ausführungen des Gerichts insbesondere in den Rn. 54 bis 56 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) weder der Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) noch das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) den Schluss zu, dass ein Rechtsstreit wie der vorliegende in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt.
Rn. 49 Der Umstand, dass nach Ansicht des Gerichts die außervertragliche Haftung der Union gegenüber den Familienangehörigen des Beamten, auf die das Beamtenstatut Anwendung findet, den inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 340 AEUV unterliegt, während für die Haftung gegenüber dem Beamten besondere, gegenüber diesen Voraussetzungen spezielle Vorschriften gelten sollen, vermag entgegen den Ausführungen insbesondere in den Rn. 52 bis 59 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) insoweit nicht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts auszuschließen.
Rn. 53 Unter diesen Umständen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes festgestellt hat:.
Entgegen der Auffassung des Gerichts in den Rn. 63 und 74 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ist somit dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht nur eine "Ausnahmezuständigkeit" übertragen.
Rn. 58 Somit beeinträchtigen die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler, mit denen das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) behaftet ist, die Einheit des Unionsrechts.
Rn. 61 Im vorliegenden Rechtsstreit ist daher erstens das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) insoweit aufzuheben, als das Gericht in dessen Rn. 78 von Amts wegen die fehlende Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der persönlichen Schäden des Klägers und der Kinder des verstorbenen Beamten festgestellt hat und in den Rn. 102 und 103 dieses Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass dieser Antrag in seine eigene Zuständigkeit falle und dass dieser Aspekt der Klage an das Gericht zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheide.
Rn. 62 Zweitens ist, was den Antrag auf Ersatz des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens angeht, das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) aufzuheben, soweit das Gericht in dessen Rn. 117 entschieden hat, dass auch dieser Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheide.
Diesen ersten Rechtsmittelgrund hat das Gericht, soweit er den Antrag auf Ersatz des vom verstorbenen Beamten erlittenen Schadens betraf, in den Rn. 98 und 104 bis 112 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) für begründet erachtet.
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) beeinträchtigt die Einheit des Rechts der Europäischen Union, soweit das Gericht der Europäischen Union als Rechtsmittelgericht darin festgestellt hat,.
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ist als endgültig zu betrachten, soweit das Gericht der Europäischen Union darin befunden hat, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) einen Rechtsfehler begangen habe, indem es der ersten von der Europäischen Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und deshalb den Antrag auf Ersatz des von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schadens als unzulässig zurückgewiesen habe..
- EuGH, 08.10.1986 - 169/83
Leussink-Brummelhuis / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Selbst in Bezug auf Angehörige des engeren Familienkreises eines Beamten erkennt die Rechtsprechung, vorbehaltlich Sozialleistungen wie den in Art. 76 des [Beamtenstatuts] vorgesehenen, keine Fürsorgepflicht der Organe gegenüber diesen Personen an (Urteil [Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371], Rn. 21 bis 23).".56 Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Urteil [Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371)] in einem Kontext bestätigt, in dem die Kläger ihre Schadensersatzklage ausdrücklich auf eine unterschiedliche Rechtsgrundlage stützten, je nachdem, ob sie Beamte waren oder nicht, nämlich auf Art. 179 EWG-Vertrag im Fall von Herrn Leussink und auf die Art. 178 und 215 Abs. 2 EWG-Vertrag im Fall seiner Ehefrau und seiner Kinder.
57 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache [Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371)] hat Generalanwalt Slynn die Klage der Familie als richtigerweise auf die Art. 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt angesehen, da der eigene Schaden der Familie geltend gemacht werde und es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem Anstellungsorgan handele.
58 Der Gerichtshof bezog zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung, erkannte aber in Rn. 25 des Urteils [Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371)] die Wahl von Art. 178 EWG-Vertrag statt Art. 179 EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage für die Klage der Familie an, obwohl er den Ursprung des Rechtsstreits 'in der Beziehung zwischen dem Beamten und dem Organ' sah.
59 Schließlich hat das Gericht im Urteil Vainker/Parlament [(T-48/01, EU:T:2004:61)] die Klage von Frau Vainker als unbegründet abgewiesen, wobei es sich als Präzedenzfall auf das Urteil [Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371)] stützte und implizit Art. 235 EG als zutreffende Rechtsgrundlage für die Klage anerkannte.".
Rn. 43 Insoweit lässt entgegen den Ausführungen des Gerichts insbesondere in den Rn. 54 bis 56 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) weder der Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) noch das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) den Schluss zu, dass ein Rechtsstreit wie der vorliegende in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt.
Rn. 45 Was sodann speziell das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) angeht, so hat der Gerichtshof darin anerkannt, dass eine von Familienangehörigen eines Beamten nach Art. 178 EWG-Vertrag (später Art. 178 EG-Vertrag, dann Art. 235 EG und jetzt Art. 268 AEUV) erhobene Klage auf Ersatz des ihnen aufgrund eines Arbeitsunfalls des Beamten entstandenen immateriellen Schadens zu den dienstrechtlichen Streitigkeiten gehört.
Daher ist im Einklang mit dem Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) festzustellen, dass der gesamte vorliegende Rechtsstreit in diesem Dienstverhältnis wurzelt.
Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts beruht demnach auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits und nicht auf der möglichen Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs; dies wird durch das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) bestätigt.
- EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), aufgehoben, mit dem die Schadensersatzklage von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano abgewiesen wurde, die zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 3. Februar 2009 gerichtet war, mit der die Europäische Kommission seinen Antrag auf Ersatz der aufgrund der Ermordung seines Sohnes Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, eines Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: verstorbener Beamter), erlittenen materiellen und immateriellen Schäden abgelehnt hatte, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, ihm sowie den Rechtsnachfolgern seines Sohnes verschiedene Beträge als Ersatz der aufgrund dieses Mordes entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen.Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55).
Rn. 14 Mit dem Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als teils unbegründet - hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden - und teils unzulässig - hinsichtlich der behaupteten immateriellen Schäden - ab.
Hierbei stellte es fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einer Einrede der Kommission stattgegeben habe, mit der diese die Zulässigkeit des genannten Antrags in Abrede gestellt habe, und hob deshalb das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) insoweit auf.
Rn. 26 Nach alledem entschied das Gericht, dass die Rechtssache F-50/09 insgesamt an sich selbst zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über den Rechtsstreit entscheide.
Rn. 63 Hinsichtlich der Frage, wie über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist zunächst festzustellen, dass er mit seinem ersten Rechtsmittelgrund gerügt hat, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden als begründet angesehen und in Rn. 91 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) den Antrag auf Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers, des verstorbenen Beamten und seiner Kinder für unzulässig erklärt habe.
Die insoweit erfolgte Aufhebung des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) ist, da dieser Punkt nicht der Überprüfung unterlag, als endgültig zu betrachten.
Rn. 64 Da das Gericht diesen ersten Rechtsmittelgrund, soweit er die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers und der Kinder des verstorbenen Beamten durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 91 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) betrifft, jedoch nicht geprüft hat, ist dieser Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht zurückzuverweisen, damit es als Rechtsmittelgericht über ihn entscheiden kann.
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ist als endgültig zu betrachten, soweit das Gericht der Europäischen Union darin befunden hat, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) einen Rechtsfehler begangen habe, indem es der ersten von der Europäischen Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und deshalb den Antrag auf Ersatz des von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schadens als unzulässig zurückgewiesen habe..
- EuGH, 07.05.1980 - 114/79
Fournier / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
"55 So hat der Gerichtshof im Beschluss Fournier/Kommission [(114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124)] im Grundsatz, jedenfalls implizit, anerkannt, dass die Familienmitglieder eines Beamten, die 'aus eigenem Recht' Ersatz eines 'persönlichen' Schadens verlangen, nach Art. 178 EWG-Vertrag (jetzt Art. 268 AEUV) und nicht nach Art. 179 EWG-Vertrag (jetzt Art. 270 AEUV) Klage erheben müssen.Rn. 43 Insoweit lässt entgegen den Ausführungen des Gerichts insbesondere in den Rn. 54 bis 56 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) weder der Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) noch das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) den Schluss zu, dass ein Rechtsstreit wie der vorliegende in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt.
Rn. 46 Was schließlich den Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) betrifft, lässt dieser keinen Schluss auf die Beantwortung der Frage zu, ob eine von den Familienangehörigen eines Beamten erhobene Klage auf Ersatz des ihnen persönlich entstandenen Schadens zu den Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union gehört und damit in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt.
- EuGH, 22.10.1975 - 9/75
Meyer-Burckhardt / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher Art. 288 EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten ([Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, EU:T:2004:298, Rn. 47]).Betrifft demnach ein Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Beamtenstatuts, ist unabhängig von der Rechtsnatur der betreffenden Klage das Gericht für den öffentlichen Dienst für sie zuständig (vgl., zur Zuständigkeit des Gerichtshofs vor der Errichtung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Urteil Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10).
Rn. 38 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9).
- EuGH, 17.02.1977 - 48/76
Reinarz / Kommission und Rat
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher Art. 288 EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten ([Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, EU:T:2004:298, Rn. 47]).Rn. 38 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9).
Rn. 39 Außerdem kann das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgrund der ihm in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art gegebenenfalls die Beklagte von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und in einem solchen Fall den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 11, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, EU:C:1987:461, Rn. 16, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 58, und Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 44).
- EuGH, 20.05.2010 - C-583/08
Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den …
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Rn. 39 Außerdem kann das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgrund der ihm in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art gegebenenfalls die Beklagte von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und in einem solchen Fall den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 11, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, EU:C:1987:461, Rn. 16, Kommission/Girardot, C-348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 58, und Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 44).Im Sinne der erstgenannten Vorschrift sind "Streitsachen vermögensrechtlicher Art" insbesondere Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ (Urteil Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 45).
- EuG, 25.11.2015 - T-494/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Und es gälte auch nicht für die Mutter, den Bruder und die Schwester [des verstorbenen Beamten], die in der Parallelsache T-494/11 klagen.Das Gericht gab jedoch zu bedenken, dass im Fall einer solchen Rückverweisung das Gericht für den öffentlichen Dienst feststellen müsste, dass beim Gericht und bei ihm selbst Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig seien, nämlich beim Gericht die Rechtssache T-494/11 und beim Gericht für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache, weshalb es nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verpflichtet wäre, sich für unzuständig zu erklären, damit das Gericht über beide Rechtssachen entscheiden könne.
- EuGH, 04.07.1985 - 176/83
Allo / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher Art. 288 EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten ([Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, EU:T:2004:298, Rn. 47]).Rn. 38 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18;… Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9).
- EuGH, 10.06.1987 - 317/85
Pomar / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher Art. 288 EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten (…[Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18; Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, EU:T:2004:298, Rn. 47]).Rn. 38 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (…vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18; Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9).
- EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
- EuGH, 21.02.2008 - C-348/06
Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage …
- EuGH, 19.09.2013 - C-579/12
Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der …
- EuGH, 18.12.2007 - C-135/06
Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für …
- EuGH, 10.06.1999 - C-430/97
Johannes - Beamte - Versorgung - Versorgungsausgleich im Rahmen eines …
- EuG, 16.12.2010 - T-143/09
Kommission / Petrilli
- EuGH, 08.10.1974 - 18/74
Syndicat général du personnel des organismes européens / Kommission
- EuGH, 09.09.2014 - C-417/14
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung
- EuGH, 28.11.1996 - C-277/95
Lenz / Kommission
- EuGH, 07.10.1987 - 401/85
Schina / Kommission
- EuG, 03.03.2004 - T-48/01
Vainker / Parlament - Beamte - Berufskrankheit - Artikel 73 des Statuts - …
- EuGH, 27.10.1987 - 176/86
Houyoux / Kommission
- EuGH, 27.05.2004 - C-517/03
Kommission / IAMA Consulting
- EuGöD, 20.01.2009 - F-32/08
Klein / Kommission
- EuG - T-145/00
Hotzel-Wagenknecht / Kommission
- EuG, 09.01.1996 - T-23/95
Sicherung der Gemeinschaftsbeamten bei Unfällen und Berufskrankheiten - Gewährung …
- EuG, 14.10.2004 - T-1/02
Polinsky / Gerichtshof
- EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
Missir Mamachi di Lusignano/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - …
Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof überprüft und mit Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), teilweise aufgehoben.Dies werde durch die Beurteilung des Gerichtshofs in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), gestützt.
Rn. 26 In Bezug auf die Begründetheit der Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten wies das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils insbesondere die auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), gestützten Rügen der Kommission mit der Begründung zurück, dass sich diese Randnummern auf die Zuständigkeit des Gerichts und nicht auf die Begründetheit dieser Anträge bezogen hätten.
Rn. 36 Als Drittes stützten die Rn. 30 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht die Auslegung des Begriffs "Person[en], auf die [das] Statut Anwendung findet" im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts durch das Gericht.
Rn. 40 In Anbetracht der Verweisung in Art. 270 AEUV auf das Statut sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit des gemäß Art. 270 AEUV angerufenen Unionsgerichts neben diesem Artikel die Bestimmungen des Statuts zu berücksichtigen, und zwar insbesondere seine Art. 90 und 91, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 30).
Rn. 41 Zur sachlichen Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV ist festzustellen, dass das Statut den Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es u. a. eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Die sachliche Zuständigkeit der Unionsgerichte gemäß Art. 270 AEUV beruht demnach auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits, wie er in Rn. 41 des vorliegenden Urteils definiert ist, und nicht auf der möglichen Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs als solcher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 50).
Rn. 46 Diese Bestimmungen, die allgemein auf jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, Bezug nehmen, lassen es als solche nicht zu, danach zu unterscheiden, ob die Klage von einem Beamten oder einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben worden ist (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 33).
Andernfalls müsste im Rahmen der Entscheidung über diese Zuständigkeit für eine bei diesen Gerichten erhobene Klage vorab die Begründetheit dieser Klage geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 35).
Rn. 55 Somit handelt es sich bei den in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Familienangehörigen des Beamten um Personen, auf die, auch wenn sie keine Beamten sind, aufgrund der familiären Bindungen zwischen ihnen und diesem Beamten, des Statut im Sinne seines Art. 91 Abs. 1 Anwendung findet, und die daher eine Schadensersatzklage erheben können, wenn der Rechtsstreit in dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angesprochenen Dienstverhältnis wurzelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 42).
Rn. 58 Die Kommission meint im Wesentlichen, dass der Gerichtshof, wenn er der Auffassung sein sollte, dass es sich bei den Geschwistern eines verstorbenen Beamten um Personen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts handele, auf die das Statut Anwendung finde, gleichwohl berücksichtigen müsse, dass sich aus den Rn. 31 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), ergebe, dass im Fall des Todes eines Beamten nur die ausdrücklich in Art. 73 des Statuts genannten Personen für die Zwecke der Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diesen Todesfall entstandenen Schadens Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde.
Rn. 59 Folglich habe das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Bruder und der Schwester des verstorbenen Beamten die Klagebefugnis nach Art. 270 AEUV zuerkannt habe, um den Ersatz ihres immateriellen Schadens auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts als dessen Art. 73 zu verlangen, und indem es festgestellt habe, dass der Verweis auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588) ungeeignet und zurückzuweisen sei.
Rn. 61 Der Gerichtshof hat in den Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), die Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den vom Vater des verstorbenen Beamten im eigenen Namen und im Namen seiner Kinder gestellten Schadensersatzantrag bejaht.
Rn. 62 Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus den Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), nicht hervor, dass - abgesehen von Beamten - die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts genannten Personen die einzigen sind, die nach dem Tod eines Beamten eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV erheben können.
Rn. 63 Folglich hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der an die Kommission gerichteten Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), die Bestimmung des ratione personae zuständigen Gerichts betrafen und der Verweis auf diese Randnummern daher ungeeignet und zurückzuweisen war.
- EuG, 19.09.2019 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission
Par l'arrêt du 10 septembre 2015, Réexamen Missir Mamachi di Lusignano/Commission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, ci-après l'« arrêt C-417/14 RX-II "), la Cour, en substance, premièrement, a annulé l'arrêt T-401/11 P en ce qui concerne la répartition des compétences entre le Tribunal et le Tribunal de la fonction publique, deuxièmement, a jugé que cet arrêt devait être considéré comme définitif en ce que, par celui-ci, le Tribunal avait jugé que le Tribunal de la fonction publique avait, dans l'arrêt de première instance, commis une erreur de droit en accueillant la première fin de non-recevoir soulevée par la Commission et en rejetant, pour ce motif, comme irrecevable la demande en réparation du préjudice moral subi par Alessandro Missir Mamachi et, troisièmement, a renvoyé l'affaire devant le Tribunal, afin que celui-ci statue sur les questions laissées en suspens.Rn. 7 Suite au prononcé de l'arrêt C-417/14 RX-II, l'affaire T-518/14, Missir Mamachi di Lusignano/Commission, a été clôturée par décision du greffier du Tribunal du 10 septembre 2015 (ci-après « la décision T-518/14 ").
Ledit arrêt a été annulé par l'arrêt C-417/14 RX-II pour le surplus.
Rn. 48 S'agissant de la charge de travail engendrée par le pourvoi ayant donné lieu à l'arrêt T-401/11 P RENV-RX, les requérants font valoir que, contrairement à ce que la Commission soutient dans la deuxième lettre du 8 juin 2018, 1e nombre d'heures que les avocats ont consacré aux conversations et aux réunions avec la famille Missir Mamachi di Lusignano ainsi qu'à l'analyse de l'arrêt C-417/14 RX-II était non seulement indispensable mais également justifié en raison de la complexité des questions juridiques soulevées par le litige.
Rn. 58 S'agissant, en premier lieu, de la nature du litige, cette partie de la présente demande concerne les dépens exposés dans le cadre d'une affaire en première instance clôturée par une décision du greffier du Tribunal à la suite du prononcé de l'arrêt C-417/14 RX-II.
- EuG, 28.02.2017 - T-192/16
Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig
Rn. 36 Da die im AEU-Vertrag sowie in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und deren Anhang vorgesehenen Zuständigkeitsregeln für die Unionsgerichte Teil des Primärrechts sind und eine zentrale Stellung in der Rechtsordnung der Union einnehmen und da ihre Beachtung somit ein grundlegendes Erfordernis in dieser Rechtsordnung darstellt (Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 57), hat das Gericht diese Frage als Erstes zu prüfen.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26
Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
{FN:11} Urteile vom 17. Dezember 2009, M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804), vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134), vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), und vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232).{FN:44} Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804), vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134), vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570), vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), und vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232).
{FN:46} Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (…C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 65), vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (…C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 53), vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (…C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 58), vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 57), und vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (…C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, 71 und 86).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …
{FN:116} Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:119} Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 99).
{FN:120} Das ist die Lösung, die in den beiden ersten Überprüfungsverfahren (…Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 73, …und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX II, EU:C:2013:134, Rn. 61) sowie im letzten Überprüfungsverfahren (Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 67) gewählt wurde.
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
Rn. 89 Folglich kann sich der Gerichtshof nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für die beiden in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten zu ziehen (vgl. auch Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.02.2017 - T-193/16
NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 …
Rn. 37 Da die im AEU-Vertrag sowie in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und deren Anhang vorgesehenen Zuständigkeitsregeln für die Unionsgerichte Teil des Primärrechts sind und eine zentrale Stellung in der Rechtsordnung der Union einnehmen und da ihre Beachtung somit ein grundlegendes Erfordernis in dieser Rechtsordnung darstellt (Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 57), hat das Gericht diese Frage als Erstes zu prüfen. - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der …
{FN:116} Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:119} Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 99).
{FN:120} Das ist die Lösung, die in den beiden ersten Überprüfungsverfahren (…Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, EU:C:2009:804, Rn. 73, …und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX II, EU:C:2013:134, Rn. 61) sowie im letzten Überprüfungsverfahren (Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 67) gewählt wurde.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19
OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340 …
{FN:21} Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Ähnlich die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:593, Nr. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16
Kommission/ Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der Europäischen …
{FN:49} Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 33).{FN:51} Im Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 30), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass mit den Art. 90 und 91 des Statuts Art. 270 AEUV umgesetzt wird.
- EuGH, 12.03.2026 - C-728/23
Rechtsmittel - Mitarbeiter im Bereich der Gemeinsamen Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union D (Entscheidung des …
- EuG, 10.06.2026 - T-13/25
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag von unbestimmter Dauer - …
- EuGH, 03.03.2022 - C-162/20
WV/ EAD
- EuG, 07.12.2017 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst …
- EuG, 17.06.2026 - T-121/25
Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Vergütung - Verweigerung einer …
- EuG, 09.09.2024 - T-502/16
Missir Mamachi di Lusignano/ Kommission
- EuG, 28.02.2017 - T-257/16
NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 …
- EuG, 07.09.2022 - T-529/20
LR/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20
Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.
- EuG, 20.11.2019 - T-502/16
Missir Mamachi di Lusignano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
- EuGH, 15.07.2021 - C-758/19
OH (Immunité de juridiction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 268, 270, 340 …
- EuG, 20.11.2019 - T-502/12
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Rechtsprechung
| EuGH, 09.09.2014 - C-417/14 RX-II |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission
Missir Mamachi di Lusignano / Kommission
- Europäischer Gerichtshof
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission
Überprüfung
- Wolters Kluwer
Unionsgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über außervertragliche Schadensersatzansprüche Hinterbliebener bei Tod eines Beamten der Europäischen Union; Zuständigkeitserklärung des Europäischen Gerichts als Rechtsmittelgericht durch Verweisung der Klage auf ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unionsgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über außervertragliche Schadensersatzansprüche Hinterbliebener bei Tod eines Beamten der Europäischen Union; Zuständigkeitserklärung des Europäischen Gerichts als Rechtsmittelgericht durch Verweisung der Klage auf ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuG, 10.07.2014 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst …
Auszug aus EuGH, 09.09.2014 - C-417/14
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ist zu überprüfen.Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass sich das Gericht als Rechtsmittelgericht für zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,.
Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625).
Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (EU:T:2014:625) zu überprüfen ist.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) ist zu überprüfen.
Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass sich das Gericht als Rechtsmittelgericht für zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,.
- EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
Auszug aus EuGH, 09.09.2014 - C-417/14
Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) aufgehoben.
- EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des …
Rn. 27 Im Anschluss an den Vorschlag des Ersten Generalanwalts, das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625) zu überprüfen, hat die Überprüfungskammer in der nach Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergangenen Entscheidung Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX, EU:C:2014:2219) beschlossen, dass dieses Urteil zu überprüfen ist, um zu klären, ob es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. - Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-417/14 RX-II
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des …
{FN:2} - Überprüfungsentscheidung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX, EU:C:2014:2219).
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