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Rechtsprechung
   BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), IV R 14/20, IV R 42/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,52861
BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), IV R 14/20, IV R 42/16 (https://dejure.org/2020,52861)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), IV R 14/20, IV R 42/16 (https://dejure.org/2020,52861)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), IV R 14/20, IV R 42/16 (https://dejure.org/2020,52861)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, FGO § 68, FGO § 155 S 1, ZPO § 239 Abs 1, ZPO § 241, ZPO § 246, ZPO § 250, EStG § 5a Abs 6, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2012
    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 6 EStG 2009, § 7 Abs 1 EStG 2009, § 68 FGO, § 155 S 1 FGO, § 239 Abs 1 ZPO
    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • IWW

    § 4 Abs. 1, § ... 5 des Einkommensteuergesetzes, § 5a EStG, § 5a Abs. 4 EStG, § 82f EStDV, § 15a EStG, § 5a Abs. 6 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 239 Abs. 1 ZPO, § 1909 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 239, § 250 ZPO, § 241 ZPO, § 246 Abs. 1 ZPO, § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung, § 5a Abs. 1 EStG, § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO, § 68 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 5 EStG, § 7 Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 6 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 10 Satz 5 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG, § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG, Art. 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes, § 13 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Wechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich hinsichtlich der Grundlage der AfA von dem Betrieb von Handelsschiffen dienenden Wirtschaftsgütern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzgerichtsverfahren - und ihre Unterbrechung wegen Löschung einer GmbH?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Von der Tonnagebesteuerung zur Bilanzierung - und der Teilwert als neue AfA-Bemessungsgrundlage - nach Auslaufen der Tonnagebesteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids - und die Ergänzungsbilanzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod eines (notwendig) Beigeladenen

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 6 ; EStG § 7 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Weitere Abschreibung des Schiffs nach Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Insbesondere teilt es nicht die den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 zugrundeliegende rechtliche Würdigung, nach der bei einem Rückwechsel aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, als Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. in der letzten (Schatten-)Gesamthandsbilanz auf der Grundlage des Teilwerts (abzüglich des Schrottwerts) abzuschreiben seien.

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 263, 22 (Rz 27 ff.) zu § 5a Abs. 6 EStG a.F. entschieden, dass beim Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen (insbesondere die Handelsschiffe), in der (Schatten-)Gesamthandsbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem § 5a Abs. 1 EStG letztmalig angewendet wird --hier die Bilanz zum 31.12.2011--, mit dem Teilwert anzusetzen sind, so dass die Abschreibung auf der Grundlage dieses Betrags (und nicht der fortgeführten Anschaffungskosten aus der Schattenbilanz) erfolgt.

    Rn. 37 a) In dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 hat der Senat entschieden, dass beim Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Handelsschiffe nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen sind.

    Aus den Gesetzgebungsunterlagen ergibt sich, dass genannter Satz 2 als Reaktion auf das zitierte BFH-Urteil in BFHE 263, 22 eingefügt wurde.

    Denn der Rückwechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zur allgemeinen Gewinnermittlung ist steuerlich so zu behandeln, als wären die Handelsschiffe Gegenstand einer Betriebseröffnung; sie werden als eingelegt behandelt (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 30).

    Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Schaffung einer dem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vergleichbaren Regelung nahegelegen hätte, wollte man als AfA-Bemessungsgrundlage einen Wert bestimmen, der um die in der Schattengewinnermittlung berücksichtigte AfA zu vermindern sei (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 38 f.).

    Zum einen hat der Senat keine tatsächliche Betriebseröffnung angenommen, sondern ausgeführt, dass die von § 5a Abs. 6 EStG a.F. betroffenen Wirtschaftsgüter "steuerlich so zu behandeln sind, … als wären sie Gegenstand einer Betriebseröffnung" (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 30); der Senat arbeitet daher für Zwecke der Auslegung des § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit einer Fiktion.

    Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass für diese Wirtschaftsgüter die während der pauschalen Gewinnermittlung im Rahmen von Schattenbilanzen fortgeführten Werte in die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu übernehmen sind (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 29).

    Dabei bestätigt gerade der auch vorgelegte ursprüngliche Entwurf des § 5a Abs. 6 EStG, der materiell-rechtlich Gleiches wie die später Gesetz gewordene Fassung regeln wollte, die vom erkennenden Senat seiner Auslegung zugrundegelegte Vorstellung, dass der Rückwechsel zum Betriebsvermögensvergleich einer Betriebseröffnung mit Einlage vergleichbar sei (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 33).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die obigen Ausführungen unter B.II.3.b und seine Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 (Rz 45 ff.).

    Hierin liegt keine Benachteiligung jener Gesellschafter, die höhere Anschaffungskosten getragen haben, als ihnen nunmehr über den Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz als Abschreibungspotenzial zusteht (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 49).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 144/15 aufgehoben.

    Das FG hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Ergänzungsbilanzen aufgeführt sind (vgl. Anlagenband in FG-Akte 6 K 144/15).

  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (BFH-Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, m.w.N.).

    Wird nämlich eine gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, so steht das ihrer Prüfung dann nicht entgegen, wenn die Änderung einer anderen --ausdrücklich angefochtenen-- Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 15.02.1978 - I R 36/77

    Testamentsvollstrecker - OHG - Gewinnfeststellungsbescheid - …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Denn der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid begründet (Steuer-)Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten (BFH-Urteil vom 15.02.1978 - I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.b).

    Im Besteuerungsverfahren steht die Abwehr solcher Ansprüche nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben zu (BFH-Urteil in BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.; BFH-Beschluss vom 27.01.2020 - VIII B 34/19 (VIII B 33/17), Rz 5).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Der Senat hat auch keine Bedenken, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vereinbarte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 24 Jahren pro Schiff für die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem Rückwechsel zur Tonnagegewinnermittlung zugrunde zu legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 33 ff.), so dass im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das MS "XX" von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren und für das MS "YY" von einer solchen von zehneinhalb Jahren auszugehen ist.
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Rn. 53 d) Die im Streitfall durchzuführende Reduzierung der Ergänzungsbilanzverluste verstößt nicht gegen das Verböserungsverbot (z.B. BFH-Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.5.).
  • BFH, 18.08.2005 - II R 68/03

    Unterschreitung des Klagebegehrens durch das FG

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Unabhängig davon, ob hierin ein Verfahrensfehler (so bei Qualifizierung der Ergänzungsbilanzeinkünfte als angegriffene selbständige Feststellung wegen Unterschreitens des Klagebegehrens entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 - II R 68/03, BFH/NV 2006, 360, unter II.1.) oder materieller Fehler (so bei Qualifizierung der Ergänzungsbilanzeinkünfte als Bestandteil des laufenden Gesamthandsgewinns) liegt, ist das FG-Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben.
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    § 239 Abs. 1 ZPO greift nicht nur beim Tod ("Wegfall") eines Hauptbeteiligten ein, sondern auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener entfällt (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11).
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 47/12

    Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen …

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einkünfte eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung darstellen (so wohl BFH-Urteil vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 61) oder Bestandteil des angegriffenen laufenden Gesamthandsgewinns sind.
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate - …

  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung …

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der …

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § …

  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

  • BFH, 27.01.2020 - VIII B 34/19

    Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben …

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue …

    NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32).

    Denn eine nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage ist gleichwohl in die Prüfung einzubeziehen, wenn die Änderung einer anderen --ausdrücklich angefochtenen-- Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 30).

    Der Ansatz des Teilwerts führt daher zwangsläufig dazu, dass im Gewinn der Klägerin für das Streitjahr enthaltene Ergänzungsbilanzverluste, die auf einer ratierlichen Auflösung der für das Handelsschiff bilanzierten Mehrwerte beruhen, nicht mehr berücksichtigt werden können (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 31).

    Er hat diese Rechtsauffassung in dem BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16) bestätigt.

    Denn es hat versäumt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste, auch wenn sie eine selbständig anfechtbare Feststellung darstellen, als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 34).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b …

    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 26).

    Rn. 24 b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36, und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 28).

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …

    Die erforderliche Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde am 21.12.1998 bekanntgemacht (BGBl I 1998, 4023; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 44 f.).
  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …

    Dass der Beklagte die Rechtsprechung des BFH zu den AfA auf den Teilwert vorerst nicht anwenden und zunächst den Ausgang des nunmehr unter dem Az. IV R 14/20 anhängigen Verfahrens abwarten will, stellt, wie dargelegt, keinen zureichenden Grund i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dar.

    Dass der Beklagte die Rechtsprechung des BFH zu den AfA auf den Teilwert vorerst nicht anwenden und zunächst den Ausgang des nunmehr unter dem Az. IV R 14/20 anhängigen Verfahrens abwarten will, stellt, wie dargelegt, keinen zureichenden Grund i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dar.

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 13/18

    "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein …

    Auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns ist eine solche selbständige Regelung/Feststellung (z.B. BFH-Urteile vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19; vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 26).
  • BFH, 27.10.2025 - II R 36/22

    Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG

    Die Rechtsprechung des BFH, dass eine Kapitalgesellschaft trotz ihrer Löschung im Handelsregister rechtlich grundsätzlich als fortbestehend und beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.03.1980 - I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a; vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), BFH/NV 2021, 753, Rz 24) greift nicht, da sich der vorliegende Rechtsstreit steuerrechtlich nicht auf die D auswirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1980 - I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 12 K 225/21

    Klagebefugnis einer ehemalige Gesellschafterin der MS X Schifffahrtsgesellschaft …

    cc) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung einer "steuerneutralen" Korrektur des Teilwerts auf einen Betrag von nunmehr 13.000.000 EUR auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 IV R 14/20, BFH/NV 2021, 753 berufen, weil sich diese schon vom Sachverhalt her nicht auf den Streitfall übertragen lassen:.

    Dies gilt unbeschadet der Frage, dass - bezogen auf den Streitfall - wegen der Beendigung der Besteuerung nach der Tonnage (§ 5a EStG) und des hiermit verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ab dem Feststellungszeitraum 2013 zum 31.12.2012 das Containerschiff MS X im Wege der Fiktion einer Betriebseröffnung mit dem Teilwert abzüglich des Schrottwerts anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 IV R 14/20, BFH/NV 2021, 753 m.w.N.).

  • BFH, 16.07.2024 - XI B 9/24

    Einordnung eines Schreibens des FA als wiederholende Verfügung oder als …

    Allerdings verhilft dieser Vortrag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil § 68 FGO auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.05.2010 - IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, Rz 21; vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), BFH/NV 2021, 753, Rz 33, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz 173).
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Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 6, EStG § 7 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Tonnagebesteuerung, Schiff, Teilwert, Absetzung für Abnutzung, Bemessungsgrundlage, Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Absetzung für Abnutzung; Bemessungsgrundlage; Schiff; Teilwert; Tonnagebesteuerung; Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 6 ; EStG § 7 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …

    In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.

    Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

    Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.

    In den noch anhängigen Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 sei keine erneute Rechtsprechungsänderung zu erwarten, weshalb ein Ruhensgrund nicht mehr gegeben sei.

    Zu der Streitfrage seien zwei weitere Revisionsverfahren anhängig (IV R 39/16 und IV R 42/16) und bildeten einen obligatorischen Ruhensgrund nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

    Die Anordnung einer weiteren Verfahrensruhe durch den Beklagten im Klageverfahren in Bezug auf die Revisionsverfahren IV R 39/16 und IV R 42/16 ist dadurch gegenstandslos geworden, dass die Klägerin dem ausdrücklich widersprochen und damit sinngemäß erneut einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gestellt hat.

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