Rechtsprechung
| BFH, 13.06.2018 - I R 94/15 |
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- Bundesfinanzhof
AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a, AStG § 10 Abs 3 S 1, AStG § ... 14, AEUV Art 49, AEUV Art 63, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 3 S 3, KStG § 8 Abs 3 S 4, KStG § 8 Abs 3 S 5, KStG § 8b Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1 S 2, AO § 171 Abs 10, AO § 179 Abs 1, AO § 180, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen
- rechtsinformationen.bund.de
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen
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§ 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a AStG, § 10 Abs 3 S 1 AStG, § 14 AStG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen - IWW
§ 14 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 18 AStG, § ... 14 AStG, § 12 AStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG, § 10d des Einkommensteuergesetzes, § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § 90 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 14 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 14 AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 7 Abs. 1, 2 AStG, § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 4 KStG, § 32a KStG, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG, § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG, § 7 AStG, §§ 7 bis 12 AStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, § 7 Abs. 1 AStG, § 8 Abs. 3 AStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 7 ff. AStG, § 8 Abs. 2 AStG (AStG n.F.), § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG, § 8 Abs. 2 AStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO), § 14 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
- Wolters Kluwer
Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG; Korrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter
- Betriebs-Berater
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen
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AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a; AStG § 10 Abs. 3 S. 1; AStG § 14; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; KStG § 8 Abs. 3 S. 2-5; KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 1 S. 1 2
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die verdeckte Einlage in Dreiecksverhältnissen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
- Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
- Einkünfte aus passivem Erwerb
- Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a, AStG § 14, AStG § 7 Abs 1, EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54
Hinzurechnungsbesteuerung, Passive Einkünfte, Wirtschaftliche Tätigkeit, Niederlassungsfreiheit - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Hinzurechnungsbesteuerung; Niederlassungsfreiheit; Passive Einkünfte; Wirtschaftliche Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
- FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
- BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Papierfundstellen
- BFHE 262, 79
- BB 2018, 2607
- DB 2018, 2610
- BStBl II 2020, 755
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Die Grundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Bereich der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung) 25 26 .Dabei vertrat die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) in der Rechtssache Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) die Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung wegen der Ansässigkeit der C Ltd. in Zypern, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), ausgeschlossen sei.
Dazu ist im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, da von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. jedenfalls nach Maßgabe des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) abzusehen ist.
Rn. 26 aa) Der EuGH hat in dieser Rechtssache (C-196/04), die die britischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ("Foreign-Companies-Regeln") betraf, entschieden, dass Art. 43 und 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) über die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.
Rn. 27 bb) Die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) sind auch im Streitfall anzuwenden.
Dazu ist im angefochtenen Urteil vom FG zutreffend ausgeführt worden, dass der EuGH in seiner Entscheidung Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) nicht darauf abgestellt hat, ob eine Steuerminderung durch die Nutzung einer vom Steuerpflichtigen gegründeten oder einer durch Rechtsnachfolge übernommenen Gesellschaft erreicht wird.
Rn. 29 cc) Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (s. dort zu Rz 51).
Rn. 35 ee) Das FG hat seine Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend daran ausgerichtet, ob die beherrschte ausländische Gesellschaft (hier: C Ltd.) eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Zypern) ausübt (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes, EU:C:2006:544, Rz 54, Slg. 2006, I-7995).
- FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist.Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 453).
Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob --wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124)-- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten.
- BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).Nach den Prüfungsgrundsätzen zum Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit einerseits und der Kapitalverkehrsfreiheit andererseits, die der Senat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 dargestellt hat und die hier nicht zu wiederholen sind, ist allerdings auch der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV) eröffnet (mit diesem Ergebnis auch Linn/Pignot, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2016, 466, 470; Köhler, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2016, 119, 124; Haase, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2016, 767, 770).
- BFH, 21.10.2009 - I R 114/08
Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff. …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion").
- BFH, 18.12.2013 - I R 71/10
Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion"). - EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Rn. 33 Für die Abgrenzung der objektiven Anwendungsbereiche ist unabhängig davon, ob (wie hier) tatsächlich ein "sicherer Einfluss" auf die Unternehmensleitung bestanden hat (s.a. Kraft, IStR 2017, 327, 328 - mit Hinweis auf EuGH-Urteil SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896 [Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit bei einer tatsächlichen Beteiligung von 98, 72 %]), auf den Tatbestand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen; die Hinzurechnungsbesteuerung des § 7 Abs. 1 AStG setzt zwar eine "Inländerbeherrschung" voraus, zieht die Rechtsfolge aber unabhängig von der konkreten Beteiligungshöhe bei jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten. - BFH, 19.07.2017 - I R 87/15
Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion"). - BFH, 18.07.2001 - I R 62/00
Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Rn. 37 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 18. Juli 2001 I R 62/00, BFHE 196, 243, BStBl II 2002, 334, m.w.N.) sind Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 Abs. 1 AStG nicht in dem Bescheid festzustellen, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). - BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86
Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Demgemäß sind die entsprechenden Zahlungen bei der C Ltd. als verdeckte Einlage der Klägerin zu erfassen (s. allgemein zur Konzeption bei vGA bei Schwestergesellschaften Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348;… Senatsurteil vom 4. Februar 2014 I R 32/12, BFH/NV 2014, 1090, m.w.N.) mit der weiteren Folge, dass die Zwischeneinkünfte in entsprechender Höhe auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu mindern sind. - BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen …
Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Dies bereits deshalb, weil es sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144, m.w.N.) bei der Schachtelstrafe nicht um eine partielle Rücknahme der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG, sondern --entsprechend dem Gesetzeswortlaut-- um eine typisierende und pauschalierende Kürzung von Betriebsausgaben handelt. - EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
- BFH, 04.02.2014 - I R 32/12
Zinslose Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften - Verbrauch des …
- BFH, 02.07.1997 - I R 32/95
Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag
- BFH, 10.06.1992 - I R 105/89
Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland
- BFH, 23.10.1991 - I R 40/89
Ausländische Basisgesellschaften - Logisch vorrangige Anwendung - Mißbrauch von …
- BFH, 20.04.1988 - I R 41/82
Negative Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft i. S. von § 14 Abs. 1 AStG …
- BFH, 01.07.1992 - I R 6/92
Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG
- BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall
Rn. 15 1. Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79). - BFH, 27.11.2019 - I R 40/19
Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen - …
Rn. 49 a) Dieser Verzicht führt nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) --dem Grunde nach-- zu einer verdeckten Einlage der Klägerin in die C s.r.o. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorteilszuwendung zwischen Schwestergesellschaften so zu beurteilen, dass die leistende Tochtergesellschaft den Vorteil zunächst an die gemeinsame Muttergesellschaft --im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)-- leitet, die diesen sodann der anderen Tochtergesellschaft zuführt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; vgl. auch Senatsurteile vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 20.08.1986 - I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455). - BFH, 20.05.2026 - X R 27/22
Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe …
Es handelt sich um ein typisierendes und pauschalierendes Abzugsverbot (BFH-Urteile vom 10.01.2007 - I R 53/06, ECLI:DE:BFH:2007:U.100107.IR53.06.0, BFHE 217, 98, BStBl II 2007, 585, unter II.3., und vom 13.06.2018 - I R 94/15, ECLI:DE:BFH:2018:U.130618.IR94.15.0, BFHE 262, 79, BStBl II 2020, 755, Rz 21).
- FG Münster, 17.02.2026 - 13 K 807/23
Wirtschaftlich-abstrakte Einkommensminderung und Korrespondenzprinzip im Hinblick …
Die Frage, ob die Einkommenserhöhung in wesentlichen Teilen ohnehin steuerbefreit gewesen wäre, sei bei der Beurteilung zu vernachlässigen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- I R 94/15, BFHE 262, 79, BStBl II 2020, 755).Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 13.6.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79, BStBl II 2020, 755, entschieden, dass es unerheblich sei, ob eine vGA im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt und anschließend aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgezogen oder ob die vGA von vornherein nicht angesetzt worden sei.
Ob die vGA in Spanien tatsächlich erfasst worden sei, sei unerheblich (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.6.2018, a.a.O.).
Die wohl herrschende Auffassung in der Literatur gehe davon aus, dass es nach Sinn und Zweck des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. in entsprechender Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil des BFH vom 13.6.2018 (a.a.O.) nicht zu einer Einkommensminderung im Sinne der Vorschrift komme, wenn eine vGA im Ausland bei entsprechender Erklärung steuerfrei gewesen wäre.
Für die insoweit vergleichbare und ebenfalls eine materielle Korrespondenz verfolgende Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 hat der BFH ausdrücklich angenommen, dass es an einer Einkommensminderung bei der leistenden Gesellschaft fehlt, wenn die vGA nach materiellem Recht steuerfrei ist (BFH-Urteil vom 13.6.2018, a.a.O.; ebenso Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2022 - 8 K 8111/21, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst 2023, 923, rkr.).
Rn. 56 Schließlich vermag der Senat bei der Auslegung des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. auch insoweit keine Unterschiede zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 zu erkennen, bei dessen Auslegung der BFH bereits an anderer Stelle ebenfalls entschieden hat, dass es keinen Unterschied begründen kann, ob eine vGA im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters formal erfasst ("berücksichtigt") und sodann aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt oder ob sie --mit dem nämlichen Ergebnis-- schlichtweg von vornherein nicht angesetzt worden ist (BFH-Urteil vom 13.6.2018, a.a.O.;… ebenso Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2022, a.a.O.).
- FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13
Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge …
Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltenden Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).Rn. 92 b. Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
- BFH, 14.11.2018 - I R 47/16
Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz …
Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615; Senatsurteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).Rn. 19 c) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 262, 79 ausgeführt, dass es dem verfahrenskonzentrierenden Zweck einer gesonderten Feststellung entspricht, die Prüfung der wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit (Substanzanforderungen) dem Feststellungsverfahren des § 18 AStG zu überantworten und damit im Feststellungsverfahren abschließend zu beurteilen.
- FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18
Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei …
Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltende Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
- FG Düsseldorf, 02.08.2024 - 1 K 2666/19
Berücksichtigung von Einkünften einer in der Schweiz ansässigen …
Zum anderen muss anhand von objektiven Anhaltspunkten feststellbar sein (objektives Element), dass die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt, wobei die Gründung der Gesellschaft mit einer tatsächlichen Ansiedelung zusammenhängen muss, deren Zweck darin besteht, wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nachzugehen (BFH-Urteil vom 13.06.2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755; EuGH Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 C-196/04, EU:C:2006:544 zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Hinzurechnungsbesteuerung).Führt die Prüfung solcher Anhaltspunkte zu der Feststellung, dass die beherrschte ausländische Gesellschaft keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat entfaltet, ist ihre Gründung als rein künstliche Gestaltung anzusehen (BFH-Urteil vom 13.06.2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755; EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 C-196/04, EU:C:2006:544 zur Niederlassungsfreiheit; EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 C-135/17, EU:C:2019:136).
Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob -- wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124) -- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten (BFH-Urteil vom 13.06.2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755, mwN aus der Literatur).
Derartige fiktive Niederlassungen, insbesondere solche, die die Merkmale einer als "Briefkastenfirma" oder "Strohfirma" fungierenden Tochtergesellschaft aufweisen, können einer besonderen Steuerregelung (in Form der Hinzurechnungsbesteuerung) unterworfen werden, um der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung vorzubeugen (BFH-Urteil vom 13.06.2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755; EuGH Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 C-196/04, EU:C:2006:544 zur Niederlassungsfreiheit; EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 C-135/17, EU:C: 2019:136).
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 - 3 K 2755/21
Tätigkeit einer Konzernfinanzierungsgesellschaft als eine wirkliche …
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 2018 (I R 94/15, BStBl II 2020, 755) sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, da die dortigen Aussagen zur wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht tragend seien.Auch die dort vorausgesetzte Typisierung eines gestaltungsmissbräuchlichen Verhaltens widerspricht den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV), weil sie dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall vorenthält (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BStBl II 2010, 774, Rn. 25; vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755, Rn. 26, …und vom 14. November 2018 I R 47/16, BStBl II 2019, 419, Rn. 16, m.w.N.).
Die §§ 7 ff. AStG sind deshalb im Wege der geltungserhaltenden Reduktion gemeinschaftsrechtskonform und in Einklang mit den regelungsimmanenten Wertungen dahin zu interpretieren, dass dem Steuerpflichtigen der gemeinschaftsrechtlich gebotene "Motivtest" über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Einzelfall zu gewähren ist (…BFH-Urteile in BStBl II 2010, 774, Rn. 27; in BStBl II 2020, 755, Rn. 27, und in BStBl II 2019, 419, Rn. 17).
Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes nicht darauf abgestellt, ob eine Steuerminderung durch die Nutzung einer vom Steuerpflichtigen gegründeten oder einer durch Rechtsnachfolge übernommenen Gesellschaft erreicht wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2020, 755, Rn. 28).
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
Die entsprechende Prüfung, ob EU-Grundfreiheiten verletzt sind, ist auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG durchzuführen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.11.2018 I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419 und vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).Dadurch wird im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein unionsrechtskonformer Zustand geschaffen (…BFH-Urteile vom 21.10.2009 I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79 und vom 03.02.2010 I R 21/06, BStBl. II 2010, 692, 696).
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
- FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19
Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses …
- BFH, 09.06.2021 - I B 60/20
§ 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren
- FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17
Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …
- FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17
Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18
Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb …
- FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15
Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung
- FG Schleswig-Holstein, 24.03.2022 - 1 K 181/19
Vollständige Freistellung eines Übernahmegewinns bei einer grenzüberschreitenden …
- FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und …
- FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15
Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland …
- FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
Niederlassungsfreiheit
- FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 8 K 8111/21
Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer …
- FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16
EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch …
- FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15
Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang …
- FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19
Erstattung und Verzinsung von Kapitalertragsteuer
- FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG …
- FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer; …
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 - 10 K 10003/22
Besteuerung des Übernahmegewinns bei Upstream-Merger
- FG Köln, 19.09.2024 - 13 K 954/20
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Rechtsprechung
| FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Betriebs-Berater
Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung
- ra.de
- rechtsportal.de
Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Außensteuergesetz - Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
FG Münster bejaht Hinzurechnungsbesteuerung mangels wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit einer Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung
- pwc.de (Kurzinformation)
Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- pwc.de (Kurzinformation)
Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F
- FG Münster, 13.01.2016 - 10 K 1410/12
- BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Papierfundstellen
- BB 2016, 2208
- EFG 2016, 453
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Rn. 50 cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.Rn. 53 (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).
Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).
Rn. 65 dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).
Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.
- EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Rn. 50 cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.Rn. 53 (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).
Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).
Rn. 65 dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).
Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.
- BFH, 13.10.2010 - I R 61/09
Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Auch aus der Entscheidung des BFH vom 13. Oktober 2010 - I R 61/09 (BStBl. II 2011, 249) ergibt sich nicht, dass im Streitfall ein unschädliches Outsourcing von Unternehmensfunktionen vorliegt.Den Vorgaben des EuGH dürfte es deshalb genügen, wenn im Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft - nicht aber zwingend nur auf Ebene der inlandsbeherrschten ausländischen Gesellschaft - eine sachlich und personell adäquat ausgestattete betriebliche Organisation existiert (Loose/Herbst, BB 2011, 292, 295).
- BFH, 19.01.2000 - I R 94/97
Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Nach Auffassung des BFH soll die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland, im Streitfall an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks, nicht deshalb gemäß § 42 AO rechtsmissbräuchlich sein, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (BFH, Urteil vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 -, BStBl. II 2001, 222). - BFH, 17.07.2007 - II R 5/04
Tatbestandsberichtigung
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Diese könnte aber nur dann berichtigt werden, wenn sie rechtserheblich wäre (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - II R 5/04 -, BFH/NV 2007, 2302). - BFH, 18.07.2001 - I R 62/00
Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft
- FG Baden-Württemberg, 20.04.1999 - 2 K 199/96
Antrag auf Ergänzung des Tatbestands ; Voraussetzungen für eine Berichtigung des …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Ein solches kann allerdings auch für solche Berichtigungen bestehen, welche nach dem Urteil selbst nicht entscheidungserheblich sind, wenn der entsprechende Beteiligte ein Rechtsmittel gegen das Urteil mit dem zu berichtigenden Umstand begründen will oder schon begründet hat (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722). - BFH, 21.10.2009 - I R 114/08
Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff. …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Folge der aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem Recht und der verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung durch den EuGH ist die Nichtanwendung der §§ 7 ff. AStG a.F (BFH, Urteil vom 21.10.2009 - I R 114/08 -, BStBl. II 2010, 774). - BFH, 29.08.1984 - I R 68/81
Hinzurechnungsbesteuerung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Konzernleitende …
Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
Der BFH vertritt zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AStG die Auffassung, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei rein konzerninternen Leistungsbeziehungen nicht vorliegt (BFH Urteil v. 29.08.1984, I R 68/81, BStBl. II 1985, 120).
- BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist.Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 453).
Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob --wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124)-- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten.
- FG Düsseldorf, 02.08.2024 - 1 K 2666/19
Berücksichtigung von Einkünften einer in der Schweiz ansässigen …
Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob -- wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124) -- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten (BFH-Urteil vom 13.06.2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755, mwN aus der Literatur). - FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und …
Rn. 85 § 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat). - FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG …
Zu den objektiven Anhaltspunkten für eine tatsächliche Ansiedelung gehören eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Ansässigkeitsstaates, die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung und das Vorhandensein von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen sowie der Umstand, dass die wesentlichen, den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden (EuGH-Urteil vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadburry Sweppes", DStR 2006, 1686; BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFH/NV 2018, 1303; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, EFG 2016, 453).
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