Rechtsprechung
| EuGH, 21.09.2016 - C-478/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Radgen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für ...
- Europäischer Gerichtshof
Radgen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für ...
- IWW
- Techniker Krankenkasse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für ...
- rechtsportal.de
Steuerbefreiung für nebenberufliche Lehrtätigkeit eines gebietsansässigen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts
- datenbank.nwb.de
Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Nebenberufliche Tätigkeit eines Deutschen in der Schweiz
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- pwc.de (Kurzinformation)
Steuerbefreiung auch für nebenberufliche Lehrtätigkeit in der Schweiz
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 3 Nr 26, EStG VZ 2009, EGFreizügAbk CHE Art 1, EGFreizügAbk CHE Art 2, EGFreizügAbk CHE Art 4, ... EGFreizügAbk CHE Art 11, EGFreizügAbk CHE Art 16, EGFreizügAbk CHE Art 21, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 7, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 9, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 15
Mitgliedstaat, Schweiz, Nebenberuf, Lehrer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Radgen
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für ...
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
- EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
- EuGH, 14.11.2016 - C-478/15
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Dieses hat Herrn Radgen als "abhängig beschäftigten Grenzgänger" im Sinne von Anhang I Art. 7 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens eingestuft und fragt sich, ob die im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), entwickelten Grundsätze auch im Rahmen dieses Abkommens gelten können.Ferner sei das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), zwar nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen, es präzisiere jedoch lediglich die Rechtslage, die schon vor Unterzeichnung dieses Abkommens bestanden habe.
Rn. 50 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), in Bezug auf natürliche Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, indem sie eine selbständige nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat ausübten und weiter in ihrem Wohnsitzstaat wohnten, zu prüfen hatte, ob die aus § 3 Nr. 26 EStG folgende verbotene Ungleichbehandlung dieser Personen und derjenigen, die eine solche Tätigkeit im Inland ausüben, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann.
Rn. 51 In den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht aus dem im Allgemeininteresse liegenden Grund der Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein kann, da sie die Möglichkeit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte, den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen innerhalb der Union frei zu wählen, beeinträchtigt, ohne dass nachgewiesen worden wäre, dass es, um das geltend gemachte Ziel der Förderung des Bildungswesens zu erreichen, erforderlich ist, die betroffene Steuerbefreiung allein den Steuerpflichtigen vorzubehalten, die eine ähnliche Tätigkeit an im Inland ansässigen Universitäten ausüben.
Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die fragliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, EU:C:2007:816), ergangen ist - oder unselbständig wie im Ausgangsverfahren.
- EuGH, 19.11.2015 - C-241/14
Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Rn. 36 Wie aus der Präambel sowie Art. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens hervorgeht, besteht dessen Ziel darin, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Abkommens die Freizügigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der Union und denen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen, deren Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden müssen (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40).Rn. 39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Anhang I Art. 9 ("Gleichbehandlung") des Freizügigkeitsabkommens die Anwendung des in Art. 2 dieses Abkommens aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47).
Im Bereich steuerlicher Vergünstigungen hat der Gerichtshof schon entschieden, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2011 - C-506/10
Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Rn. 47 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein Begriff des Unionsrechts (Urteil vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26).
- EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
In diesem Fall muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
In diesem Fall muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.04.2016 - C-483/14
KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2008 - C-13/08
Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 21.09.2016 - C-478/15
Rn. 34 Das Freizügigkeitsabkommen hebt nämlich die abhängig beschäftigten Grenzgänger nur in einem Artikel - Anhang I Art. 7 - und nur zu einem besonderen Zweck hervor, und zwar, wie sich aus diesem Art. 7 in Verbindung mit Anhang I Art. 6 ergibt, um für sie aufenthaltsrechtliche Erleichterungen im Vergleich zu anderen unter dieses Abkommen fallenden Arbeitnehmern festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, EU:C:2008:774, Rn. 39).
- EuGH, 26.02.2019 - C-581/17
Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
Rn. 55 Da der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Begriff des Unionsrechts ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7, …sowie vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), der bereits vor der Unterzeichnung des FZA bestand, sind, wie sich aus den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Prüfung, ob möglicherweise eine vom FZA verbotene Ungleichbehandlung vorliegt, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel, C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26, sowie vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).Rn. 58 Nach Art. 21 Abs. 2 des FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45).
- BFH, 17.05.2017 - X R 10/15
Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die …
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits EuGH-Urteil Bukovansky vom 19. November 2015 C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238).Es liegt damit auf der Hand --so auch der EuGH--, dass es nicht die Absicht der Parteien des FZA gewesen sein kann, die Grenzgänger auf der einen Seite zu privilegieren, sie andererseits hinsichtlich der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbehandlung aber zu benachteiligen (vgl. für selbständige Grenzgänger EuGH-Urteil Stamm und Hauser vom 22. Dezember 2008 C-13/08, EU:C:2008:774, Rz 39; für abhängig beschäftigte Grenzgänger EuGH-Urteil Radgen, EU:C:2016:705, Rz 34).
Rn. 39 ee) Da der Grundsatz der Gleichbehandlung ein Begriff des Unionsrechts ist, sind bei der Prüfung, ob im Rahmen des FZA eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen (vgl. EuGH-Urteil Radgen, EU:C:2016:705, Rz 47).
In diesem Fall muss die Ungleichbehandlung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH-Urteil Radgen, EU:C:2016:705, Rz 49).
- BFH, 05.11.2019 - X R 23/17
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn …
Trotz des engeren Wortlauts ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im Beschäftigungsstaat sicherstellen soll, sondern gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom Wohnsitzstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen (zuletzt EuGH-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Rz 51, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 439; Radgen vom 21.09.2016 - C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2331; Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238;… vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 42).Rn. 39 Dies gilt zum einen für das Gebot unionsrechtlicher Gleichbehandlung, das bereits vor dem 21.06.1999 bestand (EuGH-Urteile Radgen, EU:C:2016:705, Rz 47, DStR 2016, 2331; Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 55, HFR 2019, 439, jeweils m.w.N.).
- EuGH, 30.05.2024 - C-627/22
Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur …
Rn. 53 Sodann lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a, c und d FZA entnehmen, dass das FZA darauf abzielt, den genannten Staatsangehörigen u. a. ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 37).Rn. 54 Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass in Art. 4 FZA das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des Anhangs I dieses Abkommens eingeräumt wird und dass Kapitel II dieses Anhangs I Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere über den Grundsatz der Gleichbehandlung, enthält (Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 38).
Rn. 68 So ist festzustellen, dass zwar Art. 6 des Anhangs I des FZA über die Aufenthaltserlaubnis, Art. 8 des Anhangs I des FZA über die berufliche und geografische Mobilität und Art. 10 des Anhangs I des FZA, dem zufolge Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden kann, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, den Arbeitnehmern in dem Aufnahmestaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, keine zusätzlichen Rechte verleihen und ihnen nicht entgegengehalten werden können, dies aber bei Art. 9 ("Gleichbehandlung") des Anhangs I des FZA, der die Anwendung des in Art. 2 FZA aufgestellten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Erwerbstätigen gewährleistet, nicht der Fall ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 47, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 39).
Rn. 70 In Bezug auf Arbeitnehmer hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Art. 9 des Anhangs I des FZA, der in Abs. 2 eine Sonderregelung aufstellt, damit ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen, von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).
Rn. 85 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45, …und vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58).
Rn. 108 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass der im Allgemeininteresse liegende zwingende Grund, dass die steuerliche Kohärenz gewährleistet werden muss, geltend gemacht werden kann, um eine nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 50, 52 und 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
Rn. 56 Der Gerichtshof hat zwar sowohl in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), als auch in seinem Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei die Rechte, die ihnen das FZA verleiht, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.Rn. 61 Der Sachverhalt des Urteils vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), unterscheidet sich ebenfalls von der vorliegenden Rechtssache, weil Herr Radgen, ein deutscher Staatsangehöriger, sich auf sein Recht auf Freizügigkeit berufen hatte, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszuüben.
Rn. 77 Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.
Rn. 79 Trotz seiner Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Klarstellung in seinen Urteilen vom 19. November 2015, Bukovansky (…C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40), nicht ausdrücklich wiederholt.
{FN:10} Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (…C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).
{FN:11} Vgl. auch zu Art. 21 Abs. 2 FZA Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45 und 48).
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (…C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (…C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).
{FN:31} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel (…C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).
{FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 46 und 47).
- EuGH, 17.09.2026 - C-223/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Einkommensteuer - Abkommen zwischen …
Rn. 50 Da BT ein "abhängig beschäftigter Grenzgänger" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 von Anhang I des FZA ist, gilt für ihn auch Art. 9 dieses Anhangs, mit dem die Anwendung des in Art. 2 dieses Abkommens verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 39, …und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 76).Rn. 64 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist jedoch im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich - insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen befinden (Urteile vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45…, vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 58, …und vom 30. Mai 2024, Finanzamt Köln-Süd [Antragsveranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen], C-627/22, EU:C:2024:431, Rn. 85).
Rn. 81 Darüber hinaus muss die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 49).
Rn. 88 Zweitens hat der Gerichtshof anerkannt, dass der im Allgemeininteresse liegende zwingende Grund, wonach die steuerliche Kohärenz gewährleistet werden muss, geltend gemacht werden kann, um eine nach Art. 9 Abs. 2 von Anhang I des FZA grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 50, 52 und 54).
- EuGH, 19.01.2017 - C-344/15
National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 31 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es der Verantwortung des nationalen Gerichts unterliegt, den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des ihm unterbreiteten Rechtsstreits festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 27 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17
Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (…C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 37), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (…C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 55), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).
{FN:30} Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (…C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).
- FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19
Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle …
Rn. 61 Nach Art. 21 Abs. 2 FZA ist im Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig, die sich, insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes, nicht in vergleichbaren Situationen befinden (EuGH, Urteil vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, "Radgen", Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 2331). - EuGH, 21.12.2016 - C-444/15
Associazione Italia Nostra Onlus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, und vom 21. September 2016, Radgen, C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 27). - FG Köln, 20.02.2025 - 7 K 1204/22
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- EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
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- FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20
Vorlage: Finanzgericht Köln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur …
- BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22
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