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   EuGH, 26.01.2017 - C-626/13 P   

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EuGH, 26.01.2017 - C-626/13 P (https://dejure.org/2017,1000)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-626/13 P (https://dejure.org/2017,1000)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-626/13 P (https://dejure.org/2017,1000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy & Boch Austria / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Villeroy & Boch Austria / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • taz.de (Pressebericht, 26.01.2017)

    Millionenstrafen fürs Klo

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Villeroy & Boch Austria / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T"373/10, T"374/10, T"382/10 und T"402/10), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 66).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die beanstandete Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 54) kann sie dies im Stadium des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof nicht nachholen.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Villeroy & Boch Austria GmbH (im Folgenden: Villeroy & Boch Österreich) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:455), soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-373/10 Klage.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Durch diese Begrenzung wird aber bereits gewährleistet, dass die Geldbuße nicht außer Verhältnis zu der anhand des Gesamtumsatzes ermittelten Größe des Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280 bis 282).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 247 und 248).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die Abschreckungswirkung der Geldbußen, die besonderen Umstände der Rechtssache und ihr Kontext gehören, einschließlich des Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens, der Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, des Gewinns, den die Unternehmen aus dem Kartell ziehen konnten, ihrer Größe und des Wertes der betroffenen Waren sowie der Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 95, 99 und 100).
  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-626/13
    Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.
  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16

    Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen

    d) Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies der Gerichtshof der Europäischen Union(EuGH) nach der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2015 durch Urteil vom 26. Januar 2017zurück (Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017... gegen Europäische Kommission, Rechtssache C-626/13 P, ECLI:EU:C:2017:54).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 81).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 83).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsrichter jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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