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   EuGH, 05.04.2016 - C-689/13   

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EuGH, 05.04.2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    PFE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PFE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Prüfpflichten der Vergabekammer

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 431
  • NZBau 2016, 378
  • ZfBR 2016, 604
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, EuZW 2016, 431 Rn. 40 - PFE/Airgest).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 36).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für deren volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Unionsrechts alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann es einem nationalen Gericht, das von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat bzw. seiner Pflicht nachgekommen ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 39).

    Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV jeder nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die geeignet ist, die nationalen Gerichte daran zu hindern, von der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, bzw. gegebenenfalls der Verpflichtung dazu nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 103, und vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 93).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Zudem wird bei einem Gericht wie dem vorlegenden Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil A. K. u. a., Rn. 103).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

    Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 23).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 30).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

    Vgl. auch mit anderen Formulierungen Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn.32), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 92).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 93).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    (a) Nur das vorlegende Gericht und die mit demselben Verfahrensgegenstand befassten Gerichte sind grundsätzlich an Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Unionsrecht gebunden (st. Rspr., zB EuGH 5. Juli 2016 - C-614/14 - [Ognyanov] Rn. 33 ff.; 5. April 2016 - C-689/13 - [PFE] Rn. 38 ff.; 16. Juni 2015 - C-62/14 - [Gauweiler ua.] Rn. 16; 14. Dezember 2000 - C-446/98 - [Fazenda Pública] Rn. 49) .
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27, sowie vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 29), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die eine Nachprüfung beantragt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses aller Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27).

    Der somit in den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), aufgestellte Rechtsprechungsgrundsatz ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

    In einem solchen Fall ist dem Bieter, der den Nachprüfungsantrag eingereicht hat, ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des Zuschlagsempfängers zuzuerkennen, was gegebenenfalls zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Eine solche Befugnis ist nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent, die durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    NAMA u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • LG Erfurt, 15.11.2021 - 8 O 610/21

    Klimawandel: Wenn Flüsse und Frösche vor Gericht klagen können

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21

    Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 28.11.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

  • LG Erfurt, 27.04.2022 - 8 O 1519/20
  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

  • LG Erfurt, 30.05.2022 - 8 O 1463/20
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