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   BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14   

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https://dejure.org/2015,38365
BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,38365)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - III ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,38365)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 (https://dejure.org/2015,38365)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 677 BGB, §§ 677 ff BGB, § 13 GVG, § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 BestattG BB, § 20 Abs 2 S 1 BestattG BB
    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Rahmen einer Klage eines Bundeslandes auf Erstattung von Bestattungskosten

  • IWW

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § ... 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 13 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 159, 160 StPO, § 159 StPO, §§ 677 ff BGB, § 677 BGB, § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz, §§ 677, 683, 670 BGB, § 17 Abs. 2 GVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen sowie Charakter des vom Geschäftsherrn selbst ausgeführten Geschäfts zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorliegen einer bürgerlichen ...

  • doev.de PDF

    Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher GoA

  • rewis.io

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Rahmen einer Klage eines Bundeslandes auf Erstattung von Bestattungskosten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20
    Ansprüche der öffentlichen Hand auf Kostenerstattung für die Bestattung nächster Angehöriger sind privatrechtlicher Natur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen sowie Charakter des vom Geschäftsherrn selbst ausgeführten Geschäfts zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorliegen einer bürgerlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstversorgung eines Leichnams - und der Rechtsweg für die Kostenerstattung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche GoA - Rechtsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 201
  • NVwZ 2016, 870
  • FamRZ 2016, 301
  • VersR 2016, 209
  • DÖV 2016, 400
  • JR 2017, 106
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971, III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011, III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).

    Denn die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 10 ff).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im entschiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff).

    Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvornahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öffentlich-rechtlich abschließend geregelt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig geworden, so dass - wie ausgeführt - ein Ersatzanspruch der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den Beklagten geführten auch-fremden Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist.

  • BGH, 22.02.1971 - III ZR 205/67

    GOA - Ö-R Körperschaft - Öffentliche Straße - Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971, III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011, III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).

    Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218), sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht (vgl. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, S. 479; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 16; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 40 Rn. 462; jeweils mwN).

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531).
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 158/68

    Unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch bei Impfschaden -

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531).
  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03

    Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07

    Erstattung der Kosten des Technischen Hilfswerks bei Einsatz zur Gefahrenabwehr

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 200/08

    Rückgriff auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14
    Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).
  • BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer

  • BGH, 25.07.2013 - III ZB 18/13

    Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen

  • RG, 28.10.1920 - VI 261/20

    Kriterien hinsichtlich einer Bestimmung des Ortes und der Art einer Beerdigung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen ihre gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister und einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB hat (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 24 ff.; vgl. ferner z.B. Bundesgerichtshof , Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - BGHZ 191, 325 - Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 A 253/12 - juris; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 6 K 1263/12 - juris).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.: vgl. nur Senat, Urteile vom 13. November 2003, aaO S. 397 und vom 19. Juli 2007, aaO Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, BeckRS 2015, 20626 Rn. 10; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).

    Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor (Senat, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 11 mwN.).

  • BGH, 26.02.2019 - VI ZR 272/18

    Gestaltung einer Grabstätte von Totenfürsorgerecht umfasst

    Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, FamRZ 2016, 301 Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9).

    aa) Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, FamRZ 2016, 301 Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9; Zimmermann, ZEV 1997, 440; Fritz, BWNotZ 1992, 137; vgl. zur Herleitung des Totenfürsorgerechts Schönberger, Postmortaler Persönlichkeitsschutz [2011], S. 93 ff.; zu Hohenlohe, GewArch 2018, 169, 172 f.; Stelkens/Wabnitz, GewArch Beilage WiVerw 2016, 11 ff.; siehe weiter zu den Pflichten des Totenfürsorgeberechtigten BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, FamRZ 2016, 301 Rn. 12; Urteile vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 Rn. 10; vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 12; Karczewski, ZEV 2017, 129, 130 ff.; Gutzeit/Vrban, NJW 2012, 1630, 1631/1633; Küpper, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., § 1968 Rn. 7 Fn. 51; Stelkens/von Beauvais, GewArch Beilage WiVerw 2017, 1, 13 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Ob und inwieweit dem Kläger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche (etwa aus GoA) gegenüber der Mutter der Ch. R. oder deren Halbbruder (vgl. zum Verwandtschaftsverhältnis bei halbbürtigen Geschwistern Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1589 Rdnr. 9) zustehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof , Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651; ferner BGHZ 191, 325; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - ).
  • VG Hannover, 07.11.2016 - 10 A 598/16

    Aufwendungsersatz; Feuerwehrkosten; Geschäftsführung ohne Auftrag; GoA;

    Bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag bemisst sich die Natur des Rechtsstreits nach dem Charakter des besorgten Geschäfts (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 62/14 -, juris).

    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre; nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff. BGB unmittelbar (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - a. a. O. -).

    Es bildet das Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist (BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - a. a. O. -).

  • OVG Sachsen, 01.03.2024 - 3 A 433/23

    Zum Aufwendungsanpruch des nicht Personensorgeberechtigten für

    dd) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann der Senat auch dahingestellt lassen, ob das von der Klägerin ihren Darlegungen nach ausgeführte Geschäft überhaupt eine öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26. November - III ZB 62/14 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 54 Rn. 45) zwischen ihr als Geschäftsführerin und der Beklagten als Geschäftsherrn begründen konnte.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag darauf ankommt, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 -. juris, Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 8 LB 127/16 -, NdsVBl. 2017, 374, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 7 B 45.15

    Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Streitgegenstand; Rechtsfolge; Lebenssachverhalt;

    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - VersR 2016, 209 Rn. 10 f.; Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 40 Rn. 141; kritisch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 450).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LB 127/16

    Bestattungskosten; Bestattungspflicht; öffentlich-rechtlicher

    Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen an, sondern darauf, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 -, NVwZ 2016, 870, 872, juris Rn. 11).

    Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die auf einer (behaupteten) öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht beruht und die damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. zu den Abgrenzungskriterien auch BGH, Beschl. v. 26.11.2015 - III ZB 62/14 - NVwZ 2016, 870, 872, juris Rn. 15).

  • VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19

    Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren

    Die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von privatrechtlichen ist danach zu treffen, ob das Geschäft bei Vornahme durch den Geschäftsherrn öffentlich-rechtlicher Natur wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - juris, Rn. 11; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, 38. EL Januar 2020, § 40 VwGO, Rn. 462).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 7 B 46.15

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus

  • LG München II, 28.08.2019 - 2 T 3052/19

    Öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Klage gegen

  • VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 1055/16

    Abfallentsorgung - Rechtspositionen durch Systemfeststellung nach

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2017 - L 8 SO 112/14
  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

  • VG Berlin, 07.07.2016 - 10 L 212.16

    Schengen-Visum zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung

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Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38728
BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 (https://dejure.org/2015,38728)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO
    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 236 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

  • rewis.io

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 233; ZPO § 236
    Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Keine Wiedereinsetzung ohne Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzungsantrag - und der erforderliche Vortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufstockungsunterhalt - wegen Vorwegabzugs des Kindesunterhalts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Wiedereinsetzung: Was muss angegeben werden? (IBR 2016, 1045)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 110
  • FamRZ 2016, 301
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Juli 2008, IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501).

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13

    Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Auszug aus BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN).
  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH 11. November 2015 - XII ZB 257/15 - Rn. 10) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.04.2021 - 1 Sa 358/20

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - Juris, Rn. 10).
  • BGH, 28.07.2022 - III ZB 65/21

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Geltendmachung von

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15, MDR 2016, 110 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, B.v. 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, B.v. 11.11.2015 - XII ZB 257/15 - juris Rn. 10).
  • LSG Bayern, 23.04.2018 - L 12 RF 4/18

    Vergütung als Sachverständiger

    Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen, soweit möglich, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 26 Rn. 6 unter Verweis auf BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; 2006, 567 mwN).
  • OLG Rostock, 02.05.2022 - 11 UF 168/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, MDR 2016, 110).
  • KG, 07.04.2021 - 3 U 2/21

    Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge

    Der Kläger hat gemessen an diesen Grundsätzen eine erforderliche geschlossene Darstellung der tatsächlichen Abläufe, die die Umstände des Versäumnisses vollständig erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10), nicht vorgelegt.
  • OVG Sachsen, 20.09.2023 - 3 A 315/23

    Elektronisches Empfangsbekenntnis; Zustellung

    Zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10).
  • BPatG, 16.07.2020 - 30 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz

    Alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999, 428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN).
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