Rechtsprechung
| BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 6a Abs 1 Nr 2, EStG § 6a Abs 1 Nr 3, BetrAVG § 1 Abs 2 Nr 3, BetrAVG § 1a, BGB § 315 Abs 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 60 Abs 3, FGO § 40 Abs 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt
- rechtsinformationen.bund.de
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6a Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6a Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG, § 1a BetrAVG, § 315 Abs 1 BGB
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt - IWW
§ 6a des Einkommensteuergesetzes, § ... 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, § 6a EStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 6a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG, § 315 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 315 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 2 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 6a Abs. 1 EStG, § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 1b Abs. 5 BetrAVG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Bildung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer unter Vorbehalt der Minderung oder Entziehung erteilten Pensionszusage
- Betriebs-Berater
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt
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Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt
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Zulässigkeit der Bildung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer unter Vorbehalt der Minderung oder Entziehung erteilten Pensionszusage
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei Pensionszusage ist steuerschädlich - Uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei Pensionszusage ist steuerschädlich
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage unter Vorbehalt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen wegen Pensionsverpflichtungen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage - Uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei Pensionszusage ist steuerschädlich
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 6a Abs 1 Nr 2, EStG § 6a Abs 1 Nr 3, BetrAVG § 1 Abs 2 Nr 3, BGB § 315 Abs 1
Pensionsrückstellung, Direktzusage, Vorbehalt, Änderung, Ermessen, Auslegung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 6a Abs 1 Nr 2 ; EStG § 6a Abs 1 Nr 3 ; BetrAVG § 1 Abs 2 Nr 3 ; BGB § 315 Abs 1
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16
- BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
- BFH - IV R 21/19 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 803
- NZG 2023, 1384
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (18)
- BFH, 23.07.2019 - XI R 48/17
Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Dem gleichen Zweck dient die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) verfolgte, an die schon zuvor geltende Rechtslage anknüpfende Klarstellung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG, dass die Pensionszusage eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss (…vgl. BTDrucks 14/7341, S. 10; BFH-Urteil vom 23.07.2019 - XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, Rz 16, m.w.N.).Rn. 38 aa) Pensionszusagen sind nach der zu § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG --sowohl in der Fassung vor dem StÄndG 2001 als auch in der Fassung nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG durch das StÄndG 2001-- ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht (ausführlich dazu BFH-Urteil in BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, Rz 16, m.w.N.).
Diese Maßgaben zur Inhaltsklärung sind auch anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein schädlicher Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, Rz 17).
Die Feststellung und Auslegung einer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erteilten Pensionszusage ist Teil der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG und als solche nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763, Rz 18).
- BFH, 22.10.2003 - I R 37/02
Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Ungeachtet dessen solle nach der an die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 7/1281) anknüpfenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.10.2003 - I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, unter II.1.a) vermieden werden, dass über den Inhalt der Pensionszusage Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht.Durch das Erfordernis der Schriftform soll vermieden werden, dass über den Inhalt der Pensionszusage, insbesondere über die Faktoren, die für die Bemessung der Pensionsrückstellung wesentlich sind (Zeitpunkt der Zusage, Art und Höhe der Leistungen), Unklarheit besteht (…BTDrucks 7/1281, S. 38) und deshalb später Streit entsteht und die Nachprüfbarkeit der Pensionszusage, insbesondere durch die Finanzbehörden, erschwert wird (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, unter II.1.a; vom 12.10.2010 - I R 17, 18/10, Rz 13).
Rn. 32 b) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte --zugleich mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verfolgte-- Gesetzeszweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht --wie ausgeführt-- darin, Unklarheiten hinsichtlich der für die Bildung einer Pensionsrückstellung maßgeblichen Faktoren --im Fall der Nr. 2 der Vorschrift vornehmlich über erforderliche Abschläge aufgrund eines Widerrufsvorbehalts-- zu vermeiden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, unter II.1.a).
- BFH, 11.04.2013 - IV R 20/10
Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 11.04.2013 - IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19, m.w.N.).Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19).
Rn. 22 b) Eine Personengesellschaft erlischt durch Vollbeendigung auch in dem Fall, dass sie --wie hier-- formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wird (…dazu auch z.B. BFH-Urteile vom 08.10.1991 - VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, unter 2.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19; BFH-Beschluss vom 20.06.2012 - IV B 147/11, Rz 9 f.).
- FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16
Schädlicher Vorbehalt auch bei arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit, § 6a Abs. 1 Nr. …
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 - 15 K 736/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 29.05.2019 - 15 K 736/16 F ab.
das Urteil des FG Düsseldorf vom 29.05.2019 - 15 K 736/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 02.02.2016 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2004 bis 2007 vom 11.09.2012 dahin zu ändern, dass die Pensionsrückstellungen erklärungsgemäß berücksichtigt werden.
- BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09
Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Nach dem Verständnis des BAG enthält die Vorschrift ein auf Wertgleichheit gerichtetes Gebot, das dem Schutz des Arbeitnehmers dient; eine betriebliche Altersversorgung kann entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm aber auch dann vorliegen, wenn dieses Gebot nicht eingehalten ist (näher BAG-Urteil vom 15.09.2009 - 3 AZR 17/09, BAGE 132, 100, unter B.I.1.c aa [Rz 26 ff.], m.w.N.).Das BAG geht davon aus, dass die Frage, ob dem Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden muss (vgl. BAG-Urteil in BAGE 132, 100, unter B.I.1.c bb [Rz 30]).
- BFH, 19.08.1998 - I R 92/95
Bildung von Pensionsrückstellungen
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
So habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.08.1998 - I R 92/95 (BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387, unter II.3.b) bei der Leistung von Unterstützungskassen zu Recht die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt, wonach deren Widerrufsrecht an billiges Ermessen gebunden sei.Rn. 35 d) Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387.
- BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Ungeachtet der Frage der Auslegung der Ersetzungsbefugnis sei nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung --die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (BAGE 106, 327)-- ein Widerruf bzw. Vorbehalt nur nach billigem Ermessen zulässig.Der insoweit maßgebliche, Vorbehalte betreffende Wortlaut des § 6a EStG sei auch nach Ergehen des BAG-Urteils in BAGE 106, 327 nicht geändert worden.
- BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19
Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei …
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Eine solche selbständige Feststellung ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 16, m.w.N.).Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19).
- BFH, 21.12.2017 - IV R 56/16
Wirtschaftliches Eigentum an Leasingobjekten im Rahmen von …
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 - IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 - IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19).Eine Ausnahme gilt nur für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 56/16, Rz 17, m.w.N.); denn ein solcher Gesellschafter kann nicht geltend machen, i.S. von § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt zu sein.
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Wenn der Gesetzgeber deshalb unterstellt, dass ein Vorbehalt, der nach seinem Wortlaut die Minderung oder den Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung in das Belieben des Arbeitgebers stellt, steuerschädlich ist, liegt dem auch eine zulässige Typisierung (näher zu den Maßstäben für die Typisierung im Steuerrecht z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 101 ff., m.w.N.) zugrunde, die von dem möglichen oder wahrscheinlichen Ergebnis einer späteren arbeitsgerichtlichen Überprüfung abstrahiert. - BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19
Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer …
- BFH, 12.01.2022 - II R 4/20
Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG
- BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19
Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines …
- BFH, 05.04.2022 - VII R 52/20
Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer
- BFH, 20.06.2012 - IV B 147/11
Offensichtlich unzulässige Klage einer vollbeendeten KG gegen einen …
- BFH, 08.10.1991 - VIII R 85/88
Anfechtungsrecht von früheren Gesellschaftern gegen einen …
- BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16
Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung
- BFH, 08.10.1998 - VIII B 61/98
Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheid
- BFH, 26.03.2025 - I R 4/24
Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen …
Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr erlangen die Feststellungsbeteiligten ihre vormals überlagerte Klagebefugnis wieder (s. allgemein zur Situation der Vollbeendigung der Gesellschaft z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2013 - IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705; vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474;… s. zur Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2019 - VIII B 146/18, BFH/NV 2019, 1234;… aus der Literatur --je m.w.N.-- z.B. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 48 Rz 48; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz 15; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 101). - BFH, 10.07.2024 - IV R 8/22
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im …
Das betrifft etwa eine nicht am Gewinn und Verlust beteiligte Komplementär-GmbH (BFH-Urteil vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz 21 und 23).Das betrifft etwa eine nicht am Gewinn und Verlust beteiligte Komplementär-GmbH (z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz 21 und 23).
- BFH, 04.09.2024 - XI R 25/21
Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte …
Rn. 32 2. Für eine Pensionsverpflichtung, die eine ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit ist und die bewirkt, dass die späteren Pensionsleistungen bereits vor ihrer Zahlung als auf die Zeit der aktiven Tätigkeit des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers verteilter Aufwand gewinnmindernd mit dem Ertrag der entsprechenden Arbeitsleistung verrechnet werden können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz 25;… näher BTDrucks 7/1281, S. 37), darf eine Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 1 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit (1.) der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, (2.) die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und (3.) die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
- BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer …
Die Vollbeendigung der K-GmbH & atypisch Still führt dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter --auch die der GmbH-- wieder auflebt (z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, Rz 21, m.w.N.). - BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft …
Da sie jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann, kann sie auch nicht geltend machen, im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO in ihren Rechten verletzt zu sein (z.B. BFH-Urteile vom 10.07.2024 - IV R 8/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 42; vom 06.12.2022 - IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz 21 und 23). - FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 259/21
Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus …
Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschaft wieder auf; die gesetzliche Prozessstandschaft geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über (näher BFH, Urt. v. 06.12.2022, IV R 21/19, BFHE nn, BStBl. II nn, DStR 2023, 559 und juris m.w.N.).
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BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage
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Pensionsrückstellung, Direktzusage, Vorbehalt, Änderung, Ermessen, Auslegung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16
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