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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2012 - C-592/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32111
EuGH, 25.10.2012 - C-592/11 (https://dejure.org/2012,32111)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-592/11 (https://dejure.org/2012,32111)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 (https://dejure.org/2012,32111)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 - Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte - Voraussetzungen für die Gewährung - Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ketelä

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 - Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte - Voraussetzungen für die Gewährung - Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, ...

  • EU-Kommission

    Ketelä

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 - Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte - Voraussetzungen für die Gewährung - Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte bei erstmaliger Niederlassung als Betriebsinhaber unter Rückgriff auf eine juristische Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte bei erstmaliger Niederlassung als Betriebsinhaber unter Rückgriff auf eine juristische Person; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ketelä

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto-oikeus - Auslegung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die ...

 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 35 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnrn.

    Rn. 36 Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen, anhand objektiver Kriterien ausgelegten Bestimmungen der fraglichen Verordnung festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 43).

    Rn. 56 Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten in einem solchen Kontext unbenommen, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren, um durch die Erhöhung der Vorhersehbarkeit des in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 aufgestellten Erfordernisses die Rechtssicherheit zu verbessern, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung dieser Vorschrift und der mit der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 19, sowie Danske Svineproducenter, Randnrn.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 34 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Im Hinblick auf das Vorstehende ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und Ziolkowski, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.10.1992 - C-162/91

    Tenuta in Bosco / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 42 Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005, in dem von "Personen …, die … sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen", die Rede ist, enthält nämlich keine Vorgaben dazu, ob ein solcher Betrieb die Rechtsform einer Gesellschaft hat oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 1992, Tenuta il Bosco, C-162/91, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 12).

    Rn. 44 Ein solcher Ausschluss könnte auch gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tenuta il Bosco, Randnr. 16).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 51 Im Hinblick auf das Vorstehende ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und Ziolkowski, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 34 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 56 Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten in einem solchen Kontext unbenommen, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren, um durch die Erhöhung der Vorhersehbarkeit des in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 aufgestellten Erfordernisses die Rechtssicherheit zu verbessern, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung dieser Vorschrift und der mit der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 19, sowie Danske Svineproducenter, Randnrn.
  • EuGH, 28.02.1978 - 85/77

    Avicola Sant'Anna

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-592/11
    Rn. 52 Zu den verwendeten Begriffen ist festzustellen, dass ein Ausdruck wie "Betriebsinhaber" je nach den speziellen Zielen, die mit den fraglichen Rechtsvorschriften der Union verfolgt werden, unterschiedlich verwendet werden kann (vgl. entsprechend, in Bezug auf den Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb", Urteil vom 28. Februar 1978, Azienda avicola Sant'Anna, 85/77, Slg. 1978, 527, Randnr. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 21 A 1713/20

    Vorsussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Junglandwirteprämie für …

    Von dem engen Verständnis der Beherrschung der juristischen Person im Fall der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris, Rn. 56) habe sich der Verordnungsgeber durch den Satz 2 des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 bewusst gelöst und lasse nunmehr eine "gemeinschaftliche Kontrolle" mit einem anderen Landwirt genügen.

    Der Erwägungsgrund 62 Delegierte VO (EU) 639/2014 verweise ausdrücklich und ohne Einschränkung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012- C-592/11 -.

    Rn. 46 Maßgebend für die Auslegung des sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 verwendeten Begriffs der wirksamen und langfristigen Kontrolle sind die Kriterien, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem zur Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 20 Buchst. a Ziffer ii, Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 1698/2005 ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 - benannt hat.

    Rn. 47 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012- C-592/11 -, juris, Rn. 41.

    Rn. 49 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012- C-592/11 -, juris, Rn. 40 unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

    Rn. 65 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012- C-592/11 -, juris, Rn. 55.

  • EuGH, 07.07.2016 - C-111/15

    Občina Gorje - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

    Rn. 34 Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35…, Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 14, …und Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54).

    Rn. 35 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, …und vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55).

    Rn. 36 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-6/23

    Baramlay - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …

    Rn. 49 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Aus dem 61. Erwägungsgrund und aus Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergibt sich, dass die Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zwar im Allgemeinen auf nationaler Ebene festgelegt werden, doch gilt dies nur vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 38).

    Rn. 52 Die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte ist eine solche Maßnahme, und die in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit stellen besondere Modalitäten für diese Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 39).

    Rn. 54 Zu den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen ist darauf hinzuweisen, dass sie darauf abzielt, mittels der betreffenden Beihilfe die Niederlassung von Junglandwirten und, wenn diese stattgefunden hat, die strukturelle Anpassung des Betriebs zu erleichtern, um damit das Humanpotenzial zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und auf diese Weise zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 40).

    Rn. 57 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bedingung aufstellt, dass sich der Betroffene "als Betriebsinhaber" niederlässt, und damit im Wesentlichen verlangt, dass er die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 55).

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Rn. 26 Unter diesen Umständen sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs entsprechend dem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 12 A 2832/17
    Ein Ausschluss ihrer Betriebsinhabereigenschaft könne auch nicht aus den Erwägungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 - hergeleitet werden.

    Rn. 60 In Fortführung der vorgenannten Kriterien hat der Europäische Gerichtshof letztlich in der Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 - für den Bereich der Prämienregelung für Junglandwirte geklärt, wer Betriebsinhaber ist, wenn der Landwirt sich "unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt".

    Rn. 62 - C-592/11 -, juris Rn. 61.

    Rn. 65 - C-592/11 -, juris Rn. 55 ff., 61.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-135/13

    Szatmári Malom - Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - …

    Rn. 27 Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 61. Erwägungsgrund und aus Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergibt, dass die Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zwar im Allgemeinen auf nationaler Ebene festgelegt werden, dies jedoch nur vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gilt (Urteil Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 38).

    Rn. 29 Ferner folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Unter diesen Umständen sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht auf diese Weise definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 - 8 A 10277/23

    Landwirtschaftliche Subventionen; Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide …

    Das vom OVG NRW als Referenz herangezogene Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2012 - C-592/11 -, juris, ist hierfür zunächst nur bedingt geeignet.

    Auch die Rechtsprechung des EuGH, in der die Mitgliedstaaten dezidiert dazu ermächtigt werden, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 61) liefe damit im Rahmen der meist durch GbR geregelten Höfeübertragung ins Leere.

  • EuGH, 30.03.2017 - C-315/16

    Lingurár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

    Rn. 17 Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35…, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54, …und vom 7. Juli 2016, 0bčina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 34).

    Rn. 18 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36…, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55, …und vom 7. Juli 2016, 0bčina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35).

    Rn. 19 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37, …und vom 7. Juli 2016, 0bčina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2025 - 10 LC 149/23

    GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Junglandwirt; Junglandwirteprämie; …

    In der Rechtsprechung sei umstritten, wie die Regelung in Art. 49 Abs. 1 UA 1 lit. b) DVO (EU) Nr. 639/2014 auszulegen sei, bzw. ob es im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2012 (- C-592/11 -, juris Rn. 57) und den Erwägungsgrund Nr. 62 der genannten Verordnung erforderlich sei, dass der Junglandwirt, vom dem eine juristische Person bzw. eine Vereinigung natürlicher Personen ihre Berechtigung zum Erhalt einer Junglandwirteprämie ableite, mehr als die Hälfte der Anteile der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung besitze und diese Anteile auch mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentierten.

    Darüber hinaus sei es bei juristischen Personen angezeigt, "dass diese Bedingungen von allen natürlichen Personen erfüllt werden, die entsprechend der Festlegung des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - C-592/11 -, juris Rn. 56] die tatsächliche und langfristige Kontrolle über diese juristische Person ausüben".

    Insoweit hat er ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden könne, im Einzelnen zu konkretisieren, solange solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgingen und somit unter Beachtung der Vorschrift und der mit der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisteten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrsche (EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - C-592/11 -, juris Rn. 56).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-24/13

    Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit - Landwirtschaft - Verordnung (EG) …

    Rn. 14 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 15 Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil Ketelä, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 16 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen, anhand objektiver Kriterien ausgelegten Bestimmungen der fraglichen Verordnung festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil Ketelä, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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