Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.2021 - C-437/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Richtlinie 2011/16/EU - Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 - Informationsersuchen - Entscheidung zur Anordnung der Übermittlung von Informationen - Weigerung, der ...
- Europäischer Gerichtshof
État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Richtlinie 2011/16/EU - Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 - Informationsersuchen - Entscheidung zur Anordnung der Übermittlung von Informationen - Weigerung, der ...
- IWW
- Betriebs-Berater
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/16/EU -- Informationsersuchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Richtlinie 2011/16/EU - Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 20 Abs. 2 - Informationsersuchen - Entscheidung zur Anordnung der Übermittlung von Informationen - Weigerung, der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EURL 16/2011 Art 20 Abs 2 Buchst a ; EURL 16/2011 Art 1 Abs 1 ; EURL 16/2011 Art 5 ; EUGrdRCh Art 47
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
État du Grand-duché de Luxembourg
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
- EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
- EuGH - C-437/19 (anhängig)
Papierfundstellen
- EuZW 2022, 137
- NZG 2022, 226
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- EuGH - C-246/19 (anhängig)
État du Grand-duché de Luxembourg
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Rn. 37 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2020 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-245/19 und C-246/19, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen), ausgesetzt worden.Rn. 38 Das Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), ist dem vorlegenden Gericht im vorliegenden Verfahren zugestellt worden, um zu überprüfen, ob es beabsichtigt, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten.
Rn. 42 Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass der Zweck der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen darin besteht, es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110).
Rn. 44 Zwar verfügt die ersuchende Behörde, die die dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen führt, bei der anhand der Umstände des Falles durchzuführenden Beurteilung, ob die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich sind, über einen Beurteilungsspielraum, kann jedoch die ersuchte Behörde nicht um Informationen ersuchen, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Somit können Informationen, die für die Zwecke der im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16 erwähnten Beweisausforschungen ("fishing expeditions") erbeten werden, keinesfalls als "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 113 und 114).
Rn. 46 Insoweit muss die ersuchte Behörde prüfen, ob die Begründung des an sie gerichteten Informationsersuchens der ersuchenden Behörde ausreicht, um zu belegen, dass den fraglichen Informationen unter Berücksichtigung der Identität des Steuerpflichtigen, gegen den sich die dem Ersuchen zugrunde liegende Ermittlung richtet, der Zwecke einer solchen Untersuchung und, falls es erforderlich ist, die fraglichen Informationen von einer Person zu erhalten, in deren Besitz sie sich befinden, der Identität dieser Person, die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Was schließlich die Ziele der Richtlinie 2011/16 angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs und der internationalen Steuerhinterziehung u. a. in den Art. 5 bis 7 dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, indem ein Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingeführt wird, das es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, effizient und schnell zusammenzuarbeiten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen Informationen zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 86 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Informationsersuchen als auch die Anordnungsentscheidung in der ersten Phase dieser Untersuchung oder Ermittlung ergangen sind, die dazu dient, Informationen zu sammeln, von denen die ersuchende Behörde naturgemäß keine genaue und vollständige Kenntnis hat (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 121).
Rn. 74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 25. November 2014 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt, da es die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen, insbesondere die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verfahrens festgelegten Modalitäten der Durchführung und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, mit denen die Übermittlung von Informationen angeordnet wird, und von Entscheidungen, mit denen Sanktionen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängt werden, präzisiert und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).
Rn. 75 Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 anwendbar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 50, sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46) und der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage zuständig ist.
Dieser Schutz kann somit von einer juristischen Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden, um einen sie belastenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtlich anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Folglich muss einer juristischen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens, gegen die die zuständige nationale Behörde solche Entscheidungen erlassen hat, gegen diese Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuerkannt werden, dessen Ausübung von den Mitgliedstaaten nur eingeschränkt werden kann, wenn die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 59, 60 und 64).
Rn. 94 Außerdem hat der Gerichtshof auch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen; dabei darf diese Person nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).
Rn. 95 In Bezug auf die im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat der Gerichtshof aber bereits festgestellt, dass die Person, an die eine die Übermittlung von Informationen anordnende Entscheidung gerichtet ist, nach diesen Rechtsvorschriften nur dann, wenn sie zum einen diese Entscheidung nicht beachtet, und wenn zum anderen anschließend aus diesem Grund eine Sanktion gegen sie verhängt wird, über eine Möglichkeit verfügt, diese Entscheidung im Rahmen des ihr gegen eine solche Sanktion zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs inzident anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 67).
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genießt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 68).
Rn. 97 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass diese nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie einer Informationen besitzenden Person, an die die zuständige nationale Behörde eine die Übermittlung dieser Informationen anordnende Entscheidung richtet, die Möglichkeit verwehren, einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, nicht den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf achten, und dass folglich Art. 52 Abs. 1 der Charta einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).
- EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Rn. 38 Das Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), ist dem vorlegenden Gericht im vorliegenden Verfahren zugestellt worden, um zu überprüfen, ob es beabsichtigt, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten.Rn. 42 Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass der Zweck der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen darin besteht, es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110).
Rn. 44 Zwar verfügt die ersuchende Behörde, die die dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen führt, bei der anhand der Umstände des Falles durchzuführenden Beurteilung, ob die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich sind, über einen Beurteilungsspielraum, kann jedoch die ersuchte Behörde nicht um Informationen ersuchen, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Somit können Informationen, die für die Zwecke der im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16 erwähnten Beweisausforschungen ("fishing expeditions") erbeten werden, keinesfalls als "voraussichtlich erheblich" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 113 und 114).
Rn. 46 Insoweit muss die ersuchte Behörde prüfen, ob die Begründung des an sie gerichteten Informationsersuchens der ersuchenden Behörde ausreicht, um zu belegen, dass den fraglichen Informationen unter Berücksichtigung der Identität des Steuerpflichtigen, gegen den sich die dem Ersuchen zugrunde liegende Ermittlung richtet, der Zwecke einer solchen Untersuchung und, falls es erforderlich ist, die fraglichen Informationen von einer Person zu erhalten, in deren Besitz sie sich befinden, der Identität dieser Person, die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Was schließlich die Ziele der Richtlinie 2011/16 angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs und der internationalen Steuerhinterziehung u. a. in den Art. 5 bis 7 dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt, indem ein Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen eingeführt wird, das es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, effizient und schnell zusammenzuarbeiten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend einen bestimmten Steuerpflichtigen Informationen zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 86 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Informationsersuchen als auch die Anordnungsentscheidung in der ersten Phase dieser Untersuchung oder Ermittlung ergangen sind, die dazu dient, Informationen zu sammeln, von denen die ersuchende Behörde naturgemäß keine genaue und vollständige Kenntnis hat (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 121).
Rn. 74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 25. November 2014 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt, da es die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen, insbesondere die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verfahrens festgelegten Modalitäten der Durchführung und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, mit denen die Übermittlung von Informationen angeordnet wird, und von Entscheidungen, mit denen Sanktionen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängt werden, präzisiert und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41, und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).
Rn. 75 Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 anwendbar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 50, sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46) und der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage zuständig ist.
Dieser Schutz kann somit von einer juristischen Person als durch das Recht der Union garantiertes Recht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta geltend gemacht werden, um einen sie belastenden Rechtsakt wie eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtlich anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Folglich muss einer juristischen Person wie der Beklagten des Ausgangsverfahrens, gegen die die zuständige nationale Behörde solche Entscheidungen erlassen hat, gegen diese Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuerkannt werden, dessen Ausübung von den Mitgliedstaaten nur eingeschränkt werden kann, wenn die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 59, 60 und 64).
Rn. 94 Außerdem hat der Gerichtshof auch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen; dabei darf diese Person nicht gezwungen sein, gegen eine Regel oder eine rechtliche Verpflichtung zu verstoßen und sich der mit diesem Verstoß verbundenen Sanktion auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).
Rn. 95 In Bezug auf die im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat der Gerichtshof aber bereits festgestellt, dass die Person, an die eine die Übermittlung von Informationen anordnende Entscheidung gerichtet ist, nach diesen Rechtsvorschriften nur dann, wenn sie zum einen diese Entscheidung nicht beachtet, und wenn zum anderen anschließend aus diesem Grund eine Sanktion gegen sie verhängt wird, über eine Möglichkeit verfügt, diese Entscheidung im Rahmen des ihr gegen eine solche Sanktion zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs inzident anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 67).
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genießt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 68).
Rn. 97 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass diese nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie einer Informationen besitzenden Person, an die die zuständige nationale Behörde eine die Übermittlung dieser Informationen anordnende Entscheidung richtet, die Möglichkeit verwehren, einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, nicht den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf achten, und dass folglich Art. 52 Abs. 1 der Charta einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).
- EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Rn. 27 Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2011/16 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), sei aber die Bezeichnung des Steuerpflichtigen, dem die Ermittlung im ersuchenden Staat gelte, ein Element, das das Informationsersuchen zwingend enthalten müsse, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen zu begründen, die ihrerseits eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersuchens darstelle.Rn. 30 Zwar ergebe sich aus dem Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), dass zur Auslegung dieses Begriffs "Bezeichnung" auch Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Kommentar zu diesem Artikel zu berücksichtigen seien.
Rn. 41 Zur Beantwortung dieser Fragen ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 ergibt, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der von einem Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat erbetenen Informationen eine Voraussetzung ist, die das Informationsersuchen erfüllen muss, damit der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, ihm zu entsprechen, und dadurch eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat an eine Person, die über diese Informationen verfügt, gerichteten Anordnung, die betreffenden Informationen zu übermitteln, und der gegen sie wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängten Sanktion ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 74).
Rn. 42 Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass der Zweck der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen darin besteht, es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, ohne ihr jedoch zu gestatten, den Rahmen der Untersuchung offensichtlich zu überschreiten oder der ersuchten Behörde eine übermäßige Belastung aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68, …und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110).
Jedenfalls darf die ersuchte Behörde die von der ersuchenden Behörde vorgenommene Beurteilung des etwaigen Nutzens der erbetenen Informationen nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 77).
Rn. 47 Hierzu ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16, dass zu den für diese Prüfung erheblichen Gesichtspunkten, die von der ersuchenden Behörde anzugeben sind, u. a. die in Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten gehören, nämlich die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und der steuerliche Zweck, zu dem um die Informationen ersucht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 79).
Rn. 57 Hierzu baut diese Richtlinie nach ihrem siebten Erwägungsgrund auf dem durch die Richtlinie 77/799 Erreichten auf, indem sie klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vorsieht, wenn dies erforderlich ist, um den Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit auszudehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 47).
Rn. 70 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der u. a. im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/16 enthaltene Ausdruck "voraussichtliche Erheblichkeit" der erbetenen Informationen den in Art. 26 Abs. 1 dieses Musterabkommens verwendeten Ausdruck widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 67).
Rn. 74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 25. November 2014 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt, da es die Modalitäten des durch die Richtlinie 2011/16 eingeführten Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen, insbesondere die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Verfahrens festgelegten Modalitäten der Durchführung und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, mit denen die Übermittlung von Informationen angeordnet wird, und von Entscheidungen, mit denen Sanktionen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängt werden, präzisiert und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 34 bis 41, …und vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46).
Rn. 75 Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 50, …sowie vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46) und der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage zuständig ist.
Folglich hat ein Verwaltungsunterworfener, gegen den eine Geldbuße verhängt wurde, weil er eine Verwaltungsentscheidung nicht befolgt hatte, mit der von ihm im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 die Mitteilung von Informationen verlangt wurde, das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anzufechten (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 56 und 59).
Daher muss das Gericht nur prüfen, ob sich die Anordnung zur Übermittlung von Informationen auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der ersuchenden Behörde stützt, das Informationen betrifft, denen im Hinblick auf die in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16 genannten Angaben zur Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und zum steuerlichen Zweck der erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 84 bis 86).
Hierfür genügt, dass er im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Anordnung zur Übermittlung von Informationen und die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung Zugang zu den in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16 genannten Mindestinformationen hat, nämlich der Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und des steuerlichen Zwecks der erbetenen Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 92, 99 und 100).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 117 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 117 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.06.2021 - C-872/19
Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Rn. 50 Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Wendung um ein autonomes Konzept des Unionsrechts handelt, das im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.11.2020 - C-225/19
Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
Rn. 92 Hierzu ist jedoch hervorzuheben, dass es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich ist, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C 225/19 und C 226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.07.2024 - C-623/22
Bekämpfung aggressiver Steuerplanung: Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit …
Entsprechen diese Begriffe den im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Gepflogenheiten verwendeten Begriffen, können diese Übereinkommen und Gepflogenheiten dem mit der Auslegung betrauten Gericht zusätzliche Hinweise geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 69 bis 71). - EuGH, 14.07.2022 - C-436/20
ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81). - Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-432/23
Ordre des avocats du Barreau de Luxembourg - Vorabentscheidungsersuchen - …
{FN:3} Vgl. Urteile vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953), vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), sowie vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373).{FN:19} Urteil vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 89), sowie vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 56).
{FN:20} Der Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine solche Anordnungsentscheidung bereits konkretisiert: Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen vgl. Urteile vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 41), sowie vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 41); zum Begründungserfordernis vgl. Urteil vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 93).
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22
Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen …
Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem in der vom Kläger zitierten Entscheidung festgestellt hat, dass es für die tatbestandliche Anwendbarkeit der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Arten auf irgendeiner Ebene bedroht sind, und dass Populationserwägungen erst auf der Ebene der Ausnahmeerteilung eine Rolle spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-437/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 36 und 58; vgl. auch HessVGH…, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - NuR 2022, 301, juris Rn. 34 m. w. N.). - EuGH, 13.10.2022 - C-256/21
Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - …
Dieser Begriff ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Gebiet der Union einheitlich auszulegen (…Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …
{FN:35} Vgl. insbesondere zu der Frage, ob einer juristischen Person, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtet hat, gegenüber solchen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).{FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22
Belgian Association of Tax Lawyers u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 61 und 69 bis 71). - EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
Roma Multiservizi und Rekeep - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, und vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81). - EuGH, 20.10.2022 - C-66/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la …
Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, sowie vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-776/22
Rechtsmittel - Aufhebungsklage - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union …
{FN:75} Vgl. Urteil vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Informationen zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 94), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - Art. 20 - Informationsersuchen der Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats - Auskunftsanordnung der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - Art. 20 - Informationsersuchen der Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaats - Auskunftsanordnung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
- EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
- EuGH - C-437/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (21)
- EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:2} Urteil vom 16. Mai 2017 (C-682/15, EU:C:2017:373).{FN:9} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 24), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 22).
{FN:10} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 64).
{FN:11} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68).
{FN:12} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 78).
{FN:13} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 79).
{FN:14} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 69).
{FN:18} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).
{FN:25} Im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), hat der Gerichtshof diese Person als Informationsinhaber, im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), als Verwaltungsunterworfenen bezeichnet.
{FN:26} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42).
{FN:29} Urteil vom 16. Mai 2017 (C-682/15, EU:C:2017:373).
{FN:33} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 100 und 101).
{FN:34} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 78, 85 und 86).
{FN:37} Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 56).
- EuGH - C-246/19 (anhängig)
État du Grand-duché de Luxembourg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
Rn. 28 Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 wurde das Verfahren zunächst bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 am 6. Oktober 2020 ausgesetzt.{FN:3} Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).
{FN:9} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 24), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 22).
{FN:11} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68).
{FN:15} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 124).
{FN:18} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).
{FN:19} Siehe dazu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:516, Nr. 138); ähnlich das Schweizerische Bundesgericht, Urteil vom 12. September 2016 - 2C_276/2016 -, Rn. 6.3 im Hinblick auf die Detailliertheit des dargestellten Sachverhaltes.
{FN:20} Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:516, Nrn. 135 ff.).
{FN:25} Im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), hat der Gerichtshof diese Person als Informationsinhaber, im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), als Verwaltungsunterworfenen bezeichnet.
{FN:26} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42).
{FN:27} Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).
{FN:28} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).
{FN:36} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).
- EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:3} Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).{FN:9} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 24), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 22).
{FN:11} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 68).
{FN:15} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 124).
{FN:18} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 115), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 82).
{FN:25} Im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795), hat der Gerichtshof diese Person als Informationsinhaber, im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373), als Verwaltungsunterworfenen bezeichnet.
{FN:26} Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 46), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42).
{FN:27} Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795).
{FN:28} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).
{FN:36} Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).
- EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:30} Vgl. Urteile vom 26. März 2020, Hungeod u. a. (…C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 63), vom 13. September 2018, UBS Europe u. a. (…C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 28), und vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 83).{FN:31} Hierzu Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84), und vom 8. Mai 2014, H.N. (…C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:19} Siehe dazu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:516, Nr. 138); ähnlich das Schweizerische Bundesgericht, Urteil vom 12. September 2016 - 2C_276/2016 -, Rn. 6.3 im Hinblick auf die Detailliertheit des dargestellten Sachverhaltes.{FN:20} Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:516, Nrn. 135 ff.).
- EuGH, 26.02.2019 - C-116/16
T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:23} Meine Schlussanträge in der Rechtssache N Luxembourg 1 (C-115/16, EU:C:2018:143, Nrn. 50 ff.), T Danmark (C-116/16, EU:C:2018:144, Nrn. 81 ff.), Y Denmark (C-117/16, EU:C:2018:145, Nrn. 81 ff.), X Denmark (C-118/16, EU:C:2018:146, Nrn. 50 ff.), C Danmark (C-119/16, EU:C:2018:147, Nrn. 50 ff.) und Z Denmark (C-299/16, EU:C:2018:148, Nrn. 50 ff.). - EuGH, 26.02.2019 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:23} Meine Schlussanträge in der Rechtssache N Luxembourg 1 (C-115/16, EU:C:2018:143, Nrn. 50 ff.), T Danmark (C-116/16, EU:C:2018:144, Nrn. 81 ff.), Y Denmark (C-117/16, EU:C:2018:145, Nrn. 81 ff.), X Denmark (C-118/16, EU:C:2018:146, Nrn. 50 ff.), C Danmark (C-119/16, EU:C:2018:147, Nrn. 50 ff.) und Z Denmark (C-299/16, EU:C:2018:148, Nrn. 50 ff.). - EuGH, 08.05.2019 - C-230/18
PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:32} Urteile vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78), vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53), und vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (…222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15). - EuGH, 15.10.1987 - 222/86
Unectef / Heylens
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:32} Urteile vom 8. Mai 2019, PI (…C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78), vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53), und vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15). - EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
{FN:32} Urteile vom 8. Mai 2019, PI (…C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78), vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53), und vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (…222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15). - EuGH, 08.05.2014 - C-604/12
N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …
- EuGH, 13.09.2018 - C-358/16
Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur …
- EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- EuGH, 26.03.2020 - C-496/18
HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
- EuGH, 18.06.2020 - C-702/18
Primart/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16
T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16
Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16
Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16
X Danemark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16
C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …
- EuG, 21.09.2022 - T-95/21
Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère) - Staatliche Beihilfen - Freizone …
Rn. 143 Zwar kann die Kommission nämlich Texte berücksichtigen, die im Rahmen der OECD erlassen wurden, doch kann sie durch diese, insbesondere bei der Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags und insbesondere der Vorschriften über staatliche Beihilfen, in keiner Weise gebunden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission, T-816/17 und T-318/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:252, Rn. 154, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache État luxembourgeois [Informationen über eine Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:450, Nr. 67). - EuG, 06.11.2024 - T-713/22
Portumo - Madeira u. a./ Kommission (Zone franche de Madère) - Staatliche …
Rn. 49 Denn die Kommission kann zwar im Rahmen der OECD angenommene Texte berücksichtigen, doch kann sie durch diese, namentlich bei der Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags und insbesondere der Vorschriften über staatliche Beihilfen, in keiner Weise gebunden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission, T-816/17 und T-318/18, EU:T:2021:252, Rn. 154, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache État luxembourgeois [Informationen über eine Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:450, Nr. 67).
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Rechtsprechung
| EuGH - C-437/19 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
État du Grand-duché de Luxembourg
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19
- EuGH, 25.11.2021 - C-437/19
- EuGH - C-437/19 (anhängig)
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