Rechtsprechung
| EuGH, 12.03.2026 - C-477/24 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 3 Buchst. b - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Drittstaatsangehöriger, der von einer Unionsbürgerin ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 3 Buchst. b - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Drittstaatsangehöriger, der von einer Unionsbürgerin ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 3 Buchst. b - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Drittstaatsangehöriger, der von einer Unionsbürgerin ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Begriff "mehr als einjähriger"; Verständnis als ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr; Zum Recht des Antragstellers auf Einsicht ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Deldwyn
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 9. Juli 2024 - Minister for Justice/I. T.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Deldwyn
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
- EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 jedem vorübergehend nicht erwerbstätigen Unionsbürger die Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigeneigenschaft und infolgedessen seines Rechts auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, indem er bei den Voraussetzungen dieser Aufrechterhaltung eine Abstufung vornimmt, die zum einen vom Grund seiner Untätigkeit, z. B. je nachdem, ob er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, unfreiwillig arbeitslos ist oder sich in einer Berufsausbildung befindet, und zum anderen von der ursprünglichen Dauer seiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat, d. h. je nachdem, ob diese Dauer länger oder kürzer als ein Jahr ist, abhängt (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 43).Rn. 30 Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 44).
Rn. 31 Dagegen bleibt dem Unionsbürger, der weniger als ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 die Erwerbstätigeneigenschaft nur für einen Zeitraum erhalten, dessen Dauer der Mitgliedstaat festlegen darf, wobei sie nicht weniger als sechs Monate betragen darf (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 45).
Rn. 34 Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der in Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie genannte zweite Fall alle Situationen abdeckt, in denen ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat "vor Ablauf eines Jahres" zu beenden, unabhängig von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Art des hierzu geschlossenen Arbeitsvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 48).
Rn. 35 Was als Drittes die mit der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziele betrifft, ist festzustellen, dass die Richtlinie in erster Linie das Ziel verfolgt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dass das speziell mit Art. 7 Abs. 3 verfolgte Ziel darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Zudem zielt die Richtlinie 2004/38 darauf ab, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt werden, herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 50).
Rn. 46 Wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, soll sie zum anderen die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu stärken (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Sollte das vorlegende Gericht hingegen nach den von ihm vorzunehmenden Überprüfungen feststellen, dass die für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zuständige nationale Stelle die Bewilligung davon abhängig macht, dass sich die Personen in einer "unfreiwilligen Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 befinden, d. h., dass die Beendigung der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen oder Umständen erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Stelle tatsächlich überprüft, dass die Gründe oder Umstände vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, so sollte die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde die Entscheidung über die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung zumindest als Nachweis dafür berücksichtigen, dass sich die betreffende Person im Sinne dieser Vorschrift in einer "ordnungsgemäß bestätigten" unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.
- EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 56 Zweitens richtet sich Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung festlegt und in Abs. 2 vorsieht, dass dieses Recht insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Buchst. a), sowie das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses (Buchst. b), und der festlegt, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen (Buchst. c), nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta weder unmittelbar ein Recht auf Anhörung in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren noch ein Recht auf Zugang zu den Akten im Rahmen eines nationalen Verfahrens ableiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44).
Rn. 59 Zum einen stellt das Recht auf Einsicht in die Akten insbesondere die notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte dar (…Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, verpflichtet, die Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.09.2018 - C-358/16
Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 59 Zum einen stellt das Recht auf Einsicht in die Akten insbesondere die notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte dar (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, verpflichtet, die Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, zu wahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 65 Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Solche Beschränkungen können nämlich u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen, der durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.04.2024 - C-420/22
Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 60 Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-528/22 (anhängig)
PQ
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 60 Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 41 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Kriterium, auf das u. a. Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 abstellt und das es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen, folglich geeignet ist, ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu gewährleisten, wobei es zugleich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 61). - EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 57 Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta weder unmittelbar ein Recht auf Anhörung in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren noch ein Recht auf Zugang zu den Akten im Rahmen eines nationalen Verfahrens ableiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67, …und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44). - EuGH, 13.07.2023 - C-765/21
Azienda Ospedale-Università di Padova - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 58 Das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung stellt allerdings eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts dar, den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 2023, Azienda Ospedale-Università di Padova, C-765/21, EU:C:2023:566, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.06.2023 - C-756/21
International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Rn. 55 Die Richtlinie 2004/38 sieht somit bei der Feststellung der relevanten Elemente eines Antrags auf eine Aufenthaltskarte keine ausdrückliche "Verpflichtung zur Zusammenarbeit" der Behörden der Mitgliedstaaten vor und unterscheidet sich insoweit etwa von der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…ABl. 2004, L 304, S. 12, berichtigt in ABl. 2005, L 204, S. 24), die eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 1 vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, 1nternational Protection Appeals Tribunal u. a. [Anschlag in Pakistan], C-756/21, EU:C:2023:523, Rn. 48). - EuGH, 27.06.2018 - C-246/17
Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es demnach nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, Regeln für diese Kriterien und Modalitäten festzulegen, unter der Voraussetzung, dass diese Regeln nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 45 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser …
- EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …
- EuGH, 08.05.2014 - C-604/12
N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …
- EuGH, 15.09.2022 - C-22/21
Minister for Justice and Equality (Ressortissant de pays tiers cousin d'un …
- BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 10/25 R
Führt allein der von der Ausländerbehörde festgestellte Verlust des …
Danach bleibt das Recht aus§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU, also auf Einreise und Aufenthalt, bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt (…vgl hierzu etwa BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20, RdNr 28 mwN;… BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 8/24 R - RdNr 18 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; jüngst EuGH vom 12.3.2026 - C-477/24 [Deldwyn] - juris RdNr 24 ff ).Im Fall des Klägers wirkte sein Aufenthaltsrecht als früherer Arbeitnehmer jedenfalls deswegen nicht fort, weil ihm die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigt worden ist (…vgl zur grundsätzlich konstitutiven Bedeutung dieser Bestätigung BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 54 RdNr 34 mwN;… BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 8/24 R - RdNr 17 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ; vgl auch jüngst EuGH vom 12.3.2026 - C-477/24 [Deldwyn] - juris RdNr 43 ff).
- FG Hamburg, 06.08.2026 - 5 K 32/26
Kindergeld: Kein Kindergeld für eine nicht freizügigkeitsberechtigte Klägerin …
Rn. 36 (6) Zu berücksichtigen ist in jedem Fall, dass die Richtlinie 2004/38/EG darauf abzielt, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt werden, herzustellen (in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 12. März 2026, C-477/24, NVwZ-RR 2026, 501; vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, ZAR 2019, 429).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Deldwyn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2004/38/EG - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2004/38/EG - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2004/38/EG - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2004/38/EG - Abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
- EuGH, 12.03.2026 - C-477/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
Der Unionsgesetzgeber hat diese Beschränkungen und Bedingungen in der Richtlinie 2004/38 geregelt (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:24} Der abgeleitete Charakter solcher Angehörigenrechte spiegelt ihren vorrangigen Zweck gemäß der Richtlinie 2004/38 wider, nämlich die Freizügigkeit der Unionsbürger zu fördern (vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 74 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:33} Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 stellt somit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine eigenständigen Aufenthaltsrechte, sondern vielmehr abgeleitete Rechte nach dieser Richtlinie genießen (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 34).
{FN:34} Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 61 und 62).
In Fällen häuslicher Gewalt hat der Gerichtshof diese Anforderungen relativiert und angepasst (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 43).
- EuGH, 20.12.2017 - C-442/16
Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
{FN:30} Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 45).{FN:58} Also aus vom Willen des Unionsbürgers unabhängigen Gründen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 31 und 45 sowie das Urteil Tarola, Rn. 46, 48 und 49).
{FN:86} Wie oben erwähnt, hat der Gerichtshof den letztgenannten Ausdruck bereits ausgelegt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 31 und 45).
- EuGH, 21.12.2023 - C-488/21
Freizügigkeit: Die Mutter eines Wanderarbeitnehmers der Union kann, wenn ihr von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a. (C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 59).Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/38 und inländischen Arbeitnehmern beim Zugang zu Sozialhilfeleistungen nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 49 und 71).
{FN:67} Durch Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 71).
- EuGH, 16.07.2015 - C-218/14
Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
Der Zweck und die Rechtfertigung der Familienangehörigen gewährten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, im Folgenden: Urteil Singh, EU:C:2015:476, Rn. 50).Diese können also auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen, der mit dem Unionsbürger verheiratet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Singh, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:35} Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige aufgrund von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann (Urteil Singh, Rn. 66).
- EuGH, 11.11.2014 - C-333/13
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
{FN:37} Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Dano (C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 71), das sich auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bezieht.{FN:52} Zwar regelt die Richtlinie 2004/38 das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, doch ist die zentrale und privilegierte Stellung von Arbeitnehmern - oder erwerbstätigen Personen - im Rahmen dieser Richtlinie, insbesondere ihres Art. 7, nicht zu unterschätzen (vgl. Urteil vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 73 bis 78).
- EuGH, 13.09.2018 - C-618/16
Prefeta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
Im Urteil vom 13. September 2018, Prefeta (C-618/16, EU:C:2018:719, Rn. 55), hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Rede stehende Bestimmung es dem Vereinigten Königreich gestattet, während einer Übergangszeit einen polnischen Staatsangehörigen, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllt, im Vereinigten Königreich für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auszuschließen.{FN:51} Urteil vom 13. September 2018, Prefeta (C-618/16, EU:C:2018:719, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2015 - C-67/14
Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
{FN:71} Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60). - EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
In seinem Urteil vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 59), hat der Gerichtshof die Frage, ob bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, mehrere Kurzaufenthalte im Aufnahmemitgliedstaat kumulativ einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eröffnen können, dahin beantwortet, dass nur ein Aufenthalt, der die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 erfüllt, ein solches Aufenthaltsrecht begründen kann. - EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24
Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 30), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass sich trotz der kurzen Dauer einer Berufstätigkeit nicht ausschließen lässt, dass der Betroffene ein Arbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV ist. - EuGH, 21.06.1988 - 39/86
Lair / Universität Hannover
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{FN:77} Urteil vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, EU:C:1988:322, Rn. 38). - EuGH, 21.02.2013 - C-46/12
N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der …
- EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren …
- EuGH, 30.01.2020 - C-395/18
Tim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- oder …
- EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète) …
- EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
"Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- EuGH, 27.06.2018 - C-246/17
Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19
G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - …
- EuGH, 07.04.2008 - C-23/08
Koupatantze - Verbindung
- EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf …
- EuGH, 19.06.2014 - C-507/12
Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen …
- EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, …
- EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
- EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
Dakneviciute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
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