Rechtsprechung
| EuGH, 13.07.2023 - C-615/20, C-671/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
YP u.a. () und suspension d'un juge)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Unabhängigkeit der Richter - Vorrang des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Von der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Rechtsstaatlichkeit; Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Unabhängigkeit der Richter; Vorrang des Unionsrechts; Art. 4 Abs. 3 EUV; Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit; Von der Izba ...
- doev.de
Prokuratura OkreË›gowa w Warszawie - Richterliche Unabhängigkeit; Suspendierung von Richtern; wirksamer Rechtsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Unabhängigkeit der Richter - Vorrang des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Von der ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter unter Missachtung des Unionsrechts vom Dienst suspendiert wird, unangewendet zu lassen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH gibt regierungskritischem Richter in Polen Recht - EuGH gibt regierungskritischem Richter in Polen Recht
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
YP u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
YP u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20, C-671/20
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (11)
- EuGH - C-671/20 (anhängig)
M. M.
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
In den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20.M. M. (C-671/20),.
Im Übrigen sind die Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 mit der Entscheidung vom 21. Januar 2021 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-671/20 stelle die Suspendierung von Richter I. T. vom Dienst ein dauerhaftes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens dar, was eine stichhaltige Rechtfertigung für die Neuzuweisung der Rechtssache, die Gegenstand dieses Verfahrens sei, dargestellt habe, um ein reibungsloses Verfahren unter Wahrung der Rechte der betroffenen Einzelnen sicherzustellen.
Mit den Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 soll im Wesentlichen geklärt werden, ob das vorlegende Gericht in Anbetracht dieser Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts diesen Beschluss - ohne Gefahr zu laufen, die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelrichters auszulösen, mit dem es besetzt ist - für unverbindlich ansehen kann, was zur Folge hätte, dass es nicht berechtigt ist, über das ihm infolge des genannten Beschlusses neu zugewiesene Ausgangsverfahren zu entscheiden, und ob diese Rechtssache daher wieder dem ursprünglich damit betrauten Richter zuzuweisen ist.
Rn. 74 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage sowie dem ersten Teil der vierten Frage zu den Bedingungen der Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass.
Rn. 75 Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-671/20 geht hervor, dass der Präsident des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) auf der Grundlage von Art. 47b §§ 1 und 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte nach dem Erlass des streitigen Beschlusses, mit dem der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter I. T. zugestimmt und er vom Dienst suspendiert wurde, eine Verfügung erlassen hat, mit der der Vorsitzenden der Abteilung, der Richter I. T. angehörte, aufgegeben wurde, die Besetzung des Spruchkörpers in den Rechtssachen, die diesem Richter zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der Rechtssache, in der dieser Richter dem Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, das Gegenstand der Rechtssache C-615/20 ist, zu ändern.
In der Folge erließ diese Abteilungsvorsitzende mit Hilfe einer zu diesem Zweck vorgesehenen IT-Anwendung eine Verfügung, mit der die Ausgangsrechtssache einem anderen Spruchkörper, nämlich dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-671/20, zugewiesen wurde.
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-671/20 hervorgeht, das Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache im Unterschied zu anderen Richter I. T. zugewiesenen Rechtssachen, die in der Zwischenzeit ebenfalls anderen Spruchkörpern zugewiesen wurden, deren Prüfung aber durch die neuen Spruchkörper fortgesetzt oder gegebenenfalls sogar durch den Erlass einer Entscheidung abgeschlossen wurde, bis zum Erlass des vorliegenden Urteils ausgesetzt worden ist.
Rn. 80 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage sowie den ersten Teil der vierten Frage in der Rechtssache C-671/20 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass.
Rn. 81 Mit seiner zweiten Frage und dem zweiten Teil seiner vierten Frage zu den Bedingungen der Ernennung der Mitglieder des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie.
Rn. 82 Was erstens die nationalen Vorschriften betrifft, auf die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42a §§ 1 und 2 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte es den ordentlichen Gerichten u. a. verbietet, die Legitimität der Gerichte in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung zu beurteilen.
Rn. 84 Insoweit geht aus der Antwort auf die erste und die dritte Frage sowie den ersten Teil der vierten Frage in der Rechtssache C-671/20 hervor, dass die nationalen Gerichte, die dazu berufen sind, einem Beschluss Wirkung zu verleihen, der unter Missachtung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Suspendierung eines Richters vom Dienst bewirkt, einen solchen Beschluss unangewendet lassen müssen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.
Rn. 88 In den Rn. 56, 58 und 61 bis 64 des vorliegenden Urteils ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es in Anbetracht der den Urteilen, mit denen der Gerichtshof eine solche Vertragsverletzung feststellt, zukommenden Rechtskraft sowie der unmittelbaren Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts Sache der nationalen Gerichte und somit insbesondere des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 ist, die auf diese Weise für mit dieser Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar erklärten nationalen Bestimmungen in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen unangewendet zu lassen.
Rn. 92 Somit wird es Sache des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 sein, die in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Bestimmungen sowie die in Rn. 89 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) außer Acht zu lassen, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Bestimmungen und diese Rechtsprechung das vorlegende Gericht daran hindern, den streitigen Beschluss unangewendet zu lassen und folglich von einer Entscheidung über das Ausgangsverfahren abzusehen.
Rn. 93 Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-671/20 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie.
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass von einer Anwendung des beschleunigten Verfahrens abgesehen werden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).[Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 47 bis 49).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Um den in den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht eine Maßnahme wie den streitigen Beschluss, mit der unter Missachtung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Suspendierung eines Richters vom Dienst angeordnet wurde, unangewendet lassen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161).
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), entschieden, dass eine derartige Abhilfe nur gerechtfertigt sei, wenn sie in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich sei, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.
Rn. 70 Schließlich kann, wenn eine Maßnahme wie der streitige Beschluss von einem Organ erlassen wurde, das kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, keine Erwägung, die auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht oder mit einer behaupteten Rechtskraft dieses Beschlusses zusammenhängt, mit Erfolg geltend gemacht werden, um das vorlegende Gericht und die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane daran zu hindern, einen solchen Beschluss unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 160).
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Rn. 40 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, darunter die für sie geltende Disziplinarordnung oder die Bedingungen, unter denen ihre Immunität aufgehoben werden kann und sie vom Dienst suspendiert werden können, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 62 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Rn. 56 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 So sind zwar die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsurteils waren, so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, doch haben die Gerichte dieses Mitgliedstaats ihrerseits die Pflicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des betreffenden Urteils sicherzustellen, was insbesondere bedeutet, dass die nationalen Gerichte aufgrund der verbindlichen Wirkung, die diesem Urteil zukommt, gegebenenfalls den darin festgelegten rechtlichen Kriterien Rechnung zu tragen haben, um die Tragweite der von ihnen anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts zu bestimmen (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die polnische Regierung geltend gemacht, dass diese Analyse in der Zwischenzeit durch die Erkenntnisse aus den Rn. 60 und 71 des Urteils vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), bestätigt worden sei.Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsverfahren in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), ergangen ist, auf das die polnische Regierung Bezug genommen hat, überhaupt nichts mit dem Strafverfahren gegen den vorlegenden Richter in der Rechtssache C-615/20 zu tun haben und dazu nicht akzessorisch im Sinne von Rn. 71 jenes Urteils sind.
Rn. 77 Um die Wirksamkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu gewährleisten, gilt diese Verpflichtung u. a. für den Spruchkörper, dem die in Rede stehende Rechtssache aufgrund eines solchen Beschlusses gegebenenfalls zugewiesen wurde, so dass dieser Spruchkörper von der Behandlung dieser Rechtssache absehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 74).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
a) die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982);.d) der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), erlassen wurden, bestätigt hat, dass die KRS in geänderter Zusammensetzung kein von der Legislative und Exekutive unabhängiges Organ und die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung ist;.
Rn. 47 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 100, 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Ż.
- EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.
f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Rn. 40 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, darunter die für sie geltende Disziplinarordnung oder die Bedingungen, unter denen ihre Immunität aufgehoben werden kann und sie vom Dienst suspendiert werden können, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 In Rn. 102 jenes Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er in Rn. 112 seines Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), bereits entschieden hatte, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer aus den in den Rn. 89 bis 110 des letztgenannten Urteils angeführten Gründen nicht gewährleistet sind.
- EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Das Vorbringen betrifft mithin den Inhalt der vorgelegten Fragen, so dass es ihrer Zulässigkeit von vornherein nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).[Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 47 bis 49).
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Rn. 51 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof, der nach Einreichung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen von der Kommission mit einer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Polen befasst wurde, aus den in den Rn. 91 bis 103 des Urteils vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, im Folgenden: Urteil Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], EU:C:2023:442), dargelegten Gründen - und wie sich aus Nr. 1 des Tenors jenes Urteils ergibt - für Recht erkannt hat, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Disziplinarkammer, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, die Befugnis verliehen hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, etwa über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter und Assessoren. - EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 06.03.2025 - C-647/21
Richterliche Unabhängigkeit: Die Entscheidung, einem Richter seine Rechtssachen …
Rn. 33 Am 18. Oktober 2022 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 bis zum Erlass des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 ausgesetzt.Am 20. Juli 2023 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562), zugestellt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-647/21 und C-648/21 aufrechterhalten wolle.
Rn. 53 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Der Gerichtshof hat indessen bereits entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Um den oben in den Rn. 88 bis 91 genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht daher eine Maßnahme wie einen Beschluss des Kollegiums dieses Gerichts, mit dem unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeordnet wurde, dass einem Richter dieses Gerichts seine Rechtssachen entzogen werden, unangewendet lassen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht jedoch anhand der Akten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit von Nutzen sein könnten (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 In einer solchen Situation muss ein Spruchkörper berechtigt sein, jeden auf der Grundlage dieser Regelung gefassten Beschluss unangewendet zu lassen und damit die Prüfung der Ausgangsverfahren mit der gleichen Besetzung fortzusetzen, ohne dass die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane dies verwehren könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 In derselben Situation müssen die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung dieses Spruchkörpers zuständigen Organe einen solchen Beschluss unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 80).
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …
Rn. 124 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass es einem nationalen Gericht definitionsgemäß nicht untersagt werden kann, die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen zu beachten, indem es einer Bestimmung wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Wirkung verleiht (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2026 - C-96/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64).
Dieses Gericht ist jedoch, falls mit einer solchen Auslegung eine Verletzung des Rechts der Rechtsuchenden auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht verhindert werden kann, verpflichtet, zur Gewährleistung des Vorrangs des Unionsrechts die betreffenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn diese insbesondere dazu führen würden, dass eine Rechtssache von Richtern geprüft würde, denen es an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65).
- EuGH, 16.07.2026 - C-748/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine solche unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 64).
Dieses Gericht ist jedoch, falls mit einer solchen Auslegung eine Verletzung des Rechts der Rechtsuchenden auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht nicht verhindert werden kann, verpflichtet, zur Gewährleistung des Vorrangs des Unionsrechts die betreffenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn diese insbesondere dazu führen würden, dass eine Rechtssache von Richtern geprüft würde, denen es an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161, sowie vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65).
- EuGH, 13.06.2024 - C-123/22
Asylpolitik: Ungarn wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Mio. Euro und …
Rn. 57 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Stellen des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, die nationalen Rechtsvorschriften, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsurteils waren, so zu ändern, dass sie mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Rn. 136 Was speziell die etwaige disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter nach der Regelung eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats betrifft, kann die Tatsache, dass ein nationales Gericht die ihm durch die Verträge auferlegten Aufgaben wahrnimmt und Verpflichtungen beachtet, indem es im Einklang mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer Bestimmung des Unionsrechts wie Art. 325 Abs. 1 AEUV oder Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof Wirkung verschafft, per definitionem nicht als Disziplinarvergehen der Richter eines solchen Gerichts eingestuft werden, denn sonst würde ipso facto gegen diese Bestimmung und diesen Grundsatz verstoßen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260, und vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
Rn. 85 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer von einer Disziplinarinstanz unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV getroffenen Maßnahme der Suspendierung eines Richters vom Dienst entschieden, dass das nationale Gericht, um insbesondere den in den Rn. 82 bis 84 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, diese Maßnahme unangewendet lassen muss, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig sind (Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 53). - Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22
OT u. a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und …
{FN:22} Die Ausweitung der Zulässigkeit bei dieser Art von Vorabentscheidungsersuchen zeigt sich beispielsweise im Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562).{FN:25} Im Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 41), wird mit Verweis auf das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (…C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 54), bestätigt, dass das Vorbringen, wie es im vorliegenden Fall die polnische Regierung geltend macht, "im Wesentlichen die Tragweite und damit die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefrage… [bezieht], sowie die Wirkungen betrifft, die diese Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts haben können.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21
Hann-Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
{FN:25} Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 46 und 47), wobei es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom vorlegenden Gericht in der Sache zu entscheidenden Ausgangsverfahren das Unionsrecht betrafen. - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22
M.S. u. a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-146/23
Sad Rejonowy w Bialymstoku
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21
Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21
D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-197/23
S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22
PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-159/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Schaffung der …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20, C-671/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
YP u.a. () und suspension d'un juge)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unabhängigkeit von Richtern - Zustimmung zur ...
- Europäischer Gerichtshof
YP u.a. () und suspension d'un juge)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unabhängigkeit von Richtern - Zustimmung zur ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unabhängigkeit von Richtern - Zustimmung zur ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht kann die Zustimmung dazu geben, dass ein Richter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20, C-671/20
- EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (31)
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:79} Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:82} Im Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153) wird in Rn. 129 festgestellt, dass sich "das etwaige Fehlen der Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ernennung von Richtern eines nationalen obersten Gerichts einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, in bestimmten Fällen als unproblematisch im Hinblick auf die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergebenden Anforderungen erweisen kann".
{FN:83} Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:84} Urteil A. K. u. a. Vgl. auch Urteile vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), und Disziplinarordnung für Richter.
Vgl. auch Urteile vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146), und vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (…C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250).
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94).(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 bis 131) in Bezug auf die Gerichte der Mitgliedstaaten.
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 152 und 155).
(Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 160).
- EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
So hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), die Wirkungen beschrieben, die seine Urteile in beiden Verfahren in Verbindung miteinander haben können.{FN:86} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35, 36, 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:92} Da die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs - insbesondere in seinem Urteil Disziplinarordnung für Richter - eine klare Antwort auf die Frage gibt, ob die Disziplinarkammer den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügt, muss der nationale Richter im Rahmen seiner Zuständigkeit alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:93} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 63).
- EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.
f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die sogenannte Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.
{FN:16} Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Beschluss vom 8. April 2020).
- EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:34} Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:36} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 49).
{FN:37} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:20} Vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89).{FN:30} Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:98} Vgl. Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89), und vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat (…C-732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
a) die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982);.d) der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in seinen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), erlassen wurden, bestätigt hat, dass die KRS in geänderter Zusammensetzung kein von der Legislative und Exekutive unabhängiges Organ und die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen ist;.
{FN:10} Vgl. u. a. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K.).
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:43} Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:88} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 73 bis 75).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:56} Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 210 bis 213).Vgl. auch Urteile vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146), und vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250).
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20
{FN:15} Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:31} Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48).
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
- EuGH, 27.05.2019 - C-508/18
Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für …
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
- EuGH, 22.06.2010 - C-188/10
Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
- EuGH, 06.09.2016 - C-182/15
Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat
- EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
- EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …
- EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
As it has not suspended the application of the provisions of national legislation …
- EuGH, 17.09.2020 - C-732/18
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem eine Klage gegen die …
- EuGH, 26.03.2020 - C-542/18
Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen …
- EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
- EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …
- EuGH, 17.09.2018 - C-543/18
Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung
- EuGH, 24.03.2022 - C-130/21
Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre …
Diese Reformen sind ebenfalls Gegenstand zahlreicher laufender Rechtssachen, darunter die verbundenen Rechtssachen YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20) sowie G. u. a. (Ernennung von ordentlichen Richtern in Polen) (C-181/21 und C-269/21), die Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Collins (EU:C:2022:986 bzw. EU:C:2022:990) waren.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".