Rechtsprechung
| EuGH, 18.02.2016 - C-176/13 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Rat / Bank Mellat
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank - Begründungspflicht - Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts - ...
- Europäischer Gerichtshof
Rat / Bank Mellat
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank - Begründungspflicht - Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts - ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einfrieren der Gelder der Bank Mellat
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bank Mellat siegt vor EuGH - Einfrieren ihrer Gelder nichtig
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Sind Staaten auch nur Menschen?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rat / Bank Mellat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über ...
Verfahrensgang
- EuG, 04.12.2010 - T-496/10
- EuG, 29.01.2013 - T-496/10
- EuGH, 18.02.2015 - C-176/13
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13
- EuGH, 18.02.2016 - C-176/13 P
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Rn. 70 Unter Hinweis auf Rn. 111 des Urteils Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518) macht das Vereinigte Königreich geltend, dass, wenn es um Listen von Einrichtungen gehe, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, nur die vom Rat gegebene Begründung für die Aufnahme in solche Listen offengelegt werden müsse, nicht aber die Vorschläge für die Aufnahme der betreffenden Einrichtungen.Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116 und 118).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42).
Rn. 110 Zu diesem Zweck muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde Informationen oder Beweise anfordern, seien sie vertraulich oder nicht, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120, und Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 65).
Rn. 111 Ist es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich, dem Ersuchen des Unionsrichters nachzukommen, muss sich dieser allein auf die ihm übermittelten Angaben stützen (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 123, und Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 68).
In einer solchen Situation ist es dem Unionsrichter, dessen Aufgabe es ist, die Stichhaltigkeit der Gründe in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme und der Entlastungsbeweise, die die betroffene Person gegebenenfalls vorgelegt hat, sowie der Antwort der zuständigen Unionsbehörde auf diese Stellungnahme zu prüfen, unmöglich, die Stichhaltigkeit dieser Gründe festzustellen, und diese können infolgedessen nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung über die Aufnahme in die Liste dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 137).
- EuGH, 28.11.2013 - C-280/12
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Rn. 48 Die Klage der Bank Mellat fällt in den Anwendungsbereich von Art. 275 Abs. 2 AEUV (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50).Rn. 51 Bei Klagegründen, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, ist die Frage, ob sich eine staatliche Einrichtung auf sie berufen kann, eine Frage der Begründetheit der Klage (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 51).
Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 71).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42).
Rn. 110 Zu diesem Zweck muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde Informationen oder Beweise anfordern, seien sie vertraulich oder nicht, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120, und Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 65).
Rn. 111 Ist es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich, dem Ersuchen des Unionsrichters nachzukommen, muss sich dieser allein auf die ihm übermittelten Angaben stützen (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 123, und Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 68).
- EuGH, 28.11.2013 - C-348/12
Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Rn. 48 Die Klage der Bank Mellat fällt in den Anwendungsbereich von Art. 275 Abs. 2 AEUV (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50).Rn. 51 Bei Klagegründen, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, ist die Frage, ob sich eine staatliche Einrichtung auf sie berufen kann, eine Frage der Begründetheit der Klage (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 51).
Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 71).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42).
- EuGH, 15.11.2012 - C-417/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.10.2009 - T-390/08
Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Nach Ansicht des Rates hätte das Gericht die in Rn. 55 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung anwenden müssen, wonach der Rat bei hinreichend genauen Gründen nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren hat, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (Urteil Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 97).Rn. 73 Die Bank Mellat widerspricht dem Vorbringen, wonach die aus dem Urteil Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, EU:T:2009:401) hervorgegangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hätte angewendet werden müssen, da sie nicht über hinreichend genaue Angaben verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, die ihr zur Last gelegt worden seien.
- EuGH, 21.09.2010 - C-514/07
Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.10.2008 - T-256/07
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Rn. 102 Das Gericht habe außerdem den Begriff der Unterstützung von proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans im Sinne des Beschlusses 2010/413, der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2010 übermäßig eng ausgelegt und damit hinsichtlich der Tatsachen, die ein Einfrieren von Vermögenswerten als Sicherungsmaßnahme rechtfertigten, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Rates gesetzt, womit es sich zu seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 138) in Widerspruch setze. - EuGH, 18.06.2015 - C-535/14
Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42). - EuGH, 21.04.2015 - C-605/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42). - EuGH, 21.04.2015 - C-630/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-176/13
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, und Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …
- EuGH, 23.04.2013 - C-478/11
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr …
- EuG, 29.01.2013 - T-496/10
Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15
Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
Rn. 144 Sie widerspricht auch den Anforderungen aus Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCh und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 78, 214 ; 84, 59 ; 129, 1 ; 149, 346 ; zu Art. 47 GRCh vgl. EuGH…, Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi, C-584/10 P u.a., EU:C:2013:518, Rn. 119;… Urteil vom 18. Juli 2015, Schindler, C-501/11, EU:C:2013:522, Rn. 36, 38;… Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau, C-535/14, EU:C:2015:407, Rn. 42;… Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech, C-300/14, EU:C:2015:825, Rn. 38; Urteil vom 18. Februar 2016, Bank Mellat, C-176/13, EU:C:2016:96, Rn. 109;… Urteil vom 21. April 2016, Bank Saderat, C-200/13, EU:C:2016:284, Rn. 98;… Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 47 GRCh Rn. 30;… Eser/Kubiciel, in: Mayer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 47 GRCh Rn. 21; einschränkend EuGH…, Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech, C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Rn. 62;… Urteil vom 10. Juli 2014, Telefonica de Espana, C-295/12, EU:C:2014:2062, Rn. 55). - EuGH, 21.04.2016 - C-200/13
Rat / Bank Saderat Iran - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
Rn. 46 Die Klage der Bank Saderat Iran fällt in den Anwendungsbereich von Art. 275 Abs. 2 AEUV (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C 348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50, sowie Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 48).Auf diese Rechte kann sich jede natürliche Person und jede Einrichtung berufen, die vor den Unionsgerichten eine Klage erhebt (Urteil Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 49).
Rn. 48 Das Gleiche gilt für Klagegründe, die auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werden, z. B. den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht beanstandet wird (Urteil Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 50).
Rn. 49 Bei Klagegründen, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, ist die Frage, ob sich eine staatliche Einrichtung auf sie berufen kann, eine Frage der Begründetheit der Klage (Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 51, und Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 51).
Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74).
Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 71, und Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 75).
Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116 und 118, sowie Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 73, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 46, Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).
Rn. 99 Zu diesem Zweck muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde Informationen oder Beweise anfordern, seien sie vertraulich oder nicht, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 65, und Rat/Bank, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 110).
Rn. 100 Ist es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich, dem Ersuchen des Unionsrichters nachzukommen, muss sich dieser allein auf die ihm übermittelten Angaben stützen (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 123, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 68, und Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 111).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16
Bank Mellat/ Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen …
{FN:13} Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).{FN:17} Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).
{FN:32} Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).
{FN:42} Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 11 ff.).
{FN:48} Urteil Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96).
{FN:74} Urteil Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96).
- EuGH, 06.09.2018 - C-430/16
Bank Mellat/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) …
Rn. 4 Mit Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), wies der Gerichtshof das gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück.Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Bank Mellat, als die Nichtigerklärung dieser individuellen Maßnahmen nach Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), wirksam geworden sei, der streitigen Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlegen habe, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurft habe, und daher weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Regelung gehabt habe.
Rn. 37 Überdies könne das Rechtsmittel nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelführerin eine Entschädigung erhalte, die über diejenige hinausgehe, die sie nach dem Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), bereits erhalten habe, da die individuellen restriktiven Maßnahmen, die Gegenstand jenes Urteils gewesen seien, einschneidender gewesen seien.
Dies bedeutet insbesondere, dass die [Bank Mellat], als die Nichtigerklärung der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen später nach der [Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96),] wirksam wurde, dieser Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlag, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurfte.
Rn. 46 Die Feststellung im zweiten Satz von Rn. 76 des angefochtenen Urteils ist offenkundig unzutreffend, da die Bank Mellat ab dem 18. Februar 2016, dem Datum des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der auf sie anwendbaren individuellen restriktiven Maßnahmen nach der Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), nicht "tatsächlich und von Rechts wegen" der streitigen Regelung unterworfen war, weil diese Regelung bereits mit Wirkung vom 16. Januar 2016 aufgehoben worden war.
- EuG, 28.10.2020 - T-151/18
VK/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 82 In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.Rn. 101 Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.
Rn. 102 Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.
Rn. 103 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.
- EuG, 28.10.2020 - T-151/19
AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija
82 In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.101 Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), ergibt, nicht überzeugend.
102 Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.
103 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.
- EuG, 14.03.2018 - T-533/15
Kim u.a./ Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (…vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, …und vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 23).Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat, T-433/13, EU:T:2015:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.07.2017 - C-599/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas …
Rn. 29 Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, …und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C-200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 70). - Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-228/25 {FN:96} Voir arrêt du 18 février 2016, Conseil/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96, point 82).
- EuGH, 19.12.2018 - C-530/17
Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119…, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109). - EuGH, 29.11.2018 - C-248/17
Bank Tejarat/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuG, 13.12.2017 - T-692/15
HTTS/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15
Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19
Bank Refah Kargaran/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive …
- EuG, 27.09.2018 - T-288/15
Ezz u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuGH, 11.07.2019 - C-416/18
Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
- EGMR, 18.11.2020 - 54155/16
SLOVÉNIE c. CROATIE
- EuGH, 26.02.2020 - C-427/18
EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und …
- EuG, 02.06.2016 - T-160/13
Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 21.04.2021 - T-322/19
El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 16.10.2024 - T-201/23
CRA/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18
Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Unterstützungsmaßnahmen der griechischen …
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