Rechtsprechung
| BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17 |
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- Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 6, GewStG § 7, GewStG § 10a, GewStG § 35b Abs 2 S 2, GewStG § 36 Abs 10 S 1, GewStDV § 25 Abs 1 Nr 6, BGB § 177, BGB § 181, BGB § 709 Abs 1, BGB § 710 S 1, HGB § 125 Abs 2 S 2, HGB § 150 Abs 2, AktG § 78 Abs 4, AktG § 269 Abs 4, GmbHG § 35, FGO § 40 Abs 2, FGO § 43, AO § 38, AO § 157 Abs 2, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, EStG VZ 2011, AO § 179 Abs 1
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
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Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
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§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 6 GewStG 2002, § 7 GewStG 2002
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter - IWW
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 10a GewStG, § 181 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 43 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 14a GewStG, § 25 Abs. 1 Nr. 6 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7 GewStG, § 709 Abs. 1, § 710 Satz 1 BGB, § 177 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG), § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Anforderungen an die personelle Verflechtung von Besitz-GbR und Betriebs-GmbH
- Betriebs-Berater
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
- Betriebs-Berater
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
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EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § ... 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 6; GewStG § 7; GewStG § 10a; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; GewStG § 36 Abs. 10 S. 1; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 177; BGB § 181; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 710 S. 1; HGB § 125 Abs. 2 S. 2; HGB § 150 Abs. 2; GmbHG § 35
Betriebsaufspaltung auch bei unterschiedlichen Gesellschaftern - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter, Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gewerbe- und einkommensteuerrechtliche Feststellungen bei gewerblichen Einkünften infolge einer Betriebsaufspaltung
- pwc.de (Kurzinformation)
Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung trotz Verletzung des Selbstkontrahierungsverbots
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Betriebsaufspaltung trotz Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB
- haufe.de (Kurzinformation)
Betriebsaufspaltung bei Nur-Besitz-Gesellschafter
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsaufspaltung
- Personelle Verflechtung
- Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
- Gewerbesteuerrechtliche Folgen
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, BGB § 181
Betriebsaufspaltung, Personelle Verflechtung, Selbstkontrahierungsverbot, Vermietung - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Selbstkontrahierungsverbot; Vermietung
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14
- BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Papierfundstellen
- BFHE 269, 149
- BB 2020, 2467
- DB 2020, 2051
- BStBl II 2020, 710
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (17)
- BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 32; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 35, und vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147, Rz 33).Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 34).
Rn. 29 Eine personelle Verflechtung kann sich jedoch ergeben, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36).
Die Personengruppe ist bei der Prüfung der personellen Verflechtung der beherrschenden Person gleichzustellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4. [Rz 19], und BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36).
- BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04
Personelle Verflechtung auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer der …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Beherrschungsidentität liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn einer Person oder Personengruppe die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung in dem Besitz- und Betriebsunternehmen übertragen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II.2.b cc [Rz 19]; BFH-Beschluss vom 23.12.2003 - IV B 45/02, juris, unter 2.a [Rz 12]; BFH-Urteile vom 24.08.2006 - IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165, unter II.1.Dies konnte nach dem Gesellschaftsvertrag der K-GmbH z.B. durch Bestellung eines Prokuristen geschehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165, unter II.1.c [Rz 20]).
Rn. 37 Der Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165 auf den Streitfall steht --anders als die Klägerin meint-- auch nicht entgegen, dass im Streitfall nicht ein einzelner beherrschender Gesellschafter seinen Willen in beiden Gesellschaften durchsetzen konnte, sondern eine Personengruppe diese Position ausfüllte.
- BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07
Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 32; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 35, und vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147, Rz 33).Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge, die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe aufgelöst werden sollen, die das Besitzunternehmen beherrscht (BFH-Urteile in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25, und vom 24.09.2015 - IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz 27, m.w.N.).
[Rz 17], und in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 26).
- BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4. [Rz 19], ständige Rechtsprechung).Die Personengruppe ist bei der Prüfung der personellen Verflechtung der beherrschenden Person gleichzustellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4. [Rz 19], und BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36).
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (BFH-Urteil vom 01.07.2003 - VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II.2.a [Rz 11]).Beherrschungsidentität liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn einer Person oder Personengruppe die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung in dem Besitz- und Betriebsunternehmen übertragen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II.2.b cc [Rz 19]; BFH-Beschluss vom 23.12.2003 - IV B 45/02, juris, unter 2.a [Rz 12]; BFH-Urteile vom 24.08.2006 - IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165, unter II.1.
- BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge, die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe aufgelöst werden sollen, die das Besitzunternehmen beherrscht (BFH-Urteile in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25, und vom 24.09.2015 - IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz 27, m.w.N.).Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, und in BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz 28).
- FG Köln, 07.12.2016 - 9 K 2034/14
Gewerblichkeit von Einkünften aus der Vermietung eines mit einem Bürogebäude und …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 - 9 K 2034/14 aufgehoben.das Urteil des FG vom 07.12.2016 - 9 K 2034/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, und in BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz 28). - BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74
Nachträgliche Genehmigung eines unter Verstoß gegen das …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen das Verbot des § 181 BGB, so bewirkt dies nicht die Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts i.S. von § 177 BGB (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123, unter II.2.a [Rz 17], und vom 29.11.1993 - II ZR 107/92, unter I.2. [Rz 14]). - BGH, 16.11.1987 - II ZR 92/87
Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH; Genehmigung …
Auszug aus BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Bei der für die K-GmbH bestehenden Gesamtvertretungsbefugnis aus zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen kann in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) auch dem bestellten Prokuristen eine Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen erteilt werden (vgl. BGH-Urteile vom 19.06.1975 - II ZR 170/73, unter 3.a [Rz 23]; vom 16.11.1987 - II ZR 92/87, unter 1.a [Rz 9];… so auch die allgemeine Meinung in der Literatur: Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 35 Rz 61 ff.;… Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 35 Rz 39 ff.;… Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rz 32;… Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 35 GmbHG Rz 63;… Scholz/Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 35 Rz 93 ff.;… MüKo GmbHG/ Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 35 Rz 155). - BGH, 29.11.1993 - II ZR 107/92
Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einer GmbH und einem von zwei …
- BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund …
- BGH, 19.06.1975 - II ZR 170/73
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrags (Abnahme von Abfüllmaterial …
- BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …
- BFH, 11.12.2018 - III R 23/16
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing
- BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung
- BFH, 07.11.2000 - III R 23/98
- für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987
- BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18
Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft …
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.).Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 25, m.w.N.).
Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27, m.w.N.).
Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personengruppe bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen steht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27).
- BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder
Rn. 34 b) Jüngst hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17 (BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29, m.w.N.) bereits eine personelle Verflechtung bejaht, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, wohl aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen könne.Könnten die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge nicht gegen den Willen der die Besitzgesellschaft beherrschenden Person oder Personengruppe aufgelöst werden und beherrsche diese zugleich alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, sei daher Beherrschungsidentität und damit auch personelle Verflechtung gegeben (BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29).
In diesem Zusammenhang ist auch entscheidend, welche Bedeutung das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB hat und ob es gesellschaftsrechtlich durch die Übertragung der Vertretung auf andere Personen (etwa einen Prokuristen) umgangen werden kann (bejahend: BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 35).
- BFH, 19.09.2024 - IV R 5/20
Betriebsaufspaltung und Bilanzierungskonkurrenz
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24; vom 16.09.2021 - IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767, Rz 28 ff.; vom 20.05.2021 - IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, m.w.N.).Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.09.2021 - IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767, Rz 30; vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 25, m.w.N.).
Rn. 48 (1) Für die Annahme einer personellen Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personengruppe bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen steht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27; vom 16.09.2021 - IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767, Rz 32, m.w.N.).
Rn. 51 (2) Die Möglichkeit der Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in der Besitz- und der Betriebsgesellschaft muss sich sowohl auf die laufenden Geschäfte als auch auf die die wesentlichen Betriebsgrundlagen betreffenden Nutzungsüberlassungsverträge erstrecken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29; vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25).
Die Person beziehungsweise Personengruppe muss die laufenden Geschäfte aktiv beherrschen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29).
In Bezug auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen verlangt die Rechtsprechung, dass dieses nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe aufgelöst werden kann, die die laufenden Geschäfte (aktiv) beherrscht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.05.2021 - IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 23; vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27; vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25, m.w.N.).
- BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19
Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer …
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.).Das ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 25, m.w.N.).
Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge (sachliche Verflechtung), die nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe sollen aufgelöst werden können, die das Besitzunternehmen beherrscht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b; in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 27, m.w.N.).
Rn. 25 Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 (Rz 29) ausgeführt hat, dass sich eine personelle Verflechtung ergeben könne, "wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann", sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Prüfung der Beherrschungsidentität der Frage der Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen keine Bedeutung (mehr) zukommt.
Zum anderen waren nach dem der Entscheidung in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710 zugrunde liegenden Sachverhalt drei Gesellschafter gemeinsam (als Personengruppe) jeweils mehrheitlich an Besitz- und Betriebsunternehmen beteiligt, wobei eine Beherrschungsidentität trotz dieser Beteiligungsverhältnisse von jenem FG wegen eines von diesem angenommenen Verstoßes gegen § 181 BGB verneint worden war.
- BFH, 22.02.2024 - III R 13/23
Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 …
Bei einem nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisierten Besitzunternehmen ist ein solcher anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.; BFH-Urteile vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24 und vom 16.09.2021 - IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767, Rz 28). - FG Hamburg, 08.04.2025 - 5 K 103/24
Körperschaftsteuerrecht: Zur Betriebsaufspaltung, wenn sowohl Besitz- als auch …
Rn. 69 (d) Die Möglichkeit der Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in der Besitz- und der Betriebsgesellschaft muss sich sowohl auf die laufenden Geschäfte als auch auf die die wesentlichen Betriebsgrundlagen betreffenden Nutzungsüberlassungsverträge erstrecken (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 28. Mai 2020, IV R 4/17, BStBl II 2020, 710; vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl II 2012, 136).Die Person beziehungsweise Personengruppe muss die laufenden Geschäfte aktiv beherrschen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 4/17, BStBl II 2020, 710).
In Bezug auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen verlangt die Rechtsprechung, dass dieses nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe aufgelöst werden kann, die die laufenden Geschäfte (aktiv) beherrscht (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20. Mai 2021, IV R 31/19, BStBl II 2021, 768; vom 28. Mai 2020, IV R 4/17, BStBl II 2020, 710; vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl II 2012, 136; vom 27. August 1992, IV R 13/91, BStBl II 1993, 134).
- BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19
Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im …
Aus der Begründung oder unselbständigen Besteuerungsgrundlagen des Verwaltungsakts ist dies grundsätzlich nicht abzuleiten (z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 18). - FG Düsseldorf, 19.02.2025 - 5 K 814/22
Gewerbesteuer: Keine Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung von …
Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 2.4.1997 X R 21/93, BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565;… vom 13.12.2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453;… vom 18.6.2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398; vom 28.5.2020 IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710).Rn. 59 Ein Grundstück ist jedenfalls dann von nicht nur geringer Bedeutung, wenn es den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es diesem ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (…vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.6.2015 IV R 13/13, BFH/NV 2015, 1405; vom 28.5.2020 IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710).
- BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche …
Gleiches gilt für Bescheide über die Feststellung oder die Nichtfeststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten (BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 19). - BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung
Rn. 8 Ausschlaggebend ist dementsprechend, dass aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen besteht, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.). - FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 167/17
Einordnung der Erträge im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und …
- FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
- AG Halle/Saale, 20.12.2024 - 58 RES 1/24
Gruppeninterne Sicherheiten i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 StaRUG bei Bürgschaften …
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