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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.10.2009

Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,966
BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09 (https://dejure.org/2009,966)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - IX ZR 12/09 (https://dejure.org/2009,966)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 (https://dejure.org/2009,966)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • lexetius.com

    PartGG § 8

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    PartGG § 8

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    PartGG § 8
    Haftung eines eintretenden Partners für Fehler vor seinem Eintritt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für vor seinem Eintritt in diese begangenen beruflichen Fehler eines anderen mit diesem Auftrag befassten Partners; Umfang der Haftung eines Partners für vor seinem Eintritt begangene, ...

  • ra.de
  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PartGG § 8
    Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für vor seinem Eintritt in diese begangenen beruflichen Fehler eines anderen mit diesem Auftrag befassten Partners; Umfang der Haftung eines Partners für vor seinem Eintritt begangene, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 8 PartGG
    Haftung des bearbeitenden Partners auch für Altfehler

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung eines Rechtsanwaltspartners für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Kein Haftungspfrivileg für neu eintretenden Partner

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte haften für frühere Fehler ihrer Kollegen

  • auw.de (Kurzinformation)

    Ärzte haften in einer Partnergesellschaft auch für Fehler der Altpartner

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Haftung des Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für berufliche Fehler eines anderen Partners

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Partner haftet bei Behandlungsfortführung für Fehler früherer Partner

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Haftung des eintretenden Partners für Fehler vor seinem Eintritt

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1360
  • NJW 2010, 8
  • ZIP 2010, 124
  • MDR 2010, 323
  • FamRZ 2010, 210
  • WM 2010, 139
  • DB 2010, 101
  • AnwBl 2010, 216
  • NZG 2010, 421
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen …

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (…vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16).
  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (…vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506;… v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506;… v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 324/97

    Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung …

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (…vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506;… v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 121/94

    Haftung des Rechtsanwalts für Berufung bei Testamentserrichtung

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (…BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).
  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 117/86

    Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter; Beweislast für Erreichen …

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 294/93

    Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung …

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
    Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (…BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 252/15

    Zur Haftung eines Anwalts für Vermögensschäden, die der Vertreter des Mandanten …

    Rn. 18 Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 Rn. 10 f).

    Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - IVa ZR 309/80, WM 1983, 35 - verdeckte Gewinnausschüttung; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139 - verdeckte Sacheinlage; vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, ZIP 2000, 72 - Sacheinlage statt Bareinlage; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 - stille Beteiligung; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 - verdeckte Sacheinlage;… vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 24, 44 - unerkannte Insolvenz der Gesellschaft; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 - steuerliche Optimierung), weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendungen an den Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955 - entgangener Erbteil; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75, NJW 1977, 2073 - entgangenes Miteigentum; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51 - Verringerung des Erbteils; vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 - Verlust des Gesellschaftsanteils) oder auch bei zugunsten des Dritten zu sichernden Vermögenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 - Versorgungsansprüche der Ehefrau; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 - Erhaltung zedierter Forderung) oder zum Vermögensstand des Dritten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, ZIP 1985, 1495 - Haftung nach § 25 HGB).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 190/18

    Umfang der Mithaftung eines Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft; …

    Das gilt, wie der Senat für den Fall eines in die Partnerschaft eintretenden Gesellschafters bereits entschieden hat, auch dann, wenn der in Anspruch genommene Partner selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 17).

    Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Haftung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufsfehler zu beschränken, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch genommene Partner der Partnerschaft angehörte (BGH, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 19).

    Da der Gesetzgeber eine einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung schaffen wollte (…vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 21), darf der Mandant denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit seiner Sache befasst hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 17).

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 56/22

    Einbeziehung eines Dritten in Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und …

    Das Berufungsgericht überschreitet den Spielraum, der dem Tatrichter bei der Beurteilung der Frage eingeräumt ist, ob ein Dritter in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 Rn. 10 f;… vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 18).
  • BGH, 17.11.2011 - IX ZR 161/09

    Haftung der GbR für Verbindlichkeiten eines Einzelanwalts nach Einbringung seiner …

    Die Vorschrift des § 130 HGB, die nach Ansicht der Revision auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden soll, könnte allenfalls zu einer Haftung weiterer Gesellschafter führen, nicht jedoch zu einer Haftung der Beklagten zu 1 selbst (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 15 ff).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 75/10

    Regressprozess gegen den Rechtsanwalt: Ausreichender Hinweis auf die …

    Deswegen hatte der Beklagte dem Kläger zur Vermeidung der Verjährung den relativ sichersten Weg zu empfehlen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 28 U 151/09

    Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche …

    Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (st. Rspr., siehe BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 10).

    Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen; Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, aaO, Tz. 17, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/9820, Seite 21).

    Es ist aber gerade das Ziel des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, dass die Haftungsrisiken kalkulierbar bleiben (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, aaO, Tz. 17, unter Hinweis auf BT-Drs. 13/9820, Seite 21).

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09

    Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für …

    Voraussetzung für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist, dass die Rechtsgüter des Dritten (hier: Auffanggesellschaft) nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (st. Rspr., siehe BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, NJW 2010, 1360, Rn. 10).
  • LG Stuttgart, 24.02.2015 - 9 O 108/14

    Ansprüche wegen Verletzung der Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag nach …

    Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 -, NJW 2010, 1360-1362 in juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im …

    Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen: Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder die Bearbeitung überwacht hat oder er dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (vgl. BGH, MDR 2010, 323; OLG Hamm, MDR 2010, 900).

    Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen: Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder die Bearbeitung überwacht hat oder er dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (vgl. BGH, MDR 2010, 323; OLG Hamm, MDR 2010, 900).

  • KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18

    Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines …

    Rn. 23 b) Ein Anwaltsvertrag kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat, wenn die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergibt; dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil. vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - juris Rdn. 10).

    Dies soll der Fall sein, wenn die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 a. a. O.;… OLG Düsseldorf, Urteil vom.14. Oktober 2011, -16 U 32/10 - juris Rdn. 56).

  • OLG Hamm, 19.02.2010 - 33 U 12/09

    Anspruch eines Erbberechtigten auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der …

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 182/14

    Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

  • OLG Hamm, 18.05.2017 - 5 U 77/13

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2024 - 24 U 45/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nicht bewirkten Erwachsenenadoption durch …

  • LG Arnsberg, 15.02.2023 - 3 S 144/21
  • LG München I, 03.04.2025 - 4 O 7796/24

    Prozessfinanzierung, Anwaltsvertrag, Kostenhaftung, Aufklärungspflicht, …

  • LG Münster, 15.11.2012 - 12 O 506/10

    Bestehen von Schadensersatzansprüchen aus Anwaltsverträgen aufgrund behaupteter …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3964
BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16.08 (https://dejure.org/2009,3964)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine

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  • lexetius.com

    SGB VIII § 37 Abs. 2, § 86 Abs. 6, § 89a, § 89f
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der Pflegeperson; Pflegekind; Pflegekinderdienst; Auslagerung von Dienstleistungen; Outsourcing; Aufgabenverantwortung; Steuerungsverantwortung; Durchführungsverantwortung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 37 Abs. 2, § 86 Abs. 6, § 89a, § 89f
    Anspruch auf Kostenerstattung; Aufgabenverantwortung; Auslagerung von Dienstleistungen; Beauftragung; Beratung; Beratung und Unterstützung der Pflegeperson; Dritter; Durchführungsverantwortung; Einschätzungsspielraum; Entgeltvereinbarung; Erstattung von Kosten; ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 37 Abs. 2; ; SGB VIII § 86 Abs. 6; ; SGB VIII § 89a; ; SGB VIII § 89f

  • Wolters Kluwer

    Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien Jugendhilfe - Eindeutig abgrenzbare einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnete ...

  • rechtsportal.de

    Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien Jugendhilfe; Eindeutig abgrenzbare einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnete Ausgaben ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 150
  • NVwZ-RR 2010, 148
  • FamRZ 2010, 210
  • DVBl 2010, 200
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs; …

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (s.a. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 ).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, sodass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - Buchholz 436.51 § 83 JWG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BTDrucks 9/95 S. 26 zu § 115).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand; …

    Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 = Buchholz 436.511 § 37 KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 17).

    Die in Durchführung der Inobhutnahme zu gewährende Unterkunft, Verpflegung und Betreuung des in Obhut Genommenen sind weder in inhaltlicher noch in organisatorischer Hinsicht von solcher Art und Qualität, dass sie in der Regel nicht auch von einem Träger der freien Jugendhilfe mit entsprechend fachlich qualifiziertem Personal erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 17).

    Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vgl. vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15

    Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII

    Rn. 3 Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (Az. 5 C 16.08) mit, zukünftig Kosten für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII abzurechnen.

    Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (a.a.O.).

    Rn. 16 Mit der eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -) genauer definiert werde, was aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f SGB VIII seien, nämlich Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden könnten.

    Zu letzteren gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O., Rn. 15).

    Rn. 28 Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150-159, Rn. 21).

    Sie dienen der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebs kontinuierlich entsteht und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 22;… vgl. auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89f SGB VIII, Rn. 11).

    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115;… Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1981, § 111 Rn. 6;… BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22).

    Rn. 34 Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -, juris) aufgestellten Prämissen ergibt sich nichts anderes.

    Denn diese Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21, 23).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13) ausgeführt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bemesse (S. 10 der Urteilsgründe).

    Rn. 15 Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 12).

    § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet insoweit eine (Gesamt-)Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden und erfasst neben den "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und den einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII gehören (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 15).

    Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt das Recht des Trägers, zu bestimmen, wie er die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 17;… vgl. auch Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89f Rn. 22).

    Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe allerdings nur, wenn diese eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21).

    Demgegenüber gehören Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme für Personal und Sachmittel aufbringt und nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden, zu den nichterstattungsfähigen Verwaltungskosten i.S.d. § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13, 22).

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513

    Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

    Sie erfasst mithin nicht nur die "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII, sondern auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 15).

    Zu den hiervon zu unterscheidenden Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X gehören demgegenüber alle Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22;… U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es sollen Streitigkeiten über Kosten vermieden werden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22;… U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Hierdurch ist die Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu der jeweils in Rechnung gestellten Jugendhilfemaßnahme hinreichend gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 24).

    Insofern ist für den Fall der Beauftragung eines privaten Jugendhilfeträgers anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein gewisses Maß an Pauschalierung vernünftig und rechtlich unbedenklich ist, da ansonsten praktische Probleme bei der zuverlässigen Ermittlung und Zuordnung des auf den Einzelfall bezogenen Aufwandes unumgänglich wären (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 25).

    Rn. 50 Zugleich ist die konkrete Höhe der Kostenpauschale in Anbetracht des dem erstattungsberechtigten Trägers nach § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzugestehenden Einschätzungsspielraums (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 27) hier nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 22.02.2024 - 5 C 7.22

    Kein höherer staatlicher Zuschuss zur Finanzierung einer kirchlichen …

    Dessen Einordnung als weiteres, bei der Prüfung der landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtendes Strukturprinzip ist der Sache nach bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelegt, die das Gebot des § 4 Abs. 2 SGB VIII als (Subsidiaritäts-)Grundsatz anerkennt, der grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150 Rn. 18 m. w. N.).
  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten

    Demzufolge kommen zur Regelung dahingehender Sachverhalte die Vorschriften der §§ 108 Abs. 1, 109 und 111 bis 113 SGB X zur Anwendung[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2009, Au 3 K 08.1432, juris; VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris, m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 109 SGB X Rn 6 und 23 m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2009, Au 3 K 08.1432, juris; VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris, m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 109 SGB X Rn 6 und 23 m.w.N.].

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann[vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs.

    9/95, S. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018, 3 LB 19/15, Rn. 6, juris VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 7; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; BeckOK SozR/Weber, 58. Ed. 1.6.2020, SGB X § 109 Rn. 3][vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, NVwZ-RR 1993, 632unter Hinweis auf BT-Drs.

    Rn. 26 Es handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen für eine Sammelhaftpflichtversicherung um Aufwendungen, die der Kläger aufbringt, um Pflegeltern durch gewährten Schutz zu gewinnen und zu halten[vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4][vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.04.2004, J 3.315 Rei, JAmt 2004, 365; vgl. Fn 22; so auch das klägerseits vorgelegte Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22.05.2014, S. 5 und das vom 10.08.2006, S. 4], damit letztlich einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 5 C 16/08, juris, und Urteil vom 22.10.1992, 5 C 23/89, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2018, AN 6 K 16.02513, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 12].

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Bei dem Begriff des "Outsourcings" handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten (…s. nur ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 37;… Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 79;… Budrus/Wiese in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Oktober 2010 § 15 TVöD-AT Rn. 16;… vgl. auch Balze/Rebel/Schuck Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen 3. Aufl. S. 1 und 5; ebenso BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; BVerwG 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - Rn. 16, BVerwGE 135, 150).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen …

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634];… Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 6; vgl. zu Verträgen mit Vormundschaftsvereinen: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2017 - 1 K 1419/16.MZ -, juris).

    Demnach sollen - wie bereits ausgeführt - vornehmlich Streitigkeiten über Kosten aus dem alltäglichen Verwaltungsbetrieb vermieden werden, die der erstattungspflichtige Träger nur schwer auf ihre Berechtigung prüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22).

  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677

    Kostenerstattung - Umfang

    Rn. 43 1. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um erstattungsfähige, d. h. aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und nicht um Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff. zu VG Hamburg vom 13.3.2008 - 13 K 1163/07).

    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.; BVerwG vom 5.4.2007 BVerwGE 128, 301 ff.).

    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff m. w. N.).

    Rn. 48 Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen ("sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen (BVerwG vom 22.10.2009 BVerwGE 135, 150 ff.;… Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 89f).

  • VG Ansbach, 21.10.2024 - AN 6 K 21.02159

    Erstattungsanspruch bezüglich Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige …

    Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 20).

    Sie sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, sodass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 22;… BVerwG, U.v. 22.10.1992 - 5 C 23/89 - juris Rn. 15).

    Es liegen keine Verwaltungskosten vor, wenn das Entgelt dazu dient, einen zusätzlichen und gesondert abgrenzbar, außerhalb des dem Kläger zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparats entstehenden Personal- und Sachaufwand zu decken (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 23).

    Die erforderliche individuelle Zuordenbarkeit und damit die Erstattungsfähigkeit werden auch nicht dadurch infrage gestellt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten letztlich um einen Pauschalbetrag handelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16/08 - juris Rn. 24).

  • VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

  • BVerwG, 06.11.2025 - 5 C 5.24

    Kostenerstattung der Pflegestellenorte nicht nur bei Fortführung einer vom …

  • OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21

    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines …

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 9 K 20135/17

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes durch einen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17

    Finanzielle Förderung der freien Jugendhilfe zwecks Einwilligung eines …

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 4 Bs 157/22

    Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks durch Abschluss eines …

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
  • VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 854/13

    Erstattung durch die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte …

  • SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen …

  • VG Hannover, 07.12.2017 - 3 A 7356/16

    Finanzierung; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise; …

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417

    Sach- und Personalkosten, die ein öffentlicher Träger für die Finanzierung …

  • VG Hamburg, 26.11.2025 - 18 K 5764/24

    Zuschüsse, die ein Jugendhilfeträger nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz …

  • OLG Schleswig, 18.11.2011 - 13 UF 72/11

    Unzulässige Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 12.740

    Erstattungsanspruch; Umfang des Erstattungsanspruchs; Eingliederungshilfe; …

  • VG Schwerin, 22.02.2016 - 6 A 347/13

    Kostenerstattungsanspruch von Pflegeeltern nach Besuch einer Fachtagung; hier: …

  • SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen …

  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 1 SO 1709/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen …

  • VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 15.216

    Betriebskosten, Kostenerstattung, Kita Besuch, konkret-individuelle Leistung, …

  • OLG München, 22.06.2010 - 33 Wx 33/10

    Vereinsbeistandschaft: Vergütungspflicht des bayerischen Justizfiskus nach …

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