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Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2023 - C-472/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31519
EuGH, 16.11.2023 - C-472/22 (https://dejure.org/2023,31519)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - C-472/22 (https://dejure.org/2023,31519)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - C-472/22 (https://dejure.org/2023,31519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen - Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 49 AEUV; Niederlassungsfreiheit; Art. 63 und 65 AEUV; Freier Kapitalverkehr; Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen; Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen ...

  • Betriebs-Berater

    Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen - Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • WM 2024, 202
  • BB 2023, 2773 (EF)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 17 Da sich diese Vorlagefragen sowohl auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit als auch auf diejenigen über den freien Kapitalverkehr beziehen, ist zu klären, welche Freiheit im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 34).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch diese Regelung stellt eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar und rechtfertigt daher keine eigenständige Prüfung anhand von Art. 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Soweit die portugiesische Regierung, ohne dieses rein wirtschaftliche Ziel zu bestreiten, in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung unmittelbar mit dem Schutz der Kohärenz des Steuersystems zusammenhänge, ist darauf hinzuweisen, dass ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 32 Jedoch legen zum einen eine steuerpflichtige Person, die in Anteile an einer portugiesischen Gesellschaft investiert, und eine steuerpflichtige Person, die in Anteile an einer ausländischen Gesellschaft investiert, beide ihr Kapital in Gesellschaften an, um Gewinne zu erzielen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 33).

    Rn. 33 Zum anderen würde es Art. 63 Abs. 1 AEUV seines Inhalts entleeren, wenn man zuließe, dass Steuerpflichtige, die in Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Portugal investiert haben, in eine andere Lage versetzt würden als Steuerpflichtige, die in Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit außerhalb Portugals investiert haben, obwohl Art. 63 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Selbst wenn ein solches Ziel als zulässig angesehen werden sollte, ist im Übrigen nichts vorgetragen worden, was nahelegen würde, dass dieses Ziel nicht erreicht würde, wenn die Steuervergünstigung, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, auch auf die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen angewandt würde, die eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb Portugals ausüben (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 40).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (…ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 25 Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein portugiesischer Steueransässiger davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen, und wirkt außerdem als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Portugal darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 34 und 35…, vom 15. Juli 2004, Weidert und Paulus, C-242/03, EU:C:2004:465, Rn. 13 und 14, …sowie vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, EU:C:2007:820, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 48, …und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137 Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 18 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-479/19 (anhängig)

    UBS Real Estate

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 18 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (…Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 48, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137 Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 49 Folglich sind die Fragen 5 bis 11 unzulässig, wobei es dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, 1nter Consulting, C-89/20, EU:C:2020:771, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale …

    Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
    Rn. 25 Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein portugiesischer Steueransässiger davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen, und wirkt außerdem als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Portugal darstellt (…vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 34 und 35…, vom 15. Juli 2004, Weidert und Paulus, C-242/03, EU:C:2004:465, Rn. 13 und 14, sowie vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, EU:C:2007:820, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

  • EuGH, 20.06.2024 - C-420/23

    Faurécia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - Freier …

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 16. November 2023, Autoridade Tributária e Aduaneira [Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen], C-472/22, EU:C:2023:880, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 16. November 2023, Autoridade Tributária e Aduaneira [Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen], C-472/22, EU:C:2023:880, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. November 2023, Autoridade Tributária e Aduaneira [Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen], C-472/22, EU:C:2023:880, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-39/23

    Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

    Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (…Urteile vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2023, Autoridade Tributária e Aduaneira [Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen], C-472/22, EU:C:2023:880, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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