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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-645/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7464
EuGH, 07.04.2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-645/20 (https://dejure.org/2022,7464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 10 - Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die Verordnung (EU) Nr. ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Vermögen des Erblassers in anderem Mitgliedstaat

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 898
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihrer Bedeutung und Tragweite nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschriften und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56, …und vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Rn. 35 Eine solche Auslegung wird zudem durch das mit der Verordnung Nr. 650/2012 ausweislich ihres siebten Erwägungsgrunds verfolgte Ziel gestützt, dass darin besteht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dadurch zu erleichtern, dass die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug ausgeräumt werden und dass insbesondere sichergestellt wird, dass die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen dem Erblasser nahestehenden Personen und die der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 35).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Rn. 39 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordert, dass das Gericht unter gleichzeitiger Verfolgung des Ziels einer geordneten Rechtspflege, das der Unionsregelung zugrunde liegt, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, …und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    Rn. 39 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordert, dass das Gericht unter gleichzeitiger Verfolgung des Ziels einer geordneten Rechtspflege, das der Unionsregelung zugrunde liegt, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-645/20
    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56, und vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).
  • EuGH, 17.07.2023 - C-55/23

    Jurtukała - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

    Rn. 26 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof durch die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 im Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), klargestellt hat, dass sowohl Art. 4 dieser Verordnung als auch ihr Art. 10 Abs. 1 das alleinige Ziel verfolgen, einheitliche Kriterien der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den gesamten Nachlass zu definieren.

    Art. 10 dieser Verordnung, der zu deren Kapitel II gehört, in dem eine Reihe von Zuständigkeitsregeln in Erbsachen aufgestellt wird, sieht eine subsidiäre Zuständigkeit gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit vor, die durch die in Art. 4 der Verordnung aufgestellte Regel festgelegt wird, nach der für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für den gesamten Nachlass zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 30).

    Insoweit legt die adversative Formulierung in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung nahe, dass sich diese Bestimmung auf eine Zuständigkeitsregel bezieht, die der allgemeinen von Art. 4 gleichwertig ist und sie ergänzt, so dass im Fall der Unanwendbarkeit des zuletzt genannten Artikels zu prüfen ist, ob die in Art. 10 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien erfüllt sind (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 33 und 34).

    Rn. 28 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung in Erbsachen für den gesamten Nachlass den Beteiligten - vorbehaltlich der Anwendung von Art. 5 der Verordnung im Fall einer Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts durch den Erblasser - nicht die Möglichkeit geben, nach Maßgabe ihrer Interessen eine Wahl zugunsten der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu treffen (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 32).

    Rn. 29 Zum Hintergrund dieser Auslegung durch den Gerichtshof ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267), von der Prämisse ausgegangen ist, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte, also in einem Mitgliedstaat, der bereits vor dem Austritt aus der Union nicht an die Verordnung Nr. 650/2012 gebunden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession) - …

    {FN:53} Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (…C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 43), vom 21. Juni 2018, Oberle (…C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 54 bis 56), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (…C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 33), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 38).

    {FN:56} Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 37).

    {FN:57} Urteile vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (…C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 26.03.2026 - C-618/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-300/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:84} Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 21 in Verbindung mit den Rn. 37, 38, 44 und 45).
  • OLG Frankfurt, 14.08.2024 - 20 W 135/24

    Zur internationalen Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Bestellung eines …

    Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.12.2020, Az. I-2 Wx 293/20, m. w. N., im Fall eines deutschen Erblassers mit in Deutschland befindlichem Vermögen und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien (also einem Drittstaatsbezug wie auch im vorliegenden Fall) und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.06.2024, Az. 33 Wx 270/23 e, das ebenfalls Art. 10, 11 EuErbVO im Rahmen eines Drittstaatsbezugs (dort Vatikanstaat) als Prüfungsnormen für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft herangezogen hat, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, Az. C-645/20, der dort Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO in Erbsachen bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die EuErbVO gebundenen Staat als Prüfungsmaßstab herangezogen hat - dort ging es im Ausgangsverfahren um die Anordnung einer Nachlassverwaltung in Frankreich bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Großbritannien -, zitiert nach beck-online; Dutta in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 19 EuErbVO Rn. 3, m. w. N., auch zur teilweisen a. A. in der Lit., nach der grds. auf das Erbstatut abzustellen sei, zitiert nach beck-online; Eichel in jurisPK-BGB, Stand 01.07.2023, Art. 19 EuErbVO Rn. 11, zitiert nach juris; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 1960 BGB Rn. 5 bis 9).
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   Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.12.2021 - C-645/20 (https://dejure.org/2021,48488)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - C-645/20 (https://dejure.org/2021,48488)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit für Erbsachen - Subsidiäre Zuständigkeit - Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Drittstaat - Erblasser mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:49} Für sie gibt es dafür zahlreiche Beispiele, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen etwa die Urteile vom 8. November 2005, Leffler (…C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49 bis 51), vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (…C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28), vom 9. November 2016, ENEFI (…C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30), und vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (…C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 25 bis 27), oder den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 80 bis 85).

    {FN:51} Vgl. den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 85).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:45} Vgl. die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (…C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:45} Vgl. die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-54/16

    Vinyls Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:49} Für sie gibt es dafür zahlreiche Beispiele, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen etwa die Urteile vom 8. November 2005, Leffler (…C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49 bis 51), vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (…C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28), vom 9. November 2016, ENEFI (…C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30), und vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 25 bis 27), oder den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (…C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 80 bis 85).
  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:49} Für sie gibt es dafür zahlreiche Beispiele, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen etwa die Urteile vom 8. November 2005, Leffler (C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49 bis 51), vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (…C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28), vom 9. November 2016, ENEFI (…C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30), und vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (…C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 25 bis 27), oder den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (…C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 80 bis 85).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:49} Für sie gibt es dafür zahlreiche Beispiele, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen etwa die Urteile vom 8. November 2005, Leffler (…C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49 bis 51), vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28), vom 9. November 2016, ENEFI (…C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30), und vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (…C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 25 bis 27), oder den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (…C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 80 bis 85).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    Die Parteien müssen in der Lage sein, die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die das Unionsgericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern: vgl. u. a. das Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 ff.).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:49} Für sie gibt es dafür zahlreiche Beispiele, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen etwa die Urteile vom 8. November 2005, Leffler (…C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49 bis 51), vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (…C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28), vom 9. November 2016, ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30), und vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia (…C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 25 bis 27), oder den Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (…C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 80 bis 85).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:43} In Nr. 103 seiner Stellungnahme in der Rechtssache Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:738) zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (…ABl. 2003, L 338, S. 1) kam auch Generalanwalt Cruz Villalón zu dem Schluss, dass deren Systematik den Gerichten die Verpflichtung auferlege, ihre Zuständigkeit von Amts wegen auf die Verordnung Nr. 2201/2003 zu stützen.
  • EuGH, 20.05.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20
    {FN:50} Vgl. neben zahlreichen anderen das Urteil vom 20. Mai 2021, X (LPG-Tankfahrzeuge) (C-120/19, EU:C:2021:398, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession) - …

    {FN:53} Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (…C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 43), vom 21. Juni 2018, Oberle (…C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 54 bis 56), vom 9. September 2021, UM (Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen) (…C-277/20, EU:C:2021:708, Rn. 33), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 38).

    {FN:56} Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 37).

    {FN:57} Urteile vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (…C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 44 und 45).

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