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Rechtsprechung
   BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,10127
BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22 (https://dejure.org/2025,10127)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2025 - IV R 7/22 (https://dejure.org/2025,10127)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2025 - IV R 7/22 (https://dejure.org/2025,10127)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 1 S 1, EStG § 5a Abs 2, EStG § 5a Abs 3 S 7, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, FGO § 155 S 1, ZPO § 239, ZPO § 246, EStG VZ 2009, GG Art 3 Abs 1
    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

  • rechtsinformationen.bund.de

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 5a Abs 2 EStG 2009, § 5a Abs 3 S 7 EStG 2009, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 5 EStG 2009
    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

  • IWW

    § 5a des Einkommensteuergesetzes (E... StG), § 5a EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung, § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 712a BGB, § 239 ZPO, § 246 ZPO, § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 155 FGO, § 86 ZPO, § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 4 EStG, § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 1a KStG, § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr; Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

  • rechtsportal.de

    Zutreffende Ermittlung des Gewinns für das Handelsschiff sowie des Gewerbesteuerertrags; Erforderlichkeit zeitraumbezogener Voraussetzungen für Gewinnermittlung nach Tonnage für Folgejahr; Überprüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 1 ; EStG § 5a Abs 3 S 7

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 1, EStG § 5a Abs 3 S 7
    Tonnagebesteuerung, Personengesellschaft, Wahlrecht, Bindungswirkung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 45/11

    Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 22, 27; BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 11, m.w.N.).

    Diese langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung des Schifffahrtsstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 23).

    Begünstigt werden soll danach nur der langfristig angelegte, nicht aber der lediglich vorübergehende Betrieb (zum Beispiel Schiffshandel) von Handelsschiffen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 22 ff.).

    Die Veräußerung ist in diesem Fall kein Hilfsgeschäft zum Einsatz als Hauptgeschäft, so dass eine Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs einschließlich seiner Veräußerung nach § 5a EStG nicht in Betracht kommt (z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 27).

    Die Ein-Schiff-Gesellschaft kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe im Sinne des § 5a EStG zu betreiben, und sie den Entschluss zur Veräußerung des Schiffs erst später gefasst hat (z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 28).

    Rn. 56 Hiervon ausgehend ist zunächst zu prüfen, welche Vermutungsregel --die unwiderlegbare Vermutung oder die widerlegbare Vermutung des Fehlens einer langfristigen Betriebsabsicht oder die widerlegbare Vermutung des Vorliegens einer langfristigen Betriebsabsicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 26 ff.)-- eingreift.

  • BFH, 17.08.2017 - IV R 3/14

    Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung; …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Rn. 45 aa) Aus dem BFH-Urteil vom 17.08.2017 - IV R 3/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26) ergibt sich nicht, dass eine materiell-rechtlich nicht zulässige, aber in einem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegte Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage die zehnjährige Bindungsfrist auslöst.

    Der BFH hat dies abgelehnt und --vom Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ausgehend-- maßgeblich darauf abgestellt, ob in dem auf das Übergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung tatsächlich nach § 5a Abs. 1 EStG vorgenommen wurde (BFH-Urteil vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26, Rz 15).

    Abgesehen davon hat auch das dem BFH-Urteil vom 17.08.2017 - IV R 3/14 (BFHE 259, 111, BStBl II 2023, 26) zugrunde liegende Gesetzesverständnis die gleiche Zielrichtung.

  • BFH, 22.04.2021 - IV B 16/20

    Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Diese langfristige Betriebsabsicht muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 22, 27; BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 11, m.w.N.).

    So ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Erfordernis der langfristigen Betriebsabsicht nicht nur für Ein-Schiff-Gesellschaften, sondern ebenso für Gesellschaften gilt, die mehrere Schiffe in zeitlicher Hinsicht nacheinander oder gleichzeitig betreiben (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

    Auch bei solchen Gesellschaften kommt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Voraussetzungen des § 5a EStG (jedenfalls) für ein Schiff gegeben sind, was auch die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb dieses Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr voraussetzt (BFH-Beschluss vom 22.04.2021 - IV B 16/20, Rz 12).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

    Nach § 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18 ff.).

    Rn. 22 c) Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn --wie im Streitfall-- bei liquidationsloser Vollbeendigung ein noch nicht endgültig abgewickelter Streit mit den Finanzbehörden über eine Betriebssteuer der ehemaligen Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 22, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2021 - 1 K 28/17

    Erfüllen der Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung für ein betriebenes …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2021 - 1 K 28/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hob mit Urteil vom 14.01.2021 - 1 K 28/17 den für das Jahr 2008 ergangenen Änderungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsfrist auf.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.01.2021 - 1 K 28/17, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die B KG für das Jahr 2009 betrifft, den Bescheid vom 02.09.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017, soweit sie das Jahr 2009 betrifft, aufzuheben.

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Es stellt sicher, dass in einem derartigen Fall --auch wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage für das Erstjahr zu Unrecht erfolgt ist-- der Unterschiedsbetrag festgestellt wird und die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven erfasst und später besteuert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22, BFHE 282, 399, Rz 20).
  • BFH, 31.08.2006 - IV R 53/04

    Erhöhung eines Betriebsaufgabegewinns durch Zahlungen auf Grund einer …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Denn es ist dem BFH aufgrund des revisionsrechtlichen Verböserungsverbots untersagt, die Rechtsposition der Revisionsführer, wie sie sich aufgrund des FG-Urteils ergibt, zu ihren Ungunsten zu ändern (z.B. BFH-Urteil vom 31.08.2006 - IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.1.).
  • BFH, 06.06.2024 - IV R 15/21

    Besteuerung nach der Tonnage - Durchführung der Bereederung im Inland

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Rn. 41 aa) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG ist zwar eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert festzustellende eigenständige Besteuerungsgrundlage, die in (Teil-)Bestandskraft erwachsen kann (z.B. BFH-Urteil vom 06.06.2024 - IV R 15/21, BStBl II 2024, 759, Rz 15, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 2 K 221/16

    Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei dem für die Feststellung der langfristigen Betriebsabsicht maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem erstmals auch alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen, um den der Indienststellung des Handelsschiffs (so BeckOK EStG/Paetsch, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 5a Rz 53) oder um den der Inbetriebnahme des Handelsschiffs (so FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 - 2 K 221/16, rechtskräftig; HHR/Barche, § 5a EStG Rz 24), das heißt den ersten Einsatztag, handelt.
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - …

    Auszug aus BFH, 06.02.2025 - IV R 7/22
    Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, zum Beispiel, weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 49, m.w.N.; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 76 bis 78).
  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit …

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18

    Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als …

  • BFH, 21.04.2026 - VIII R 27/23

    Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten …

    Rn. 28 bb) Tritt die Vollbeendigung der rechtsfähigen Personengesellschaft (oben II.1.a) --wie im Streitfall-- während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO n.F.; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.A.1.b und c [Rz 36 und 41]; vom 28.10.2008 - VIII R 71/06, nicht veröffentlicht --n.v.--, unter III.1.b [Rz 22]; vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 20;… vom 07.05.2025 - IV R 10/23, BFH/NV 2025, 1299, Rz 23).

    Die Beteiligtenstellung und die Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über (BFH-Urteil vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 20).

    Rn. 34 Der Eintritt des prozessualen Rechtsnachfolgers ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen und löst --vorbehaltlich einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO-- eine Unterbrechung aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.A.1.b [Rz 36]; vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, BStBl II 2025, 628, Rz 21).

  • BFH, 06.02.2025 - IV R 3/25

    Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr - …

    Rn. 12 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17.01.2025 - IV R 7/22 das Verfahren wegen des Gewerbesteuermessbetrags 2009 für die B KG von dem Verfahren wegen des Gewinnfeststellungsbescheids 2009 für die B KG abgetrennt.

    Rn. 57 (1) Sollte der im Rahmen der Gewinnfeststellung nach § 5a EStG ermittelte Gewinn für die Ermittlung des Gewerbeertrags des gleichen Jahres bindend sein (vgl. dazu oben C.III.3.b), gelten für die Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht die hierzu im Urteil vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, betreffend das Verfahren wegen des Gewinnfeststellungsbescheids für 2009 für die B KG aufgestellten Grundsätze.

    Insoweit verweist der erkennende Senat zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Urteil vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, (unter C.III.3.b bb und c).

    Im Übrigen folgt die Prüfung den im Urteil vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, aufgestellten Grundsätzen.

    Zur weiteren Begründung wird daher auch insoweit auf die vorbezeichneten Ausführungen in dem Urteil vom 06.02.2025 - IV R 7/22, BFHE 288, 207, (unter C.III.3.b bb und c) Bezug genommen.

  • FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20

    Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an …

    Das Verfahren der Firma xxx GmbH & Co. KG befinde sich derzeit in Revision vor dem BFH (Az.: IV R 7/22; vorangehend Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 2021 1 K 28/17).
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