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Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2016 - C-141/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,174
EuGH, 14.01.2016 - C-141/14 (https://dejure.org/2016,174)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - C-141/14 (https://dejure.org/2016,174)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - C-141/14 (https://dejure.org/2016,174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten - Gebiet von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten - Gebiet von ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Bulgarien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten - Gebiet von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.02.2015 - C-531/13

    Marktgemeinde Straßwalchen u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (Urteile Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29, und Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 40).

    Rn. 93 Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt (Urteile Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 30, und Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 41).

    Rn. 94 Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II dieser Richtlinie fallenden Projekts befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (Urteil Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 42).

    Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten kann nämlich zur Folge haben, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Urteil Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Daraus folgt, dass es einer nationalen Behörde bei der Prüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, obliegt, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte (Urteil Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 45).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 51 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auch für Anlagen gilt, für die das Vorhaben von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bevor der nach dieser Richtlinie vorgesehene Schutz für das betreffende Schutzgebiet Geltung erlangte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124).

    Rn. 52 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass solche Projekte zwar nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegen, ihre Durchführung jedoch unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, sowie Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 125).

    Rn. 56 Was zweitens die Rüge angeht, die Republik Bulgarien habe nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen, um eine Verschlechterung einer Reihe von Habitaten von Arten und eine Störung der Vögel durch die Tätigkeit im Zusammenhang mit den in Durchführung der in Rede stehenden vier Projekte in den BSG Kaliakra und Belite skali entstandenen Anlagen zu verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Demnach ist die vorliegende Rüge nur begründet, wenn die Kommission rechtlich hinreichend dartut, dass die Republik Bulgarien keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der aus diesen Projekten entstandenen Anlagen - soweit sie nach der Ausweisung der Gebiete Kaliakra und Belite skali als BSG entfaltet wurden - die Habitate einer Reihe von Arten verschlechtern und zum Nachteil dieser Arten Störungen verursachen, die erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten, haben könnten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 128).

    Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass der Betrieb solche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 27 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu BSG zu erklären (Urteil Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Zweitens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen (Urteil Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Schließlich hat der Gerichtshof viertens hinsichtlich der teilweisen Ausweisung bestimmter Regionen entschieden, dass zum einen die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen muss und dass zum anderen die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen (Urteil Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 142).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 39 Mit ihrer dritten Rüge, die als Zweites zu prüfen ist, beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien durch Genehmigung der Projekte für Windkraftanlagen unter den Bezeichnungen "Kaliakra Wind Power", "EVN Enertrag Kavarna", "TSID - Atlas", "Vertikal - Petkov & Cie" sowie des Immobilienprojekts "Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort" in dem Gebiet der BSG Kaliakra und Belite skali sowie des GGB Kompleks Kaliakra gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) ausgelegt habe, verstoßen habe, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für deren Erhaltung diese Gebiete als BSG oder GGB ausgewiesen worden seien, zu vermeiden.

    Rn. 41 Hinsichtlich des GGB Kompleks Kaliakra macht die Kommission geltend, dass vor der Aufnahme dieses Gebiets in die europäische Liste der GGB, aber nach seiner Ausweisung in der nationalen Liste als geplantes GGB, d. h. vom 18. Dezember 2007 bis zum 15. Dezember 2008, folgende rechtliche Regelung anwendbar gewesen sei, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) genannt habe:.

    Rn. 49 Zudem ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 bis 73 ihrer Schlussanträge zutreffend ausführt, diese dritte Rüge dahin zu verstehen, dass die Kommission vorträgt, die Republik Bulgarien sei zum einen den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich der Durchführung von Projekten innerhalb der BSG Kaliakra und Belite skali zu widersetzen, und habe zum anderen die vorläufigen Schutzpflichten nach Maßgabe der Urteile Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich Projekten zu widersetzen, die im Bereich des vorgeschlagenen GGB Kompleks Kaliakra durchgeführt worden seien.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 39 Mit ihrer dritten Rüge, die als Zweites zu prüfen ist, beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien durch Genehmigung der Projekte für Windkraftanlagen unter den Bezeichnungen "Kaliakra Wind Power", "EVN Enertrag Kavarna", "TSID - Atlas", "Vertikal - Petkov & Cie" sowie des Immobilienprojekts "Thracian Cliffs Golf & Spa Ressort" in dem Gebiet der BSG Kaliakra und Belite skali sowie des GGB Kompleks Kaliakra gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) ausgelegt habe, verstoßen habe, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für deren Erhaltung diese Gebiete als BSG oder GGB ausgewiesen worden seien, zu vermeiden.

    Rn. 41 Hinsichtlich des GGB Kompleks Kaliakra macht die Kommission geltend, dass vor der Aufnahme dieses Gebiets in die europäische Liste der GGB, aber nach seiner Ausweisung in der nationalen Liste als geplantes GGB, d. h. vom 18. Dezember 2007 bis zum 15. Dezember 2008, folgende rechtliche Regelung anwendbar gewesen sei, die der Gerichtshof in seinen Urteilen Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) genannt habe:.

    Rn. 49 Zudem ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 bis 73 ihrer Schlussanträge zutreffend ausführt, diese dritte Rüge dahin zu verstehen, dass die Kommission vorträgt, die Republik Bulgarien sei zum einen den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich der Durchführung von Projekten innerhalb der BSG Kaliakra und Belite skali zu widersetzen, und habe zum anderen die vorläufigen Schutzpflichten nach Maßgabe der Urteile Dragaggi u. a. (C-117/03, EU:C:2005:16) und Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, EU:C:2006:579) verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich Projekten zu widersetzen, die im Bereich des vorgeschlagenen GGB Kompleks Kaliakra durchgeführt worden seien.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-244/12

    Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (Urteile Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29, und Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 40).

    Rn. 93 Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt (Urteile Salzburger Flughafen, C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 30, und Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 41).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 67 Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, auch dann zu beachten haben, wenn die betreffenden Gebiete nicht als BSG ausgewiesen wurden, obwohl dies offensichtlich hätte geschehen müssen (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-186/06, EU:C:2007:813, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Schutzpflichten bestehen schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-186/06, EU:C:2007:813, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 40 Die Kommission trägt vor, dass für die entsprechenden Gebietsteile von Kaliakra und Belite skali vor ihrer Ausweisung als BSG, d. h. vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Dezember 2007, die rechtliche Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (C-96/98, EU:C:1999:580) und Kommission/Frankreich (C-374/98, EU:C:2000:670) ausgelegt habe, anwendbar gewesen sei.

    Rn. 63 Mit ihrer zweiten Rüge beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Republik Bulgarien durch die Genehmigung der Projekte "AES Geo Energy", "Windtech", "Brestiom", "Disib", "Eco Energy" und "Longman Investment" in dem Gebiet des IBA Kaliakra, das nicht als BSG ausgewiesen worden sei, obwohl dies hätte geschehen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (C-96/98, EU:C:1999:580) und Kommission/Frankreich (C-374/98, EU:C:2000:670) ausgelegt habe, verstoßen habe.

  • EuGH, 25.11.1999 - C-96/98

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 40 Die Kommission trägt vor, dass für die entsprechenden Gebietsteile von Kaliakra und Belite skali vor ihrer Ausweisung als BSG, d. h. vom 1. Januar 2007 bis zum 18. Dezember 2007, die rechtliche Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (C-96/98, EU:C:1999:580) und Kommission/Frankreich (C-374/98, EU:C:2000:670) ausgelegt habe, anwendbar gewesen sei.

    Rn. 63 Mit ihrer zweiten Rüge beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Republik Bulgarien durch die Genehmigung der Projekte "AES Geo Energy", "Windtech", "Brestiom", "Disib", "Eco Energy" und "Longman Investment" in dem Gebiet des IBA Kaliakra, das nicht als BSG ausgewiesen worden sei, obwohl dies hätte geschehen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (C-96/98, EU:C:1999:580) und Kommission/Frankreich (C-374/98, EU:C:2000:670) ausgelegt habe, verstoßen habe.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
    Rn. 52 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass solche Projekte zwar nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegen, ihre Durchführung jedoch unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, sowie Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 125).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Rn. 278 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 60 ff., vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 27 ff., vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 36 ff., vom 19. Mai 1998 - C-3/96 -, juris Rn. 55 ff., und vom 2. August 1993 - C-355/90 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 19, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 88 f., vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 16 ff., vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 51 ff., und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris Rn. 20 f., Beschlüsse vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris Rn. 14 f., und vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13 f., jeweils m. w. N.

    Rn. 280 Vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 62 (IBA-Gebiet im Gebirge), vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 30 (IBA-Gebiet in einer Küstenregion), und vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Leitsatz und Rn. 142 (Wattgebiet).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet; …

    Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).

    Der Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung ferner, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-RL dasselbe Schutzniveau haben (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 [ECLI:EU:C:2016:8], Irland - Rn. 250).

    Rn. 38 Diese Auffassung hat der Gerichtshof nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie (EuGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und Urteil vom selben Tag - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 51).

  • BVerwG, 15.05.2019 - 7 C 27.17

    Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen

    Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer solchen Störung muss aber gegeben ("nachweisbar") sein (EuGH, Urteile 14. Januar 2016 - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission/Bulgarien - Rn. 58 …und vom 24. November 2011 - C-404/09 - Rn. 142; BVerwG…, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 45).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Die Schutzpflichten bestehen nämlich schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat (Urteile vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 76, …und vom 24. November 2016, Kommission/Spanien, C-461/14, EU:C:2016:895, Rn. 83).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windkraftanlagen; Ersetzung des …

    Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH vom 7. Juli 2004 (C-127/02, Waddenvereniging), und vom 14. Januar 2016 (C-141/14, Kommission gegen Bulgarien).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke; …

    Rn. 423 Vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 62 (IBA-Gebiet im Gebirge), vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 30 (IBA-Gebiet in einer Küstenregion), und vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 142 (Wattgebiet).
  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am …

    Durch die Ausführung des genehmigten Projekts werden jedoch die Schutzpflichten des Mitgliedstaats aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ausgelöst (…EuGH, Urt. v. 14.1.2010, C-226/08, NVwZ 2010, 310 ff., juris Rn. 48 f. - Papenburg;… Urt. v. 24.11.2011, C-404/09, NuR 2012, 42 ff., juris Rn. 124 ff. - Alto Sil; Urt. v. 14.1.2016, C-141/14, NuR 2016, 112 ff., juris Rn. 52 - KOM ./. Bulgarien;… Urt. v. 14.1.2016, C-399/14, NVwZ 2016, 595 ff., juris Rn. 33 - Waldschlösschenbrücke).

    Dieser Schutzpflicht muss der Mitgliedstaat sogar in dem - hier nicht gegebenen - Fall nachkommen, dass die Genehmigungen für das noch durchzuführende Vorhaben vor dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates zur EU und vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der FFH-RL und der VRL erteilt wurden (EuGH, Urt. v. 14.1.2016, C-141/14, NuR 2016, 112 ff., juris Rn. 51 f., 55 - KOM ./. Bulgarien).

    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt damit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dass der Betrieb der Anlage eine derartige Verschlechterung bzw. Störung verursacht; der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ist nicht erforderlich (…vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2016, C-399/14, NVwZ 2016, 595 ff., juris Rn. 43 ff. - Waldschlösschenbrücke; Urt. v. 14.1.2016, C-141/14, NuR 2016, 112 ff., juris Rn. 51 ff. - KOM ./. Bulgarien;… BVerwG, Urt. v. 15.7.2016, 9 C 3/16, NVwZ 2016, 1631 ff., juris Rn. 37 f. - Waldschlösschenbrücke;… vgl. ferner bereits EuGH, Urt. v. 7.9.2004, C-127/02, NuR 2004, 788 ff., juris Rn. 37 f. - Herzmuschelfischerei;… Urt. v. 13.1.2005, C-117/03, NVwZ 2005, 311 f., juris Rn. 25 ff. - Dragaggi;… Urt. v. 14.9.2006, C-244/05, NVwZ 2007, 61 ff., juris Rn. 36 ff. - Bund Naturschutz in Bayern).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-461/14

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Rn. 70 Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, auch dann zu beachten haben, wenn die betreffenden Gebiete nicht als BSG ausgewiesen wurden, obwohl dies offensichtlich hätte geschehen müssen (…Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien, C-186/06, EU:C:2007:813, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 67).

    Rn. 76 Zweitens ist für den Nachweis eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie mutatis mutandis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie Bezug zu nehmen, da der Wortlaut dieser Bestimmung weitgehend mit dem von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie übereinstimmt (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Nach dieser Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen die betreffende Bestimmung festzustellen, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass ein Projekt die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert oder für diese Arten erhebliche Störungen verursacht (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 70).

    Rn. 83 Die Schutzpflichten bestehen nämlich schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 94 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass dieser Bau für diese Arten erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung der Habitat-Richtlinie auf bestandskräftige Genehmigungen verweist (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 44 ff., vom 14. Januar 2016 - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission/Bulgarien - Rn. 51 f. …und vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen, Waldschlösschenbrücke - Rn. 38), bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit diese auf das Wasserrecht übertragbar sind.
  • EuGH, 28.02.2023 - C-596/22

    Kreis Gütersloh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …

    Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen eines Projekts mit anderen Projekten hat nämlich möglicherweise zur Folge, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission/ Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Naturschutz - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-504/14

    Kommission / Griechenland - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der …

  • EuGH, 10.11.2016 - C-504/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum …

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2024 - 22 D 106/23

    Klage des NABU NRW gegen Genehmigung für eine Windenergieanlage im Arnsberger …

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    Poland must immediately cease lignite extraction activities in the Turów mine

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche …

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • VG Karlsruhe, 08.05.2019 - 12 K 9294/17

    Genehmigung von Windkraftanlagen in vom Regionalplan für verbindlich erklärtem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - 2 B 1217/21

    Umweltverband; Baugenehmigung; Umspannwerk; faktisches Vogelschutzgebiet; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung- Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-27/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 21 B 119/23

    Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Zulassung; …

  • OVG Sachsen, 25.11.2024 - 1 B 10/24

    Windenergieanlage; Windfarm; Nachbarrechtsschutz; Abstandsfläche; Abweichung; …

  • VG Schleswig, 26.02.2026 - 6 B 17/24

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmigtem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-196/25

    Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …

  • EuGH, 13.01.2022 - C-110/20

    Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der von ihm festgelegten geografischen Grenzen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Windfarm Derrybrien) - Vertragsverletzung - Nichtdurchführung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission/ Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • VG Osnabrück, 10.11.2022 - 2 A 78/21

    Abschneidekriterium; BASt-Bericht; Critical Loads; FFH-Gebiet; FFH-Richtlinie; …

  • VG Stade, 11.07.2024 - 2 A 1079/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-110/20

    Generalanwalt Hogan: Ein Mitgliedstaat ist nicht zur flächenmäßigen Begrenzung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie …

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