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   EuGH, 07.08.2018 - C-300/17   

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https://dejure.org/2018,23097
EuGH, 07.08.2018 - C-300/17 (https://dejure.org/2018,23097)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-300/17 (https://dejure.org/2018,23097)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-300/17 (https://dejure.org/2018,23097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochtief

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Art. 2 Abs. 6 - Nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit vor Schadensersatzklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hochtief

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Art. 2 Abs. 6 - Nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hochtief

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Art. 2 Abs. 6 - Nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 122
  • ZfBR 2019, 69
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.11.2015 - C-166/14

    MedEval - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, nach der Richtlinie 89/665 könne die Erhebung von Schadensersatzklagen davon abhängig gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung zuvor von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht aufgehoben worden sei (Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 35), so dass Art. 2 dieser Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 350 des Vergabegesetzes grundsätzlich nicht entgegenzustehen scheine.

    Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt sind, eine nationale Verfahrensregelung wie § 350 des Vergabegesetzes zu erlassen, die die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Fall des Verstoßes gegen Rechtsnormen über öffentliche Aufträge der Voraussetzung unterwirft, dass eine Schiedsstelle wie die im Ausgangsverfahren bzw. - bei einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses einer solchen Schiedsstelle - ein Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 eingeräumte Möglichkeit nicht unbegrenzt ist und der Voraussetzung unterworfen bleibt, dass die Nichtigkeitsklage vor einer Schadensersatzklage effektiv sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 36 bis 44).

    Es betont hierzu unter Bezugnahme auf Rn. 39 des Urteils vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), dass die Anforderungen an die Rechtssicherheit betreffend die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen unterschiedlich hoch seien, je nachdem, ob es sich um Schadensersatzklagen oder um Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel handelt, einem Vertrag die Wirksamkeit zu entziehen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), zwar bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz der Effektivität unter bestimmten Umständen einer nationalen Verfahrensregelung entgegensteht, nach der die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das betreffende Vergabeverfahren rechtswidrig war.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unterscheidet sich jedoch deutlich von der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), ergangen ist.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 49 seiner Schlussanträge feststellt, beeinträchtigt die Verfahrensvorschrift in § 339/A der Zivilprozessordnung - im Unterschied zu der Präklusionsregel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), ergangen ist - nämlich nicht den Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 87).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat - die Richtlinie 89/665 nur die Mindestvoraussetzungen festlegt, denen die in den nationalen Rechtsordnungen geschaffenen Nachprüfungsverfahren entsprechen müssen, um die Beachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, allerdings darauf achten, dass weder die Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 noch der Schutz der Rechte, die das Unionsrecht Einzelnen einräumt, beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43 und 44).

    Insbesondere obliegt es ihnen, im Einklang mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).

    Sie trägt aber - wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat - gleichwohl dazu bei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 zu bewahren, deren Zweck, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, es ist, sicherzustellen, dass rechtswidrige Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber Gegenstand einer wirksamen und möglichst raschen Nachprüfung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-138/08

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Das mit der Berufung des Konsortiums gegen das Urteil vom 28. April 2006 angerufene F?'városi Ítél?'tábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) befasste den Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2008 mit einem Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), führte.

    Nach dem Erlass des Urteils vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), bestätigte das F?'városi Ítél?'tábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) mit Urteil vom 20. Januar 2010 das Urteil vom 28. April 2006.

    Insbesondere möchte sie Stellung nehmen können zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung, wonach das Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), das im Laufe des Verfahrens vor den ungarischen Gerichten ergangen sei, Gegenstand eines Urteils ebendieser Gerichte gewesen sei.

    Insbesondere wurde das Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), das Hochtief zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anführt, vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen erwähnt und hatten die Parteien des Ausgangsverfahrens, ebenso wie die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, Gelegenheit, sowohl schriftlich als auch mündlich hierzu Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 18.12.2019 - C-362/18

    Hochtief

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Zur Begründung ihres Antrags führt Hochtief zunächst das Vorabentscheidungsersuchen an, das das Székesfehérvári Törvényszék (Gericht von Székesfehérvár, Ungarn) mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, eingegangen beim Gerichtshof am 5. Juni 2018 und eingetragen in das Register unter der Rechtssachennummer C-362/18, eingereicht hat.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antwort auf die Fragen in der vorliegenden Rechtssache von der Antwort auf die Fragen in der Rechtssache C-362/18 abhänge und dass den Parteien zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihren Standpunkt zu der zuletzt genannten Rechtssache darzulegen.

    Anders als Hochtief meint, hängt zum einen die Antwort auf die Fragen in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Antwort auf die Fragen in der Rechtssache C-362/18 ab.

    Denn auch wenn die Ausgangsrechtsstreitigkeiten in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache C-362/18 in einem ähnlichen Kontext stehen, unterscheiden sich die Fragen in der Rechtssache C-362/18, die, wie Hochtief in ihrem Antrag selbst feststellt, in erster Linie die Haftung eines Mitgliedstaats wegen der Verletzung von Unionsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes nationales Gericht betreffen, von den Fragen in der vorliegenden Rechtssache, bei denen es um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen einen öffentlichen Auftraggeber geht.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Im Laufe des Jahres 2008 stellte die Europäische Kommission im Rahmen einer Überprüfung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahrens fest, dass die Auftraggeberin die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zum einen dadurch verletzt habe, dass sie ein Verhandlungsverfahren ausgeschrieben habe, und zum anderen dadurch, dass sie im Vorauswahlverfahren einen Bewerber ausgeschlossen habe, ohne ihm entsprechend dem Urteil vom 3. März 2005, Fabricom (C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127), die Möglichkeit zu dem Nachweis gegeben zu haben, dass die Beteiligung des benannten Experten als leitender Planer den Wettbewerb nicht habe verfälschen können.

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es Hochtief unmöglich gemacht worden ist, rechtzeitig die Rüge zu erheben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass sie nicht die Möglichkeit zu dem Nachweis gehabt habe, dass die Beteiligung des Experten, den sie als leitenden Planer benannt habe und der auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers beteiligt gewesen sei, den Wettbewerb nicht habe verfälschen können, wie es den Erkenntnissen aus den Rn. 33 bis 36 des Urteils vom 3. März 2005, Fabricom (C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127), entspreche.

    Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das Urteil vom 3. März 2005, Fabricom (C-21/03 und C-34/03, EU:C:2005:127), erst nach Einlegung des Nachprüfungsantrags bei der Schiedsstelle durch Hochtief und sogar erst nach Erhebung ihrer Klage gegen deren Schiedsbeschluss beim nationalen Gericht erster Instanz in ungarischer Sprache verfügbar war.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird nämlich durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 21).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird nämlich durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 21).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Grundsatz, wonach die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht - so dass sich das Gericht an den Streitgegenstand halten muss, seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss und nur in Ausnahmefällen im Interesse der öffentlichen Ordnung von Amts wegen tätig werden darf -, die Verteidigungsrechte schützt und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleistet, insbesondere indem es dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 20 und 21, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Grundsatz, wonach die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht - so dass sich das Gericht an den Streitgegenstand halten muss, seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss und nur in Ausnahmefällen im Interesse der öffentlichen Ordnung von Amts wegen tätig werden darf -, die Verteidigungsrechte schützt und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleistet, insbesondere indem es dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 20 und 21, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 49 seiner Schlussanträge feststellt, beeinträchtigt die Verfahrensvorschrift in § 339/A der Zivilprozessordnung - im Unterschied zu der Präklusionsregel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), ergangen ist - nämlich nicht den Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 87).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts in einem bestimmten Fall sind die nationalen Gerichte außerdem je nach Lage des Falles befugt bzw. verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen, wobei die vom Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung erlassenen Auslegungsurteile erforderlichenfalls erläutern und verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung die dort ausgelegten Bestimmungen ab deren Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden sind oder gewesen wären (Urteil vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 55).
  • BGH, 17.09.2019 - X ZR 124/18

    Lärmschutzwände

    Dies steht in Einklang mit der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-300/17, NZBau 2019, 122 - Hochtief AG/Budapest Föváros Önkormányzata).

    Danach legt die Richtlinie nur die Mindestvoraussetzungen fest, denen die in den nationalen Rechtsordnungen geschaffenen Nachprüfungsverfahren entsprechen müssen, um die Beachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten (EuGH, NZBau 2019, 122 Rn. 35 mwN).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    24 Urteil vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635).

    30 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 50 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 58).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche Auslegung von Art. 63 AEUV in einem Vorabentscheidungsurteil nach Art. 267 AEUV für das vorlegende Gericht die Verpflichtung impliziert, die fragliche nationale Regelung unangewendet zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (Urteil vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-547/22

    INGSTEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    13 Vgl. insoweit Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a. (C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 33), und vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 35).

    44 Vgl. insoweit Urteil vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    22 Vgl. z. B. Urteil vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Vedial/HABM (C-106/03 P, EU:C:2004:457, Nrn. 28 bis 30), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:128, Nr. 32) und des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache British Airways/Kommission (C-122/16 P, EU:C:2017:406, Nrn. 84 und 85), in denen festgestellt wird, dass der Grundsatz ne ultra petita eine logische Folge des Dispositionsgrundsatzes darstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    53 Vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 38), und vom 7. August 2018, Hochtief (C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2023 - Verg 27/22

    Vergabeverfahren abgeschlossen: Kein Vergaberechtsschutz mehr!

    Einer Zulässigkeit des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens bedürfte es in diesen Fällen aus unionsrechtlicher Sicht nur dann, wenn der deutsche Gesetzgeber von der ihm in Art. 2 Abs. 6 n. F. der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen Möglichkeit, bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden, diese zunächst von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle aufgehoben worden sein muss, Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteil vom 7. August 2018, C-300/17, NZBau 2019, 122 Rn. 36 - Hochtief AG).
  • VK Bund, 13.06.2022 - VK 1-47/22

    Administration

    Der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG genügt daher den EU-Vorgaben (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, VII-Verg 14/07 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2001, Verg 8/01), auch wenn der Rechtsschutz in Deutschland damit auf Schadensersatz begrenzt ist (EuGH, Urteile vom 9. September 2004, Rs. C-125/03, und vom 28. Oktober 1999, Rs. C-81/98; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. August 2018, Rs. C-300/17 m.w.N.).
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