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| OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
FamFG § 58; FamFG § ... 70 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81; FamFG § 222 Abs. 3; FamFG § 225 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 4; FamFG § 226 Abs. 5 S. 3; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 32; VersAusglG § 33; VersAusglG § 37; VersAusglG § 47; VersAusglG § 51 Abs. 3; VersAusglG § 51 Abs. 4; VersAusglG § 52 Abs. 1; SGB IV § 18 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5
Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten Ehepartners; Auswirkung des Ablebens auf den Barwert des Anrechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Durchführung des Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG nach Versterben eines Ehegatten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anwendbarkeit von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wolfsburg, 07.03.2017 - 20 F 2238/15
- OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 29
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Rn. 11 Nachdem die Antragstellerin daraufhin als Zielversorgung für die externe Teilung die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt und das Amtsgericht - Familiengericht - W. den Beteiligten einen Beschlussentwurf übersandt hatte, trat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 - Az: BGH XII ZB 447/13 - einer vorgesehenen Verzinsung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen.Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei.
Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke.
Berücksichtigungsfähig sind also Veränderungen, die - rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet - zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils der jeweiligen Versorgung führen (BGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az: XII ZB 447/13, Rn.29;… Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 117; BT-Drucks. 16/10144, S.49).
Soweit die statistischen Grundlagen zutreffen, wird eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch ein spätes Versterben einzelner Versicherter und einen damit einhergehenden langen Rentenbezug durch die biometrischen Gewinne, die sich aus dem frühen Versterben anderer Versicherter und dem damit einhergehenden kurzen Leistungsbezug ergeben, kompensiert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 41;… Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10, zitiert nach OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, Rn. 47, juris).
Ein Versorgungsträger wird schließlich nur dann übermäßig in Anspruch genommen, wenn er aus einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht hat, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm verbleibenden Anrecht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45).
Der Versorgungsausgleich kann für den Versorgungsträger bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts nämlich nicht kostenneutral durchgeführt werden, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt und der Barwert dadurch unter den Barwert bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45-50).
Hat sich der Barwert eines Anrechts durch die Erbringung von Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht nicht vermindert, ist dieser zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).
Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH…, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation.
Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55).
Der Bundesgerichtshof hat durch die Wahl des Zeitpunktes nahe der Rechtskraft der Entscheidung gerade Barwertänderungen aufgrund des laufenden Leistungsbezugs des ausgleichsverpflichteten Beteiligten aus dem bis dahin ungekürzten Anrecht Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 17.Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei.Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke.
Dies gilt auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen einer betrieblichen Altersversorgung (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.21, juris), weshalb diese rechtlichen Grundsätze bei dem Anrecht - Grundversorgung - zu beachten sind.
Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH…, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation.
Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass dieser vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris) gewählte Zeitpunkt nahe der Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls eine zu berücksichtigende Wertänderung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung vermeiden soll, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung im Abänderungsverfahren nach §§ 51 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG aber auf den Monatsersten nach Antragstellung vorverlegt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -) ausgeführt, dass alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen - und damit auch der Rechnungszins - auf den gewählten Stichtag, hier das Ehezeitende, bezogen werden müssen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris).
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten § 31 VersAusglG anzuwenden (folgend BGH, Beschluss v. 05.06.2013 - XII ZB 635/12 - Rn. 19, 24).Rn. 59 b) Danach hat auf der Grundlage der neu eingeholten Auskünfte zu allen in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte beider früherer Ehegatten ein vollständig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht in Form einer Totalrevision der Ausgangsentscheidung stattzufinden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), wobei auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 05.Juni 2013, - XII ZB 635/12 - Rn.19, 24).
- OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 4 UF 53/16
Wertausgleich nach § 31 VersAusglG
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Soweit die statistischen Grundlagen zutreffen, wird eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch ein spätes Versterben einzelner Versicherter und einen damit einhergehenden langen Rentenbezug durch die biometrischen Gewinne, die sich aus dem frühen Versterben anderer Versicherter und dem damit einhergehenden kurzen Leistungsbezug ergeben, kompensiert (BGH…, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 41;… Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10, zitiert nach OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, Rn. 47, juris). - BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 -, FamRZ 2014, 1259) zur Vereinbarkeit der §§ 32, 33, 37 VersAusglG ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich seinen Zweck mit der Halbteilung der Anrechte und der Begründung eines selbständigen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person erfüllt; darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem so erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im "erwarteten Umfang" eine Versorgung erhält, kommt es nicht mehr an. - BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10
Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Grundsätzlich hat eine Verzinsung vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 07.September 2011 - XII ZB 546/10 -, BGHZ 191, 36-48, Rn. 27). - BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Rn. 80 Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle…, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris). - OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Rn. 80 Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH…, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris). - OLG Brandenburg, 20.11.2017 - 10 UF 101/16
Versorgungsausgleich: Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags bei externer …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Rn. 80 Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH…, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle…, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris). - BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16
Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten …
Auszug aus OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Ein Versorgungsträger ist nämlich beschwerdebefugt, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 -, Rn. 8, juris). - BGH, 13.06.1990 - XII ZB 30/89
Einbeziehung einer dynamischen BU-Rente aufgrund privater Versicherung
- OLG Koblenz, 03.06.2015 - 13 UF 157/15
- KG, 01.07.2020 - 3 UF 27/20
Versorgungsausgleich: Tod des Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund …
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für privatrechtlich organisierte Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung, so dass das auszugleichende Anrechte nicht mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (…Siede, a. a. O., Rn. 86;… Borth, a. a. O.; im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 -juris Rn. 61 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 7. Juli 2017 -4 UF 53/16 -, juris Rn. 47 ff.).Bereits aus diesem Grunde hatte hier die Auflösung einer Rückstellung zu unterbleiben (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 juris Rn. 68).
Trotz der an den früheren Ehemann gezahlten Versorgungsleistungen ist keine Verringerung des Barwertes zum Todeszeitpunkt gegenüber dem zum Ehezeitende eingetreten, weshalb der Ausgleich auf der Grundlage des Barwertes zum Ehezeitende nicht zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der A als Versorgungsträgerin führt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 juris Rn. 69).
- KG, 26.06.2020 - 3 UF 27/20
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor …
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für privatrechtlich organisierte Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung, so dass das auszugleichende Anrechte nicht mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (…Siede, a. a. O., Rn. 86;… Borth, a. a. O.; im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 - juris Rn. 61 ff.; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, juris Rn. 47 ff.).Bereits aus diesem Grunde hatte hier die Auflösung einer Rückstellung zu unterbleiben (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 juris Rn. 68).
Trotz der an den früheren Ehemann gezahlten Versorgungsleistungen ist keine Verringerung des Barwertes zum Todeszeitpunkt gegenüber dem zum Ehezeitende eingetreten, weshalb der Ausgleich auf der Grundlage des Barwertes zum Ehezeitende nicht zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der A als Versorgungsträgerin führt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 UF 37/17 juris Rn. 69).
- OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19
Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist daher der Erbe der verstorbenen Ehefrau (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2019, 29; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 672;… MükoFamFG/ Stein, 3. Auflage, 2018, § 219 FamFG, Rn. 27;… BeckOGK/ Maurer, Stand: 1. November 2019, § 31 VersAusglG, Rn. 140). - AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20 Der Tod des vorversterbenden Ehegatten stellt gerade keinen solchen Umstand dar, wenn der Anrechtsausgestaltung eine auf statistischen Grundlagen prognostizierte Dauer des Leistungsbezugs zugrunde liegt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 UF 37/17, NJOZ 2019, 788, 792, Rn. 41 f.).
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