Rechtsprechung
| EuGH, 07.09.2016 - C-584/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 91/689/EWG - Richtlinie 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 91/689/EWG - Richtlinie 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - ...
- ra.de
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Institutionelles Recht - Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro und zu einem Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag des Verzugs verurteilt
- lto.de (Kurzinformation)
EU-Abfallrecht: Millionenstrafe für Griechenland
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Griechenland muss wegen Verstoßes gegen EU-Abfallrecht Millionenstrafe und Zwangsgeld zahlen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Griechenland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 91/689/EWG - Richtlinie 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - ...
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 1629
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 10.09.2009 - C-286/08
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik. - …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
- festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben;.- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu zahlen;.
- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.
Das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
Rn. 22 Mit dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), hat der Gerichtshof der von der Kommission nach Art. 226 EG, jetzt Art. 258 AEUV, eingereichten Vertragsverletzungsklage stattgegeben und entschieden, dass die Hellenische Republik "dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689 … in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 verstoßen [hat],.
Rn. 23 Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 5. Oktober 2009 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.
Rn. 25 Nachdem die Kommission alle von den griechischen Behörden bereitgestellten Informationen geprüft hatte und der Ansicht war, dass die Hellenische Republik noch nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, forderte sie die Hellenische Republik per Mahnschreiben vom 25. Januar 2013 auf, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
Rn. 27 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Rn. 29 In Bezug auf die erste Rüge hinsichtlich der Erstellung und des Erlasses eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 führt die Kommission aus, dass zwar allem Anschein nach einige der im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:2009:543), genannten Kriterien in griechisches Recht, insbesondere in den Runderlass 18/2011, übernommen worden seien und anhand von Karten verschiedene Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle konkret verortet werden könnten, dass aber der Plan aus verschiedenen Gründen noch nicht genehmigt worden sei und die griechischen Behörden bislang keinen Zeitplan hierfür vorgelegt hätten.
Rn. 30 Außerdem könne eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern könne und die nur unzureichend bekannt sei, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu einem großen Teil durchgeführt worden sei.
Rn. 49 Es steht fest, dass die Hellenische Republik zu diesem Zeitpunkt das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nicht durchgeführt hatte.
Rn. 54 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.
Rn. 60 In Bezug auf die Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, am 25. September 2014, also 60 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Dauerkoeffizienten von 3 rechtfertige.
Rn. 63 Die Kommission macht jedoch den Vorschlag eines - alle sechs Monate überprüften - abnehmenden Tagessatzes für das Zwangsgeld, um den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen.
Rn. 64 Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode werde somit der Tagessatz des Zwangsgelds um 21 859, 20 Euro verringert, sobald der neue nationale Bewirtschaftungsplan genehmigt sei, vorausgesetzt, er halte das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ein.
Rn. 65 Nach Ansicht der Hellenischen Republik rechtfertigen weder die Schwere noch die Dauer des Verstoßes, oder auch die Zusammenarbeit und die Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, sowie die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte die Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags in der vorliegenden Rechtssache.
Rn. 67 Was die Schwere und die Dauer des Verstoßes betreffe, so trage der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten von 10 anzuwenden, weder den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), auftretenden praktischen Schwierigkeiten noch dem Umstand Rechnung, dass dieses Urteil bereits teilweise durchgeführt worden sei.
Rn. 72 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286,08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sicherzustellen (…Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66).
Rn. 78 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation im Verhältnis zu jener, die im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), festgestellt worden war, immerhin leicht gebessert hat, da die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Plan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zwar noch nicht erlassen, aber ausgearbeitet und dann genehmigt worden sei.
Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht auch hervor, dass die Hellenische Republik bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, und mit der Kommission zusammengearbeitet hat.
Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, mehr als sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beträchtlich.
Rn. 82 Außerdem hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), schrittweise zu reduzieren.
Rn. 84 Im vorliegenden Fall schlägt die Kommission vor, bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte in Bezug auf die drei vorgebrachten Rügen, nämlich die Genehmigung des Bewirtschaftungsplans, die Schaffung geeigneter Einrichtungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorübergehend an nicht für diesen Zweck vorgesehenen Standorten zwischengelagerten Altabfälle, zu berücksichtigen.
Somit wird das Zwangsgeld um den vollen der ersten bzw. der zweiten Rüge entsprechenden Betrag reduziert, sobald die Hellenische Republik alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben wird, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.
Rn. 92 Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
Rn. 93 Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags zum Tagessatz von 8 096 Euro zu verurteilen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten 10 und dem Faktor "n" in Höhe von 3, 68 ergibt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), und bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese vor diesen beiden Zeitpunkten erfolgen.
Rn. 94 Die Hellenische Republik macht geltend, dass sie bereits alle zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erforderlichen Schritte unternommen habe, indem sie systematisch und loyal mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet habe, so dass bis dato nur ein kleiner Teil dieses Urteils nicht durchgeführt worden sei.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben..
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
- EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl dieselbe Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 226 EG oder Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52).Die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2006/12 kann aufgrund der Natur dieser Verpflichtung als solcher unmittelbar zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und einer Schädigung der Umwelt führen und ist als besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 54).
Rn. 80 Was zweitens die Dauer des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils über die ursprüngliche Vertragsverletzung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts nicht etwa der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV durch die Kommission zu bemessen ist, sondern des Zeitpunkts, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt im Rahmen dieses Verfahrens prüft (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die aktuelle Entwicklung des BIP eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu berücksichtigen ist (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58).
Rn. 83 Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollem Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 97 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71).
- EuGH, 15.10.2015 - C-167/14
Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 53 Zum Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht durchgreifen kann, da sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 73 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 101 Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 146).
- EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, EU:C:2014:2407, Rn. 114).
- EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 72 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286,08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sicherzustellen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66).Rn. 74 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68, …und vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C-243/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2413, Rn. 50).
- EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 102 Zu den insoweit maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit der Verkündung des Urteils, mit dem sie festgestellt wurde, und die Schwere des Verstoßes (Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 94). - EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 98 Der Grundsatz der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.12.2014 - C-243/13
Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …
Auszug aus EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Rn. 74 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (…Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68, und vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C-243/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2413, Rn. 50).
- EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 …
Rn. 60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 31…, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 33, und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70). - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16
Kommission/ Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des …
{FN:21} Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (…C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 29), und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 53).{FN:30} Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 98), und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 77).
{FN:33} Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (…C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57), und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 80).
- EuGH, 28.09.2023 - C-692/20
Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines …
Die Kommission könne also keine finanziellen Sanktionen verhängen, da sich aus dem Urteil vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70), ergebe, dass finanzielle Sanktionen auf die schnelle Umsetzung eines Vertragsverletzungsurteils des Gerichtshofs abzielten, wenn die Verletzung andauere.
- EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über …
Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2026 - C-479/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) …
Die Republik Bulgarien führt insoweit die Rechtssachen an, in denen die Urteile vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, ergangen sind. - Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) - …
{FN:61} Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (…C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie zu personenbezogenen Daten - Strafrecht) (…C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83). - Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …
{FN:27} Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (…C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (…C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (…C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (…C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (…C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (…C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83). - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15
Kommission/ Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und …
{FN:96} Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 53).
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