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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2016 - C-511/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14183
EuGH, 16.06.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pebros Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pebros Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pebros Servizi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2311
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-511/14
    Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42, und vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30).

    Rn. 32 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zur Auslegung des Unionsrechts spricht, so dass er die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-511/14
    Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-300/14

    Imtech Marine Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-511/14
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass dieses Verfahren eine gerichtliche Prüfung der in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Voraussetzungen erfordert, um zu beurteilen, ob die Mindestvorschriften zur Gewährleistung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners eingehalten werden (Urteil vom 17. Dezember 2014, 1mtech Marine Belgium, C-300/14, EU:C:2015:825, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-511/14
    Rn. 24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-511/14
    Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42, …und vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-484/15

    Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen …

    In diesen Mindestvorschriften kommt die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    Gradbeništvo Korana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar drei Urteile im Rahmen von Verfahren über Bescheinigungen bzw. Bestätigungen, die zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ausgestellt wurden, erlassen hat (Urteile vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, EU:C:2012:531, vom 17. Dezember 2015, 1mtech Marine Belgium, C-300/14, EU:C:2015:825, und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448), jedoch nur in der letztgenannten Rechtssache veranlasst war, über eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden.

    {FN:18} Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} C-511/14, EU:C:2016:448.

    {FN:31} Im den Europäischen Vollstreckungstitel betreffenden Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 27), verwendeter Ausdruck.

    {FN:40} Zu den unbestrittenen Forderungen vgl. Verordnung Nr. 805/2004 und Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2016 - C-395/15

    Daouidi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aber aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (…vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 36).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-347/18

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Rn. 22 Zu der in Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Bescheinigung führt das vorlegende Gericht aus, dass es sich bei der Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Bestätigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (…ABl. 2004, L 143, S. 15) im Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448), entschieden habe, um eine Handlung mit Rechtsprechungscharakter handele.

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Der Ausdruck "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV umfasst das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren und ist daher weit auszulegen, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    Gradbeništvo Korana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 34 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängig gemacht wird, dass das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Weiters hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und somit weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamburg, 03.09.2026 - 2 W 25/26
    Rn. 11 b) Die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung, der der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat, ist nach der gebotenen autonomen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 EuVTVO (EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-511/14, NJW 2016, 2311 [2312], juris, Rn. 37) unbestritten im Sinne der Norm (…vgl. dazu auch Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 1079 ZPO, Rn. 4).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

    Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden - Vorlage zur …

    Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat, allerdings können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (…Urteile vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 33 und 34, sowie vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24).

    Rn. 25 Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar das gesamte Verfahren umfasst, das zum Urteil des vorlegenden Gerichts führt, aber weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dieser nicht über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30, sowie vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).

  • EuGH, 27.06.2019 - C-518/18

    RD (Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel) - Vorlage zur …

    Dazu bezog sich RD auf Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448), wonach eine Forderung angesichts des sechsten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 805/2004 als "unbestritten" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 angesehen werden könne, wenn der Schuldner nicht tätig werde, um ihr zu widersprechen, weil er der Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtige, nicht nachkomme oder nicht zur Gerichtsverhandlung erscheine.

    In dem besonderen Fall eines Versäumnisurteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 sollen diese prozessualen Mindestvorschriften das Vorliegen hinreichender Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherstellen (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu …

    {FN:80} Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński (…C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 34 bis 42), vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (…C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30), und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-187/23

    Albausy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:37} Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 29).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-289/17

    Collect Inkasso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. …

  • OLG München, 31.07.2024 - 7 U 4535/22

    Außerordentliche Kündigung, Vorstandsdienstvertrag, Gehaltsansprüche, Widerruf …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-484/15

    Zulfikarpašić - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-638/22

    Rzecznik Praw Dziecka u.a. (Suspension de la décision de retour) - Vorlage zur …

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-511/14   

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https://dejure.org/2016,185
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,185)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pebros Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Ausstellung der Bestätigung - Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren

Verfahrensgang

 
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