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Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2012 - C-376/10 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,212
EuGH, 13.03.2012 - C-376/10 P (https://dejure.org/2012,212)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2012 - C-376/10 P (https://dejure.org/2012,212)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2012 - C-376/10 P (https://dejure.org/2012,212)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen - Rechtsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Tay Za / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen - Rechtsgrundlage

  • EU-Kommission

    Tay Za / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen - Rechtsgrundlage“

  • Wolters Kluwer

    Teilnichtige Verordnung zu restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar bei Ausweitung auf Familienangehörige staatsnaher Personen; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnichtige Verordnung zu restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar bei Ausweitung auf Familienangehörige staatsnaher Personen; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen hat, dürfen auf natürliche Personen nicht allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des entsprechenden Landes verbunden sind, angewandt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sanktionen gegen ausländische Despoten - und ihre Familienangehörigen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2010 von Pye Phyo Tay Za gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-181/08, Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T"181/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (4)

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tay Za, ein Staatsangehöriger der Republik der Union von Myanmar, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, mit der er die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (…ABl. L 66, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) begehrt hatte, soweit sein Name in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Verordnung Anwendung findet.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08), wird aufgehoben..

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
    61 [Es] ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der 'dritten Länder' im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen einschließen kann [Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P (Slg. 2008, I-6351, Randnr. 166)].
  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 66).
  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2012 - C-376/10
    Rn. 30 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019), trägt der Rechtsmittelführer vor, dass dem Rat die Beweislast dafür obliege, dass das Einfrieren von Geldern gerechtfertigt sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

    Schließlich sei es im Urteil Tay ZA/Rat (EU:C:2012:138) um eine ganz andere, die Familienangehörigen eines Geschäftsmanns betreffende Vermutung gegangen, und dem Hinweis des Gerichtshofs in Rn. 69 dieses Urteils sei zu entnehmen, dass dieser die Zulässigkeit einer solchen Vermutung möglicherweise in Betracht gezogen hätte, wenn sie zumindest in dem Gemeinsamen Standpunkt oder in der fraglichen Verordnung vorgesehen gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

    Rn. 76 Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Rn. 77 Das Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) betrifft restriktive Maßnahmen, die gegen die Republik der Union von Myanmar verhängt worden waren.

    Rn. 81 Infolgedessen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) ausgeführt, dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern der Republik der Union von Myanmar verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"{FN-VERWEIS:27}.

    Rn. 92 Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) geht von den damals geltenden Rechtsgrundlagen aus, nämlich den Art. 60 EG und 301 EG.

    Rn. 96 Wie dem auch sei, wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass die wesentlichen Aussagen des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) weiter gelten, auch wenn in Art. 215 Abs. 1 und 2 AEUV neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden sind.

    Rn. 101 Wie ich später noch im Detail erläutern werde, ist es offensichtlich, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel die Verbindung zwischen Herrn Anbouba und dem syrischen Regime bedeutend enger ist und sich somit nicht für die gleichen Rügen eignet wie diejenigen, die vom Gerichtshof im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) hervorgehoben wurden.

    Rn. 106 Auf die Lage der bedeutenden Geschäftsleute in einem autoritären Regime übertragen, stimmt dieses Erfordernis mit demjenigen überein, das der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) aufgestellt hat, nämlich dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen … restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern [des betroffenen Drittlands] verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"{FN-VERWEIS:39}.

    Rn. 138 Insoweit bin ich der Ansicht, dass das Gericht, selbst wenn sich die Verwendung des Begriffs der Vermutung, der Mittelpunkt seiner Argumentation war, nicht aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, mit Ausnahme des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), in dem sie letztendlich als nicht ausreichend angesehen wurde, um die in Rede stehende Maßnahme zu rechtfertigen, eine im Wesentlichen korrekte Bewertung der beim Rat liegenden Beweislast im Hinblick auf den syrischen Kontext und die ihm vorliegenden Beweise und Informationen vorgenommen hat.

    {FN:9} - C-376/10 P, EU:C:2012:138.

    {FN:26} - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:33} - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

    Schließlich sei es im Urteil Tay ZA/Rat (EU:C:2012:138) um eine ganz andere, die Familienangehörigen eines Geschäftsmanns betreffende Vermutung gegangen, und dem Hinweis des Gerichtshofs in Rn. 69 dieses Urteils sei zu entnehmen, dass dieser die Zulässigkeit einer solchen Vermutung möglicherweise in Betracht gezogen hätte, wenn sie zumindest in dem Gemeinsamen Standpunkt oder in der fraglichen Verordnung vorgesehen gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

    Rn. 76 Beim aktuellen Entwicklungsstand der Streitsachen, die restriktive Maßnahmen betreffen, finden wir die wesentlichen Hinweise in Bezug auf Beweislastregeln in den Urteilen Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), Kommission u. a./Kadi (EU:C:2013:518) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (EU:C:2013:776).

    Rn. 77 Das Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) betrifft restriktive Maßnahmen, die gegen die Republik der Union von Myanmar verhängt worden waren.

    Rn. 81 Infolgedessen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) ausgeführt, dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern der Republik der Union von Myanmar verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"{FN-VERWEIS:27}.

    Rn. 92 Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) geht von den damals geltenden Rechtsgrundlagen aus, nämlich den Art. 60 EG und 301 EG.

    Rn. 96 Wie dem auch sei, wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass die wesentlichen Aussagen des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) weiter gelten, auch wenn in Art. 215 Abs. 1 und 2 AEUV neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden sind.

    Rn. 101 Wie ich später noch im Detail erläutern werde, ist es offensichtlich, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel die Verbindung zwischen Herrn Anbouba und dem syrischen Regime bedeutend enger ist und sich somit nicht für die gleichen Rügen eignet wie diejenigen, die vom Gerichtshof im Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) hervorgehoben wurden.

    Rn. 106 Auf die Lage der bedeutenden Geschäftsleute in einem autoritären Regime übertragen, stimmt dieses Erfordernis mit demjenigen überein, das der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138) aufgestellt hat, nämlich dass "sich nicht ausschließen [lässt], dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen … restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern [des betroffenen Drittlands] verbunden sind oder dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig sind"{FN-VERWEIS:39}.

    Rn. 138 Insoweit bin ich der Ansicht, dass das Gericht, selbst wenn sich die Verwendung des Begriffs der Vermutung, der Mittelpunkt seiner Argumentation war, nicht aus der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, mit Ausnahme des Urteils Tay Za/Rat (EU:C:2012:138), in dem sie letztendlich als nicht ausreichend angesehen wurde, um die in Rede stehende Maßnahme zu rechtfertigen, eine im Wesentlichen korrekte Bewertung der beim Rat liegenden Beweislast im Hinblick auf den syrischen Kontext und die ihm vorliegenden Beweise und Informationen vorgenommen hat.

    {FN:9} - C-376/10 P, EU:C:2012:138.

    {FN:26} - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:33} - Urteil Tay Za/Rat (EU:C:2012:138, Rn. 55).

  • EuG, 12.03.2014 - T-202/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme von Frau Bouchra Al Assad, der Schwester des …

    Die Klägerin beruft sich diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P).

    Ein solches Kriterium kann mithin verwendet werden, sofern es in den Rechtsakten, die die betreffenden restriktiven Maßnahmen enthalten, vorgesehen ist und es den Zielen dieser Rechtsakte entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 68 und 69).

    Rn. 97 Daher widerspricht entgegen dem wesentlichen Vortrag der Klägerin die auf ihren Fall angewandte Vermutung, nach der sie vom syrischen Regime profitiert und mit ihm verbunden ist, nicht den Erkenntnissen aus dem vorstehend angeführten Urteil Tay Za/Rat.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar erkannt, dass die Verbindung zwischen dem Staat, gegen den sich die vom Rat beschlossenen restriktiven Maßnahmen richten, und einer natürlichen Person, die Familienangehörige einer Führungskraft eines Unternehmens ist, die als mit der Regierung dieses Landes verbunden gilt, für eine Anwendung der restriktiven Maßnahmen auf diese Personen nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 63 bis 65).

    Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass Personen, deren Verbindung mit dem fraglichen Drittland ganz offensichtlich ist, also die Machthaber der entsprechenden Drittländer und mit ihnen verbundene Personen, in die Kategorien von natürlichen Personen fallen können, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 68).

    Vorliegend ist die Verbindung zwischen der Klägerin und dem syrischen Regime offenkundig deutlich direkter und kann mithin nicht den in dem vorstehend angeführten Urteil Tay Za/Rat dargestellten Einschränkungen unterliegen.

    Dazu ist anzumerken, dass der Begriff des Drittlandes nach der Rechtsprechung nicht nur dessen Machthaber, sondern auch die mit ihnen verbundenen Personen erfassen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 43 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    121 bis 236; vgl. auch entsprechend Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, Randnrn.
  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt …

    Die Kläger weisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach nur solche gegen natürliche Personen gerichteten Maßnahmen als restriktive Maßnahmen gegen Drittländer auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen werden können, die allein auf die Machthaber dieser Länder und mit diesen verbundene Personen abzielen (…Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Rn. 166, und vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, Rn. 63).

    Rn. 127 In der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat (…oben in Rn. 119 angeführt) ergangen ist, handelte es sich bei der Person, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen wurden, um einen Familienangehörigen eines Unternehmensleiters in Myanmar.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ließ sich nicht ausschließen, dass gegen die Leiter bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden konnten, sofern sie nachweislich mit den Machthabern der Republik der Union Myanmar verbunden waren oder die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig waren (Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat jedoch die Anwendung solcher Maßnahmen auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des betroffenen Drittstaats verbunden waren, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten ausgeschlossen (Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 66).

    Zum Urteil Tay Za/Rat (…oben in Rn. 119 angeführt) genügt der Hinweis, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache keineswegs um Personen handelt, gegen die nur deshalb restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weil sie Familienangehörige von mit den Machthabern eines Drittstaats verbundenen Personen sind.

    Rn. 132 Es wäre nämlich widersprüchlich, zuzulassen, dass die in der Verordnung Nr. 314/2004 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegenüber den Familienangehörigen der Machthaber von Simbabwe erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), nur weil sie mit diesen Machthabern verbunden sind, ohne dass ihnen ein besonderes Verhalten vorzuwerfen ist, durch das sie die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, zugleich aber den Erlass derartiger Maßnahmen gegenüber Personen auszuschließen, die die wirklichen Vollstrecker der diesen Machthabern von der Union vorgeworfenen Politik der Gewalt, der Einschüchterung und der Verstöße gegen die Grundrechte waren.

  • EuG, 13.09.2018 - T-735/14

    Gazprom Neft/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 137 Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138), berufen.

    Zwar hat der Gerichtshof in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass der Begriff der "dritten Länder" im Sinne der Art. 60 und 301 EG, die im Wesentlichen Art. 215 Abs. 1 AEUV entsprechen, die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen einschließen kann (vgl. Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es entschieden hat, dass sich vermuten lasse, dass die Familienmitglieder von Führungskräften von Unternehmen aus der von diesen ausgeübten Funktion Nutzen zögen, so dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung zögen und somit zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Militärregime von Myanmar eine hinreichende Verbindung bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 71).

    Rn. 138 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138), ergangen ist, die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (…ABl. 2006, L 116, S. 77) beruhten.

    Der Name des Klägers, von Herrn Pye Phyo Tay Za, war in der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen in Anhang II Abschnitt J ("Personen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen") des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 aufgeführt und mit dem Zusatz "Sohn von Tay Za" versehen (Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 4 bis 11).

  • EGMR, 21.06.2016 - 5809/08

    [FRE]

    As regards court proceedings, in the event that the person concerned challenges the lawfulness of the decision to list or maintain the listing of his name in Annex I to Regulation No 881/2002, the review by the Courts of the European Union must extend to whether rules as to procedure and rules as to competence, including whether or not the legal basis is adequate, are observed (see, to that effect, the Kadi judgment, paragraphs 121 to 236; see also, by analogy, the judgment of 13 March 2012 in Case C-376/10 P Tay Za v Council [2012], paragraphs 46 to 72).
  • EuGH, 26.03.2026 - C-696/23

    Krieg in der Ukraine: Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren von Geldern von …

    Insbesondere habe das Gericht die gegenteilige Rechtsprechung außer Acht gelassen, die sich aus dem Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138), ergebe, dessen Erkenntnisse nach wie vor gültig seien, obwohl die restriktiven Maßnahmen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, auf die Art. 60 und 301 EG gestützt gewesen seien.

    Rn. 266 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 37 des fünften angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, Art. 215 Abs. 2 AEUV dem Rat die Möglichkeit einräumt, restriktive Maßnahmen nicht nur gegen die Machthaber eines Drittlands und gegen mit ihnen verbundene oder unmittelbar von ihnen kontrollierte Personen oder Einrichtungen zu erlassen, sondern auch gegen Personen und Einrichtungen, die keine Verbindung mit dem Regime eines solchen Landes haben, wobei klarzustellen ist, dass das Unionsrecht diese doppelte Möglichkeit bereits vor dem Vertrag von Lissabon vorsah, und zwar zum einen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG und zum anderen auf der Grundlage dieser Bestimmungen und von Art. 308 EG (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 166 und 216, vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 63 und 64, …sowie vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 51 bis 53 und 73).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Rn. 31 Der Rechtsmittelführer verweist auf das Urteil Kommission u. a./Kadi (…C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119 und 121), wonach es Sache des Rates sei, die Stichhaltigkeit der Gründe nachzuweisen, die der Entscheidung zugrunde lägen, eine Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, und auf das Urteil Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 71), in dem der Gerichtshof beanstandet habe, dass eine Person allein aufgrund ihrer Verbindungen zu anderen Personen zum Gegenstand von Vermutungen gemacht oder in eine solche Liste aufgenommen werde.

    Als hoher Beamter des Regimes sei der Rechtsmittelführer in dem vom Gerichtshof im Urteil Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138) zugrunde gelegten Sinne mit der belarussischen Regierung verbunden.

    Entgegen dem Vorbringen von Herrn Ipatau hat das Gericht, was die allein aufgrund seiner Verbindungen zu anderen Personen erfolgte Aufnahme seines Namens in die Liste der Personen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sind, anbelangt, ihm gegenüber keine Vermutung angestellt und daher nicht in Widerspruch zum Urteil Tay Za/Rat (C-376/10 P, EU:C:2012:138) gehandelt.

  • EuG, 18.09.2014 - T-168/12

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der …

    Rn. 52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffen die Art. 60 EG und 301 EG im Hinblick auf ihren Wortlaut, insbesondere die Wendungen "mit den betroffenen dritten Ländern" und "zu einem oder mehreren dritten Ländern", den Erlass von Maßnahmen gegenüber Drittländern, wobei der zuletzt genannte Begriff die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen oder Organisationen einschließen kann (…Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Rn. 166, und vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, Rn. 53).

    Danach kann der Rat, wenn er beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Artikel restriktive Maßnahmen gegen die Machthaber eines solchen Landes und gegen Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit diesen Machthabern verbunden sind oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert werden, zu erlassen, bei der Ausübung seines weiten Ermessens in dem Bereich zwar den Kreis der Machthaber und der mit ihnen verbundenen Personen, gegen die die zu erlassenden Maßnahmen gerichtet werden, mehr oder weniger weit ziehen, er kann aber den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen nicht auf Personen oder Einrichtungen ausdehnen, die weder zu der einen noch zu der anderen der oben erwähnten Kategorien gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 63).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass solche Sanktionen gegen die Machthaber eines Drittlands sowie die mit ihnen verbundenen Personen gerichtet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 68).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten …

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-228/25
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