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   BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15   

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https://dejure.org/2016,30231
BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15 (https://dejure.org/2016,30231)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - IV ZR 172/15 (https://dejure.org/2016,30231)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15 (https://dejure.org/2016,30231)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 Abs 2 VBLSa, § 23a VBLSa, § 23b VBLSa, § 23c VBLSa
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte der VBL

  • IWW

    § 23 VBLS, § 307 BGB, § ... 670 BGB, § 23, 23c VBLS, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 16 Abs. 4, 5 ATV, Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 23, 23 c VBLS, § 23 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VBLS, § 23c VBLS, § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS, § 23c Abs. 3 VBLS, § 23c Abs. 4 VBLS, § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS, § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS, § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS, § 561 ZPO, § 23c Abs. 1 Satz 2 VBLS, § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9 VBLS, § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS, § 23c Abs. 7 VBLS, § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS, § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 VBLS, § 23c Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 VBLS, § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 VBLS, § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 VBLS, § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS, § 54 VAG, § 124 VAG, § 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS, § 23c Abs. 7 Satz 3 VBLS, § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS, § 69 Abs. 3 VBLS, § 23c Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 69 Abs. 3 Satz 1 VBLS, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS, § 68 Abs. 5 VBLS, § 69 Abs. 3 Satz 3 VBLS, § 68 Abs. 5 Satz 8 VBLS, § 306 Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, § 818 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 59 Satz 3 Buchst. d VBLS, § 288 Abs. 2 BGB, § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 288 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung des aus einer Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ausgeschiedenen durch die Gegenwertregelung der §§ 23 bis 23c VBLS

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu fortwirkenden Pflichten eines Arbeitgebers nach Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; zur Unwirksamkeit der Gegenwertregelung der §§ 23 bis 23c VBLS i.d.F. des satzungsändernden Beschlusses vom 21.11.2012

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte der VBL

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Unwirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23 c VBLS vom 21. 11. 2012

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1 Bk; SEB
    Unangemessene Benachteiligung des aus einer Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ausgeschiedenen durch die Gegenwertregelung der §§ 23 bis 23c VBLS

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; VBLS §§ 23bis 23c
    Unangemessene Benachteiligung des aus einer Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ausgeschiedenen durch die Gegenwertregelung der §§ 23 bis 23c VBLS

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23 c VBLS vom 21. 11. 2012

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VBL-Gegenwertforderung auch in der Neufassung rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 211, 350
  • MDR 2016, 1267
  • VersR 2016, 1420
  • WM 2017, 1016
  • NZA-RR 2017, 47
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Durch die Verwendung dieser Klausel versucht die Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn. 33; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27; jeweils mwN).

    Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; jeweils mwN).

  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27; st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Mit in einem gleich gelagerten, parallel geführten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen ausgeschiedenen Beteiligten ergangenem Urteil vom 07.09.2016 (IV ZR 172/15) entschied der BGH, dass die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21.11.2012 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt.

    Dies sei bereits vor der Entscheidung des BGH vom 07.09.2016 (IV ZR 172/15) der Fall gewesen, so dass sich die Beklagte, die auf die Rechtskraft vertraut habe, diesbezüglich auch nicht auf eine in einem anderen Verfahren zeitlich später ergangene Entscheidung verweisen lassen müsse.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zum 30.06.2010 - als das für den zurückbezogenen Eintritt der Rechtsfolge maßgebliche Ereignis - nicht damit rechnen durfte, überhaupt keinen Gegenwert zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 20; jeweils zum Sanierungsgeld: BGH, Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 46/09, Rn. 82 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 12 U 81/08, Rn. 139).

    Der BGH hat insoweit unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 54-56, Hervorhebungen nicht im Original):.

    Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeitskontrolle der maßgeblichen Satzungsbestimmungen ergibt sich aus §§ 305 ff. BGB, so dass diese insbesondere der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 18-22).

    Beim Wegfall der genannten, für die Modelle nicht zentralen Bestimmungen bleibt jeweils eine sinnvolle Regelung zurück, ohne dass eine unzulässige inhaltliche Umgestaltung vorläge (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52).

    Im Übrigen hat auch der BGH entsprechend umfassende Überprüfungen vorgenommen, ohne hierfür eine konkrete Betroffenheit zu fordern (vgl. Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 23).

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 42).

    Zwar erscheint nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesamtbetrachtung geboten, wonach die unangemessene Ausgestaltung einzelner Bestimmungen die Unwirksamkeit der Regelungen über das gesamte nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anzuwendende Modell zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52).

    An Stelle der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 124.679,70 EUR kann die Klägerin lediglich Zinsen auf die in Höhe von 470.167,28 EUR bestehende Hauptforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zutreffend beurteilten Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 375) seit dem 16.08.2017 beanspruchen.

    Soweit der BGH den Risikoaufschlag beanstandet hat (vgl. Urteil vom 07.09.2016 - IV ZR 172/15, Rn. 48-51), erfolgte dies "im Zusammenwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS" 2012.

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Es liegt mithin nicht der Fall vor, dass ausscheidenden Beteiligten im Erstattungszeitraum einseitig das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 50), zumal die Ausfallhaftung nicht ausschließlich die am Erstattungsmodell teilnehmenden ausscheidenden Beteiligten trifft, sondern ebenso die aktiven Beteiligten (§ 23 Abs. 3 Buchst d Satz 2 VBLS).

    Grundsätzlich hat die VBL ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Absicherung des Insolvenzrisikos insbesondere bei ausgeschiedenen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36, Rn. 46).

    Der in früheren Versionen der Satzung bereits beschrittene Weg, von ausscheidenden Beteiligten, soweit sie insolvenzfähig sind, eine angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen (§ 23c Abs. 7 VBLS a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36), ist jedoch nunmehr verschlossen, weil sich die Tarifvertragsparteien im 8. Änderungstarifvertrag ausdrücklich dafür entschieden haben, von einer solchen individuellen Insolvenzsicherung Abstand zu nehmen, und zwar sowohl für ausgeschiedene Beteiligte, als auch im Grundsatz für aktive Beteiligte.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

    Die Beklagte rügt in der Berufungsinstanz auch nicht mehr einen - zu verneinenden - Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 57).

    Die unangemessene Ausgestaltung der genannten Bestimmungen (Zinsen gemäß Nr. 4 Sätze 2, 3 SEB; Differenzierung in der Zinshöhe bei der Ab- und Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB; Entscheidungsfrist von drei Monaten gemäß Nr. 5.2 SEB) hat auch in ihrer Gesamtheit nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17) nicht die Unwirksamkeit sämtlicher nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anwendbaren Regelungen über das jeweils betroffene Modell bzw. über die verschiedenen Modelle insgesamt zur Folge.

    In der zitierten Entscheidung des BGH (vgl. Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52) war ausschließlich ein, namentlich das Erstattungsmodell betroffen.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Gegenwertforderungen gegen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte können daher ausschließlich auf § 23 VBLS der Fassung der 22. Satzungsänderung gestützt werden (vgl. zu der vorangegangenen Rechtsänderung BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 17).

    Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten ergibt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden konnte (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 55).

    Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Der Kritikpunkt, dass die Gegenwertzahlung trotz der Fehlbetragspauschale keinen vertragsbeendenden Charakter hat (BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 48 ff.), ist damit erledigt.

    Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Aufwendungen, an deren anteiliger Umlage auch auf die ausscheidenden Beteiligten die VBL ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 29; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Dabei handelt sich um eine sachlich von den übrigen das Ausscheiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung, die nicht am "einheitlichen Konzept" der Gegenwertberechnung teilnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 52).

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Es liegt mithin nicht der Fall vor, dass ausscheidenden Beteiligten im Erstattungszeitraum einseitig das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 50), zumal die Ausfallhaftung nicht ausschließlich die am Erstattungsmodell teilnehmenden ausscheidenden Beteiligten trifft, sondern ebenso die aktiven Beteiligten (§ 23 Abs. 3 Buchst d Satz 2 VBLS).

    Grundsätzlich hat die VBL ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Absicherung des Insolvenzrisikos insbesondere bei ausgeschiedenen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36, Rn. 46).

    Der in früheren Versionen der Satzung bereits beschrittene Weg, von ausscheidenden Beteiligten, soweit sie insolvenzfähig sind, eine angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen (§ 23c Abs. 7 VBLS a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36), ist jedoch nunmehr verschlossen, weil sich die Tarifvertragsparteien im 8. Änderungstarifvertrag ausdrücklich dafür entschieden haben, von einer solchen individuellen Insolvenzsicherung Abstand zu nehmen, und zwar sowohl für ausgeschiedene Beteiligte, als auch im Grundsatz für aktive Beteiligte.

    Dabei ist die VBL an die in § 124 VAG normierten Anlagegrundsätze gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45).

    Er kann dies im Modell der verkürzten Erstattung gegen verbleibenden Gegenwert auch selbst tun und dabei eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage wählen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45).

    Da die Verwaltungskosten über das Ende des verkürzten Erstattungszeitraums hinaus anfallen, bestehen für diesen Fall auch keine Bedenken gegen einen zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Entsprechendes gilt, soweit Gegenwertzahlungen, die nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erbracht wurden, gemäß § 288 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 61).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragsgegners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen ausreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27, mwN).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

    Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420) im Einzelnen begründet; hierauf wird Bezug genommen.
  • BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16

    Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 22; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, BauR 2016, 1475 Rn. 15 = NZBau 2016, 556).
  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Geltendmachung einer Gegenwertforderung durch die Versorgungsanstalt des Bundes

    Die daraufhin im Rahmen der 18. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat der Klägerin mit dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Senat mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 55 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann die aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung in der 18. Satzungsänderung und dem SEB 2012 entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 aaO Rn. 55).

    c) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend und von den Parteien unangegriffen davon aus, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff. zum SEB 2012).

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27 m.w.N.).

    Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko ist zwar grundsätzlich geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 23).

    Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Klägerin sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 44).

    Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50).

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

    Auch die daraufhin von der Beklagten mit Satzungsergänzendem Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam und hielt erneut im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig.

    Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 VBLS aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c VBLS 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGHZ 195, 93 Rn. 46 bis 77; BGHZ 211, 350 Rn. 23 bis 52; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 16 - VBL-Gegenwert II).

    Die Beklagte hat an der anteiligen Umlage von Verwaltungsaufwendungen auch auf ausgeschiedene Beteiligte ein berechtigtes Interesse, weil entsprechende Kosten über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus anfallen (vgl. BGHZ 211, 350, Rn. 36).

    b) Auch die der Beklagten durch die Entscheidungen des IV. Zivilsenats eröffnete Möglichkeit, die infolge der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 79 bis 80; BGHZ 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen.

  • OLG Köln, 15.08.2017 - 9 U 12/17

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    Eine unangemessene Benachteiligung durch AGB-Klauseln liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7.9.2016 - IV ZR 172/15 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 39/16

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  • BGH, 25.04.2018 - IV ZR 404/16

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  • BGH, 25.04.2018 - IV ZR 406/16

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  • BGH, 25.04.2018 - IV ZR 405/16

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  • LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17

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  • LG Köln, 20.02.2019 - 26 O 6/18
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